Urteil vom Landgericht Osnabrück (2. Kammer für Handelssachen) - 14 O 542/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.849,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den Gebührenschaden in Höhe von 961,28 € zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte T. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.08.2009 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

6. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Der Streitwert wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer behaupteten Stromunterbrechung geltend. Sie plant Blech- und Kunststoffteile mittels Computertechnik.

2

Die Beklagte hat am 26.08.2009 Schachtarbeiten vorgenommen und beim Rammen von Spundwänden oder im Zusammenhang mit Vorarbeiten (Entlastungsbohrungen) zu diesen Arbeiten ein in das öffentliche Erdreich neben der Grenze zur Firma K. verlegtes Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt.

3

Die Klägerin macht geltend, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hätten, den genauen Verlauf des Mittelspannungskabels anhand des zur Verfügung gestellten Leitungsplanes festzustellen.

4

Bedingt durch den Stromausfall sei an jeder Maschine, die bei der Klägerin in Betrieb gesetzt war, ein erheblicher Datenverlust eingetreten.

5

Dieser Datenverlust und die damit einhergehende Betriebsunfähigkeit der Anlagen hätten nur durch erheblichen Eigen- und Fremdarbeitsaufwand wieder hergestellt werden können.

6

Die Klägerin macht den in der Anlage K 1 dargestellten Zeitaufwand als Schaden geltend.

7

Die Klägerin hat die Klage bezüglich der versehentlich doppelt geltend gemachten Kosten eines Serviceingenieurs der Firma S. in Höhe von 1.837,85 € und 52,05 €, die durch die Einschaltung der Firma Elektro T. entstanden seien, insgesamt 2.248,98 € nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.3.2011 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

8

Die Klägerin beantragt nunmehr,

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.849,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.08.2010 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den Gebührenschaden in Höhe von 961,28 € zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte T. nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.08.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte stellt in Abrede, dass eine solche Beschädigung seitens der Mitarbeiter der Beklagten wissentlich vorgenommen worden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich in dem Glauben gewähnt, auf dem Grundstück der Firma K. zu arbeiten und nicht im Grenzbereich. Außerdem meint die Beklagte, dass eine Eigentumsverletzung oder ein Eingriff in ein ausgeübtes und eingerichtetes Gewerbegebiet nicht gegeben sei.

14

Zudem bestreitet die Beklagte den Schaden der Höhe nach.

15

Die Akten des Landgerichts Osnabrück 2 O 610/10 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In jener Sache ging es um eine Klage der Stadtwerke O. wegen der Beschädigung des Stromkabels der Stadtwerke vom gleichen Tage gegen die Beklagte. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2010 (rechtskräftig) verurteilt worden, den der Stadtwerke O. durch die Schachtarbeiten am 26.08.2009 entstandene Schaden zu erstatten und 4.767,70 € an die Stadtwerke O. zu zahlen. Auf den näheren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.

16

Das Gericht hat gemäß prozessleitender Verfügung Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben.

17

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. März 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet - nur wegen des versehentlich doppelt geltend gemachten Teils des Schadens ist die Klage unbegründet und abzuweisen - .

19

Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte an sie 16.849,90 € wegen Eigentumsverletzung zahlt (§ 823 Absatz 1 BGB).

20

Die Zerstörung von Daten auf der Festplatte durch unsachgemäßes Vorgehen stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Absatz 1 dar. Auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten können Schutzgegenstand des Eigentumsrechts aus § 823 Absatz 1 BGB sein (OLG Karlsruhe, NJW 1996, Seite 200).

21

Wer - wie hier - fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesene Sachen (wie hier) die Computer und Datenträger der Klägerin verloren gehen (BGHZ 41, Seite 123).

22

1. Den Nachweis für die Ursächlichkeit der Eigentumsverletzung hat die Klägerin geführt. Die Zeugen C. und H. haben den Sachvortrag der Klägerin im Wesentlichen bestätigt.

23

Der Zeuge C. ist Leiter der Netzführung der Stadt Osnabrück und Elektroinstallateur. Er hat bestätigt, dass es am 26.08.2009 zu einer Stromunterbrechung gekommen ist, von der die Klägerin betroffen war und zwar sei es zu einer Störung im Mittelspannungskabel 3 gekommen. Dadurch sei es zu einem Spannungsabfall und auch -anstieg ab 15.48 Uhr gekommen. Diese Störung sei um 16.45 Uhr für den Kunden K. wieder behoben worden. Die Stromstörung habe dazu geführt, dass bei der Klägerin die Stromversorgung vollständig unterbrochen worden sei. Denn dann, wenn ein Niederspannungshauptschalter mit zu wenig Strom versorg werde wie hier, komme es zu einer Abschaltung wie bei der Klägerin. Einen Niederspannungshauptschalter müsse die Klägerin einsetzen, weil damit die ankommende Energieleistung gedrosselt werde, sonst würden nämlich die angeschlossenen Geräte unter Umständen übermäßig unter Spannung stehen und Schaden erleiden. Andererseits würde dadurch eine übermäßige Spannung im Bereich der Klägerin infolge der Installation des Niederspannungshauptschalters nicht ins Netz der Stadtwerke gegeben. Es sei zwar nicht ein Kabel, das unmittelbar zur Firma der Klägerin geführt habe, beschädigt worden, aber ein Kabel in dem Versorgungsgebiet, an das die Klägerin angeschlossen war.

24

Der Zeuge H. hat überzeugend dargelegt, dass der Strom aufgrund des Kabelschadens komplett bei der Kläger für etwa eine halbe Stunde ausgefallen war.

25

Danach steht fest, dass die Kabelbeschädigung zu einem vollständigen Stromausfall bei der Klägerin geführt hat.

26

2. Die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung wird indiziert. Bei der gegebenen Sachlage ist auch ein auf fahrlässigem Verhalten beruhendes Verschulden der Beklagten anzunehmen. Denn die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass sie nicht auf dem Gelände der Fa. K. arbeitete, sie hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass in ihrem Arbeitsbereich keine Stromkabel verlegt sind.

27

3. Die Klägerin hat auch den geltend gemachten Schaden nachgewiesen.

28

Der Zeuge H. hat angegeben, dass alle Maschinen der Klägerin EDV-gesteuert seien. Infolge der Stromunterbrechung werde dann, wenn eine Maschine sich gerade im Arbeitsvorgang befinde, datenmäßig in der Weise unterbrochen, dass das Programm neu heruntergeladen werden müsse und voll neu angefahren werde müsse. Davon betroffen gewesen seien Fräsmaschinen sowie drei Pressen, drei Spritzgussmaschinen und drei Laser.

29

Der Zeuge hat bestätigt, dass die in der Anlage K1 der Klageschrift angegebene Aufstellung die Zahl der Maschinen und den Umfang des Arbeitsaufwandes vollständig und richtig darstellt. Die darin enthaltene Zeiterfassung hat der Zeuge zwar nicht selber vorgenommen, aber durch zuverlässige Mitarbeiter erfasst.

30

Das Gericht ist daher auch vom Umfang der in der Anlage K1 erfassten Arbeiten und des dafür entstandenen Zeitaufwandes überzeugt.

31

Auch schätzt das Gericht den innerbetrieblichen Stundenaufwand der Klägerin mit (mindestens) 40 €. Es ist bekannt, dass der Einsatz von Software-Technikern weit höhere Kosten verursacht (geschätzt 70,00 € und mehr).

32

Der Zeuge hat auch bestätigt, dass es nötig war, Mitarbeiter der Firma S. heranzuziehen um eine 800 t-Presse wieder in Betrieb zu nehmen. Dieser Aufwand habe zu den in der Anlage K2 geführten Kosten geführt. Der Aufwand der Firma T. sei richtig in der Rechnung vom 31.08.2009 angegeben. Danach seht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von 16.849,90 € zu.

33

4. Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Beklagte an sie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zahlt. Die Beklagte hat nämlich auch nach der ersten anwaltlichen Mahnung vom 15.06.2010 den Anspruch nicht ausgeglichen, so dass die weitere anwaltliche Mahnung vom 18.08.2010 zur Erstattung der anwaltlichen Mahnkosten führt.

34

5. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, hat die Beklagte der Klagrücknahme nicht zugestimmt. Daher musste die Klage insoweit, da über den zurückgenommenen Teil des Anspruchs in Höhe von 2.248,98 € bereits vorher mündlich verhandelt worden war, abgewiesen werden.

35

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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