Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 157/25
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12.03.2024 (Az. 810 XIV(B) 50/24; jetzt Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 188/24) angeordnete Überstellungshaft diesen im Zeitraum vom 12.03.2024 bis zu seiner Abschiebung am 19.03.2024 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichts- und Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in allen Instanzen erforderlichen außergerichtlichen Kosten trägt die beteiligte Behörde.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12.03.2024 (Bl. 15 ff. d. erstinstanzlichen Akten) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 12.03.2024 (Bl. 2 ff. d.e.A., eingegangen am 12.03.2024) Bezug genommen.
4Das Amtsgericht Dortmund hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Überstellungshaft bis zum 20.03.2024 angeordnet.
5Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 12.03.2024 (Bl. 11 ff. d.e.A.) Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die am 13.03.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen vom 13.03.2024. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 23 d.e.A.), den Feststellungsantrag vom 15.03.2024 (Bl. 29 d.e.A.) sowie weitere Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2024 (Bl. 54 d.e.A.), vom 13.06.2024 (Bl. 63 d.e.A.), vom 14.06.2024 (Bl. 67 d.e.A.), vom 18.09.2024 (Bl. 71 d.e.A.) sowie vom 02.12.2024 (Bl. 74 d.e.A.) Bezug genommen.
7Am 19.03.2024 wurde der Betroffene ausweislich der Entlassungsmitteilung der Unterbringungseinrichtung (Bl. 48 f. d.e.A.) aus der Haft entlassen und nach Rumänien überstellt.
8Das Amtsgericht Paderborn, an das die Sache zwischenzeitlich abgegeben worden war, hat der Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrags mit Beschluss vom 23.05.2025 (Bl. 89 f. d.e.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
9Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2025 (Bl. 109 d.A.) wird Bezug genommen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
10II.
11Die Beschwerde ist in Form des Feststellungsantrags nach Erledigung in der Hauptsache zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in der Zeit vom 12.03.2024 bis zu seiner Abschiebung am 19.03.2024 in seinen Rechten verletzt.
121.
13Die Beschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache nach §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft. Sie ist auch nach Entlassung des Betroffenen aus der Haft als Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter zulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung ergibt sich daraus, dass die Freiheitsentziehung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt. Eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann nach § 62 Abs. 1 FamFG nur ergehen, wenn – wie hier – erstinstanzlich eine Maßnahme getroffen und diese mit der Beschwerde angefochten worden ist. Die feststellende Entscheidung wird durch das „Beschwerdegericht“ ausgesprochen (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 5). Nach Entlassung des Betroffenen aus der Haft aufgrund der erfolgten Abschiebung war nunmehr über den von dem Betroffenen gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden.
142.
15Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung vom 12.03.2025 in seinen Rechten verletzt worden, weil das amtsgerichtliche Verfahren fehlerhaft war.
16Gemäß § 62d AufenthG ist dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens ein anwaltlicher Vertreter als Bevollmächtigter zu bestellen.
17Hiergegen hat das Amtsgericht Dortmund verstoßen, indem es dem Betroffenen zwar einen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet hat, dieser aber mangels Kenntnis des Termins bei der Anhörung gar nicht anwesend war.
18Schon nach alter Rechtslage durfte das Haftgericht durch seine Verfahrensgestaltung nicht verhindern, dass der Betroffene einen Bevollmächtigten beauftragt und dieser an der Anhörung teilnimmt. Ein solches Vorgehen führt ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 – XIII ZB 34/21 –, Rn. 5, juris).
19Nach neuer Rechtslage, die seit dem 27.02.2024 gilt und damit zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zwei Wochen galt, gibt das Gesetz durch § 62d AufenthG dem Haftrichter auf, in jedem Fall von Amts wegen sicherzustellen, dass der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten wird, indem einem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, vor der Entscheidung über die Gewahrsamsanordnung ein solcher als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen ist. Absicht des Gesetzgebers war dabei, es dem Betroffenen zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen (BT-Drs. 20/10090, S. 18).
20Vorliegend konnte das Amtsgericht den anwaltlichen Vertreter des Betroffenen nicht erreichen, dieser wurde ausweislich des Protokolls „aber in Einverständnis des Betroffenen beigeordnet“. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er dennoch ein Recht darauf habe, dass die Anhörung in Gegenwart seines Verfahrensbevollmächtigten stattfindet. Es ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Betroffene trotz dieses Rechts damit einverstanden war, dass ohne die Anwesenheit eines Rechtsanwalts eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird. Das protokollierte Einverständnis des Betroffenen bezieht sich lediglich darauf, dass er mit der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten einverstanden ist. Ein Einverständnis mit einer Hauptsacheentscheidung in dieser Konstellation ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Eine Hauptsacheentscheidung hätte demnach zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen dürfen.
213.
22Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Haftvollzug den Betroffenen noch aus anderen Gründen in seinen Rechten verletzt hat.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Kammer hat hierbei die Rechtsgedanken des Art. 5 EMRK berücksichtigt. Gelangt das Rechtsmittelgericht zu der Feststellung (§ 62 Abs. 1 FamFG), dass eine Haftmaßnahme zu Unrecht angeordnet oder aufrechterhalten worden ist, entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen der Billigkeit. Dieses Ergebnis wird maßgebend auf den Gedanken der Verwirklichung eines materiell-rechtlichen Entschädigungsanspruchs des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützt. Dies gilt, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass die Haft von Anfang nicht hätte angeordnet werden dürfen, etwa wegen Mängeln der Begründung des Antrags der Behörde oder Fehlens der sachlichen Haftvoraussetzungen. Diese Rechtsprechung erstreckt der Bundesgerichtshof darüberhinausgehend auch auf Fälle, in denen – wie hier – Verfahrensfehler des Gerichts (bspw. unzureichende Anhörung oder Belehrung des Betroffenen, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen (BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – V ZB 223/09 –, Rn. 19, juris; zum Ganzen: Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 430 Rn. 14).
25Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG.
26IV.
27Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes statt. Das gilt auch dann, wenn das Amtsgericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hat (§ 70 Abs.4 FamFG). Ein Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache die Rechtswidrigkeit feststellt, fällt nicht unter § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG (BGH Beschluss vom 12.07.2018 – V ZB 48/18, BeckRS 2018, 18299, Rn. 8, beck-online). Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz1 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor.
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62d AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 4x
- FamFG § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 3x
- XIII ZB 34/21 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 223/09 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 48/18 1x (nicht zugeordnet)