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Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 346 Abs. 1, 323, 440, 437 Ziff. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin.
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1. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist.
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Der Sachverständige legte überzeugend dar, dass das Fahrzeug beim Vorwärtsanfahren nach einem Rückwärtsfahren, wenn dabei gelenkt wird, ein relativ lautes Schwingungsgeräusch erzeugt. Dieses Geräusch entspricht nicht dem Stand der Technik.
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Der Sachverständige vermutet, dass das Geräusch aus dem Bereich des Vorderachslenkers herrührt, die genaue Ursache konnte er jedoch ohne genauere Untersuchungen nicht feststellen; dementsprechend konnte er nicht sicher bestätigen, dass das Geräusch bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
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Auch wenn der Sachverständige den Grund des Geräusches bisher nicht abschließend klären konnte, steht aufgrund des Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung ein Mangel des Fahrzeugs vorhanden war. Der Sachverständige bestätigte eindeutig, dass beim Wechsel von Rückwärts- zur Vorwärtsfahrt ein lautes Geräusch auftritt, das nicht dem Stand der Technik entspricht und das nicht hingenommen werden muss. Das Fahrzeug ist somit mangelhaft.
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2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
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Zugunsten des Klägers ist jedoch nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB einschlägig. Der Kläger macht die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche lediglich aus abgetretenem Recht geltend. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der ... ist jedoch kein Verbrauchsgüterkauf, da beide Vertragspartner Unternehmer sind.
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Obwohl der Sachverständige die Ursache des Geräuschs nicht eindeutig bestimmen konnte und somit keine sichere Aussage dazu machen konnte, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Pkw bereits im Zeitpunkt der Übergabe den Mangel aufwies. Unstreitig überprüfte die Beklagte bereits im Januar 2003 wegen einer entsprechenden Mängelrüge das Fahrzeug auf evtl. Knackgeräusche. Die Mängelrüge muss deshalb noch vor dem ersten Reparaturversuch erfolgt sein. Erst am 03.12.2002 war das Fahrzeug ausgeliefert worden. Zunächst benötigt ein Erwerber nach der Auslieferung einige Tage, bis ihm das Fahrzeug und seine Geräusche vertraut sind. Wenn dann im Dezember 2002 oder Januar 2003 das Geräusch bemängelt wird, das ein Sachverständiger dann später bestätigt, bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Mangel z. B. auf einer Fehlbedienung durch den Kläger beruhen könnte.
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3. Die Beklagte muss gemäß § 346 BGB lediglich den von ... erhaltenen Kaufpreis an diese zurückzahlen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die ... auch die Überführungskosten gezahlt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte von ... lediglich wie von der Beklagten vorgetragen 36.640,00 Euro erhalten hat.
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4. Der Kläger muss sich für gezogene Nutzungen einen Betrag von 2.336,89 Euro anrechnen lassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte er mit dem Fahrzeug 15.945 Kilometer zurück. Der Sachverständige legte dar, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 250.000 Kilometern erwartet werden könne. Die Nutzungsvergütung berechnet sich nach der Formel:
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Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/erwartete Gesamtlaufleistung.
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Bei einem Bruttokaufpreis von 36.640,00 Euro und 15.945 gefahrenen Kilometern errechnet sich daraus ein Betrag von 2.336,89 Euro.
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5. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 293, 295 BGB begründet, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2004 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, die Beklagte die Rücknahme jedoch verweigert hat.
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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
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