Urteil vom Landgericht Ravensburg - 2 O 71/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ...,  vertreten durch die GF ..., 34.303,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw ... mit der Fahrgestell-Nr. ... durch den Kläger zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4 %, die Beklagte 96 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

        

Klagantrag Ziff. 1

35.409,64 Euro

Klagantrag Ziff. 2

500,00 Euro

Tatbestand

 
Mit der Klage macht der Kläger Gewährleistungsansprüche bezüglich eines geleasten Pkws geltend.
Der Kläger suchte gemäß Auftragsbestätigung vom 18.10.2002 bei der Beklagten einen Pkw S, ... aus, welchen die ... dann von der Beklagten erwarb. Der Kläger und die S schlossen am 16.10.2002 einen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug, der die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten enthält.
Das Fahrzeug wurde am 03.12.2002 an den Kläger ausgeliefert. U. a. weil der Kläger Knackgeräusche beim Rückwärtsfahren bemängelte, befand sich das Fahrzeug im Januar 2003 zu einem Reparaturversuch bei der Beklagten. Ein Knackgeräusch beim Rückwärtsfahren stellte die Beklagte nach ihren Angaben nicht fest. Auch ein vom Kläger monierter Höhenschlag der Radaufhängung wurde nicht zur Zufriedenheit des Klägers beseitigt. Mit Schreiben vom 30.04.2003 forderte der Kläger die Beklagte u. a. zur Beseitigung der Geräusche beim eingelenkten Rückwärtsfahren auf. Auch beim anschließenden Reparaturtermin im Mai 2003 stellte die Beklagte keinen entsprechenden Mangel fest. Im Juni 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Kundendienstleiter der Beklagten wegen der Mängelrügen des Klägers statt. In dem Mängelprotokoll, das erst am 22.07.2003 ausgestellt wurde, wurde u. a. als behaupteter Mangel ein Knackgeräusch beim Übergang von Rückwärtsfahrt in Vorwärtsfahrt bei eingeschlagenen Rädern sowie zusätzlich ein Geräusch bei langsamer Vorwärtsfahrt aufgenommen. Da die Beklagte keine Bereitschaft zeigte, die Mängel abzustellen, trat der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2003 vom Vertrag zurück. Nach der Rücktrittserklärung setzte sich die Beklagte durch ihren Mitarbeiter ... nochmals mit dem Kläger in Verbindung und unternahm eine Probefahrt. Eine Einigung wurde aber letztlich nicht erzielt.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 wiederholte der Kläger seine Rücktrittserklärung. Soweit der Kläger seinen Rücktritt auch auf den Höhenschlag der Radaufhängung gestützt hatte, ist zwischenzeitlich unstreitig, dass dieser Mangel nicht – mehr – besteht.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Bereits bei Übergabe seien die gerügten Geräusche vorhanden gewesen, wobei das Geräusch bei langsamer Vorwärtsfahrt erst später aufgefallen sei. Der Kläger ist der Auffassung, zu seinen Gunsten greife die Vermutung des § 476 BGB. Für die Nutzung des Fahrzeugs müsse er sich eine Entschädigung in Höhe von 0,4 % des Bruttokaufpreises pro angefangener 1.000 Kilometer anrechnen lassen. Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Bestellung vom 18.10.2002 in Höhe von 37.195,01 Euro und einer Laufleistung von 12.000 Kilometern errechnet der Kläger einen Rückzahlungsbetrag von 35.409,65 Euro.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an ..., ..., ..., 35.409,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw ... mit der Fahrgestell-Nr. ... durch den Kläger zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt
10 
Klagabweisung.
11 
Sie bestreitet die behaupteten Mängel. Selbst wenn heute Geräusche vorliegen sollten, seien diese Mängel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen.
12 
Da die ... keine Verbraucherin sei, sei § 476 BGB nicht einschlägig. Die Leasinggeberin habe an die Beklagte nur 36.640,00 Euro bezahlt, somit könne bei der Rückabwicklung auch nur dieser Betrag in Ansatz gebracht werden. Außerdem müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67 % des Bruttokaufpreises pro gefahrener 1.000 Kilometer anrechnen lassen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
14 
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2004 zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 346 Abs. 1, 323, 440, 437 Ziff. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin.
16 
1. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist.
17 
Der Sachverständige legte überzeugend dar, dass das Fahrzeug beim Vorwärtsanfahren nach einem Rückwärtsfahren, wenn dabei gelenkt wird, ein relativ lautes Schwingungsgeräusch erzeugt. Dieses Geräusch entspricht nicht dem Stand der Technik.
18 
Der Sachverständige vermutet, dass das Geräusch aus dem Bereich des Vorderachslenkers herrührt, die genaue Ursache konnte er jedoch ohne genauere Untersuchungen nicht feststellen; dementsprechend konnte er nicht sicher bestätigen, dass das Geräusch bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
19 
Auch wenn der Sachverständige den Grund des Geräusches bisher nicht abschließend klären konnte, steht aufgrund des Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung ein Mangel des Fahrzeugs vorhanden war. Der Sachverständige bestätigte eindeutig, dass beim Wechsel von Rückwärts- zur Vorwärtsfahrt ein lautes Geräusch auftritt, das nicht dem Stand der Technik entspricht und das nicht hingenommen werden muss. Das Fahrzeug ist somit mangelhaft.
20 
2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
21 
Zugunsten des Klägers ist jedoch nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB einschlägig. Der Kläger macht die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche lediglich aus abgetretenem Recht geltend. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der ... ist jedoch kein Verbrauchsgüterkauf, da beide Vertragspartner Unternehmer sind.
22 
Obwohl der Sachverständige die Ursache des Geräuschs nicht eindeutig bestimmen konnte und somit keine sichere Aussage dazu machen konnte, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Pkw bereits im Zeitpunkt der Übergabe den Mangel aufwies. Unstreitig überprüfte die Beklagte bereits im Januar 2003 wegen einer entsprechenden Mängelrüge das Fahrzeug auf evtl. Knackgeräusche. Die Mängelrüge muss deshalb noch vor dem ersten Reparaturversuch erfolgt sein. Erst am 03.12.2002 war das Fahrzeug ausgeliefert worden. Zunächst benötigt ein Erwerber nach der Auslieferung einige Tage, bis ihm das Fahrzeug und seine Geräusche vertraut sind. Wenn dann im Dezember 2002 oder Januar 2003 das Geräusch bemängelt wird, das ein Sachverständiger dann später bestätigt, bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Mangel z. B. auf einer Fehlbedienung durch den Kläger beruhen könnte.
23 
3. Die Beklagte muss gemäß § 346 BGB lediglich den von ... erhaltenen Kaufpreis an diese zurückzahlen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die ... auch die Überführungskosten gezahlt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte von ... lediglich wie von der Beklagten vorgetragen 36.640,00 Euro erhalten hat.
24 
4. Der Kläger muss sich für gezogene Nutzungen einen Betrag von 2.336,89 Euro anrechnen lassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte er mit dem Fahrzeug 15.945 Kilometer zurück. Der Sachverständige legte dar, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 250.000 Kilometern erwartet werden könne. Die Nutzungsvergütung berechnet sich nach der Formel:
25 
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/erwartete Gesamtlaufleistung.
26 
Bei einem Bruttokaufpreis von 36.640,00 Euro und 15.945 gefahrenen Kilometern errechnet sich daraus ein Betrag von 2.336,89 Euro.
27 
5. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 293, 295 BGB begründet, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2004 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, die Beklagte die Rücknahme jedoch verweigert hat.
28 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
29 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 346 Abs. 1, 323, 440, 437 Ziff. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin.
16 
1. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist.
17 
Der Sachverständige legte überzeugend dar, dass das Fahrzeug beim Vorwärtsanfahren nach einem Rückwärtsfahren, wenn dabei gelenkt wird, ein relativ lautes Schwingungsgeräusch erzeugt. Dieses Geräusch entspricht nicht dem Stand der Technik.
18 
Der Sachverständige vermutet, dass das Geräusch aus dem Bereich des Vorderachslenkers herrührt, die genaue Ursache konnte er jedoch ohne genauere Untersuchungen nicht feststellen; dementsprechend konnte er nicht sicher bestätigen, dass das Geräusch bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
19 
Auch wenn der Sachverständige den Grund des Geräusches bisher nicht abschließend klären konnte, steht aufgrund des Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung ein Mangel des Fahrzeugs vorhanden war. Der Sachverständige bestätigte eindeutig, dass beim Wechsel von Rückwärts- zur Vorwärtsfahrt ein lautes Geräusch auftritt, das nicht dem Stand der Technik entspricht und das nicht hingenommen werden muss. Das Fahrzeug ist somit mangelhaft.
20 
2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
21 
Zugunsten des Klägers ist jedoch nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB einschlägig. Der Kläger macht die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche lediglich aus abgetretenem Recht geltend. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der ... ist jedoch kein Verbrauchsgüterkauf, da beide Vertragspartner Unternehmer sind.
22 
Obwohl der Sachverständige die Ursache des Geräuschs nicht eindeutig bestimmen konnte und somit keine sichere Aussage dazu machen konnte, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Pkw bereits im Zeitpunkt der Übergabe den Mangel aufwies. Unstreitig überprüfte die Beklagte bereits im Januar 2003 wegen einer entsprechenden Mängelrüge das Fahrzeug auf evtl. Knackgeräusche. Die Mängelrüge muss deshalb noch vor dem ersten Reparaturversuch erfolgt sein. Erst am 03.12.2002 war das Fahrzeug ausgeliefert worden. Zunächst benötigt ein Erwerber nach der Auslieferung einige Tage, bis ihm das Fahrzeug und seine Geräusche vertraut sind. Wenn dann im Dezember 2002 oder Januar 2003 das Geräusch bemängelt wird, das ein Sachverständiger dann später bestätigt, bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Mangel z. B. auf einer Fehlbedienung durch den Kläger beruhen könnte.
23 
3. Die Beklagte muss gemäß § 346 BGB lediglich den von ... erhaltenen Kaufpreis an diese zurückzahlen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die ... auch die Überführungskosten gezahlt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte von ... lediglich wie von der Beklagten vorgetragen 36.640,00 Euro erhalten hat.
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4. Der Kläger muss sich für gezogene Nutzungen einen Betrag von 2.336,89 Euro anrechnen lassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte er mit dem Fahrzeug 15.945 Kilometer zurück. Der Sachverständige legte dar, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 250.000 Kilometern erwartet werden könne. Die Nutzungsvergütung berechnet sich nach der Formel:
25 
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/erwartete Gesamtlaufleistung.
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Bei einem Bruttokaufpreis von 36.640,00 Euro und 15.945 gefahrenen Kilometern errechnet sich daraus ein Betrag von 2.336,89 Euro.
27 
5. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 293, 295 BGB begründet, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2004 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, die Beklagte die Rücknahme jedoch verweigert hat.
28 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
29 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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