Urteil vom Landgericht Rostock (1. Zivilkammer) - 1 S 54/07
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - 49 C 401/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
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Die Klägerin betreibt in R. einen für jedermann zugänglichen Parkplatz. Nach ihren dort ausgehängten "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Parkplatzes - Parkplatzordnung-" (vgl. Anlage K 1, Bl. 6ff d.A.) kommt mit dem Abstellen eines Pkw auf dem Parkplatz ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande. Die Nutzung erfolge nur gegen Entgelt. Das Nutzungsentgelt bestimmte sich für jeden belegten Abstellplatz nach der aushängenden Nutzungsentgelt-Liste an den Parkscheinautomaten. Der Nutzer habe demnach ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 10,- ε pro Kalendertag zu zahlen, wenn kein Parkschein gelöst werde. Mit der Ermittlung der Fahrzeughalter beauftrage die Klägerin regelmäßig ihre Vertragsanwälte. Die dadurch entstehenden Kosten in Höhe von 20,- € erhebe sie zusätzlich zu dem erhöhten Parkentgelt. Am 09.03., 10.03., 19.03., 25.03., 26.03. und 01.04.2006 wurde ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen H …, dessen Halter in dieser Zeit der Beklagte war, auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt, ohne das Parkentgelt zu entrichten. Die Klägerin beziffert ihr erhöhtes Parkentgelt einschließlich entstandener Kosten auf 80,- €.
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte selbst habe sein Fahrzeug dort abgestellt.
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Sie hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 80,- € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinse über dem Basiszinssatz seit 05.07.2006 zu zahlen sowie
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den Beklagten zu verurteilen, sie von einer Kostenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 19,50 € freizustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, er verleihe sein Fahrzeug regelmäßig an andere Personen, insbesondere an Familienangehörige. Wer tatsächlich das Fahrzeug an den relevanten Tagen auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt habe, wisse er nicht.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder einen vertraglichen noch einen deliktischen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Parkentgelts oder auf Schadensersatz habe. Ein Vertrag sei zwischen Klägerin und dem Beklagten nicht zustande gekommen.
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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und gleichermaßen begründete Berufung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 80,- € gegen den Beklagten.
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1. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen den Beklagten ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeuges oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeuges.
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Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalters durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
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Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen ist.
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Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungslast könnte sich allenfalls darauf beziehen, der Beklagte persönlich das Fahrzeug an den jeweiligen Tagen auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt hat, nicht aber zwingend welche Familienangehörigen dies möglicherweise in eigener Person vorgenommen haben.
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2. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da der Beklagte ihr gegenüber materiell-rechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeuges zu den streitigen Tagen verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechenden Fahrers. Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für einen Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu verschaffen. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
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3. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln des Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann dem Beklagten nachgewiesen werden. Der Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, in dem er das Fahrzeug an einen Dritten als Fahrer übergeben hat.
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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, da § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist f252;r zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
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Die Klägerin kann den Beklagten daher weder in seiner Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere einer Halterhaftung für private Parkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- StVG § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs 2x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- 49 C 401/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x