Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 345/10

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 27.08.2010 wird v e r w o r f e n.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.03.2005 wurde erstmalig für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet. Der Umfang der Betreuung umfasst seit dieser Zeit die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Ver-mögensangelegenheiten mit Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, Rentenangelegenheiten, Sozialangelegenheiten, Behördenangelegenheiten/Versicherungsangelegenheiten und Entgegen-nahme und Öffnen und Anhalten der Post auch gegen den Willen des Betroffenen. Für den weiteren Verlauf des Betreuungsverfahrens wird auf die Darstellung unter Ziff. 1 der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 24.08.2009, 4 T 183/09 (Bd. VI Bl. 112 d.A.) verwiesen.

2

Auf den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, holte das Amtsgericht Güstrow das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. des Gesundheitsamtes des Landkreises Güstrow vom 16. August 2010 ein (Bd. VII, Bl. 52 d.A.). Das Gutachten bestätigt die bisherigen Diagnosen eines chronisch organischen Psychosyndroms (Persönlichkeitsveränderung) nach schwerem Schädelhirntrauma 1982 (ICD 10 F 07.0). Zusammenfassend ist in dem Gutachten ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit den schon mehrfach von verschiedenen Ärzten und Kliniken angefertigten Gutachten auch weiterhin von einer behinderungsbedingt aufgehobenen Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen auszugehen und deshalb eine weitere Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen zu empfehlen sei.

3

Mit Beschluss vom 27.08.2010, für dessen Inhalt auf Bd. VII Bl. 57 d.A. verwiesen wird, entschied das Amtsgericht Güstrow, dass die Bestellung der berufsmäßigen Betreuerin und die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes verlängert werde. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen über seine Betreuerin am 14.09.2010 zugestellt (Bd. VII Bl. 68 d.A.). Der von dem Amtsgericht bestellte Verfahrenspfleger Rechtsanwalt K. teilte dem Amtsgericht in einem Schreiben vom 15.09.2010 mit, dass er am 14.09.2010 mit dem Betroffenen und seiner Betreuerin den Beschluss vom 27.08.2010 besprochen habe. Der Betroffene habe in diesem Gespräch geäußert, dass er kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss einlegen werde.

4

Mit Schreiben vom 09.10.2010 erhob der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.08.2010. Das Schreiben ging zunächst am 13. Oktober 2010 beim Landgericht Rostock ein. Der Eingang beim Amtsgericht Güstrow ist für den 19. Oktober 2010 vermerkt (Bd. VII Bl. 73 d.A.).

5

Auf den Hinweis des Landgerichts vom 02.11.2010, dass die Beschwerde verspätet sei und im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg verspreche, teilte der Betroffene mit, dass er gleichwohl die Beschwerde nicht zurücknehme.

II.

6

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben worden.

7

Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Nach Abs. 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten. Im vorliegenden Fall war der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 27.08.2010 dem Betroffenen am 14.09.2010 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 14.10.2010 ablief. Der Eingang der Beschwerdeschrift beim Landgericht Rostock am 13.10.2010 wahrte die Frist nicht, denn nach § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, hier also bei dem Amtsgericht Güstrow. Dort ging die Beschwerde jedoch erst am 19.10.2010 und damit verspätet ein.

8

Die Beschwerde war deshalb zu verwerfen.

9

Das Verfahren ist nach § 131 Abs. 5 FamFG gebührenfrei.

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