Urteil vom Landgericht Rostock (10. Zivilkammer) - 10 O 831/13

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L. ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 31.299,73 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.07.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss bei der Beklagten in 2003 eine Rentenversicherung mit der Auszahlungsoption statt einer Rentenzahlung eine einmalige Kapitalauszahlung (Zukunftsrente Auszahlungsoption Kapital) zu wählen ab (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Laut Mitteilung der Beklagten vom 27.07.2011 hatte die Versicherung an diesem Tag einen monatlichen Rentenwert in Höhe von 247,87 EUR oder - anstelle der Rente - bei Fortzahlung der Beiträge zum Ende der Laufzeit ein Garantiekapital in Höhe von 152.408,- EUR erreicht (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d.A.).

2

Durch Gesetz vom 26.03.2007 waren die Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge mit Wirkung vom 31.03.2007 geändert worden. Der Kläger hatte hiervon in der Presse erfahren und sich deshalb mit Mail vom 23.09.2008 an die Beklagte gewandt und um die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses mit der ausdrücklichen Zusatzfrage "Schützt dieser Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz?" gebeten (Anlage K 3, Bl. 26 d.A.).

3

Der Kläger fragte mit Mail vom 05.10.2008 nach. Hieraufhin bot die Beklagte dem Kläger einen Verwertungsausschluss zur Nutzung des Freibetrages nach § 12 SGB II (HARTZ IV) an (vgl. Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). In der Anlage zu diesem Schreiben vom 07.10.2008 übersandte die Beklagte das Formular für die Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel "nach § 168 Abs. 3 VVG" (Anlage K 5a, Bl. 29 d.A.).

4

Der Kläger unterschrieb diesen Verwertungsauschluss. Die Unterschrift datiert vom 10.10.2008. Zwischen den Parteien besteht Streit, wann der Kläger diese unterschriebene Anlage an die Beklagte zurücksandte. Jedenfalls erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2008 folgende Auskunft:

5

"Da dem Insolvenzverwalter jedoch nicht mehr Rechte zustehen als Ihnen als Versicherungsnehmer, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag in dem vereinbarten Umfang grundsätzlich nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein festgelegter Freibetrag überschritten wird. Die unterhalb des Freibetrags liegenden Werte sind dann von der Kündigung geschützt" (Anlage K 6, Bl. 30 d.A.).

6

Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die Beklagte die Vormerkung des Verwertungsausschlusses mit. Dem Schreiben waren erneut die Bedingungen eines Verwertungsausschlusses nach § 168 Abs. 3 VVG" beigefügt (Anlagen K 7 und K 7a, Bl. 31 bzw. 32 d.A.).

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Am 24.08.2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R. L. aus Rostock zum Treuhänder bestellt. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

8

Aufgrund des Verwertungsausschlusses ging die Beklagte zunächst davon aus, dass der Verwertungsausschluss zumindest bis zu einer bestimmten Höhe, abhängig von den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, greife. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wandte sie sich daher an den Kläger und bat diesen um die erforderlichen Angaben (Anlage K 8, Bl. 33 d.A.). Der Kläger erteilte die Auskünfte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2011 (Anlage K 9, Bl. 34 d.A.).

9

Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt L., kündigte die Versicherung und zog den Rückkaufswert zur Masse. Die Beklagte zahlte im Ergebnis den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter aus. Hiervon wurde der Kläger über ein an den Insolvenzverwalter gerichtetes Schreiben unterrichtet.

10

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schreiben vom 06.07.2012 direkt an die Beklagte gewandt und diese um Aufklärung gebeten bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.). Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Beklagte die Inanspruchnahme abgelehnt, indem sie sich ausschließlich auf die nach ihrer Auffassung geänderte Rechtsprechung bezog und insoweit auf einen Beschluss des BGH vom 01.12.2011 verwies (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.).

11

Der Kläger meint, eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht gegeben, sondern vielmehr der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte habe bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.) schlicht die durch das Gesetz vom 26.03.2007 geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen. Dem entspreche es auch, dass die Beklagte dem Schreiben das einen Verwertungsausschluss betreffende Formular für die alte Vorschrift des § 168 Abs. 3 VVG beigelegt habe, statt richtig auf § 173 VVG a.F. oder § 167 VVG n.F. zu verweisen. Seine Erklärung, datierend vom 10.10.2008 habe er nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

12

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die ausdrückliche Anfrage des Klägers, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze, mit "nein" zu beantworten und stattdessen eine Vereinbarung gemäß § 173 VVG a.F. bzw. § 167 VVG n.F. anzuraten. Indem die Beklagte zu dieser konkreten Zusatzfrage geschwiegen habe, habe sie bei dem Kläger zwangsläufig den Eindruck erweckt, mit einer derartigen Vereinbarung auch im Falle einer Privatinsolvenz geschützt zu sein. Hätte die Beklagte die Frage zutreffend und richtig beantwortet, so hätte der Kläger selbstverständlich den Weg des § 173 VVG a.F. gewählt. Die Beklagte wäre aufgrund der ausdrücklichen Anfrage des Klägers verpflichtet gewesen, diesen richtig und vollständig zu beraten.

13

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von EUR 31.299,73.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.505,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt vor, erst nach Ergehen der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 01.12.2011 habe rechtlich festgestanden, dass der Insolvenzverwalter an einen durch den Insolvenzschuldner vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss nicht gebunden sei, den Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte aufgrund der neuen Rechtsprechung den Vertrag mit Schreiben vom 25.05.2012 abgerechnet und den Betrag an den Treuhänder ausgezahlt - insoweit nicht streitig -.

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Darüber hinaus liege keine Beratungspflichtverletzung vor. Die Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter an den Verwertungsausschluss gebunden sei und den Vertrag nicht vorzeitig kündigen könne, weil ihm nicht mehr Rechte zuständen, als dem Versicherungsnehmer selbst. Die Bindung des Insolvenzverwalters an den vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss mit Kündigungsverbot habe zum damaligen Zeitpunkt der geltenden Rechtsprechung entsprochen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 07.10.2008, mit welchem sie die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses übersandte, nicht die geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz übersehen. Der Verwertungsausschluss sei seit dem 01.01.2008 im neuen § 168 Abs. 3 VVG geregelt. Gerade diesen Verwertungsausschluss habe der Kläger vereinbarten wollen, so dass das übersandte Formular der aktuellen Gesetzeslage entsprochen habe.

21

Soweit der Kläger auf die Möglichkeit hinweise, den Vertrags pfändungs- und damit insolvenzsicher durch Umwandlung in einen Vertrag, der unter die Vorschrift des § 851 c ZPO falle, zu machen, so habe die Beklagte auf die Anfrage des Klägers nach dem Verwertungsausschluss keine allgemeine insolvenzrechtliche Beratung geschuldet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Umwandlungsmöglichkeit nach § 167 VVG hinzuweisen, denn die Frage des Klägers sei konkret auf den Verwertungsausschluss bezogen gewesen. Daher habe kein Anlass bestanden, eine allgemeine Beratung zur Insolvenzsicherung durchzuführen.

22

Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger sich für eine solche Umwandlung entschieden hätte, denn im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wäre bei einer Umwandlung des Vertrages in einen Pfandgeschützten nach § 851 c ZPO kein Kapitalwahlrecht möglich gewesen, sondern ausschließlich Rentenzahlungen - soweit nicht bestritten -. Darüber hinaus fehle es an einer Kausalität sowie an einem entstandenen Schaden.

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Die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung vom 10.10.2008 habe dieser nicht nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bis zum 24.04.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

26

1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des geschuldeten Versicherungsschutzes unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) aus § 280 Abs. 1 BGB zu, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 31.299,73 EUR zur Insolvenzmasse.

27

Zwischen den Parteien ist - unstreitig - ein Rentenversicherungsvertrag entsprechend der Police gemäß Anlage K 1 zustande gekommen. Die Beklagte hat eine ihr nach diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers, Rechtsanwalt L., hat mittlerweile die streitgegenständliche Versicherung gekündigt und den kompletten Rückkaufswert in Höhe von 35.250,- EUR zur Masse gezogen. Dieser Verlust des Rückkaufswertes an die Masse ist auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht darin, dass sie bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 die durch Gesetzesänderungen geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen hatte. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Beklagte ein Schreiben beigefügt hatte, das einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG a.F. beinhaltete. Die Beklagte hätte jedoch auf § 167 VVG n.F. verweisen müssen. Hiernach kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Regelung entspricht § 173 VVG a.F.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in seiner Anfrage ausdrücklich danach erkundigt hatte, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze. Es wäre mithin Aufgabe der Beklagten gewesen, die Frage zu verneinen und auf o.a. Vorschriften des VVG hinzuweisen und diese anzuraten. Die Beklagte hat jedoch nichts hierzu geäußert und dem Kläger statt dessen die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses angeboten. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung nach Schutz im Falle einer Privatinsolvenz, hätten die Mitarbeiter der Beklagten jedoch die Möglichkeit eines solchen Schutzes aufzeigen müssen.

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Für die Beklagte bestand eine konkrete Aufklärungspflicht. Ein Versicherer ist nach § 6 VVG dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über alle für seine im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu treffenden Entscheidungen maßgeblichen Umstände vollständig und zutreffend zu informieren. Diese Verpflichtung besteht schon generell, erst recht jedoch bei entsprechender Nachfrage. Unabhängig von der erst später in Kraft getretenen Reglung in § 6 VVG bestanden diese Aufklärungs- und Informationspflichten bisher bereits unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbemerkung II Rn. 10). Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr durch Kodifizierung in § 6 VVG ausdrücklich formuliert. Das Anliegen hätte den Mitarbeitern der Beklagten bei der eindeutigen Formulierung auch klar sein müssen: Dem Kläger kam es erkennbar darauf an, auch im Falle der Insolvenz geschützt zu sein. Nicht entscheidend ist hierbei, ob das Anschreiben der Beklagten vom 22.10.2008 zum Zeitpunkt der Absendung der klägerischen Erklärung vom 10.10.2008 diesem bereits vorlag. Die Beklagte hätte das Anliegen des Klägers auf Schutz seiner Anlage im Falle einer Insolvenz bereits in dem Schreiben vom 07.10.2008 berücksichtigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist ein nicht mehr aktuelles Formular nach § 168 VVG a.F. übersandt worden.

29

Die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten ist auch kausal für den behaupteten Schaden geworden. Durch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse gezogen hat, ist dieser dem Kläger verlorengegangen. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er sich tatsächlich entsprechend verhalten hätte, so ist insoweit auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verweisen. Es ist grundsätzlich ein beratungsgerechtes Verhalten des Versicherungsnehmers zu unterstellen. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte zwar nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte. Dies ist aber hier der Fall: Jeder vernünftig und rational handelnde Mensch hätte einen Schutz seiner Einlagen vor einer Insolvenz vorangestellt. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Kläger - um diesen Schutz zu erreichen - auf eine monatliche Rentenzahlung umgestiegen wäre. Die Alternative, einen vollständigen Verlust zu erfahren, wäre lebensfern gewesen.

30

Auch ist dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden. Soweit die Beklagte den Schadenseintritt in Zweifel zieht, so ist ihre Argumentation nicht plausibel. Der Kläger wäre ohne Pflichtverletzung weiter aus der Rentenversicherung berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte offenbar meint, insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ja durch das Ziehen des Versicherungsbetrages zur Masse auch von Verbindlichkeiten in dieser Höhe gegenüber seinen Gläubigern befreit wurde, so ist dem nicht zu folgen: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er habe sechs Jahre lang all seine Einkünfte abgeführt, bis auf den Pfändungsfreibetrag. Im Jahre 2017 könne er dann wieder über entstehende Einkünfte verfügen. Auch das gesamte Vermögen sei in die Insolvenz eingegangen. Diese Darstellung ist nachvollziehbar und entspricht den Regelungen einer Verbraucherinsolvenz. Durch den Ablauf der Wohlverhaltensphase, kommt es zu einer Zäsur, die eintritt, unabhängig von der Frage, welche Forderungen zur Masse gezogen worden sind. Der Kläger hat jedenfalls sein gesamtes Vermögen zur Deckung der Schulden gegenüber seinen Gläubigern aufgewandt. Die Versicherungssumme wäre nicht hierunter gefallen, wenn die Beklagte entsprechend gehandelt hätte. Der Kläger ist mithin so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Mithin besteht die Versicherung fort.

31

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers vom 06.07.2012 (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.), in welchem dieser Schadensersatz beanspruchte, mit Schreiben vom 16.07.2012 ablehnend reagiert. Insoweit sind die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt; der Kläger konnte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wie dies auch mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.06.2013 geschehen ist (Anlage K 14, Bl. 41 f. d.A.).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Das Gericht hat bei der Höhe der Sicherheitsleistung zunächst die Kosten berücksichtigt sowie den möglichen Schaden, welcher der Beklagten jedenfalls in einem Zeitraum vor dem 01.09.2029 entstehen kann. Im Todesfall hätte die Beklagte die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten.

33

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2014 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Er bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO).

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