Beschluss vom Landgericht Schwerin (4. Zivilkammer) - 4 O 159/16

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 10.12.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, derzeit Strafgefangener in der JVA, beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus Amtshaftung.

2

Er begründet dies damit, dass die Anstaltsleitung der JVA ihm rechtfehlerhaft einen Ausgang verwehrt habe, obwohl er in dem Verfahren 35 Cs 327/14 als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Daher sei er in Abwesenheit verurteilt worden, obwohl er stets seine Bereitschaft bekundet habe, am Termin teilzunehmen.

II.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO bietet.

4

Der Antragsteller hat für die Teilnahme am Gerichtstermin einen Ausgangsantrag gem. § 38 LStVollzG M-V gestellt und zwar auf einen Ausgang aus wichtigem Anlass gem. § 39 Abs. 1 LStVollzG. Diesen Antrag hat die JVA mit Bescheid vom 27.08.2015 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erging ohne Rechtsfehler. Die Anstaltsleitung hat insoweit ihre Ermessenspflicht ausgeübt. Dazu gilt Folgendes:

5

Der Antragsteller hat den Antrag auf Ausgang gem. § 39 LStVollzG M-V gestellt. Ausgänge nach §§ 38, 39 sind jedoch Maßnahmen der Lockerung zur Erreichung des Vollzugszieles. Insoweit hat sich jedoch aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan gem. § 9 StVollzG M-V ergeben, dass der Antragsteller keinerlei Mitwirkung bei den Behandlungen zeigt und nach der Einschätzung des psychologischen Dienstes von einer Gewaltproblematik auszugehen ist. Demgemäß hat auch die Anstaltsleitung Lockerungsmaßnahmen abgelehnt, insbesondere auch den Ausgang lediglich in Begleitung eines Anwaltes. Die gewöhnliche Vorführung des Strafgefangenen mit Gefangenentransport hat der Antragsteller gemäß dem Vermerk am Verhandlungstag, dem 29.09.2015, abgelehnt.

6

Im Übrigen ist ein Amtshaftungsanspruch schon gem. § 839 BGB nicht gegeben, weil der Antragsteller das gegebene Rechtsmittel gem. § 109 StVollzG eingelegt hat, dieses jedoch erfolglos gewesen ist (Beschluss vom17.8.2016, LG Rostock 13 StVK 1264/15 (3). Die Möglichkeit eines solchen Antrages auf gerichtliche Entscheidung schließt die Ersatzpflicht gem. § 839 Abs. 3 BGB aus; die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer können nicht über eine Amtshaftungsklage überprüft werden.

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