Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 301/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
3Nach einem zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Kaufvertrag erwarb die Klägerin am 29.06.2010 den zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Wallach Amaretto zu einem Preis von 19.500,- €. Im Juli 2010 gab die Klägerin dieses Pferd in den sogenannten Vollberitt in den Reitstall des Beklagten. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Der Vollberitt beinhaltete jedoch unstreitig den Beritt des Pferdes, dessen Ausbildung, die Ausbildung der Reiterin und die Gewähr einer artgerechten Bewegung wobei auch ausdrücklich die freie Bewegung des Pferdes in der Bewegungshalle vereinbart wurde. Dem entsprechend erhielt der Wallach mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin auch regelmäßig (mehrmals wöchentlich) in der streitgegenständlichen Halle des Beklagten Freilauf unter Aufsicht. Dieser Freilauf erfolgte nach zunächst unbestrittenem Vortrag des Beklagten stets nach der Ausbildung des Pferdes an der Longe und/oder unter dem Sattel als Ergänzung. Auch die Klägerin ließ ihr Pferd in dieser Halle frei laufen. Des Öfteren sah sie auch zu, wenn das Pferd durch die Angestellten des Beklagten oder eine Praktikantin frei laufen gelassen wurde. Dass es dabei jemals zu Auffälligkeiten gekommen wäre, haben beide Parteien nicht behauptet.
4Die Halle, in welcher der vorbeschriebene Freilauf erfolgte, hat eine Größe von 15 x 35 Metern. Das Hallendach wird durch Stahlträger gestützt. Die Halle verfügt nicht über eine “klassisch“ hohe Reitbande sondern über eine etwa 80 cm hohe umlaufende Barriere (Holzsockel), die zusammenhängend vor den Stahlträgern verläuft. Zwischen den das Dach tragenden TT-Trägern befinden sich in einer Höhe von etwa 1 Meter die jeweiligen TT-Träger verbindende Rundhölzer (vgl. Bl. 26 GA). In den durch den vorgenannten Holzsockel abgetrennten Innenbereich der Halle (Bewegungsbereich) ragen keine Vorsprünge hinein.
5Am 02.12.2010 wurde das Pferd wie schon des Öfteren durch eine Praktikantin des Beklagten in dieser Halle frei laufen gelassen. Dabei kam es dazu, dass das Pferd mit dem Kopf gegen einen der Stahlträger lief. Unstreitig verletzte sich das Pferd dabei. Welche Verletzungen und vor allem, welche Folgen diese Verletzungen hatten und haben, ist zwischen den Parteien streitig.
6Nachdem das Pferd noch vor Ort durch einen herbeigerufenen Tierarzt derart versorgt wurde, dass die Wunde am Kopf zugenäht wurde, beließ die Klägerin das Pferd noch bis April 2012 im Beritt des Beklagten. Am 17.06.2012 verbrachte die Klägerin das Pferd in einen anderen Stall. Die Umstände, die zu diesem Wechsel geführt haben sowie die Frage, ob das Pferd “auffällig“ war, sind streitig.
7Ein vergleichbarer Vorfall hat sich in den 35 Jahren des Bestehens der Halle (Baujahr #####/####) noch nie ereignet obwohl die Halle täglich von durchschnittlich 50 Pferden benutzt wird.
8Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe dadurch, dass die Halle nicht über eine hohe Bande verfüge, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hätte die Halle über eine solche verfügt, wäre der Unfall nicht geschehen.
9Durch den Unfall sei das Pferd derart verletzt worden, dass es aufgrund der erlittenen Schädelverletzung heute nicht mehr reitbar sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 40.396,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagten beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, ihm sei keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
15Er behauptet, selbst wenn die Halle über eine Bande verfügt hätte, wäre der Unfall aufgrund der Kopfhöhe des Pferdes nicht zu vermeiden gewesen.
16Er bestreitet, dass das Pferd schwerwiegende Verletzungen davon getragen hat. Diesbezüglich trägt er von der Klägerseite nicht bestritten wie folgt vor:
17In der Zeit vom 06.05.2011 bis zum 03.06.2012 habe das Pferd an insgesamt 16 Reitturnieren und dabei an insgesamt 18 Prüfungen teilgenommen. Dabei habe es sich um Prüfungen der Klasse A und L gehandelt. Auch in der Zeit, in welcher das Pferd noch bei ihm im Beritt gewesen sei, habe dieses keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt.
18Die Behauptung, die Klägerin sei Eigentümerin des Pferdes, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Letztlich bestreitet der Beklagte den geltend gemachten Schaden hinsichtlich dessen Kausalität und Höhe. Unter anderem trägt er vor, dass die Klägerin Ersatz von Behandlungskosten begehre, die nicht im Zusammenhang mit durch den Unfall verursachten Schäden stünden.
19Beide Parteien haben mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen weiter zur Sache vorgetragen. Die Klägerin bestreitet nunmehr erstmals, dass der Freilauf nach der Arbeit an der Longe erfolgt sei. Des Weiteren beruft sie sich nunmehr erstmals auf eine vertragliche Pflichtverletzung und vertritt die Ansicht, das wertvolle Pferd habe einer Praktikantin nicht anvertraut werden dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den bzw. die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist nicht begründet. Eine Ersatzpflicht des Beklagten besteht aus Sicht der Kammer schon dem Grunde nach nicht.
22Dem Beklagten ist keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Aus diesem Grund besteht weder ein Anspruch aus § 823 BGB noch ein vertraglicher Anspruch. Letzter ist mangels Vortrags zu dem Inhalt des mündlich abgeschlossenen Vertrages schon nicht schlüssig dargelegt. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die maßgeblichen Gesichtspunkte hinsichtlich des Pflichtenumfangs dieselben sind (vgl. OLG Hamm Urteil v. 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).
23Grundsätzlich ist und war der Beklagte als Betreiber der Reitanlage sicherungspflichtig, da er mit dem Betrieb den Verkehr in der streitgegenständlichen Reithalle eröffnet hat. Denn derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei erfordert die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
24Nach Ansicht der Kammer kann dem Beklagten ein objektiver Pflichtverstoß aus der Tatsache, dass die streitgegenständliche Freilaufhalle keine höhere Bande aufweist, nicht vorgeworfen werden. Entscheidend ist dabei nach Ansicht der Kammer, dass die Klägerin die Halle kannte. Sie kannte die baulichen Verhältnisse und wusste, dass ihr Pferd in dieser Halle regelmäßig Freilauf hatte. Diesem Freilauf hatte sie ausdrücklich zugestimmt und nahm ihn auch selber vor. Dass die Klägerin derart fachunkundig war, dass ihr damit einhergehende Gefahren nicht erkennbar waren, ist schon nicht vorgetragen. Einem fachkundigen Nutzer einer Halle ist bekannt, dass es gerade beim Freilauf zu Unfällen kommen kann. So können Pferde auch über hohe Banden springen, sie springen in Spiegel und laufen gegen Wände. Dies alles ist der entscheidenden Kammer aus eigener Anschauung bekannt. Wer sein Pferd in einer Halle mit einem deutlich sichtbaren Risiko wie einem offenen Spiegel, einer fehlenden Bande oder z.B. fehlenden Vorhängen über den Banden bzw. Türen laufen lässt, nimmt ein entsprechendes Risiko sehenden Auges in Kauf. Mit den vorerwähnten baulichen Gegebenheiten geht ein für eine im Umgang mit Pferden erfahrene Person vorhersehbares und durchaus übliches Risiko einher. Nicht anders ordnet die Kammer im Ergebnis den hiesigen Vorfall ein. Dass das Pferd über die Holzbarriere gesprungen ist, ist nicht behauptet worden. Die Kammer muss aufgrund des Vortrags der Parteien vielmehr davon ausgehen, dass das Pferd mit dem Kopf gegen den Stahlträger gestoßen ist, obwohl es sich innerhalb des durch den Sockel abgetrennten inneren Bewegungsbereichs der Halle befunden hat. Zwar dürfte es sich angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass sich ein vergleichbarer Vorfall in dieser ausdrücklich als Freilaufhalle bezeichneten Halle in 35 Jahren weder beim Freilauf noch beim Freispringen ereignet hat, nicht um eine sich aufdrängende Gefahr gehandelt haben. Erkennbar war diese jedoch für fachkundige Nutzer durchaus.
25Dass zusätzliche, der Praktikantin oder dem Beklagten vorwerfbare Umstände an diesem Tag hinzugekommen sind, die den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens rechtfertigen würden ist nicht vorgetragen worden. So hat die Klägerin schon nicht behauptet, dass das Pferd an diesem Tag z.B. besonders unruhig gewesen ist oder aber, dass es durch die Praktikantin “gescheucht“ wurde. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2014 erstmals behauptet, das Pferd sei an dem Unfalltag zuvor nicht ablongiert worden und damit den bis dahin unstreitigen Vortrag des Beklagten, das Pferd sei stets vor dem Freilauf longiert oder geritten worden, bestreitet, ist dieser Vortrag verspätet und damit unbeachtlich. Ebenso verspätet ist der Vortrag der Klägerin, nach welcher der Umstand, dass der Freilauf unter der Aufsicht “nur“ einer Praktikantin des Beklagten erfolgt sei, eine Vertragspflichtverletzung darstelle. Dies zumal zuvor unstreitig war, dass die Klägerin bei entsprechenden Handlungen, die sich bereits mehrfach vor dem Unfalltag ereignet haben, teilweise zugegen war.
26Nach alledem kommt es auf die streitige Frage, welche Verletzungen das Pferd erlitten hat und auf die ebenfalls streitige Höhe des entstandenen Schadens, nicht mehr an.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.