Grund- und Teilurteil vom Landgericht Siegen - 2 O 6/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jede weiteren entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welcher auf das Schadensereignis vom 07.04.2011 im Gebäude M in G zurückzuführen sind, soweit sie nicht mit den Leistunganträgen zu 1), 2) und 4) der Klage geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen Produkthaftungsansprüche geltend.
3Die Kläger sind Eigentümer des Einfamlienhauses M, G, das von ihnen im Jahr 2007 errichtet und bezogen wurde. In dem Gebäude wurde am 01.02.2007 eine Wasserzähler-Anschlussgarnitur eingebaut.
4Die Kläger behaupten, am 07.04.2011 habe es in dem Objekt einen Leitungswasserschaden gegeben. Ursache für den Leitungswasseraustritt sei ein Bruch des Anschlussstücks in der von der Beklagten hergestellten Wasserzähler-Anschlussgarnitur gewesen. Das Produkt sei konstruktionsbedingt fehlerhaft gewesen und habe nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Ihnen sei ein materieller Schaden entstanden, den sie teilweise im Wege des Vorschusses und teilweise als bezifferte Schadensersatzklage geltend machen.
5Die Kläger beantragen,
61)die Beklagte zu verurteilen, im Wege des Vorschusses an die Kläger 18.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen,
72)
8die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 11.569,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen,
93)
10die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeden weiteren materiellen Schaden zu bezahlen, welcher auf das Schadensereignis vom 07.04.2011 im Gebäude am M in G der Kläger entstanden oder noch entstehen wird,
114)
12die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten im Betrag von 1.467,03 € auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.14 (Bl. 502 ff.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K v. 28.01.13 (Bl. 267 ff.) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die Kläger haben gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 1, 2 ProdHaftG sowie § 823 Abs. 1 BGB.
201)
21Der vorliegenden Entscheidung ist zugrundezulegen, dass sich im Wohnhaus der Kläger ein Wasserschaden ereignet hat, der durch den Bruch eines von der Beklagten hergestellten Anschlussstücks verursacht wurde. Es ist unstreitig, dass das Gebäude im Jahre 2007 errichtet und hierbei am 01.02.2007 eine Wasserzähler-Anschlussgarnitur eingebaut wurde. Dass es sich bei dem geborstenen Anschlussstück um den Auslöser des Wasserschadens handelte, hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie nimmt vielmehr in ihrem Vortrag selbst Bezug auf die von den Klägern als Anlage 1 zu den Akten gereichten Lichtbilder und bestreitet nicht, dass diese im Wohngebäude der Kläger aufgenommen wurden. Auf diesen Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass ein eingebautes Gewindestück abgebrochen ist. Zudem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern zu sehenden Anschlussstück um dasjenige handelt, das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen untersucht, fotografiert und begutachtet wurde. Hieran bestehen aufgrund der individuellen Merkmale der Bruchkante, durch die das Werkstück eindeutig identifizierbar ist, keine Zweifel (Vgl. Bl. 26 und 281 d.A.). Solche Bedenken werden von der Beklagten nach der Beweisaufnahme auch nicht mehr geltend gemacht.
222)
23Die Beklagte ist Herstellerin der Wasserzähler-Anschlussgarnitur i.S.v. § 4 Abs. 1 ProdHaftG. Dem Produkt haftete ein Fehler i.S.v. § 3 ProdHaftG in Gestalt eines Konstruktionsfehlers an. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht verstoßen, bereits im Rahmen der Konstruktion diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung einer konkreten Gefahr nach objektiven Maßstäben erforderlich und zumutbar waren (vgl. BGH NJW 2009, 2952).
24Der Sachverständige Dr. K hat hierzu ausgeführt, dass die durch die Vormontage im Werk entstandene Zugspannung zu stark für die Wanddicke des Anschlussstücks gewesen sei und deshalb zur Spannungsrisskorrosion geführt habe. Der Hersteller eines derartigen Produkts habe dafür Sorge zu tragen, dass bereits im Herstellungsprozess die bei der werkseitigen Montage auftretenden Zugspannungen nach einer seit 1985 geltenden Norm untersucht würden. Diese Untersuchung führe zu zuverlässigen Ergebnissen und hätte, wenn sie durchgeführt worden wäre, die Mangelhaftigkeit des Gewindestücks offenbart.
253)
26Die Ersatzpflicht der Herstellerin ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen.
27a)
28Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Neigung des verwendeten Materials zu interkristalliner Korrosion und interkristalliner Entzinkung bekannt gewesen ist, wovon nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgegangen werden könnte. Denn die interkristalline Korrosion und die interkristalline Entzinkung waren nach sachverständiger Beurteilung nicht entscheidend für den Eintritt des Schadens.
29b)
30Die Neigung des verwendeten Metalls zu Spannungsrisskorrosion war dagegen nach den Bekundungen des Sachverständigen seit Jahrzehnten bekannt. Es konnte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zudem erkannt werden, dass die Problematik der Spannungsrisskorrosion unabhängig von der Zusammensetzung des Trinkwassers bestand. Der Sachverständige hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage ausgeführt, derartige Erkenntnisse hätten etwa seit der Jahrtausendwende vorgelegen. Bereits in einem Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserhandwerks (DVGW) sei festgehalten worden, dass Spannungsrisskorrosion auch bei unbelasteten Trinkwasserverhältnissen entstehen könne. Im vorliegenden Streitfall ist das Produkt unstreitig im Februar 2007 eingebaut worden. Die Kammer geht mangels anderer Anhaltspunkte und entgegenstehenden Vortrags davon aus, dass das Produkt in zeitlicher Nähe zum Einbau in Verkehr gebracht wurde. Abweichendes wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
314)
32Der Konstruktionsfehler war zumindest mitursächlich für den Eintritt des Schadens. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob (zusätzlich) ein Montagefehler des vor Ort tätigen Installateurs in Rede steht, kann offen bleiben. Selbst wenn der Installateur vor Ort eine Mitverantwortung trüge, wäre dies für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, weil hierdurch die Mitursächlichkeit des Konstruktionsfehlers für den Schaden nicht entfiele und sich die Haftung der Beklagten dann aus § 840 BGB ergäbe. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch im vorliegenden Fall, in dem auf den Fotos vom Schadensort eine durch die Montage verursachte Biegespannung nicht ausgeschlossen ist, die Hauptursache für das Materialversagen ebenfalls in der werkseitig verursachten Zugspannung zu suchen sei. Zudem hat der Sachverständige erklärt, der Konstrukteur eines solchen Produkts müsse ohnehin darauf achten, dass bei der Installation vor Ort weitere – letztlich durch die Konstruktion veranlasste – Erhöhungen der Zugspannung vermieden würden.
335)
34Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht absolut plausibel und überzeugend. Der Sachverständige hat die gerichtlichen Nachfragen erschöpfend und gut verständlich beantwortet und seine Erkenntnisse im Termin zur mündlichen Verhandlung an den untersuchten Werkstücken demonstriert. Zudem stehen seine Ausführungen weitgehend in Übereinstimmung mit den außergerichtlich durch die Parteien eingeholten sachverständigen Stellungnahmen sowie den Ergebnissen der von anderen Gerichten veranlassten Gutachten, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt sind.
356)
36Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichermaßen eine Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
377)
38Die Kammer hat von der Möglichkeit eines Grundurteils gem. § 304 ZPO Gebrauch gemacht, weil die Höhe des Schadens streitig ist und eine weitere Beweisaufnahme gebietet.
39II.
40Der Klageantrag zu 3) ist – wie sich aus der Klagebegründung ergibt - entgegen seinem missverständlichen Wortlaut als Feststellungsantrag zu verstehen. Dieser Antrag ist zulässig und begründet, weil die Kläger mit dem Antrag zu 1) eine Vorschussklage erhoben haben und nicht auszuschließen ist, dass weitere Schäden vorhanden sind oder entstehen, welche bei der später vorzunehmenden Abrechnung eines Vorschusses verbleiben.
41III.
42Da der Rechtsstreit im Betragsverfahren fortzuführen ist, ist gegenwärtig noch keine Kostenentscheidung veranlasst.
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Referenzen
- BGB § 840 Haftung mehrerer 1x
- ZPO § 304 Zwischenurteil über den Grund 1x
- § 3 ProdHaftG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 ProdHaftG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x