Urteil vom Landgericht Stade (4. Zivilkammer) - 4 O 90/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer durch einen Hundebiss erlittenen Handverletzung in Anspruch.

2

Am 29. Juni 2002 kam es in der Hofeinfahrt des Klägers zu einer Beißerei zwischen dessen Jack-Russel-Terrier sowie dem frei umherlaufenden Hund der Beklagten, einem Australien Shepard. Um seinen Hund zu schützen, wollte der Kläger diesen hochheben. Er lief hierzu auf die Hunde zu und griff, als der Hund der Beklagten kurzfristig zurückwich, nach seinem Hund. Hierbei erlitt er eine Bisswunde am linken Zeigefinger. Es musste eine Endgliedamputation vorgenommen werden und im weiteren Verlauf ein weiteres Glied abgenommen werden. Wegen der einzelnen Verletzungsfolgen wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 11. Februar 2003 nebst den dazugehörigen Anlagen (ärztliche Berichte) verwiesen.

3

Der Kläger behauptet, die Bissverletzung stamme von dem Hund der Beklagten. Dieser habe ihn angegriffen, als er seinen Hund hochgehoben habe. Der Kläger behauptet, der Hund der Beklagten sei bereits mehrfach durch aggressives Verhalten auffällig geworden. Dieser sei als bisswütig bekannt. Der Kläger habe in der Situation nicht davon ausgehen müssen, dass der Hund ihn angreift. Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne. Er habe lediglich seinen kleinen Hund schützen wollen.

4

Der Kläger trägt vor, die Gebrauchsfähigkeit seiner linken Hand sei nach dem Vorfall eingeschränkt. Angesichts der optischen sowie der Funktionseinschränkung, des verzögerten Heilungsverlaufs und der Abtrennung von zwei Gliedern hält er ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.700,00 EUR angemessen. Im Übrigen beansprucht er Erstattung seiner Fahrtkosten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Verdienstausfall. Hierzu trägt der Kläger vor, dass er arbeitslos gewesen sei, was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist. Er behauptet, er habe ab Juli 2002 bei der Firma B. zunächst 6 Wochen vertretungsweise einsteigen sollen, um dann in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln. Hierzu hat er einen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2002 vorgelegt. Der Kläger behauptet, im Rahmen der Urlaubsvertretung sei ein Lohn von wöchentlich 325,00 EUR vereinbart worden, für die Zeit ab August 2002 im Rahmen der Festanstellung ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.967,19 EUR. Seinen Verdienstausfall beziffert der Kläger für die Zeit von Juli bis August 2002 auf 564,97 EUR, für die Zeit von August 2002 bis Januar 2003 auf insgesamt 5.819,58 EUR, wobei er bezogene Arbeitslosenhilfe in Abzug bringt. Der Kläger begehrt abzüglich des von der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 4.103,40 EUR restliche 11.250,77 EUR.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.250,77 EUR nebst 5 % Zinsen gem. § 247 BGB seit dem 20. November 2002 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie bestreitet den vom Kläger vorgetragenen Hergang. Die Aggressionen seien nicht von ihrem Hund ausgegangen. Die Beklagte bestreitet auch, dass die Verletzung von ihrem Hund stammt. Möglicherweise sei der Kläger von seinem eigenen Hund gebissen worden. Die Beklagte meint zudem, dass sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Er habe sich ohne Not in die Gefahr einer Verletzung begeben. Es habe ausgereicht, den Hund der Beklagten zu verscheuchen.

10

Das begehrte Schmerzensgeld hält die Beklagte für übersetzt. Auch die Fahrtkosten und den Verdienstausfall bestreitet die Beklagte. Es handele sich um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung. Die zeitliche Abfolge von Unfall und Arbeitsbeginn stelle einen befremdlichen Zufall dar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 3. April 2003 verwiesen (Bl. 25 ff. d.A.).

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M. und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll vom 22. März 2004 Bezug genommen (Bl. 83 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Klage ist zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch gem. § 833 S. 1 BGB noch einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 833, 847 BGB a. F. Der Kläger hat den durch die Bissverletzung erlittenen Schaden überwiegend selbst verursacht und verschuldet. Demgegenüber tritt die Tierhalterhaftung der Beklagten vollständig zurück.

14

Gem. Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vorfall sich am 29. Juni 2002 ereignet hat.

15

Die Verletzung des Klägers ist durch ein Tier entstanden. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob tatsächlich der Hund der Beklagten den Kläger gebissen hat oder ob die Bissverletzung durch den eigenen Hund des Klägers verursacht worden ist. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (so genannte Tiergefahr). Dabei muss ein tierisches Verhalten nicht die einzige Ursache eines Schadensereignisses sein (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S. 618, Rdn. 8). Es genügt, dass das Verhalten des Hundes zumindest mitursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Wird der Halter eines Hundes bei einer Beißerei zwischen Hunden von einem Tiere gebissen, so hat der Halter des anderen Hundes grundsätzlich für den Schaden einzustehen und zwar unabhängig davon, ob die Bissverletzung von seinem Hund stammt oder nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.1992, Az. 15 U 298/90, Fundstelle u. a. RuS 1993, 376; LG Flensburg, Urteil vom 01.02.1996, Az. 1 S 119/95, Fundstelle u. a. VersR 1997, 457 f.). In der wechselseitigen Beißerei der beiden beteiligten Hunde und der Verletzung des Klägers durch den Hundebiss hat sich gerade die in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegende spezifische Tiergefahr des Hundes der Beklagten realisiert.

16

Gleichwohl kann der Kläger seinen Schaden nicht ersetzt verlangen, weil die Tierhalterhaftung der Beklagten hinter dem weit überwiegenden Eigenverschulden des Klägers vollständig zurücktritt.

17

Es war in hohem Maße leichtfertig, dass der Kläger seine ungeschützte Hand in den Kampfbereich der beiden Hunde gebracht hat. Er hat dadurch, dass er auf die kämpfenden Hunde mit lauter Stimme zulief und in einem Moment, in dem der Hund der Beklagten kurzfristig zurückwich, nach dem eigenen Hund griff, die nach wie vor stark gefahrgeneigte Situation, die lediglich durch instinktives tierisches Verhalten bestimmt war, verdichtet und wieder zugespitzt. Der Kläger hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ihm ordentlicherweise oblag, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er hat sich selbst in Gefahr begeben und somit auf eigenes Risiko gehandelt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. November 2000, Az. 20 U 11/00, Fundstelle juris; OLG Koblenz, VersR 1986, 247; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8. August 1996, Fundstelle u.a. ZfSch 1997, 171: jeweils zu ähnlich gelagerten Fällen). Jeder vernünftige Hundehalter würde wegen der Risiken für die eigene Gesundheit davon absehen, in einer derartigen Situation mit der bloßen Hand in den Kampfbereich der Hunde einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorträgt, dass der Hund der Beklagten bereits mehrfach auffällig geworden sei und als bisswütig bekannt sei.

18

Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht damit gehört werden, dass er lediglich zum Schutz seines Hundes eingegriffen hat. Die Ausführungen des Landgerichts Flensburg in dem Urteil vom 1. Februar 1996 (Az. 1 S 119/95; Fundstelle u.a. VersR 1997, 457 f.) überzeugen das Gericht nicht. Im Übrigen war die Selbstgefährdung war nach Auffassung des Gerichts auch vermeidbar, da dem Kläger durchaus andere Mittel zur Rettung seines Hundes zur Verfügung standen, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen. Die Beißerei hat auf seiner Hofeinfahrt stattgefunden. Es hätte daher nahe gelegen, die Hunde beispielsweise mit einem Eimer Wasser oder anderem Gerät zu trennen. Zu dem Zeitpunkt als der Kläger eingegriffen hat, hatten sich die Hunde nach seinem eigenen Vorbringen auch bereits kurzfristig getrennt. Der Kläger hätte sich mithin auch langsam in Richtung Haus begeben und den eigenen Hund zu sich zu rufen können oder aber den Hund der Beklagten durch weitere verbale Einwirkungen weiter verscheuchen können.

19

Darüber hinaus muss sich der Kläger auch die Tiergefahr seines eigenen Hundes nach § 254 BGB zurechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob sein Hund oder der Hund der Beklagten mit der Rauferei begonnen hat (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.a.O.).

20

Im Rahmen der Abwägung ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Hund der Beklagten die Bissverletzung verursacht hat. Die Zeugin M. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung des Gerichts am 22. März 2004 bekundet, dass sie gesehen habe, dass sich die Hunde ineinander verbissen hätten. Es sei ein „Hundeknäuel“ gewesen. Wer wen gebissen habe, könne sie aber nicht sagen. Sie habe auch nicht gesehen, dass der Hund der Beklagten den Kläger gebissen habe. Hierzu könne sie keine Angaben machen.

21

Auch die Zeugin H. hat bekundet, dass sie nur wisse, dass der Hund der Beklagten beteiligt gewesen sei. Welcher der Hunde den Kläger gebissen habe, dass wisse sie nicht. Es sei lediglich ein „Hundekauderwelsch“ zu erkennen gewesen.

22

Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers. Da nicht aufklärbar ist, welcher der Hunde zugebissen hat, kann auf Seiten der Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung lediglich die Beteiligung ihres Hundes an der Beißerei berücksichtigt werden. Hingegen muss der Kläger sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes ebenso wie sein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen. Er hat auf eigenes Risiko gehandelt, als er sich derart in Gefahr begeben hat und seine ungeschützte Hand den Bissen der kämpfenden Hunde ausgesetzt hat. Seinen Schaden hat der Kläger nach alledem allein zu tragen.

23

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

II.

24

Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE435292005&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.