Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 219/14

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 26.11.2014 zum Az. 31 M 287/14 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsgläubigerin wendet sich gegen einen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers.

2

Durch Verfügungen vom 05.05.2013  - 5653 E 1/13 – sowie vom 01.08.2013 – 5653 E 3/13 – hat der Präsident des Oberlandesgericht Naumburg gegenüber den Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten folgenden Hinweis erteilt: "Eine Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung (KV 207) entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher bereits Gebühren nach KV 260/261 und 604 (205) GvKostG erhält. Entsteht nur eine Gebühr nach KV 204, 260/261 oder 604, so kann daneben die Gebühr nach KV 207 erhoben werden. Ggfs. hat eine Anrechnung auf bereits erhobene Gebühren zu erfolgen."

3

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte unter dem 14.08.2013 bei dem Amtsgericht Gardelegen, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den zuständigen Gerichtsvollzieher nach § 802 c ZPO anzuberaumen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sollte der/die Schuldner/in zu Ratenzahlungen bereit sein, erklären wir uns mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden. Die Tilgung sollte binnen 12 Monaten abgeschlossen sein. Der Zahlungsplan ist schriftlich mit dem/der Schuldner/in zu protokollieren mit anschließender Unterschrift und Abschriftenerteilung an den/die Schuldnerin. Der Gläubiger ist unverzüglich über den Zahlungsplan und den damit einhergehenden Vollstreckungsaufschub zu unterrichten. Die Abschriften des Zahlungsplans sowie der Einkommensnachweise vom Schuldner sind an den Gläubiger zu erteilen. Die Geldempfangsvollmacht wird hiermit erteilt."

4

Der zuständige Obergerichtsvollzieher des Amtsgerichts beraumte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin auf den 30.09.2013 an. Bei dem Termin vereinbarte er eine Ratenzahlung mit der Schuldnerin und protokollierte den schriftlichen Zahlungsplan. Dieser wurde von der Schuldnerin nicht eingehalten. Der Gerichtsvollzieher bestimmte daher erneut einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 12.06.2014 an. Zu diesem Termin erschien die Schuldnerin nicht.

5

Unter dem 18.07.2014 stellte der Gerichtsvollzieher der Vollstreckungsgläubigerin unter anderem eine Gebühr gemäß KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung, eine Gebühr gemäß KV 207 für eine gescheiterte gütliche Erledigung sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 in Rechnung, wobei 3,20 Euro der Auslagenpauschale anteilig auf die gescheiterte gütliche Erledigung entfielen.

6

Der Erinnerung der Gläubigerin gegen den Ansatz der Gebühr gemäß KV 207 zuzüglich Auslagenpauschale half der Gerichtsvollzieher nicht ab. Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin wies das Amtsgericht Gardelegen der Stellungnahme der Staatskasse entsprechend die Erinnerung durch Beschluss vom 26.11.2014 zurück und ließ die Beschwerde zu.

7

Auf die Beschwerde der Gläubigerin unter dem 10.12.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Stendal zur Entscheidung vor.

II.

8

Die gemäß § 5 GvKostG iVm § 66 GKG zulässige Beschwerde hat in der

9

Sache keinen Erfolg.

10

1. Der Gerichtsvollzieher hat für die gescheiterte gütliche Einigung die Gebühr gemäß KVGV 207 zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale vorliegend zu Recht in Ansatz gebracht.

11

Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Gebührenvorschrift. Dass der Gerichtsvollzieher die Gebühren entsprechend den Dienstanweisungen erhoben hat, kann hingegen dahingestellt bleiben, da Dienstanweisungen die Gerichte mangels Rechtsnormqualität nicht binden (vgl. LG Dresden BeckRS 2013, 13788).

12

KV Nr. 207 GvKostG lautet: "Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802 b ZPO)". In der Nachbemerkung heißt es "Die Gebühr entsteht auch im Falle der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist."

13

Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes ist vorliegend die Gebühr angefallen.

14

Denn der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne von § 802 b ZPO ist erfolgt. Gemäß § 802 b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Dies setzt - anders als die zu beantragende gütliche Erledigung nach § 802 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO - keinen ausdrücklichen Antrag voraus; es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Pflicht des Gerichtsvollziehers (vgl. Hippler/Wasserl, Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, S. 53, Rauch, DGVZ 2014, 7). Vorliegend ist ein Antrag auch nicht gestellt worden. Die Gläubigerin hat lediglich ihr Einverständnis zu einer Zahlungsvereinbarung im Sinne von § 802 b Abs. 2 S. 1 ZPO erklärt und die für diesen Fall in § 802 b Abs. 2 und 3 ZPO normierte Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers wiedergegeben. Der Abschluss der Zahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin kam nachfolgend nicht auf Gläubigerantrag, sondern aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zustande. Da diese von der Schuldnerin nicht eingehalten wurde, ist es beim Versuch der gütlichen Einigung geblieben.

15

Nach dem bloßen Wortlaut der Nachbemerkung zu KV Nr. 207 GvKostG entfällt vorliegend die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung auch nicht ausnahmsweise. Denn die Gebühr ist nach dem Wortlaut nur dann nicht zu erheben, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 2, 802 c ZPO und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 4, 802 c ZPO beauftragt ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 08842; LG Kleve DGVZ 2014, 134; AG Offenbach, Beschluss vom 14.07.2014 zum Az. 61 M 2914/14). Vorliegend ist lediglich ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft, nicht jedoch zur Pfändung und Verwertung erteilt worden.

16

Auch wenn die Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes erfüllt sind, wird aufgrund der Interpretationsfähigkeit des Wortlauts darum gestritten, ob der Gebührentatbestand einschränkend auszulegen ist.

17

So wird vertreten, dass der Ausnahmetatbestand, der die Gebühr entfallen lässt, auch dann gelten soll, wenn der Gerichtsvollzieher mit nur einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder nach § 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 13701; LG Freiburg BeckRS 2014, 03886; LG Dresden aaO; AG Achern, Beschluss vom 25.06.2014 zum Az. M 399/14; AG Schöneberg, Beschluss vom 25.06.2014 zum Az. 33 M 8084/14; AG Leipzig, Beschluss vom 16.07.2013 zum Az. 431 M 7456/13; AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 zum Az. 288 M 535/13; Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 15.05.2014 und 23.06.2014). Dies wird damit begründet, dass es in der Anmerkung lediglich "eine Maßnahme" (Singular) heiße, so dass im weiteren Textverlauf das "und" als "oder" zu lesen sei. Weiter sei in der Anmerkung lediglich von einer Amtshandlung und nicht von mehreren Amtshandlungen die Rede. Darüber hinaus spreche der Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung für dieses Verständnis des Wortlauts. Sinn und Zweck sei es zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalte, nicht aber dass er über das Schließen der Vergütungslücke hinaus eine zusätzliche Gebühr nach KV 207 erhalte (vgl. OLG Köln aaO; LG Freiburg aaO).

18

Diese Auslegung überzeugt indes in ihrer Allgemeinheit nicht. Es bestehen bereits Bedenken, den Ausnahmetatbestand, der die Gebühren entfallen lässt, entgegen seinem Wortlaut weit auszulegen. Ein Ausnahmetatbestand ist grundsätzlich eng auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf aaO mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2526). Darüber hinaus können, wie sich aus § 807 Abs. 1 ZPO ergibt, die Einholung einer Vermögensauskunft und die Pfändung auch durch eine einheitliche Amtshandlung erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Weiter spricht der Wille des Gesetzgebers gerade im vorliegenden Fall für den Anfall der Gebühr gemäß KV 207. Im Gesetzesentwurf der Bundesrat-Drucksache 16/10069, Seite 15, heißt es insoweit: "Nach § 802 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr iHv 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO -E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten." Danach soll mit der Gebühr KV 207 der durch den Versuch einer gütlichen Einigung zusätzlich entstandene Aufwand des Gerichtsvollziehers abgegolten werden. Hatte - wie vorliegend - der Gerichtsvollzieher durch den Versuch der gütlichen Erledigung tatsächlich einen zusätzlichen Aufwand, da es aufgrund des Versuchs der gütlichen Erledigung zu einem (letztlich zusätzlichen) Termin gekommen ist, bei dem ein Zahlungsplan mit der Schuldnerin abgeschlossen wurde, sprechen auch Sinn und Zweck der Gebührenvorschrift klar dafür, den Ausnahmetatbestand nicht einschränkend auszulegen, sondern die Gebühr gemäß KV 207 anfallen zu lassen.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

20

3. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 5 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen