Urteil vom Landgericht Stendal - 31 O 30/17

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 29. September 2017 (31 O 30/17) wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Zu den Aufgabengebieten des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

3

Die Beklagte betreibt in Salzwedel ein Hotel mit dem Namen „AA“. Auf ihrer Website beschrieb die Beklagte am 05.07.2017 das von ihr betriebene Hotel als „4****Altstadthotel“. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anl. K 3 zur Klagschrift (Bl. 28 der Akte) Bezug genommen.

4

Ursprünglich war die Beklagte nach den Richtlinien des deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (im Folgenden: DEHOGA) als 4-Sterne-Haus zertifiziert. Der DEHOGA verlängerte die Zertifizierung jedoch nicht, worüber zwischen der Beklagten und dem DEHOGA Streit entstand. Das entsprechende Schild mit den 4 Sternen des DEHOGA entfernte die Beklagte und stellte es dem DEHOGA zur Verfügung.

5

Mittlerweile hat die Beklagte auch den Zusatz „4****“ von ihrer Website entfernt.

6

Diverse Hotelbuchungsportale, wie z.B. www.......com und www. ----.com führen die Beklagte weiterhin unter der Bezeichnung „4-Sterne-Hotel“. Bei dem Internetauftritt von www. ----.com befindet sich darüber hinaus neben dem Namen des Hotelbetriebs der Beklagten eine grafische Darstellung von 4 waagerecht angeordneten, 5-zackigen Sternen, die mit dem Hinweis „-----Sterne“ versehen sind. Die Präsentation des Hotels der Beklagten auf der Website von www.......com ist mit einer grafischen Darstellung 4 waagerecht angeordneter, gelber, 5-zackiger Sterne versehen. Wegen der Einzelheiten der Präsentation wird auf das Anlagenkonvolut K 5 zur Klagschrift (Bl. 30-32 der Akte) verwiesen.

7

Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl. 33-35 der Akte) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 31.07.2017 setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung bis zum 14.08.2017, die die Beklagte mit E-Mail vom 02.08.2017 verweigerte.

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Der Kläger macht geltend, die Werbung der Beklagten mit „4****“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. UWG. Die Werbung sei auch nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, da nach Nr. 2 des Anhangs die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung unzulässig sei.

9

Die Verwendung der Sternchensymbole erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei der Betriebsstätte der Beklagten um ein klassifiziertes Hotel im Sinne eines 4-Sterne-Hotels handele. Über eine solche Sterneklassifizierung nach Maßgabe des DEHOGA verfüge die Beklagte unstreitig nicht. Die Verwendung der Sternchensymbole sei auch irreführend, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen das Verständnis erwecke, die Betriebsstätte der Beklagten weise einen der Anzahl der Symbole entsprechenden Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf, der von einer neutralen und unabhängigen Stelle überprüft und gewährleistet worden sei. Einer Irreführung der Verkehrskreise stehe auch nicht entgegen, dass das Hotel die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle. Nicht nur die grafische Darstellung von gelben, horizontal angeordneten, 5- zackigen Sternen, sondern auch die beschreibende Darstellung eines Hotels mittels des Sternchensymbols erwecke bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, es handele sich um ein durch eine neutrale und objektive Stelle geprüftes Hotel, dessen Standard und Ausstattung der 4-Sterne-Kategorie nach der Klassifizierung durch den DEHOGA entspreche. Ohne Relevanz sei, ob die Ausstattung diesen Standard tatsächlich erfülle, solange es an einer offiziellen Klassifizierung durch eine zulässige Stelle mangele. Die verwendeten Sternchen verstehe der angesprochene Verkehrskreis auch nicht etwa als Hinweis auf eine Abweichung von dem DEHOGA-Standard, sondern als gestalterische Notwendigkeit. In Betracht des Internetauftritts der Beklagten komme es auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Schild der DEHOGA abmontiert habe. Dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise stehe ferner nicht entgegen, dass auf der Website des Buchungsportals www. ----.com die Sternedarstellung mit dem Zusatz „---- Sterne“ versehen sei. Die Verbrauchererwartung bestehe fort, dass auch hier eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale Stelle zugrunde liege.

10

Die Werbung auf den Internetauftritten der Hotelbuchungsportale sei der Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls müsse die Beklagte auf Dritte einwirken, deren Handeln ihr wirtschaftlich zugute kämen und mit deren Verstoß sie rechnen müsse.

11

Aufgrund des eingetretenen Wettbewerbsverstoßes streite eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr.

12

Aufgrund der berechtigten Abmahnung stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Die geltend gemachte Kostenpauschale i.H.v. 250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die tatsächlichen Kosten für die Abmahnung beliefen sich auf durchschnittlich 471,01 € netto. Grundlage für die Berechnung seien die Gesamtausgaben des Klägers im Jahr 2015 (ohne Informationsdienste und ohne Prozesskosten). Hiervon entfielen 60 % auf den Bereich der Abmahnungen und 40 % auf den übrigen allgemeinen Verbandsaufwand. Das Verhältnis der Ausgaben sei durch das Finanzamt Frankfurt am Main in Abstimmung mit dem hessischen Minister der Finanzen festgestellt worden. An dieser Aufwandsaufteilung habe sich bis heute nichts geändert. Bei Gesamtausgaben des Klägers i.H.v. 3.955.873,74 € abzüglich der Ausgaben für die Informationsdienste i.H.v. 134.797,45 € verblieben 3.812.076,29 €. Mithin entfielen 60 %, d.h. 2.287.245,77 € auf den Abmahnbereich. Im Jahr 2015 habe der Kläger insgesamt 4856 Abmahnungen ausgesprochen. Hieraus ergebe sich ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro Abmahnung i.H.v. 471,01 € ohne Mehrwertsteuer. Mit der geltend gemachten Kostenpauschale verlange der Kläger somit einen Betrag, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liege.

13

Soweit die Beklagte die Ausführungen in der Klagschrift über die Berechnung des Aufwendungsersatzes in Abrede stelle, erfolge das Bestreiten ersichtlich in‘s Blaue hinein.

14

Auf Antrag des Klägers erging im schriftlichen Vorverfahren am 29.09.2017 ein Versäumnisurteil, durch welches die Beklagte wie folgt verurteilt wurde:

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1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in durch das Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich für ihr Hotel mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuelle Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrundeliegt, wenn dies geschieht wie in der Anl. K3.

16

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 267,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

17

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

18

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

19

Gegen das ihr am 09.10.2017 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte am 16.10.2017 Einspruch ein.

20

Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte wendet ein, dass es an einer irreführenden geschäftlichen Handlung mangele. Neben dem DEHOGA-Bewertungssystem existierten weitere Bewertungssysteme. Die überwiegende Anzahl der Hotelgäste bringe daher die Sterneklassifizierung eines Hotels nicht mit dem DEHOGA in Verbindung. Sie habe bei ihrer Werbung auch keine Sterne verwendet, die wie diejenigen der DEHOGA-Klassifikation aussähen. Der Hotelgast könne somit eindeutig erkennen, dass es sich bei diesen Sternen um eine eigene Bewertungsangabe handele. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hinweis auf die DEHOGA-Klassifikation fehle, die der Hotelgast in jedem von der DEHOGA zertifizierten Hotel bereits an der Eingangstür vorfinde. Auch die Hotelbuchungsportale verwendeten eigene Sterneklassifizierungen. Zudem sähen die Betrachter der Werbung einen 5-zackigen Stern nicht zwingend als Hinweis auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem. Außerdem sei die Darstellung der waagerecht angeordneten 5-zackigen Sterne mit dem zusätzlichen Hinweis „-----Sterne“ versehen. Damit handele es sich ersichtlich nicht um eine DEHOGA-Klassifizierung. Im Übrigen sei auch dem überwiegenden Teil der Hotelbesucher nicht einmal klar, dass es den DEHOGA-Verband überhaupt gäbe. Wenn aber der Verbraucher nicht wisse, um welche Klassifizierung es gehe, könne er auch durch das Verwenden von Sternchen einer Standard-Computertastatur nicht getäuscht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Internetportale weltweit Hotels anböten, erscheine auch im Rahmen der Vereinheitlichung die Verwendung einer eigenen Sterne-Klassifizierung für das jeweilige Internet-Portal notwendig. Ein weltweiter Vergleich der Hotels sei für den Verbraucher nicht möglich.

25

Schließlich bestreite sie, dass der Kläger im Jahr 2015 4856 Abmahnungen ausgesprochen habe und hierdurch Aufwendungen in Höhe von durchschnittlich 471,01 € netto entstanden seien.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

28

Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziffer 3 UWG zu.

29

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Personen, Eigenschaft der oder Rechte des Unternehmens enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziffer 3 UWG).

30

Durch die Verwendung des Zusatzes „4****“ auf ihrer Website hat die Beklagte zur Täuschung geeignete Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht.

31

Die Verwendung des Zusatzes erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem von der Beklagten betriebenen Hotel eine 4-Sterne-Komfort-und Qualitätskategorie verliehen ist.

32

Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vergleiche nur OLG Karlsruhe Urteil vom 30.09.2016-4 U 102/16 -zitiert nach juris). Eben dies ist hier der Fall.

33

Eine Hotelwerbung mit Sternen wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. eine Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfortkategorie verbirgt. Es ist auch üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichnete Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen. Die Auszeichnung eines Hotels mit Sternen ist demgemäß irreführend, wenn diese Sterne nicht von dem hierfür zuständigen Verband verliehen worden sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg Urteil vom 19.04.2016 -3 U 1974/15-; OLG Celle Beschluss vom 15.07.2014 -13 U 76/14-; OLG Schleswig Urteil vom 18.05.1999 -6 U 87/98- ; Landgericht Hannover Urteil vom 09.04.2014 -23 O 83/13- ; Landgericht Koblenz Urteil vom 09.07.2013- 1 HKO 133/12- jeweils zitiert nach juris).

34

Mit der Verwendung des Zusatzes „ 4****“ neben der Geschäftsbezeichnung der Beklagten auf deren Website wird aus der Sicht des Verbrauchers die Behauptung aufgestellt, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrundeliegt. Da das Gericht selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehört, kann es die maßgebliche Verkehrsauffassung auch aus eigener Sachkunde beurteilen.

35

Bei der Sternebewertung von Hotels geht der Verbraucher wie bei der Verwendung von Güte-und Qualitätszielen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Klassifizierung und Vergabe der Sterne durch den DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Entscheidend für den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen und unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).

36

Der Gesamteindruck des Zusatzes „4****“ erweckt bei dem Verbraucher zweifelsfrei die irrige Vorstellung, dass die Beklagte durch eine unabhängige und objektive Stelle in die entsprechende Kategorie eines 4-Sterne-Hotels eingeteilt ist. Dass die verwen-deten Sternchensymbole **** den von dem DEHOGA verwendeten Sternsymbolen nicht entsprechen, ist für den angesprochenen Verkehrskreis ohne Belang. Aus der Sicht des Verbrauchers unterscheiden sie sich nur unwesentlich in ihrer graphischen Gestaltung, nicht aber in ihrem maßgeblichen Aussagegehalt.

37

Entgegen der Meinung der Beklagten ist gerade nicht erkennbar, dass es sich um eine eigene Bewertung handelt. Ein entsprechender klarstellender Zusatz fehlt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).

38

Die Erwartung des Verkehrskreises, dass den von der Beklagten verwendeten Sternchen eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale und unabhängige Stelle zugrunde liegt, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Hotelname auf dem Hotelbuchungsportal www. ----.com mit dem Zusatz „-----Sterne“ versehen ist. Auch hier geht der betroffene Verkehrskreis von einer entsprechenden Kategorisierung durch eine objektive und neutrale Stelle aus. Eben hieran fehlt es.

39

Die entsprechende Kategorisierung ist durch den DEHOGA unstreitig nicht verlängert worden. Die Angabe der Beklagten ist damit objektiv falsch und zugleich irreführend.

40

Die sonach fehlerhafte Angabe der Beklagten ist zweifelsfrei geeignet, irrige Vorstellungen über die Eigenschaften des Hotels hervorzurufen und die von dem Verbraucher zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, sprich das Hotel zu buchen. Hierdurch erlangt die Beklagte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.

41

Dies gilt auch für die Werbung über die Hotelbuchungsportale, die auf der unzulässigen Werbung der Beklagten beruhen und die sich die Beklagte gleichermaßen zurechnen lassen muss.

42

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, ist die Dauerhandlung der Nichtbeseitigung des Verletzungszustandes mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichzusetzen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst daher auch die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren bei dem Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne ihr Zutun erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Einträge bei Google beruhen letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf der Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, muss die Beklagte rechnen. Eben dies kam der Beklagten auch wirtschaftlich zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung ist sie daher gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen Einträge zu entfernen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 -I-15 U 119/14- und Landgericht Baden Baden-Urteil vom 02.02.2016 -5 O 13/15 KfH- jeweils zitiert nach juris).

43

Die Wiederholungsgefahr ist durch die Entfernung des Zusatzes von der Website der Beklagten nicht ausgeräumt.

44

Der Wegfall der Störung genügt nicht (vergleiche nur Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Auflage 2017, § 8 UWG Rn. 1.49).

45

Der Kläger ist auch unstreitig nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG klagebefugt.

46

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € zu.

47

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

48

Die Abmahnung war aus den oben genannten Erwägungen berechtigt.

49

Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger in der Klageschrift substantiiert dargetan. Soweit die Beklagte die Anzahl der sowie die errechneten Kosten der Abmahnungen bestritten hat, ist der Vortrag ersichtlich in‘s Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Hierauf hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2017 hingewiesen. Nachfolgend hat die Beklagte ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt oder vertieft.

50

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB gerechtfertigt.

51

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1-3 ZPO.


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