Beschluss vom Landgericht Stralsund (2. Zivilkammer) - 2 T 87/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 19.03.2007 wird der Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 19.02.2007 (Az.: 4 IN 20/05) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Insolvenzabteilung – zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 900,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stralsund vom 01.04.2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Mit Schriftsatz vom 30.01.2007 beantragte er, seine Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gem. §§ 1, 2, 11 Insolvenzverwaltervergütung (InsVV) festzusetzen. Dabei legte der Insolvenzverwalter als Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung den Wert der Insolvenzmasse mit insgesamt 13.577,94 Euro fest. Dieser Betrag resultiert aus den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erzielten Einnahmen in Höhe von 12.906,91 Euro abzüglich des Absonderungsrechtes in Höhe von 361,90 Euro. Hinzugerechnet hat der Insolvenzverwalter auch den geringsten berechnungsfähigen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 1.032,92 Euro. Auf Grundlage dieser Berechnung beantragte er, einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.463,10 Euro zu vergüten. Darüber hinaus begehrt er die Festsetzung von Auslagen gem. § 8 InsVV, wobei er anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz in Höhe von insgesamt 1.615,78 Euro fordert. Dieser setzt sich zusammen aus: im ersten Jahr 15 % und danach 10 % der gesetzlichen Vergütung.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Vergütung und die Auslagen auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.464,28 Euro festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus einer Vergütung in Höhe von 5.018,00 Euro netto (5.971,42 Euro brutto) sowie Auslagen in Höhe von 1.254,50 Euro netto (1.492,86 Euro brutto). Hinsichtlich der Gründe wird auf den Beschluss verwiesen.
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Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 19.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, seine Vergütung auf die beantragte Höhe festzusetzen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Teilungsmasse. Seiner Ansicht nach sei die Bemessungsgrundlage der Vergütung nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO die Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens, wobei die nach dem Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung zu erwartenden Massezuflüsse mit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien. Dies sei vorliegend die Einbeziehung der mit Sicherheit zu erwartenden Mindesterstattung der Vorsteuer aus der Vergütungsrechnung des Insolvenzverwalters.
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Da auch die Festsetzung der Auslagen nach der Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Vergütung zu erfolgen habe sei entsprechend den obigen Erwägungen eine höhere Auslagenerstattung festzusetzen.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat unter Verweisung auf den Vergütungsbeschluss sowie auf das gerichtliche Schreiben vom 12.02.2007 weiterhin darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Amtsgerichts die auf die Vergütung und Auslagen des Verwalters entfallende Umsatzsteuer nicht für einen echten Massezufluss herangezogen werden könne.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 ZPO zulässig.
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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Steuererstattungsbeträge bezüglich der Verwaltervergütung als weitere Einnahmen zu betrachten, die die Teilungsmasse und somit wiederum die Vergütung des Insolvenzverwalter erhöhen.
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Zunächst ist festzustellen, dass das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, das grundsätzlich auch nach der Schlussrechnung entstehende Einnahmen der Teilungsmasse hinzugerechnet werden können. Dies hatten sowohl der BGH (u.a. Beschluss vom 26.01.2006, Az.: IX ZB 183/04) als auch zahlreiche Landgerichte (u.a. Landgericht Heilbronn Beschluss vom 06.05.2005 in ZIP 2005, 1187) in ihren Entscheidungen ausgeführt. Hierüber besteht auch mit dem Beschwerdeführer Einigkeit.
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Entgegen der – nachvollziehbaren – Auffassung des Amtsgerichts ist allerdings nach Auffassung der Kammer auch die sicher zu erwartende Steuerrückerstattung einmalig auf die Insolvenzverwaltervergütung als Massezuwachs zu sehen. Weder der Bundesgerichtshof noch die vom Antragsteller zitierten Landgerichte nehmen konkret zu diesem Punkt Stellung. Lediglich die Kommentierungen zu den entsprechenden Entscheidungen (u.a. Anmerkung von Conny Prasser in ZIP 2006 S. 487 ff zu der BGH-Entscheidung vom 26.01.2006) lassen erkennen, dass es sich bei Steuererstattungsbeträgen bezüglich der Verwaltervergütung um einen weiteren Massezufluss beim Gemeinschuldner handelt. Die Voraussetzungen, unter denen weitere Einnahmen als Massezufluss zu werten sind, ergibt sich aus § 35 InsO. Danach fallen grundsätzlich Steuererstattungsansprüche des Gemeinschuldners in die Insolvenzmasse, wenn die Steuerzahlungen, die zu dem Erstattungsanspruch geführt haben, aus der Insolvenzmasse oder dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögen gezahlt worden sind (Münchner Kommentar, InsO 2001, Bd. 1 § 35 Rn 422). Da die Vergütung des Verwalters und die Auslagen aus dem sichergestellten Vermögen des Gemeinschuldners (aus der Masse) entnommen wird und sich hieraus Steuerzahlungen, die zu dem nachfolgenden Erstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin führen ergeben, erhöhen diese Steuerrückerstattungsansprüche der Masse die Teilungsmasse insgesamt. Dabei muss es sich allerdings (wie der BGH mehrfach ausgeführt hat) um einen sicher zu erwartenden Steuerrückerstattungsanspruch handeln. Dies ist vorliegend der Fall. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Masse um die zurückfließende Umsatzsteuer nicht endlos zu einer Masseerhöhung führen darf. Das Landgericht ist der Auffassung, dass nur die erstmalige Berücksichtigung zu einer Masseerhöhung führen kann.
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Die Auffassung der Kammer wird gestützt durch die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.12.1998, Az.: VII R 47/98 abgedruckt in ZIP 1999 S. 714 ff). In dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch darstellt. Dies wird damit begründet, dass bereits mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit des Verwalters der Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters entsteht. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist daher Bestandteil der für seine Leistung zu beanspruchenden Gegenleistung und teilt somit das Schicksal des Vergütungsanspruchs ebenso wie der hiermit in einheitlichem Zusammenhang stehende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin. Für die Gemeinschuldnerin folge daraus, dass ihr eine gesicherte Rechtsposition bezüglich des Vorsteueranspruchs ab dem Zeitpunkt zusteht, in dem ihr gegenüber die Leistungen des vorläufigen Vergleichsverwalters erbracht werden. Zu diesem Zeitpunkt stehe bereits fest, dass sie aus der ihr gegenüber erbrachten Leistung des vorläufigen Vergleichsverwalters einen Vorsteueranspruch herleiten kann. Wenn die Gemeinschuldnerin daraus einen Anspruch herleiten kann, ist gleichzeitig damit eine Erhöhung ihres Vermögens (Teilungsmasse) zu sehen.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts in Form des Beschlusses vom 19.02.2007 war daher aufzuheben. Dem Amtsgericht wird aufgegeben, unter Hinweis auf die ebenbeschriebene erst- und einmalige Berücksichtigung der an die Gemeinschuldnerin zurückfließenden Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung erneut über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Erstattung seiner Vergütung und Auslagen zu entscheiden.
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Referenzen
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- § 8 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 1x
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 IN 20/05 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 183/04 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 47/98 1x (nicht zugeordnet)