Urteil vom Landgericht Stralsund (7. Zivilkammer) - 7 O 264/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um den Fortbestand eines seitens der Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages.

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Mit Vertragsbeginn zum 24.06.1991 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 15.000,00 DM ab. Der Vertrag wurde bei der Sparkasse V. in G., der für den Kläger zuständigen Geschäftsstelle der Beklagten, abgeschlossen. Die Bausparsumme wurde am 05.09.1991 auf 25.000,00 DM erhöht. Als Zinssatz für das Bauspardarlehen wurden 5 % p.a. gewählt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zugrunde. Nach § 21 dieser Bedingungen durfte die Bausparkasse den Vertrag insbesondere nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Bausparvertrag wurde zum 01.04.2004 zuteilungsreif, worüber die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom Januar 2004 unterrichtete. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und entrichtete spätestens seit 1999 mit Ausnahme von Dezember 2003 keine weiteren Sparleistungen bzw. vermögenswirksamen Leistungen auf den Bausparvertrag mehr. Eine Auszahlung des Bausparguthabens (brutto) des Bauspardarlehens hat der Kläger nicht beantragt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18.12.2014 mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06.2015 den Vertrag. Der Bausparvertrag wies zum 01.07.2015 ein Bausparguthaben von 10.143,30 EUR aus. Der Kläger widersprach der Kündigung und beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese wandten sich an die Beklagte und forderten eine Erklärung dahingehend, dass der Vertrag fortbestehe unter Fristsetzung bis zum 12.02.2015.

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Der Kläger meint, das Vertragsverhältnis sei nicht durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden, da sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berufen könne. Diese Norm beziehe sich nur auf den Darlehensnehmer und räume demzufolge auch nur dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht ein, nicht aber dem Darlehensgeber. Zudem sei die Vorschrift überhaupt nicht anwendbar, da es sich nicht um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag handele. Es komme daher allein auf die Bausparbedingungen und die darin geregelten Kündigungsrechte an. Aus diesen, insbesondere aus § 21 der ABB, ergebe sich jedoch kein Kündigungsrecht. Die Klägerin behauptet für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten seien Kosten i.H.v. 887,03 EUR angefallen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag zur Vertragsnummer 4... nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 01.07.2015 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht;

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2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte H...., für vorgerichtliche Kosten i.H.v. 887,03 EUR durch Zahlung an diese freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Bausparvertrag sei wirksam gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurde. Diese Norm gelte auch für die Beklagte, insbesondere sei die Bausparkasse in der Ansparphase Darlehensnehmer und der Bausparer Darlehensgeber. Erst in der Darlehensphase würden diese Rollen getauscht. Es sei ein fester Sollzinssatz vereinbart, und die Beklagte habe die Darlehen auch vollständig empfangen. Die Kündigung habe daher den Bausparvertrag mit Wirkung zum 01.07.2015 wirksam beendet.

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Der Kläger wendet dagegen ein, dass die bloße Zuteilungsreife noch nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens entspreche, denn diese sei bereits nach 18 Monaten Vertragsdauer bzw. Einzahlung von 40 % der vereinbarten Bausparsumme erreicht. Räume man den Bausparkassen ein Kündigungsrecht eines vor der vollständigen Besparung zuteilungsreifen Vertrages ein, so nähme man dem Sparer die Anwartschaft auf Darlehensgewährung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag wurde wirksam durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 30.06.2015 beendet.

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a) Die Voraussetzung des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB liegen vor. Die Beklagte ist Darlehensnehmer i.S.d. Vorschrift (1.), es ist ein fester Sollzinssatz vereinbart (2.) und es sind 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehen verstrichen (3.).

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(1.) Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bausparer und einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt (§ 1 Abs. 2 BausparkG). Der Bausparvertrag lautet über eine bestimmte Bausparsumme, die das aus Bausparbeträgen, Zinsen und sonstigen Gutschriften bestehende Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen i.H.d. Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben umfasst. Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen. In der Ansparphase besteht die Hauptpflicht des Bausparers als dem Darlehensgeber in der Erbringung der jeweils vereinbarten Regelsparleistung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das der Bausparkasse gewährte Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, weil der Bausparer eine Teilkündigung in Form der Beantragung bzw. der Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages ausgesprochen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn 542 [m.w.N.]). Das ordentliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht während der Ansparphase der Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 489 Rn 51 [m.w.N.]).

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(2.) Es handelt sich auch um ein Darlehensverhältnis mit einem festen Sollzinssatz. Gem. § 6 Abs. 1 ABB sind die Bausparguthaben abhängig von der Wahl des Kunden bei Abschluss des Bausparvertrages fest über die gesamte Laufzeit mit einem Zins von - hier 5 % - zu verzinsen.

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(3.) Die Beklagte hat das Darlehen auch vollständig empfangen i.S.d. Vorschrift des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Ein vollständiger Empfang i.S.d. Vorschrift ist aufgrund der strukturellen Eigenart des Bausparvertrages mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er in Form der „Annahme“ oder - je nach Zuteilungsverfahren - der Beantragung der Zuteilung das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und zugleich die Potestativbedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Die Zuteilung bzw. deren Bekanntgabe an den Bausparer ist als bloße Wissenserklärung hierfür nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn 550 [m.w.N.]).

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(4.) Diese Zuteilungsreife lag hier am 01.04.2004 vor, so dass die 10 Jahres-Frist seit dem 01.04.2014 abgelaufen und der Bausparvertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündbar war. Die Kündigungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 18.12.2014 ist somit fristgemäß gewesen und hat den Bausparvertrag mit Wirkung zum 01.07.2015 beendet.

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b) Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar, wie sich aus § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB ergibt. Zudem greift § 21 der ABB nicht ein, da die Beklagte dem Kläger noch kein Bauspardarlehen gewährt hatte.

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c) Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger Vertrag, der auf eine langfristige Bindung der Vertragspartner abstellt und ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit besonderen Pflichtenbindung nach § 242 BGB begründet (vgl. BGH, NJW 1976, 892). Der Kläger hatte jedoch 10 Jahre Zeit, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Selbst nach Kenntnis der Kündigungserklärung hatte er noch über 6 Monate Zeit gehabt, sein Recht auf Zuteilung des Bausparvertrages aus § 14 Abs. 2 ABB geltend zu machen. Die Anwendbarkeit der Kündigungsvorschriften entspricht auch dem Sinn und Zweck des BausparkG, mit dem wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gefördert werden sollen (vgl. § 1 Abs. 3 BausparkG). Die gesetzgeberische Vorstellung ging dahin, dass der Bausparer nach der Ansparphase das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, um wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Nicht gewollt war, dass er von einem über dem Marktniveau liegenden Einlagezins quasi endlos profitiert, weil er das Bauspardarlehen nicht abnimmt.

II.

20

Die geltend gemachte Nebenforderung trägt das Schicksal der Hauptforderung und ist daher unbegründet.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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