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Die Antragsteller begehren die Erteilung von Abschriften zu Urkunden, welche von Notar ... beurkundete Willenserklärungen des am ... verstorbenen ... P, zuletzt wohnhaft in ... enthalten mit der Behauptung, Erben des Verstorbenen zu sein.
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Unter dem ... hat Notar ... die beantragte Erteilung von Abschriften abgelehnt mit der Begründung, der erforderliche Erbnachweis sei nicht geführt.
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Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom ... Beschwerde eingelegt, der die amtlich bestellte Vertreterin des Notars ..., mit Entscheidung vom ... nicht abgeholfen hat.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Gemäß § 51 Abs. I, III BeurkG kann der Rechtsnachfolger einer Person, welche bei Niederschriften über Willenserklärungen eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, eine Urkundsabschrift verlangen.
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Dabei ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen, ohne dass der Antragsteller an bestimmte Beweisregeln gebunden ist. Eine Glaubhaftmachung genügt allerdings nicht (Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Auflage, § 51, Rdnr. 6 m.w.N.).
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Die Erbenstellung der Antragsteller ist durch Vorlage der Entscheidung des zuständigen Nachlassgerichts vom ... nachgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung der zunächst berufenen Erbin ... P entgegengenommen und festgestellt, dass Nächstberufene die Antragsteller sind.
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Da die Erbschaft gemäß § 1942 BGB auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts, diese auszuschlagen, übergeht, bedarf es eines Nachweises, dass die Erbschaft angenommen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nicht ausgeschlagen wurde, nicht.
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Auch die Vorlage eines Erbscheins oder ein Erbnachweis analog § 35 Abs. I S. 2 GBO ist – mangels entsprechender Vorschrift – nicht zwingend erforderlich.
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Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die berufenen Erben regelmäßig nicht in der Lage wären, sich durch Einsichtnahme in Urkunden des Erblassers über den Bestand und den Umfang des Nachlasses zu informieren, wenn grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden würde.
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Der Beschwerde war daher im beantragten Umfang stattzugeben.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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