Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfeversagungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7.4.2004 (Az.: 03-0453608-03-N) wird zurückgewiesen.
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Mit Beschluss vom 7.4.2004 hat die Mahnabteilung des Amtsgerichts Stuttgart den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Mahnbescheids verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diese dem Antragsteller am 14.4.2004 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.4.2004, eingegangen bei dem Amtsgericht am 12.5.2004, Rechtsmittel eingelegt.
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Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Nichtabhilfe mit Beschluss vom 12.8.2004 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
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Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 114 ZPO).
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Ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen ist, ist umstritten.
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Überwiegend wird die Ansicht vertreten, eine solche Prüfung habe nicht stattzufinden, weil im Mahnverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung nicht durchgeführt werde (OLG München, MDR 97, 891; Wax in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 114, Rdnr. 53; Wielgoß, NJW 91, 2070, 2071).
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Dieser Auffassung vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. Unter Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ist die Aussicht auf Erfolg in der Sache zu verstehen. Erfolgsaussicht besteht deshalb auch dann nicht, wenn die beabsichtigte Verfahrenshandlung zwar für sich allein gesehen Erfolg versprechend erscheint, aber voraussichtlich im Endergebnis zu keinem Erfolg in der Sache führen wird (Wax a.a.O., Rdnr. 99). Deshalb hat eine Partei, welche Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren beantragt, den Anspruchsgrund mit entsprechendem Tatsachenvortrag darzulegen, obwohl § 690 Abs. I ZPO dies ansonsten nicht erfordert (so auch Schlemmer, Rpfleger 78, 201). Die nach § 118 Abs. I S. 1 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners ist ohne einen solchen Vortrag sinnvoll nicht möglich.
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Das zuständige Mahngericht hat sodann anhand des Vortrags der Antragstellerseite unter Berücksichtigung der Erwiderung des Gegners die Erfolgsaussicht zu prüfen.
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Würde man auf eine Prüfung der Erfolgsaussicht im Mahnverfahren verzichten, könnte eine bedürftige Partei unbegründete Ansprüche - auf Kosten der Staatskasse und ohne eigenes Kostenrisiko - geltend machen, in der Hoffnung, durch Untätigbleiben des Gegners einen Titel zu erlangen.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem Regressansprüche gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt geltend gemacht werden sollen aus der Zeit von 1973 bis 1976. Derartige Ansprüche wären im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 BRAO a.F. in der Zwischenzeit jedenfalls verjährt. Eine Verjährung der geltend zu machenden Forderung ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen, auch wenn der Gegner die Verjährungseinrede bislang noch nicht erhoben hat (Philippi in Zöller, 24. Aufl., § 114, Rdnr. 24).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 IV ZPO).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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