1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
(1) für das Gerät mit der Bezeichnung J1150C EUR 69.325,43 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 45.761,26 seit 1.4.1998,
aus weiteren EUR 22.630,42 seit 1.4.1999,
aus weiteren EUR 933,75 seit 1.4.2000;
(2) für das Gerät mit der Bezeichnung J1170C EUR 19 520,49 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR10.894,35 seit 1.4.1999,
aus weiteren EUR 8.622,30 seit 1.4.2000,
aus weiteren EUR 3,83 seit l 4 2001;
(3) für das Gerät mit der Bezeichnung J1175C EUR 9.544,54 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 5,707,93 seit 1.4.1999,
aus weiteren EUR 3.830,85 seit 1.4.2000,
aus weiteren EUR 5,75 seit 1.4.2001;
(4) für das Gerät mit der Bezeichnung OJR45 EUR 100.250,27 zzgl. 7% MWSt., sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 48.026,61 seit 1.4.2000,
aus weiteren EUR 40.083,05 seit 1.4 2001,
aus weiteren EUR 12.140,63 seit 1.4.2002.
(5) für das Gerät mit der Bezeichnung OJR45/Y1430 EUR 5.590,98 zzgl. 7% MWSt., sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR5 599,61 seit 1.4.2000;
(6) für das Gerät mit der Bezeichnung OJR65 EUR 23.591,01 zzgl. 7% MWSt., sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 16.491,08 seit 1.4.2000,
aus weiteren EUR 5.953,36 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 1.146,57 seit 1.4.2002;
(7) für das Gerät mit der Bezeichnung OJG55 EUR 132.600,67 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 60.013,84 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 72.586,83 seit 1.4.2002;
(8) für das Gerät mit der Bezeichnung OJG85 EUR 258.238,51 zzgl., 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 88.860,29 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 169.378,21 seit 1.4.2002;
(9) für das Gerät mit der Bezeichnung OJG85/6737B EUR 5.897,75 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 5.897,75 seit 1.4.2002;
(10) für das Gerät mit der Bezeichnung OJG95 EUR 55.809,11 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 19.847,39 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 35.961,71 seit 1.4.2002;
(11) für das Gerät mit der Bezeichnung OJG95/6740B EUR 2.676,61 zzgl. 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 2.676,61 seit 1.4.2002;
(12) für das Gerät mit der Bezeichnung Cop. 150 EUR 421,82 zzgl., 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR421,82 seit 1.4.2000;
(13) für das Gerät mit der Bezeichnung Cop. 155 EUR 153,39 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR153,39 seit 1.4.2000;
(14) für das Gerät mit der Bezeichnung Cop. 290 EUR 7.746,07 zzgl 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 1.859,82 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 5.886,25 seit 1.4.2002;
(15) für das Gerät mit der Bezeichnung PSC500 EUR 211.953,81 zzgl 7% MWSt. sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
aus EUR 109.107,45 seit 1.4.2001,
aus weiteren EUR 102.846,36 seit 1.4.2002;
(16) für das Gerät mit der Bezeichnung PSC500/1431A EUR 19,17 zzgl 7% MWSt., sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 19,17 seit 1.4.2002;
(17) für das Gerät mit der Bezeichnung PSC720 EUR 153.629,15 zzgl. 7% MWSt., sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 153,629,15 seit 1.4.2002;
(18) für das Gerät mit der Bezeichnung PSC750 EUR 188.632,19 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 188 632,19 seit 1.4.2002;
(19) für das Gerät mit der Bezeichnung PSC950 EUR 163.622,34 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 163.622,34 seit 1.4 2002;
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
a) wie viele Exemplare der Geräte des Typs 8150 MFP und des Gerätetyps Upgrade Kit (C4166B) sie seit 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 jeweils importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat;
b) wie viele Exemplare sämtlicher weiterer elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien (Vervielfältigungsstücke von Werken) hergestellt werden können, sie seit Anbeginn - jeweils nach Gerätetypen und Kalenderjahren aufgeschlüsselt - bis 31. Dezember 2001 importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat, insbesondere des Geräts mit der Nr. C7834A Bundle 8550 MFP GERM, des Geräts mit der Bezeichnung 8550 MFP sowie der mit Tintenstrahltechnik arbeitenden Geräte;
c) wie viele Vervielfältigungen mit den in b) genannten Geräten bei schnellster Kopiergeschwindigkeit ab der ersten Kopie pro Minute in Schwarz-weiß und/oder in Farbe hergestellt werden können;
d) für welche der unter b) genannten Geräte sie - aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Anzahl der jeweiligen Geräte - eine Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG in welcher Höhe pro Gerät an die Klägerin bezahlt hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gemäß Ziff. 2 des Tenors in Verkehr gebrachte Exemplar der dort genannten Gerätetypen eine angemessene Vergütung im Sinne von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen In-Verkehr-Bringung geltenden Fassung - abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages - zzgl. 7% Mehrwertsteuer - zu bezahlen hat, wobei diese Vergütung maximal 1,5 % der Herstellerabgabepreise beträgt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und die Beklagte 6/7.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors und wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR.
Streitwert: 1.768.126,- EUR
(Ziff. 1: 1.508.126,- EUR
Ziff. 2: 10.000,- EUR
Ziff. 3: 250.000,- EUR)
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im vorliegenden Musterprozess darüber, ob und in welcher Höhe für sogenannte Multifunktionsgeräte und für Fotokopierer eine Gerätevergütung für Vervielfältigungsgeräte nach § 54a UrhG zu zahlen ist.
2
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft nach dem UrhWahrnG, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Sie ist zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, die die Rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahrnimmt.
3
Die Beklagte importiert und verkauft Fotokopierer, aber auch sogenannte Multifunktionsgeräte, nämlich Geräte mit festem Vorlagenglas, die sowohl selbständig (d.h. ohne PC-Anschluss) Fotokopien herstellen als auch (in Verbindung mit einem PC) drucken, scannen und teilweise auch faxen können. Diese Geräte arbeiten überwiegend mit Tintenstrahltechnik. Sie stellen den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien dar. Unstreitig hat die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende 2001 zwar Gerätevergütungen bezahlt, und zwar jeweils als - nicht näher nach Gerätetyp aufgeschlüsselte - Gesamtbeträge, aber nicht für alle Geräte eine volle Vergütung nach der Anlage zu § 54 d UrhG (150 DM für Farbkopierer und 75 DM für Schwarz-Weiß-Kopierer, jeweils mit einer Kapazität bis 12 Vervielfältigungen pro Minute, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
4
Die von der Klägerin angerufene, nach dem UrhWahrnG gebildete Schiedsstelle entschied am 26.11.2003 im Sinn der Klage, erlegte der Beklagten Auskunftspflichten auf und schlug für bestimmte Geräte eine Vergütung von 150 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vor (Anl. K35 zur Klagschrift). Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt.
5
Die Klägerin meint, die Multifunktionsgeräte stünden herkömmlichen Fotokopiergeräten in nichts nach, so dass für die meisten der streitgegenständlichen Geräte ohne weiteres die fixe Gerätevergütung nach der Anlage zu § 54d Urhebergesetz zu zahlen sei. Die Geräte hätten nicht nur dieselben Funktionen wie herkömmliche (Groß-) Kopierer, sie würden von der Beklagten auch als „All in One“-Geräte beworben (z.B. in Anl. K6): „Drucken, Kopieren, Scannen - alles in Farbe“. Die Beklagte hebe in der Werbung die Professionalität, Qualität und Geschwindigkeit der Geräte auch besonders hervor. Aus den Werbeangaben ergebe sich darüber hinaus, dass alle Tintenstrahl-Geräte eine Geschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielfältigungen pro Minute aufwiesen. Die Formulierung in § 54a UrhG, wonach auch Vervielfältigungen in „Verfahren vergleichbarer Wirkung“ vergütungspflichtig seien, zeige, dass der Gesetzgeber auch neue Technologien und Geräteformen habe erfassen wollen. Dem trage die Rechtsprechung Rechnung, indem sie auch Geräte wie Readerprinter, Telefaxgeräte, Scanner und CD-Brenner als vergütungspflichtig ansehe. Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Telefaxgeräten und Scannern folge, dass Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas uneingeschränkt nach dem UrhG zu vergüten seien, weil insofern keine gesetzliche Lücke vorliege. Für die vorliegenden Geräte gelte das erst recht. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Geräteabgabe berücksichtigt, dass nur 10 - 20 % urheberrechtlich relevantes Material vervielfältigt werde. Der Trend gehe dahin, dass der Absatz von reinen Fotokopiergeräten zurückgehe und der Verkauf von Multifunktionsgeräten steige, mit denen sich die urheberrechtlich relevante Nutzung sogar steigere. In gleichem Maß müssten daher Multifunktionsgeräte zur Entschädigung der Urheber herangezogen werden. Gerade der günstige Preis der Multifunktionsgeräte, der freilich um den Preis der Verbrauchsmaterialien zu erhöhen sei, führe dazu, dass noch mehr relevante Vervielfältigungen hergestellt würden. Dass die Einnahmen der Klägerin steigen, habe seinen Grund außerdem in der steigenden Zahl der Urheber und der Verlagerung von der Primärverwertung (Bücherverkauf) zur Vervielfältigungsvergütung. Aus diesen Gründen könne sich die Geräteabgabe keinesfalls am Preis des nackten Gerätes orientieren. Verfassungsrechtlich sei an der Gerätevergütung nach wie vor nichts auszusetzen, weil diese die Unverletzlichkeit der Wohnung der privaten Nutzer der Geräte schütze und bei der Beklagten nur einen Durchlaufposten darstelle. Aus der EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft folge nichts anderes, weil diese nicht den Gerätehersteller, sondern den Urheber schützen wolle. Die privaten Vervielfältigungen seien in Europa bisher nicht harmonisiert, so dass aus niedrigeren oder fehlenden Vergütungen in anderen Staaten für Deutschland nichts folge.
6
Unter die Vergütungspflicht fielen auch die Laser-Netzwerkdrucker LJ8150MPF und 8550MFP (GERM), die zusammen mit dem Upgrade Kit C4166B bzw. C7834A - Scanneraufsätzen - Schwarz-Weiß-Fotokopiergeräte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 13 Kopien pro Minute darstellten (Geräte 20, 21 aus Tenor Ziff. 1 bzw. aus Tenor Ziff 2a). Dass es sich um Multifunktionsgeräte handle, ergebe sich bereits aus der Produktbezeichnung „MFP“. Sie würden auch als Funktionseinheiten, nämlich als „Bundle“ verkauft.
7
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darüber hinaus auch auf die Gesamtverträge vom 13.10.1993 (Anl. K3) und 10.04.2001 (Anl. K4 und K5), die sie mit den Verbänden der Geräteindustrie, nämlich der früheren „Arbeitsgemeinschaft Hersteller und Importeure von Bürokommunikations-Systemen im Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.“ (AGHKI im VDMA), jetzt mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), abgeschlossen hat. Vertraglich sei zwar teilweise auf Geräte auf Tonerbasis abgestellt worden. Das habe aber nur die Abgrenzung zu Geräten auf fotochemischer Basis bewirken, nicht aber Tintenstrahlgeräte ausschließen sollen. Die Klägerin behauptet auch, für die Multifunktionsgeräte habe es seit Markteinführung eine Absprache mit dem VDMA gegeben, wonach die gesetzliche Vergütung nach § 54a UrhG habe bezahlt werden sollen. Daran hätten sich die Mitglieder des VDMA auch gehalten bis auf die Beklagte, die nach einiger Zeit stillschweigend ausgeschert sei.
8
Mit Klagantrag Ziff. 1 macht die Klägerin aus Kostengründen Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von 5 % der Summen geltend, die nach ihrer Berechnung (Anl. K45 zur Klagschrift) für die Zeit von Anfang 1997 bis Ende 2001 für die ihr bekannten Geräte anfallen und die auf S. 25 - 27 der Klageschrift dargestellt sind (28,1 Mio. EUR). Darüber hinaus verlangt sie Auskunft über weitere Geräte und die Aufschlüsselung der bisherigen Zahlungen. Mit Klagantrag Ziff. 3 soll die Vergütungspflicht für die Geräte festgestellt werden, die Gegenstand des Auskunftsverlangens sind.
9
Die Klägerin beantragt zuletzt,
10
hinsichtlich Ziff. 1 und 2 wie erkannt, in Ziff. 1 jedoch zusätzlich
11
(20) für das Gerät mit der Bezeichnung LJ8150MFP EUR 218,58 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 218,58 seit 1.4.2002;
12
(21) für das Gerät mit der Bezeichnung Upgrade Kit (C4166B) EUR 21,73 zzgl. 7% MWSt sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 21,73 seit 1.4.2002;
13
hinsichtlich Ziff. 3 jedoch:
14
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes bis 31.12.2001 von ihr gem. Antrag 2 in Verkehr gebrachtes Exemplar der Gerätetypen gem. Antrag 2 einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages - zzgl. 7% Mehrwertsteuer sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.6.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.
15
Die Beklagte beantragt wie folgt:
16
a) Die Anträge aus der Klagschrift zu 1. (1) bis (8), (10), (15), (20) und (21) werden abgewiesen.
17
Die übrigen Anträge aus Ziff. 1 der Klageschrift werden insoweit abgewiesen, als sie einen Betrag von maximal 1,5 % des Herstellerabgabepreises übersteigen.
18
b) Die Anträge aus Ziff. 2 der Klageschrift werden abgewiesen.
19
c) Ziff. 3 der Klageschrift wird insoweit anerkannt, als die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gemäß Ziff. 2 der Klageschrift in Verkehr gebrachte Exemplar der dort genannten Gerätetypen eine angemessene Vergütung im Sinne von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen In-Verkehr-Bringung geltenden Fassung - abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages - zzgl. 7% Mehrwertsteuer - zu bezahlen hat, wobei diese Vergütung maximal 1,5 % der Herstellerabgabepreise beträgt;
20
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die auf S. 27 - 29 des Schriftsatzes vom 21.06.2004 (Bl. 108/110 d.A.) bzw. S. 23 des Schriftsatzes vom 29.07.2004 (Bl. 164 d.A.) formulierten Fragen vorzulegen.
21
Die Beklagte sieht ihre Geräte nicht als Kopiergeräte im traditionellen Sinn, sondern in erster Linie als Computerdrucker mit Zusatzfunktionen an. Sie trägt vor, die Geräte unterschieden sich von herkömmlichen Großkopierern vor allem darin, dass sie nur in geringem Umfang zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt würden. Sie würden zu über 50 % als Drucker eingesetzt, während die Kopierfunktion untergeordnet sei. Wirtschaftlich zählten sie daher zum Druckermarkt und nicht zum Fotokopierermarkt. Vor allem unterschieden sie sich im Preis, da sie schon ab 79 EUR zu haben seien. An solche Geräte habe der Gesetzgeber im Jahr 1985 nicht gedacht, als die Festvergütungen eingeführt worden seien. Es könne nicht sein, dass die gesetzliche Vergütung für die Urheber 100 % oder mehr des Hersteller-Abgabepreises ausmache, zumal die gesetzlichen Vergütungen ursprünglich auf der Basis eines Anteils von 5 % vom Gerätepreis konzipiert worden seien. Die Beklagte meint daher, die Festvergütung nach der Anlage zu § 54 d UrhG passe jedenfalls nicht unmittelbar auf die streitgegenständlichen Geräte. Sie stellt dabei nicht in Abrede, dass urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen mit den Geräten möglich sind und auch vorgenommen werden. Sie steht aber auf dem Standpunkt, nur eine angemessene Vergütung zu schulden, die sie im Hinblick darauf, dass die Geräte nicht nur zum Kopieren geschaffen seien, auf maximal 1,5 % des Herstellerabgabepreises taxiert. Die Anwendung der Festvergütung sei hingegen in hohem Maß unangemessen, denn bei niedrigpreisigen Geräten wie vorliegend könne eine Gerätevergütung von 76,70 EUR (150 DM) nicht mehr an den Verbraucher weitergegeben werden mit der Folge, dass die Hersteller erdrosselt würden. Aus diesem Grund seien die gesetzlichen Vergütungsbestimmungen auch verfassungswidrig, weil sie in die Berufsfreiheit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Hersteller eingriffen, diese ungleich behandelten und den Urhebern eine unangemessen hohe Vergütung bescherten. Dabei verweist die Beklagte darauf, dass die Erlöse der Klägerin aus den Vergütungen für Vervielfältigungsgeräte in den Jahren 2000 bis 2003 von 21,9 Mio. EUR auf 31,7 Mio. EUR fast um 50 % zugenommen hätten, während die Vergütungen für herkömmliche Fotokopierer nur leicht von 12,3 auf 9,5 Mio. EUR zurückgegangen seien. Würden die von der Klägerin geforderten Vergütungssätze gezahlt, würde sich das Gesamtaufkommen der Klägerin für Gerätevergütungen allein im Jahr 2002 mit rund 60 Mio. EUR mehr als verdoppeln. Es gebe aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Zahl der urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen in diesen Zeiträumen gleichermaßen erhöht hätte. Das habe der Gesetzgeber inzwischen erkannt und plane daher im Rahmen des „Zweiten Korbes“ eine Neuregelung, die die Abgabenhöhe so begrenze, dass der Wettbewerb der Gerätehersteller nicht beeinträchtigt werde. Anders als die Klägerin dies darstelle, wachse der Markt der Multifunktionsgeräte nicht zu Lasten des Markts der Fotokopierer, sondern zu Lasten des Druckermarkts. Die Vergütungsbestimmungen verstießen auch gegen die europäische Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG v. 22.05.2001, die einen im Einzelfall gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Rechtsinhaber und der privaten Vervielfältiger fordere. Die Gerätevergütungen in Deutschland bildeten im Europa-Vergleich ohnehin die einsame Spitze.
22
Die Beklagte fühlt sich auch ungleich behandelt im Vergleich zu Herstellern von anderen Computerperipheriegeräten, die Kopieren nur in Verbindung mit einem PC zuließen, weil die Klägerin etwa im Fall der Fa. L. eine Vereinbarung auf der Basis des günstigeren Scannertarifs abgeschlossen habe, obwohl die Geräte austauschbar seien.
23
Bei den Geräten „LJ 8150 MFP“ (C9135A) (lfd. Nr. (20) im Tenor Ziff. 1) und „LJ8550“ und „C7834A“ handle es sich nicht um Multifunktionsgeräte im engeren Sinn, sondern um modulare Geräte, nämlich Laserdrucker, die mit einer Scannereinheit erweitert werden könnten. Sie seien zusammen als Scanner zu betrachten und abzurechnen, was auch geschehen sei. Das gelte erst recht für den gesondert erhältlichen Scanner-Aufsatz „Upgrade-Kit C4166B“ (lfd. Nr. (21) im Tenor Ziff. 1). Die begehrte Auskunft sei bereits erteilt.
24
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Gesamtverträge seien auf die streitgegenständlichen Geräte nicht anzuwenden, weil diese ausdrücklich nur für Geräte auf Tonerbasis gälten. Die jetzt gegenständlichen Laserdrucker fielen hingegen nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Gesamtverträge. Aus den Gesamtverträgen für Telefaxgeräte seien die vorliegenden Geräte mit festem Vorlagenglas und Kopierfunktion ebenfalls herausgenommen. Eine etwaige, weiterreichende Absprache zwischen der Klägerin und dem VDMA hätte jedenfalls für die Beklagten keine Bindungswirkung.
25
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt den vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.07.2004 (Bl. 116/117) verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Schriftsatzende wurde bestimmt auf 14.12.2004 (Bl. 220).
Entscheidungsgründe
26
Die Klage ist im zum größten Teil zulässig und begründet.
27
I. Soweit die Beklagte die Klage anerkannt hat, ergeht das Urteil ohne Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit (§ 307 ZPO). Das betrifft Ziff. 1 des Tenors (Zahlung) bezüglich der Geräte (12), (13) und (14) und Ziff. 3 des Tenors (Feststellung der Zahlungspflicht, begrenzt auf 1,5 % des Herstellerabgabepreises).
28
II. Die Klage ist im Übrigen zulässig hinsichtlich der Zahlungs- und Auskunftsansprüche (Klaganträge 1 und 2).
29
Die Klage ist mangels eines Feststellungsinteresses nicht zulässig im Hinblick auf den über den anerkannten Teil hinausgehenden Feststellungsantrag Ziff. 3. Wegen des Vorrangs der Leistungsklage und wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit eines Klagantrags wäre eine Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt dahingehend, dass die Beklagte für alle Geräte, die Gegenstand des Auskunftsantrages sind, der Höhe nach eine Gerätevergütung nach den festen Sätzen von Ziff. II.1 der Anlage zu § 54d UrhG zu zahlen hat, nicht möglich. Denn für Fälle, in denen eine Bezifferung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, geht die Stufenklage der Feststellungsklage vor (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 8 und § 254 Rn. 2). Insbesondere ist es nicht möglich, zur Minderung des Kostenrisikos im Weg einer Feststellungsklage vorab klären zu lassen, ob bestimmte Zahlungsansprüche der Höhe nach bestehen (hier: nach den Sätzen der Anl. II.1 zu § 54d UrhG), ehe die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geschaffen sind (hier: Klärung, für welche und wieviele Multifunktionsgeräte die Beklagte überhaupt Gerätevergütung schuldet). Zwar ist ausgehend von der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht auch für das Urheberrecht anerkannt, dass die Feststellungsklage in weitergehenden Bereichen zulässig ist. Denn im Wettbewerbsrecht drohen kurze Verjährungsfristen, und im Urheberrecht kann die Wahl der richtigen Methode der Schadensberechnung problematisch sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II, NJW 2003, 3274 - Feststellungsinteresse III). Einer der Ausnahmefälle der drohenden Verjährung oder eines sich noch entwickelnden Schadens liegt aber nicht vor, weil die Beklagte auf den Verjährungseinwand verzichtet hat und es lediglich um abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit geht. Der Klägerin stehen auch keine verschiedenen Methoden der Schadensberechnung zur Verfügung. Der Klägerin geht es allein um die Ermittlung eines Berechnungsfaktors für die Bezifferung ihrer Vergütungsansprüche für weitere Geräte, deren Anzahl ihr bis jetzt nicht bekannt ist. Für einen solchen Fall ist ein Feststellungsinteresse bislang - soweit ersichtlich - nicht anerkannt. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf eine solche Rechtsprechung. Dementsprechend ist etwa auch die ZPÜ (GEMA u.a.) im früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Vergütung für CD-Brenner den Weg der Stufenklage gegangen (LG Stuttgart 17 O 519/00). Die Kammer versteht daher den Antrag Ziff. 3 dahingehend, dass eine Vergütungspflicht nach §§ 54a, 54d UrhG für die weiteren Geräte dem Grunde nach festgestellt werden soll und hat darauf im Beschluss vom 30.11.2004 (Bl. 220 d.A.) auch hingewiesen.
30
Jedoch fehlt es auch für diese Feststellung dem Grunde nach an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Denn die Beklagte hat von Anfang an nicht bestritten, dass weitere, in Klagantrag Ziff. 1 nicht genannte Fotokopier- und Multifunktionsgeräte unter die Geräteabgabe fallen, sondern nur Einwände gegen die Höhe der geschuldeten Vergütungssätze geltend gemacht. Das wird insbesondere daran deutlich, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 3 - zwar der Höhe nach begrenzt, dem Grunde nach aber unbeschränkt - anerkannt hat. Dass und warum bei dieser Sachlage ein Interesse an einer weitergehenden gerichtlichen Feststellung zum Grund des Anspruchs erforderlich sein sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
31
Die Feststellung in Ziff. 3 des Tenors bedeutet somit nicht, dass die Beklagte bei Vorliegen der unten dargestellten Voraussetzungen nicht auch eine höhere Vergütung schulden würde als 1,5 % des Herstellerabgabepreises. Diese weitergehende Feststellung kann aus prozessualen und tatsächlichen Gründen im Moment aber nicht getroffen werden.
32
III. Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zur Verfügung. Die im Streit stehenden Geräte fallen nicht unter die Gesamtverträge.
33
Die für die Zeit ab 1.1.2001 geltenden Verträge aus dem Jahr 2001 (K4, K5) enthalten einen ausdrücklichen Ausschluss für Multifunktionsgeräte und Geräte, die nicht mit Toner-Technik arbeiten (K5, Bl. 133 d.A., § 2 Ziff. 4). Ab diesem Zeitpunkt gilt auch nach Ansicht der Klägerin nur das Gesetz.
34
Das gilt aber auch für die Zeit davor. Der Vertrag vom 13.10.1993 (K3) regelt die Vergütung für Fotokopiergeräte mit Toner-Technologie, wobei andere Geräte ausgeschlossen sein sollen. EDV-Drucker sind ausdrücklich als ausgeschlossen aufgeführt. Es ist zwar denkbar, dass der Bezug auf die Toner-Technologie eigentlich nur eine Abgrenzung zu fotochemischen Vervielfältigungen bewirken sollte. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass auch Tintenstrahlgeräte erfasst sein sollen, ist aber nicht möglich, weil es für diese Erweiterung am entsprechenden Anhaltspunkt im Wortlaut fehlt. Die streitgegenständlichen Netzwerkdrucker basieren zwar auf Toner-Technologie, fallen aber deswegen nicht unter den Anwendungsbereich des Vertrags, weil sie im Ausgangspunkt als EDV-Drucker anzusehen sind. Anders verhält es sich zwar, wenn sie zusammen mit dem Scanner-Modul als Einheit (Bundle) verkauft werden. Solche Funktions- und Verkaufseinheiten müssen aber angesichts des eng gefassten Gesamtvertrags und des technologischen Umfelds im Zeitpunkt des Zustandekommens als „andere Geräte“ im Sinn der Ausschlussklausel verstanden werden, für die sich die Vertragsparteien gesonderte Regelungen vorbehalten haben.
35
Ob zwischen der Klägerin und Vertretern des VDMA eine mündliche Absprache über die Vergütung für Multifunktionsgeräte getroffen wurde, bedarf keines Beweises. Denn es fehlt an jeder Darlegung und jedem Anhaltspunkt dafür, inwiefern die Verhandlungspartner der Klägerin Vollmacht besessen haben sollen, eine für die Beklagte bindende Vereinbarung herbeizuführen. Aus einer form- und sanktionslosen Absprache über eine vorläufige Handhabung oder einem Gentlemen´s Agreement hingegen wäre die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet.
36
Das gilt auch für die Laserdrucker LJ8150MFP und LJ8550MFP, ob mit oder ohne Scannermodule (Upgrade Kits). Soweit sie einzeln verkauft werden, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um getrennte Geräte, die gesondert als Drucker bzw. als Scanner nach den einschlägigen Tarifen bzw. nach dem Gesetz zu vergüten sind. Werden sie zusammen mit den Scannereinheiten als funktionelle und wirtschaftliche Einheit angeboten und verkauft (Bundles), sind sie als Multifunktionsgeräte zu betrachten, die mangels vertraglicher Abmachungen auf gesetzlicher Grundlage zu vergüten sind wie unten dargestellt (Ziff. V).
37
IV. Die im Tenor mit den laufenden Nummern (1) bis (11) und (15) bis (19) bezeichneten Multifunktionsgeräte - d.h. alle Geräte außer den reinen Farbkopierern (12) bis (14) und den Netzwerkgeräten (20), (21) - sind Vervielfältigungsgeräte im Sinn der §§ 54a, 54d UrhG, für die die Beklagte Gerätevergütungen jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zu zahlen hat.
38
Unter den Parteien steht nicht im Streit, dass auch Multifunktionsgeräte mit Tintenstrahl-Druckwerk zu Vervielfältigungen der in §§ 54a, 54d UrhG gemeinten Art bestimmt und daher dem Grunde nach geräteabgabepflichtig sind. Streitig ist allein, ob die festen Vergütungssätze der Anlage II.1 zu § 54d UrhG anzuwenden oder ob im Hinblick auf technische oder wirtschaftliche Besonderheiten niedrigere Sätze anzuwenden sind.
39
1. Auf der Basis der Rechtsprechung zu ähnlichen Geräten der modernen Informations- und Vervielfältigungstechnik wie Readerprintern, Telefaxgeräten und Scannern (BGH NJW 1993, S. 2118, GRUR 1999, S. 928, NJW 2002, S. 964) spricht viel dafür, dass die Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die selbständig und ohne PC-Anbindung Fotokopien herstellen können, nach den festen Vergütungssätzen zu § 54d UrhG zu vergüten sind. Der Bundesgerichtshof führt in der Telefax-Entscheidung in Abgrenzung der dort streitgegenständlichen Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zu den Geräten mit festem Vorlagenglas aus, dass letztere „ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar und im Rahmen des § 54a UrhG ebenso wie diese zu behandeln“ seien (BGH aaO., GRUR 1999, S. 929). Nur bei den Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz ging der Bundesgerichtshof davon aus, der Gesetzgeber habe solche Geräte bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt und der ganz geringe Einsatz der Geräte für die relevanten Vervielfältigungen führe angesichts der festen Vergütungssätze zu einer in hohem Maß unangemessenen Vergütungspflicht. Für diesen Sonderfall wurde angenommen, es bestehe eine gesetzliche Lücke, die durch die Ermittlung eines angemessenen Vergütungssatzes - auch unterhalb der festen Sätze - zu schließen sei (BGH aaO. S. 930, 931). Nach dieser Einordnung müsste vorliegend angenommen werden, dass bei Geräten mit festem Vorlagenglas und selbständiger Kopierfunktion eine gesetzliche Lücke nicht besteht und demzufolge auch kein Spielraum, eine angemessene Vergütung in Abhängigkeit von den konkreten technischen Merkmalen oder Einsatzbedingungen unterhalb der gesetzlichen Sätze zuzulassen. Bei den Readerprintern dagegen ging der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis der Geräte zwischen 10.000 und 32.000 DM (GRUR 1999, S. 930) nicht von einer gesetzlichen Lücke aus (BGH NJW 1993, S. 2118, 2119). Zum selben Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof bei den Scannern, obwohl es sich dabei um Geräte mit PC-Anbindung handelt (NJW 2002, S. 964, 966). Nachdem auch die vorliegenden Geräte eine solche Scannerfunktion enthalten, könnte daraus geschlossen werden, dass für sie nicht anders zu entscheiden ist. Den im vorliegenden Verfahren in erster Linie erhobenen Einwand, die Tarife seien im Vergleich zu den niedrigen Gerätepreise unangemessen hoch, hat der Bundesgerichtshof im Fall der Scanner nicht gelten lassen (BGH aaO.).
40
2. Andererseits zwingt die bisherige Rechtsprechung nicht dazu, die gesetzlichen Festvergütungen auf die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte anzuwenden. In der eben erwähnten Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964) ging es nicht um die gesetzliche Vergütung, sondern um einen von der Klägerin aufgestellten Tarif von 45,80 DM bzw. 93,60 DM (für Farbscanner). Dasselbe gilt für die Telefaxgeräte-Entscheidung (GRUR 1999, S. 928), wobei der Tarif mindestens 75 DM für Geräte mit festem Vorlagenglas und mindestens 46,80 DM für andere Geräte betrug. Vor allem hatte sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nur mit Auskunftsansprüchen zu beschäftigen, bei denen nur der Grund des Anspruchs feststehen muss, nicht aber die Höhe der Vergütung. Auch im Fall der Readerprinter brauchte der Bundesgerichtshof zur Höhe der Vergütung letztlich nicht Stellung zu nehmen, weil es nur um Auskunft und Feststellung dem Grunde nach - mithin um die Anwendung des § 54a UrhG als solches - ging (BGH NJW 1993, S. 2118), was vorliegend nicht im Streit steht. Darüber hinaus gilt allgemein, dass der Sachverhalt insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für jeden Gerätetyp ein anderer ist, der insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung unterschiedlich zu behandeln sein kann. Multifunktionsgeräte der Jahre 1997 bis 2001 können nicht von vornherein mit Readerprintern vor 1991, Telefaxgeräten von 1989 bis 1993 und Scannern von 1995 bis 1998 gleichgesetzt werden.
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3. Die Kammer hat aber Zweifel, ob die vom Gesetzgeber im Jahr 1985 fest bestimmten Vergütungssätze der Anl. II.1 zu § 54d UrhG nach fast 20 Jahren bedeutender technischer und wirtschaftlicher Entwicklung noch verfassungsmäßig sind. Zwar hat sich der Gesetzgeber mit der damaligen Neuregelung bewusst von der zuvor geltenden Vergütung in Abhängigkeit vom Gerätepreis abgewandt und zwecks einer einfachen und praktikablen Regelung Verschiebungen zwischen Gerätepreis und Urhebervergütung in Kauf genommen. Diese Entscheidung war vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt und hat bisher auch zu verfassungsmäßigen Ergebnissen geführt (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte). Vorliegend unterbreitet die Beklagte aber Sachverhalte, die Anlass zu Bedenken geben, ob die Anwendung der Festvergütungsregelung auf niedrigpreisige Mehrzweckgeräte des Massenmarkts nicht zu einer überproportionalen Vergütung der Urheber und anderen Berechtigten führt.
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a) Diese Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass die Beklagte im Vergleich zu anderen Herstellern oder Importeuren einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnte. Denn die Gerätevergütung gilt für alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Neugeräte. Der Klägerin wird auch schwerlich entgegengehalten werden können, dass die Beklagte in den letzten Jahren deutlich zu geringe Vergütungen abgeführt hat und die jetzt eintretende Situation zu höheren Preisanpassungen führen müsste, als dies bei sofortiger Beachtung der gesetzlichen Vergütungssätze der Fall gewesen wäre. Selbst wenn die Rechtslage als nicht abschließend geklärt angesehen werden muss, hätte sich die Beklagte im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung dadurch absichern können und müssen, dass sie entsprechende Rückstellungen bildet.
43
b) Zum geringeren Teil kommen die Bedenken aus der - rein zahlenmäßig imposanten - Entwicklung der Prozentsätze, mit denen die streitgegenständliche Vergütung den Gerätepreis belastet. Denn für die Frage, ob eine bestimmte Gerätevergütung die Interessen von Urhebern und privaten Nutzern angemessen ausgleicht, kommt es nicht auf den Vergleich zwischen Gerätepreis und Vergütung an, sondern auf den Vergleich zwischen Nutzungsmöglichkeit und Vergütung. Der Ansatz der Beklagten, die Vergütungsansprüche in Bezug auf den Gerätepreis zu begrenzen, ist jedenfalls de lege lata verfehlt. Denn die gesetzgeberische Grundentscheidung besteht gerade darin, dass die Vergütung unabhängig vom Gerätepreis anfällt. Nur wenn davon ausgegangen werden könnte, die absolute Zahl der urheberrechtsrelevanten Kopien sei seit 1985 gleich geblieben, wäre es wirklich bedenklich, wenn die volle, gerätebezogene Vergütung anstatt auf eine kleine Anzahl von herkömmlichen Großkopierern in Kopierläden, Bibliotheken und Büros nunmehr auf eine große Anzahl von Mehrzweckgeräten in privaten Haushalten erhoben werden würde. Das ist aber nicht der Fall, weil die Klägerin unwidersprochen darauf vorträgt, dass seit 1985 zum einen die Zahl der Urheber und der geschützten Werke gestiegen ist und zum anderen, dass der Kauf der Multifunktionsgeräte einen Hinweis darauf darstellt, dass der Bedarf an Vervielfältigungen gestiegen ist. Nach der Lebenserfahrung spricht viel dafür, dass die Möglichkeit, mit einem Multifunktionsgerät zum Preis eines „Nur-PC-Druckers“ zuhause schnell und kostengünstig eine Kopie zu erstellen, auch zu einer entsprechenden Ausweitung der für private Zwecke gefertigten Vervielfältigungen führt. Auch wenn die Parteien ihren jeweiligen Sachverhaltsvortrag nicht durch konkrete Zahlen untermauert haben, geht die Kammer dabei davon aus, dass mit der tendenziellen Verlagerung der Kopiertätigkeit von öffentlich zugänglichen Großkopierern auf private Multifunktionsgeräte eine gewisse Zunahme der absoluten Zahl von urheberrechtlich relevanten Kopien einhergeht.
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c) Gewichtiger sind die Bedenken aus der von der Beklagten vorgetragenen Entwicklung der Geschäftszahlen der Klägerin betreffend die streitgegenständlichen Kopierervergütungen. Auch wenn die Zahl der Urheber und die Zahl der Kopien gestiegen sein dürfte, wären sprunghafte Anstiege im Bereich von 50 %, 100 % oder mehr ein Hinweis darauf, dass die Grenzen der vom Gesetzgeber gesehenen und in Kauf genommenen Schwankungsbreite verlassen sein könnten. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass die im Jahr 1985 festgesetzten Vergütungen den „angemessenen Ausgleich“ der Interessen von Urhebern und privaten Nutzern hergestellt haben, bedürften plötzliche Steigerungen in der in Rede stehenden Größenordnung einer besonderen Begründung, die vorliegend ohne weiteres nicht ersichtlich ist.
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d) Diese Zweifel rechtfertigen das von der Beklagten beantragte Normenkontrollverfahren aber nicht. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG würde voraussetzen, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vergütungsregelung überzeugt ist, während bloße Zweifel nicht genügen (st.Rspr. seit BVerfGE 1, S. 189 ff.). Das ist jedoch nicht der Fall.
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Dabei zieht die Kammer außer den bereits erörterten Gegenargumenten, die eine Steigerung der Erlöse aus den Kopierervergütungen nicht nur rechtfertigen, sondern sogar erwarten lassen, in Betracht, dass die Verteilung der Gerätevergütung auf eine größere Anzahl von Geräten wenigstens teilweise dadurch kompensiert wird, dass die absolut geregelten Vergütungen einen Inflationsausgleich nicht vorsehen. Seit 1985 sind die Verbraucherpreise um deutlich über 25 % gestiegen (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de). Umgekehrt proportional ist in dieser Zeit die von der Klägerin beanspruchte Vergütung für Urheber und anderen Berechtigte im Wert gesunken. In der Literatur wird daher - wenn auch teilweise von interessierter Seite - sogar beklagt, dass die gesetzlichen Vergütungssätze aus diesem Grund viel zu niedrig seien (Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 54d Rn. 2).
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e) Selbst wenn aber anhand konkreter Zahlen ein sprunghafter Anstieg der relevanten Vergütungen belegt wäre, denen keine entsprechende Zunahme der Nutzungsmöglichkeiten bzw. tatsächlichen Nutzungen gegenübersteht - was nicht der Fall ist - wäre die Kammer an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Denn in diesem Fall wäre zu prüfen, ob nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vergütungsregelung dadurch hergestellt werden könnte, dass in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung die gesetzlichen Vergütungssätze für Multifunktionsgeräte entsprechend ihrem tatsächlichen, durchschnittlichen Einsatz an die den Urhebern ansonsten entgehende Vergütung vorsichtig anzupassen wären - freilich unter Beachtung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums. Denn es ist Aufgabe der Gerichte, die grundgesetzlichen Wertentscheidungen, zu denen der Schutz des geistigen Eigentums der Urheber genauso gehört wie die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gerätehersteller und der Gleichheitssatz, im Einzelfall durch entsprechende Auslegung des einfachen Rechts Geltung zu verschaffen. Voraussetzung ist freilich das Vorhandensein eines entsprechenden Auslegungsspielraums (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einl. Rn. 52). Ein solcher Spielraum besteht aber dann, wenn die Vergütungsvorschriften entsprechend der bisherigen Handhabung durch den Bundesgerichtshof so zu verstehen sind, dass stark unangemessene Ergebnisse bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungssätze, die auf neuen, nicht vorhergesehenen technischen Sachverhalten beruhen, durch die Festsetzung einzelfallbezogener, u.U. niedrigerer Vergütungen begegnet werden kann (BGH GRUR 1999, S. 928). Hinzu kommt, dass die Urheberrechts-Richtlinie Nr. 2001/29/EG v. 22.05.2001zur Auslegung des bestehenden Rechtes heranziehen ist (vgl. BGH GRUR 1998, S. 824 ff. - „Testpreisangebot“, allerdings bei der Auslegung einer Generalklausel), was ebenfalls dafür spricht, dass die festen Vergütungssätze in gewissem Umfang einer Rechtfertigung durch das Maß der tatsächlich vorgenommenen bzw. ermöglichten, urheberrechtsrelevanten Vervielfältigungen bedürfen.
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4. Ob die tatsächlichen Zahlen es rechtfertigen würden, in Weiterentwicklung der Rechtsprechung die gesetzlichen Vergütungssätze bei Multifunktionsgeräten nur analog anzuwenden und von niedrigeren Beträgen auszugehen, oder ob es bei den strikten 150 DM pro Gerät (in der niedrigsten Geschwindigkeitsklasse) bleibt, kann im vorliegenden Rechtsstreit aber letztlich offen bleiben. Denn das Gericht ist überzeugt, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Teilbeträge von 5 % der gesetzlichen Sätze in jedem Fall geschuldet sind. Falls überhaupt eine im verfassungsrechtlichen Licht unangemessen hohe Vergütung festgestellt werden würde, kann es angesichts der oben erörterten Argumente nur um eine maßvolle Anpassung der gesetzlichen Vergütungssätze nach unten gehen. Denn eine völlige Neuanpassung der Vergütungssätze etwa in Abhängigkeit vom Verkaufspreis der Geräte ist nicht Aufgabe der Gerichte. Diese haben die Grundentscheidung und das darin zum Ausdruck gekommene Ermessen des Gesetzgebers zu respektieren, der 1985 in bewusster Abkehr von einer prozentualen Vergütung die Sätze der Anlage II.1 zu § 54d UrhG in festen Beträgen bemessen hat. Auch eine explosionsartige Entwicklung der Vergütungen für Urheber würde es daher nicht rechtfertigen, die Festvergütungen auf weniger als 5 % der bisherigen Sätze anzupassen. Insofern erweisen sich die hier eingeklagten Beträge von jeweils 5 % der gesetzlichen Vergütung als in jedem Fall geschuldet. In welcher Höhe die Beklagte ggf. weitere Vergütungen zu zahlen hat, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und kann und braucht im Weg einer Teilklage nicht geklärt zu werden.
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5. Nachdem jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt zu werden braucht, ob die gesetzlichen Vergütungssätze strikt anzuwenden sein werden, stellt sich die Frage der Europarechtswidrigkeit nicht. Jedenfalls mit den hier zugesprochenen Beträgen wird die Beklagte auch im europaweiten Vergleich nicht unbillig belastet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist daher nicht veranlasst.
50
6. Dem Einwand der Beklagten, sie habe die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise bereits erbracht, war nicht weiter nachzugehen. Es ist nicht dargelegt, ob und für welche Geräte und in welchem Umfang die Vergütungen bezahlt worden sind. Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit nicht einzelne Zahlungen für jeden einzelnen Gerätetyp erbracht hat, sondern Gesamtbeträge für alle ihre Geräte, wäre es ihre Sache, durch entsprechende Aufschlüsselung für eine nachvollziehbare Darstellung zu sorgen. Nachdem dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass der Klägerin (Rest-) Ansprüche für jeden Gerätetyp jedenfalls in der eingeklagten Höhe noch zustehen.
51
V. Die Voraussetzungen einer Zahlungsverpflichtung für die im Tenor mit den laufenden Nummern (20) und (21) bezeichneten Netzwerkgeräte sind nicht dargelegt. Insoweit war die Klage abzuweisen. Wie bereits unter Ziff. III der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist der Laserdrucker LJ8150MFP nur dann nach dem Vergütungssatz für Fotokopierer zu vergüten, wenn er als Einheit zusammen mit dem zugehörigen Scannermodul verkauft wird. Auch wenn er zum Fotokopierer erweitert werden kann, ist er so lange kein Fotokopierer, wie er in der Basisausstattung als bloßer Drucker ohne Erweiterung verkauft wird. Insofern ist er nicht anders zu vergüten wie die anderen „Nur-Drucker“ der 8150-Baureihe. Eine Vergütung als Drucker macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend. Ob und wie oft der LJ8150MFP im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundle mit dem Scanner-Modul C4166B verkauft worden ist, trägt die Klägerin nicht vor. Nachdem sie aber Vergütungen für 171 Geräte LJ8150MFP und nur für 17 Geräte C4166B geltend macht (vgl. Anl. K45), kann es sich nicht durchweg um Bundle-Verkäufe handeln.
52
Ob die Beklagte auf diese Geräte bereits Zahlungen (nach ihrer Behauptung nach dem Scannertarif) erbracht hat, kann daher für diese Entscheidung offen bleiben.
53
Das Scannermodul C4166B ist - einzeln verkauft - als Scanner zu betrachten, weil es zusammen mit anderen Geräten, nämlich dem zugehörigen Drucker, im Sinne der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964), am deutlichsten zur Vervielfältigung bestimmt und daher als Scanner zu vergüten ist. Diese Vergütung macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend.
54
VI. Die Auskunftspflicht der Beklagten folgt aus § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 13b Abs. 1 UrhWahrnG. Das gilt auch für den Netzwerkdrucker LJ8550MFP, weil auch dieses Gerät als Einheit mit dem zugehörigen Scannermodul nach § 54d UrhG vergütungspflichtig sein kann. Insoweit gelten die Ausführungen zum Gerät LJ8150 MFP unter Ziff. V oben.
55
Nachdem die Beklagte zumindest im Rechtsstreit nur behauptet hat, sie sei dieser Verpflichtung bereits vorgerichtlich nachgekommen, aber nicht im Einzelnen vorgetragen, wann und wie dies geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Klägerin derzeit noch bestehen.
56
VI. Zinsen schuldet die Beklagte wegen Verzugs nach §§ 284, 286, 288 BGB a.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer den geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten in Ansatz gebracht.
Gründe
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Die Klage ist im zum größten Teil zulässig und begründet.
27
I. Soweit die Beklagte die Klage anerkannt hat, ergeht das Urteil ohne Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit (§ 307 ZPO). Das betrifft Ziff. 1 des Tenors (Zahlung) bezüglich der Geräte (12), (13) und (14) und Ziff. 3 des Tenors (Feststellung der Zahlungspflicht, begrenzt auf 1,5 % des Herstellerabgabepreises).
28
II. Die Klage ist im Übrigen zulässig hinsichtlich der Zahlungs- und Auskunftsansprüche (Klaganträge 1 und 2).
29
Die Klage ist mangels eines Feststellungsinteresses nicht zulässig im Hinblick auf den über den anerkannten Teil hinausgehenden Feststellungsantrag Ziff. 3. Wegen des Vorrangs der Leistungsklage und wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit eines Klagantrags wäre eine Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt dahingehend, dass die Beklagte für alle Geräte, die Gegenstand des Auskunftsantrages sind, der Höhe nach eine Gerätevergütung nach den festen Sätzen von Ziff. II.1 der Anlage zu § 54d UrhG zu zahlen hat, nicht möglich. Denn für Fälle, in denen eine Bezifferung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, geht die Stufenklage der Feststellungsklage vor (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 8 und § 254 Rn. 2). Insbesondere ist es nicht möglich, zur Minderung des Kostenrisikos im Weg einer Feststellungsklage vorab klären zu lassen, ob bestimmte Zahlungsansprüche der Höhe nach bestehen (hier: nach den Sätzen der Anl. II.1 zu § 54d UrhG), ehe die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geschaffen sind (hier: Klärung, für welche und wieviele Multifunktionsgeräte die Beklagte überhaupt Gerätevergütung schuldet). Zwar ist ausgehend von der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht auch für das Urheberrecht anerkannt, dass die Feststellungsklage in weitergehenden Bereichen zulässig ist. Denn im Wettbewerbsrecht drohen kurze Verjährungsfristen, und im Urheberrecht kann die Wahl der richtigen Methode der Schadensberechnung problematisch sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II, NJW 2003, 3274 - Feststellungsinteresse III). Einer der Ausnahmefälle der drohenden Verjährung oder eines sich noch entwickelnden Schadens liegt aber nicht vor, weil die Beklagte auf den Verjährungseinwand verzichtet hat und es lediglich um abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit geht. Der Klägerin stehen auch keine verschiedenen Methoden der Schadensberechnung zur Verfügung. Der Klägerin geht es allein um die Ermittlung eines Berechnungsfaktors für die Bezifferung ihrer Vergütungsansprüche für weitere Geräte, deren Anzahl ihr bis jetzt nicht bekannt ist. Für einen solchen Fall ist ein Feststellungsinteresse bislang - soweit ersichtlich - nicht anerkannt. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf eine solche Rechtsprechung. Dementsprechend ist etwa auch die ZPÜ (GEMA u.a.) im früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Vergütung für CD-Brenner den Weg der Stufenklage gegangen (LG Stuttgart 17 O 519/00). Die Kammer versteht daher den Antrag Ziff. 3 dahingehend, dass eine Vergütungspflicht nach §§ 54a, 54d UrhG für die weiteren Geräte dem Grunde nach festgestellt werden soll und hat darauf im Beschluss vom 30.11.2004 (Bl. 220 d.A.) auch hingewiesen.
30
Jedoch fehlt es auch für diese Feststellung dem Grunde nach an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Denn die Beklagte hat von Anfang an nicht bestritten, dass weitere, in Klagantrag Ziff. 1 nicht genannte Fotokopier- und Multifunktionsgeräte unter die Geräteabgabe fallen, sondern nur Einwände gegen die Höhe der geschuldeten Vergütungssätze geltend gemacht. Das wird insbesondere daran deutlich, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 3 - zwar der Höhe nach begrenzt, dem Grunde nach aber unbeschränkt - anerkannt hat. Dass und warum bei dieser Sachlage ein Interesse an einer weitergehenden gerichtlichen Feststellung zum Grund des Anspruchs erforderlich sein sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
31
Die Feststellung in Ziff. 3 des Tenors bedeutet somit nicht, dass die Beklagte bei Vorliegen der unten dargestellten Voraussetzungen nicht auch eine höhere Vergütung schulden würde als 1,5 % des Herstellerabgabepreises. Diese weitergehende Feststellung kann aus prozessualen und tatsächlichen Gründen im Moment aber nicht getroffen werden.
32
III. Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zur Verfügung. Die im Streit stehenden Geräte fallen nicht unter die Gesamtverträge.
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Die für die Zeit ab 1.1.2001 geltenden Verträge aus dem Jahr 2001 (K4, K5) enthalten einen ausdrücklichen Ausschluss für Multifunktionsgeräte und Geräte, die nicht mit Toner-Technik arbeiten (K5, Bl. 133 d.A., § 2 Ziff. 4). Ab diesem Zeitpunkt gilt auch nach Ansicht der Klägerin nur das Gesetz.
34
Das gilt aber auch für die Zeit davor. Der Vertrag vom 13.10.1993 (K3) regelt die Vergütung für Fotokopiergeräte mit Toner-Technologie, wobei andere Geräte ausgeschlossen sein sollen. EDV-Drucker sind ausdrücklich als ausgeschlossen aufgeführt. Es ist zwar denkbar, dass der Bezug auf die Toner-Technologie eigentlich nur eine Abgrenzung zu fotochemischen Vervielfältigungen bewirken sollte. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass auch Tintenstrahlgeräte erfasst sein sollen, ist aber nicht möglich, weil es für diese Erweiterung am entsprechenden Anhaltspunkt im Wortlaut fehlt. Die streitgegenständlichen Netzwerkdrucker basieren zwar auf Toner-Technologie, fallen aber deswegen nicht unter den Anwendungsbereich des Vertrags, weil sie im Ausgangspunkt als EDV-Drucker anzusehen sind. Anders verhält es sich zwar, wenn sie zusammen mit dem Scanner-Modul als Einheit (Bundle) verkauft werden. Solche Funktions- und Verkaufseinheiten müssen aber angesichts des eng gefassten Gesamtvertrags und des technologischen Umfelds im Zeitpunkt des Zustandekommens als „andere Geräte“ im Sinn der Ausschlussklausel verstanden werden, für die sich die Vertragsparteien gesonderte Regelungen vorbehalten haben.
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Ob zwischen der Klägerin und Vertretern des VDMA eine mündliche Absprache über die Vergütung für Multifunktionsgeräte getroffen wurde, bedarf keines Beweises. Denn es fehlt an jeder Darlegung und jedem Anhaltspunkt dafür, inwiefern die Verhandlungspartner der Klägerin Vollmacht besessen haben sollen, eine für die Beklagte bindende Vereinbarung herbeizuführen. Aus einer form- und sanktionslosen Absprache über eine vorläufige Handhabung oder einem Gentlemen´s Agreement hingegen wäre die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet.
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Das gilt auch für die Laserdrucker LJ8150MFP und LJ8550MFP, ob mit oder ohne Scannermodule (Upgrade Kits). Soweit sie einzeln verkauft werden, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um getrennte Geräte, die gesondert als Drucker bzw. als Scanner nach den einschlägigen Tarifen bzw. nach dem Gesetz zu vergüten sind. Werden sie zusammen mit den Scannereinheiten als funktionelle und wirtschaftliche Einheit angeboten und verkauft (Bundles), sind sie als Multifunktionsgeräte zu betrachten, die mangels vertraglicher Abmachungen auf gesetzlicher Grundlage zu vergüten sind wie unten dargestellt (Ziff. V).
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IV. Die im Tenor mit den laufenden Nummern (1) bis (11) und (15) bis (19) bezeichneten Multifunktionsgeräte - d.h. alle Geräte außer den reinen Farbkopierern (12) bis (14) und den Netzwerkgeräten (20), (21) - sind Vervielfältigungsgeräte im Sinn der §§ 54a, 54d UrhG, für die die Beklagte Gerätevergütungen jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zu zahlen hat.
38
Unter den Parteien steht nicht im Streit, dass auch Multifunktionsgeräte mit Tintenstrahl-Druckwerk zu Vervielfältigungen der in §§ 54a, 54d UrhG gemeinten Art bestimmt und daher dem Grunde nach geräteabgabepflichtig sind. Streitig ist allein, ob die festen Vergütungssätze der Anlage II.1 zu § 54d UrhG anzuwenden oder ob im Hinblick auf technische oder wirtschaftliche Besonderheiten niedrigere Sätze anzuwenden sind.
39
1. Auf der Basis der Rechtsprechung zu ähnlichen Geräten der modernen Informations- und Vervielfältigungstechnik wie Readerprintern, Telefaxgeräten und Scannern (BGH NJW 1993, S. 2118, GRUR 1999, S. 928, NJW 2002, S. 964) spricht viel dafür, dass die Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die selbständig und ohne PC-Anbindung Fotokopien herstellen können, nach den festen Vergütungssätzen zu § 54d UrhG zu vergüten sind. Der Bundesgerichtshof führt in der Telefax-Entscheidung in Abgrenzung der dort streitgegenständlichen Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zu den Geräten mit festem Vorlagenglas aus, dass letztere „ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar und im Rahmen des § 54a UrhG ebenso wie diese zu behandeln“ seien (BGH aaO., GRUR 1999, S. 929). Nur bei den Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz ging der Bundesgerichtshof davon aus, der Gesetzgeber habe solche Geräte bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt und der ganz geringe Einsatz der Geräte für die relevanten Vervielfältigungen führe angesichts der festen Vergütungssätze zu einer in hohem Maß unangemessenen Vergütungspflicht. Für diesen Sonderfall wurde angenommen, es bestehe eine gesetzliche Lücke, die durch die Ermittlung eines angemessenen Vergütungssatzes - auch unterhalb der festen Sätze - zu schließen sei (BGH aaO. S. 930, 931). Nach dieser Einordnung müsste vorliegend angenommen werden, dass bei Geräten mit festem Vorlagenglas und selbständiger Kopierfunktion eine gesetzliche Lücke nicht besteht und demzufolge auch kein Spielraum, eine angemessene Vergütung in Abhängigkeit von den konkreten technischen Merkmalen oder Einsatzbedingungen unterhalb der gesetzlichen Sätze zuzulassen. Bei den Readerprintern dagegen ging der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis der Geräte zwischen 10.000 und 32.000 DM (GRUR 1999, S. 930) nicht von einer gesetzlichen Lücke aus (BGH NJW 1993, S. 2118, 2119). Zum selben Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof bei den Scannern, obwohl es sich dabei um Geräte mit PC-Anbindung handelt (NJW 2002, S. 964, 966). Nachdem auch die vorliegenden Geräte eine solche Scannerfunktion enthalten, könnte daraus geschlossen werden, dass für sie nicht anders zu entscheiden ist. Den im vorliegenden Verfahren in erster Linie erhobenen Einwand, die Tarife seien im Vergleich zu den niedrigen Gerätepreise unangemessen hoch, hat der Bundesgerichtshof im Fall der Scanner nicht gelten lassen (BGH aaO.).
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2. Andererseits zwingt die bisherige Rechtsprechung nicht dazu, die gesetzlichen Festvergütungen auf die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte anzuwenden. In der eben erwähnten Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964) ging es nicht um die gesetzliche Vergütung, sondern um einen von der Klägerin aufgestellten Tarif von 45,80 DM bzw. 93,60 DM (für Farbscanner). Dasselbe gilt für die Telefaxgeräte-Entscheidung (GRUR 1999, S. 928), wobei der Tarif mindestens 75 DM für Geräte mit festem Vorlagenglas und mindestens 46,80 DM für andere Geräte betrug. Vor allem hatte sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nur mit Auskunftsansprüchen zu beschäftigen, bei denen nur der Grund des Anspruchs feststehen muss, nicht aber die Höhe der Vergütung. Auch im Fall der Readerprinter brauchte der Bundesgerichtshof zur Höhe der Vergütung letztlich nicht Stellung zu nehmen, weil es nur um Auskunft und Feststellung dem Grunde nach - mithin um die Anwendung des § 54a UrhG als solches - ging (BGH NJW 1993, S. 2118), was vorliegend nicht im Streit steht. Darüber hinaus gilt allgemein, dass der Sachverhalt insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für jeden Gerätetyp ein anderer ist, der insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung unterschiedlich zu behandeln sein kann. Multifunktionsgeräte der Jahre 1997 bis 2001 können nicht von vornherein mit Readerprintern vor 1991, Telefaxgeräten von 1989 bis 1993 und Scannern von 1995 bis 1998 gleichgesetzt werden.
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3. Die Kammer hat aber Zweifel, ob die vom Gesetzgeber im Jahr 1985 fest bestimmten Vergütungssätze der Anl. II.1 zu § 54d UrhG nach fast 20 Jahren bedeutender technischer und wirtschaftlicher Entwicklung noch verfassungsmäßig sind. Zwar hat sich der Gesetzgeber mit der damaligen Neuregelung bewusst von der zuvor geltenden Vergütung in Abhängigkeit vom Gerätepreis abgewandt und zwecks einer einfachen und praktikablen Regelung Verschiebungen zwischen Gerätepreis und Urhebervergütung in Kauf genommen. Diese Entscheidung war vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt und hat bisher auch zu verfassungsmäßigen Ergebnissen geführt (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte). Vorliegend unterbreitet die Beklagte aber Sachverhalte, die Anlass zu Bedenken geben, ob die Anwendung der Festvergütungsregelung auf niedrigpreisige Mehrzweckgeräte des Massenmarkts nicht zu einer überproportionalen Vergütung der Urheber und anderen Berechtigten führt.
42
a) Diese Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass die Beklagte im Vergleich zu anderen Herstellern oder Importeuren einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnte. Denn die Gerätevergütung gilt für alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Neugeräte. Der Klägerin wird auch schwerlich entgegengehalten werden können, dass die Beklagte in den letzten Jahren deutlich zu geringe Vergütungen abgeführt hat und die jetzt eintretende Situation zu höheren Preisanpassungen führen müsste, als dies bei sofortiger Beachtung der gesetzlichen Vergütungssätze der Fall gewesen wäre. Selbst wenn die Rechtslage als nicht abschließend geklärt angesehen werden muss, hätte sich die Beklagte im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung dadurch absichern können und müssen, dass sie entsprechende Rückstellungen bildet.
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b) Zum geringeren Teil kommen die Bedenken aus der - rein zahlenmäßig imposanten - Entwicklung der Prozentsätze, mit denen die streitgegenständliche Vergütung den Gerätepreis belastet. Denn für die Frage, ob eine bestimmte Gerätevergütung die Interessen von Urhebern und privaten Nutzern angemessen ausgleicht, kommt es nicht auf den Vergleich zwischen Gerätepreis und Vergütung an, sondern auf den Vergleich zwischen Nutzungsmöglichkeit und Vergütung. Der Ansatz der Beklagten, die Vergütungsansprüche in Bezug auf den Gerätepreis zu begrenzen, ist jedenfalls de lege lata verfehlt. Denn die gesetzgeberische Grundentscheidung besteht gerade darin, dass die Vergütung unabhängig vom Gerätepreis anfällt. Nur wenn davon ausgegangen werden könnte, die absolute Zahl der urheberrechtsrelevanten Kopien sei seit 1985 gleich geblieben, wäre es wirklich bedenklich, wenn die volle, gerätebezogene Vergütung anstatt auf eine kleine Anzahl von herkömmlichen Großkopierern in Kopierläden, Bibliotheken und Büros nunmehr auf eine große Anzahl von Mehrzweckgeräten in privaten Haushalten erhoben werden würde. Das ist aber nicht der Fall, weil die Klägerin unwidersprochen darauf vorträgt, dass seit 1985 zum einen die Zahl der Urheber und der geschützten Werke gestiegen ist und zum anderen, dass der Kauf der Multifunktionsgeräte einen Hinweis darauf darstellt, dass der Bedarf an Vervielfältigungen gestiegen ist. Nach der Lebenserfahrung spricht viel dafür, dass die Möglichkeit, mit einem Multifunktionsgerät zum Preis eines „Nur-PC-Druckers“ zuhause schnell und kostengünstig eine Kopie zu erstellen, auch zu einer entsprechenden Ausweitung der für private Zwecke gefertigten Vervielfältigungen führt. Auch wenn die Parteien ihren jeweiligen Sachverhaltsvortrag nicht durch konkrete Zahlen untermauert haben, geht die Kammer dabei davon aus, dass mit der tendenziellen Verlagerung der Kopiertätigkeit von öffentlich zugänglichen Großkopierern auf private Multifunktionsgeräte eine gewisse Zunahme der absoluten Zahl von urheberrechtlich relevanten Kopien einhergeht.
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c) Gewichtiger sind die Bedenken aus der von der Beklagten vorgetragenen Entwicklung der Geschäftszahlen der Klägerin betreffend die streitgegenständlichen Kopierervergütungen. Auch wenn die Zahl der Urheber und die Zahl der Kopien gestiegen sein dürfte, wären sprunghafte Anstiege im Bereich von 50 %, 100 % oder mehr ein Hinweis darauf, dass die Grenzen der vom Gesetzgeber gesehenen und in Kauf genommenen Schwankungsbreite verlassen sein könnten. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass die im Jahr 1985 festgesetzten Vergütungen den „angemessenen Ausgleich“ der Interessen von Urhebern und privaten Nutzern hergestellt haben, bedürften plötzliche Steigerungen in der in Rede stehenden Größenordnung einer besonderen Begründung, die vorliegend ohne weiteres nicht ersichtlich ist.
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d) Diese Zweifel rechtfertigen das von der Beklagten beantragte Normenkontrollverfahren aber nicht. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG würde voraussetzen, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vergütungsregelung überzeugt ist, während bloße Zweifel nicht genügen (st.Rspr. seit BVerfGE 1, S. 189 ff.). Das ist jedoch nicht der Fall.
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Dabei zieht die Kammer außer den bereits erörterten Gegenargumenten, die eine Steigerung der Erlöse aus den Kopierervergütungen nicht nur rechtfertigen, sondern sogar erwarten lassen, in Betracht, dass die Verteilung der Gerätevergütung auf eine größere Anzahl von Geräten wenigstens teilweise dadurch kompensiert wird, dass die absolut geregelten Vergütungen einen Inflationsausgleich nicht vorsehen. Seit 1985 sind die Verbraucherpreise um deutlich über 25 % gestiegen (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de). Umgekehrt proportional ist in dieser Zeit die von der Klägerin beanspruchte Vergütung für Urheber und anderen Berechtigte im Wert gesunken. In der Literatur wird daher - wenn auch teilweise von interessierter Seite - sogar beklagt, dass die gesetzlichen Vergütungssätze aus diesem Grund viel zu niedrig seien (Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 54d Rn. 2).
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e) Selbst wenn aber anhand konkreter Zahlen ein sprunghafter Anstieg der relevanten Vergütungen belegt wäre, denen keine entsprechende Zunahme der Nutzungsmöglichkeiten bzw. tatsächlichen Nutzungen gegenübersteht - was nicht der Fall ist - wäre die Kammer an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Denn in diesem Fall wäre zu prüfen, ob nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vergütungsregelung dadurch hergestellt werden könnte, dass in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung die gesetzlichen Vergütungssätze für Multifunktionsgeräte entsprechend ihrem tatsächlichen, durchschnittlichen Einsatz an die den Urhebern ansonsten entgehende Vergütung vorsichtig anzupassen wären - freilich unter Beachtung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums. Denn es ist Aufgabe der Gerichte, die grundgesetzlichen Wertentscheidungen, zu denen der Schutz des geistigen Eigentums der Urheber genauso gehört wie die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gerätehersteller und der Gleichheitssatz, im Einzelfall durch entsprechende Auslegung des einfachen Rechts Geltung zu verschaffen. Voraussetzung ist freilich das Vorhandensein eines entsprechenden Auslegungsspielraums (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einl. Rn. 52). Ein solcher Spielraum besteht aber dann, wenn die Vergütungsvorschriften entsprechend der bisherigen Handhabung durch den Bundesgerichtshof so zu verstehen sind, dass stark unangemessene Ergebnisse bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungssätze, die auf neuen, nicht vorhergesehenen technischen Sachverhalten beruhen, durch die Festsetzung einzelfallbezogener, u.U. niedrigerer Vergütungen begegnet werden kann (BGH GRUR 1999, S. 928). Hinzu kommt, dass die Urheberrechts-Richtlinie Nr. 2001/29/EG v. 22.05.2001zur Auslegung des bestehenden Rechtes heranziehen ist (vgl. BGH GRUR 1998, S. 824 ff. - „Testpreisangebot“, allerdings bei der Auslegung einer Generalklausel), was ebenfalls dafür spricht, dass die festen Vergütungssätze in gewissem Umfang einer Rechtfertigung durch das Maß der tatsächlich vorgenommenen bzw. ermöglichten, urheberrechtsrelevanten Vervielfältigungen bedürfen.
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4. Ob die tatsächlichen Zahlen es rechtfertigen würden, in Weiterentwicklung der Rechtsprechung die gesetzlichen Vergütungssätze bei Multifunktionsgeräten nur analog anzuwenden und von niedrigeren Beträgen auszugehen, oder ob es bei den strikten 150 DM pro Gerät (in der niedrigsten Geschwindigkeitsklasse) bleibt, kann im vorliegenden Rechtsstreit aber letztlich offen bleiben. Denn das Gericht ist überzeugt, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Teilbeträge von 5 % der gesetzlichen Sätze in jedem Fall geschuldet sind. Falls überhaupt eine im verfassungsrechtlichen Licht unangemessen hohe Vergütung festgestellt werden würde, kann es angesichts der oben erörterten Argumente nur um eine maßvolle Anpassung der gesetzlichen Vergütungssätze nach unten gehen. Denn eine völlige Neuanpassung der Vergütungssätze etwa in Abhängigkeit vom Verkaufspreis der Geräte ist nicht Aufgabe der Gerichte. Diese haben die Grundentscheidung und das darin zum Ausdruck gekommene Ermessen des Gesetzgebers zu respektieren, der 1985 in bewusster Abkehr von einer prozentualen Vergütung die Sätze der Anlage II.1 zu § 54d UrhG in festen Beträgen bemessen hat. Auch eine explosionsartige Entwicklung der Vergütungen für Urheber würde es daher nicht rechtfertigen, die Festvergütungen auf weniger als 5 % der bisherigen Sätze anzupassen. Insofern erweisen sich die hier eingeklagten Beträge von jeweils 5 % der gesetzlichen Vergütung als in jedem Fall geschuldet. In welcher Höhe die Beklagte ggf. weitere Vergütungen zu zahlen hat, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und kann und braucht im Weg einer Teilklage nicht geklärt zu werden.
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5. Nachdem jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt zu werden braucht, ob die gesetzlichen Vergütungssätze strikt anzuwenden sein werden, stellt sich die Frage der Europarechtswidrigkeit nicht. Jedenfalls mit den hier zugesprochenen Beträgen wird die Beklagte auch im europaweiten Vergleich nicht unbillig belastet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist daher nicht veranlasst.
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6. Dem Einwand der Beklagten, sie habe die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise bereits erbracht, war nicht weiter nachzugehen. Es ist nicht dargelegt, ob und für welche Geräte und in welchem Umfang die Vergütungen bezahlt worden sind. Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit nicht einzelne Zahlungen für jeden einzelnen Gerätetyp erbracht hat, sondern Gesamtbeträge für alle ihre Geräte, wäre es ihre Sache, durch entsprechende Aufschlüsselung für eine nachvollziehbare Darstellung zu sorgen. Nachdem dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass der Klägerin (Rest-) Ansprüche für jeden Gerätetyp jedenfalls in der eingeklagten Höhe noch zustehen.
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V. Die Voraussetzungen einer Zahlungsverpflichtung für die im Tenor mit den laufenden Nummern (20) und (21) bezeichneten Netzwerkgeräte sind nicht dargelegt. Insoweit war die Klage abzuweisen. Wie bereits unter Ziff. III der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist der Laserdrucker LJ8150MFP nur dann nach dem Vergütungssatz für Fotokopierer zu vergüten, wenn er als Einheit zusammen mit dem zugehörigen Scannermodul verkauft wird. Auch wenn er zum Fotokopierer erweitert werden kann, ist er so lange kein Fotokopierer, wie er in der Basisausstattung als bloßer Drucker ohne Erweiterung verkauft wird. Insofern ist er nicht anders zu vergüten wie die anderen „Nur-Drucker“ der 8150-Baureihe. Eine Vergütung als Drucker macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend. Ob und wie oft der LJ8150MFP im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundle mit dem Scanner-Modul C4166B verkauft worden ist, trägt die Klägerin nicht vor. Nachdem sie aber Vergütungen für 171 Geräte LJ8150MFP und nur für 17 Geräte C4166B geltend macht (vgl. Anl. K45), kann es sich nicht durchweg um Bundle-Verkäufe handeln.
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Ob die Beklagte auf diese Geräte bereits Zahlungen (nach ihrer Behauptung nach dem Scannertarif) erbracht hat, kann daher für diese Entscheidung offen bleiben.
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Das Scannermodul C4166B ist - einzeln verkauft - als Scanner zu betrachten, weil es zusammen mit anderen Geräten, nämlich dem zugehörigen Drucker, im Sinne der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 964), am deutlichsten zur Vervielfältigung bestimmt und daher als Scanner zu vergüten ist. Diese Vergütung macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht geltend.
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VI. Die Auskunftspflicht der Beklagten folgt aus § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 13b Abs. 1 UrhWahrnG. Das gilt auch für den Netzwerkdrucker LJ8550MFP, weil auch dieses Gerät als Einheit mit dem zugehörigen Scannermodul nach § 54d UrhG vergütungspflichtig sein kann. Insoweit gelten die Ausführungen zum Gerät LJ8150 MFP unter Ziff. V oben.
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Nachdem die Beklagte zumindest im Rechtsstreit nur behauptet hat, sie sei dieser Verpflichtung bereits vorgerichtlich nachgekommen, aber nicht im Einzelnen vorgetragen, wann und wie dies geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Klägerin derzeit noch bestehen.
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VI. Zinsen schuldet die Beklagte wegen Verzugs nach §§ 284, 286, 288 BGB a.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer den geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten in Ansatz gebracht.