1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.325,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.8.2008 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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| | Die Klägerin macht aus einem Mietvertrag über gewerblichen Raum Mietzinsen in Höhe von 15.470 EUR, Verbrauchskosten für Strom in Höhe von 4934,34 EUR und Nebenforderungen von 1586 EUR geltend. Die Nebenkosten setzen sich aus Mahnkosten in Höhe von 15 EUR, Kosten der Adressenprüfung in Höhe von 7,40 EUR, Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassobüros von 703,80 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR zusammen. |
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| | Unter Verrechnung, in erster Linie auf Zinsen und Nebenkosten, mit einem Kautionszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4473,70 EUR verlangt sie mit dieser Klage insgesamt 19.184,95 EUR. |
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| | Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 19.184,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.8.2008 zu bezahlen. |
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| | Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dabei den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten bestehen. |
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| | Die Beklagte, der die Klage und die Verfügung des Gerichts vom 30.9.2008 am 6.10.2008 zugestellt worden ist, hat sich nicht geäußert. |
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| | Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze des Klägervertreters nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist in Höhe von 18.325,15 EUR begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen war abzuweisen, da dieser Anspruch unbegründet ist. Denn entweder hat die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen oder aber sie schuldet ihrerseits dem Klägervertreter das geltend gemachte Honorar nicht. |
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| | Die vorprozessualen Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.3.2008 und 27.8.2008, die im Verfahren nicht vorgelegt worden sind, dienten der Vorbereitung der Klage und gehörten deshalb gem. § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug. |
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| | Bei der Frage, ob sich der Rechtsanwalt nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen muss. Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klagerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die zusätzlich entstehenden Kosten ist hinzuweisen (OLG Hamm NJW-RR 2006, 242 m. w. N.). |
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| | Hier hatte die Klägerin schon vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten im März 2008 selbst die Beklagte dreimal gemahnt, ohne dass eine Reaktion erfolgt war und wofür sie 15 EUR als Mahnkosten in Anspruch genommen hat. Daraufhin hat sie ein Inkassobüro beauftragt mit der Einziehung ihrer Forderung, welches am 8.1.2008 703,80 EUR in Rechnung gestellt hatte. Ein Erfolg war auch hier ausgeblieben. |
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| | Gründe, weshalb demgegenüber der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg geboten hatte, sind von der Klägerin nicht genannt worden. Die Beklagte hatte vorgerichtlich keine Einwendungen gegen die Forderungen der Klägerin erhoben. Irgendwelche Streitpunkte, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte aufgreifen und außergerichtlich bereinigen können, hatte es nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte sich auf die vorangegangenen Mahnschreiben der Klägerin und des Inkassounternehmens noch nicht einmal gemeldet hatte, bleibt es unerklärlich, was sich die Klägerin oder der Klägervertreter von einem bedingten Klageauftrag versprochen haben. |
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| | Nach der obengenannten Rechtsprechung hätte der Klägervertreter daher die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass eine außergerichtliche Verhandlung nicht zu einem Erfolg führen würde. Hat er dies nicht getan, so stehen ihm schon keine Honoraransprüche in der genannten Höhe gegen die Klägerin zu, so dass insoweit ein Verzugsschaden bei der Klägerin gar nicht entstanden ist. |
|
| | Sollte die Klägerin entgegen seinem Rat gleichwohl einen bedingten Klageauftrag gegeben haben, so hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, weshalb sie für die von ihr unnötig verursachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Ersatz fordern darf. |
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| | Mit Verfügung vom 30.9.2008 hatte das Gericht gem. § 331 Abs. 3 ZPO auf seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage in dieser Nebenforderung hingewiesen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. |
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| | Die Nebenkosten in Höhe von 1586 EUR sind Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO und bleiben daher bei der Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt. |
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| | Die zulässige Klage ist in Höhe von 18.325,15 EUR begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen war abzuweisen, da dieser Anspruch unbegründet ist. Denn entweder hat die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen oder aber sie schuldet ihrerseits dem Klägervertreter das geltend gemachte Honorar nicht. |
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| | Die vorprozessualen Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.3.2008 und 27.8.2008, die im Verfahren nicht vorgelegt worden sind, dienten der Vorbereitung der Klage und gehörten deshalb gem. § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug. |
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| | Bei der Frage, ob sich der Rechtsanwalt nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen muss. Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klagerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die zusätzlich entstehenden Kosten ist hinzuweisen (OLG Hamm NJW-RR 2006, 242 m. w. N.). |
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| | Hier hatte die Klägerin schon vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten im März 2008 selbst die Beklagte dreimal gemahnt, ohne dass eine Reaktion erfolgt war und wofür sie 15 EUR als Mahnkosten in Anspruch genommen hat. Daraufhin hat sie ein Inkassobüro beauftragt mit der Einziehung ihrer Forderung, welches am 8.1.2008 703,80 EUR in Rechnung gestellt hatte. Ein Erfolg war auch hier ausgeblieben. |
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| | Gründe, weshalb demgegenüber der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg geboten hatte, sind von der Klägerin nicht genannt worden. Die Beklagte hatte vorgerichtlich keine Einwendungen gegen die Forderungen der Klägerin erhoben. Irgendwelche Streitpunkte, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte aufgreifen und außergerichtlich bereinigen können, hatte es nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte sich auf die vorangegangenen Mahnschreiben der Klägerin und des Inkassounternehmens noch nicht einmal gemeldet hatte, bleibt es unerklärlich, was sich die Klägerin oder der Klägervertreter von einem bedingten Klageauftrag versprochen haben. |
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| | Nach der obengenannten Rechtsprechung hätte der Klägervertreter daher die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass eine außergerichtliche Verhandlung nicht zu einem Erfolg führen würde. Hat er dies nicht getan, so stehen ihm schon keine Honoraransprüche in der genannten Höhe gegen die Klägerin zu, so dass insoweit ein Verzugsschaden bei der Klägerin gar nicht entstanden ist. |
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| | Sollte die Klägerin entgegen seinem Rat gleichwohl einen bedingten Klageauftrag gegeben haben, so hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, weshalb sie für die von ihr unnötig verursachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Ersatz fordern darf. |
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| | Mit Verfügung vom 30.9.2008 hatte das Gericht gem. § 331 Abs. 3 ZPO auf seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage in dieser Nebenforderung hingewiesen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. |
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| | Die Nebenkosten in Höhe von 1586 EUR sind Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO und bleiben daher bei der Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt. |
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