Urteil vom Landgericht Stuttgart - 15 O 12/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, soweit nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 2.083,06 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Ersatz wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs, die im Rahmen der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgasprüfung erfolgt ist.
Der Kläger ließ am 05.10.2007 bei der D. Automobil GmbH in S. die gesetzlich vorgeschriebene Abgasuntersuchung an seinem Kfz Passat 1,9 L TDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... - ... durchführen.
Im Rahmen der Durchführung der Abgasuntersuchung (bei der sog. zweiten Konditionierung) riss an dem Kfz des Klägers der Turbolader. Die Abgasuntersuchung wurde daraufhin abgebrochen.
Der an dem Fahrzeug entstandene Schaden des Klägers bemisst sich auf 2.063,06 EUR. Dem Kläger sind zudem Auslagen in Höhe von pauschal 20,00 EUR entstanden. Er hat das beklagte Land unter Fristsetzung zum 31.10.2007 mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2007 - erfolglos - zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger trägt vor,
ihm stehe gegen das beklagte Land ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu, weil die Beschädigung ursächlich auf die gesetzlich vorgeschriebene Abgasuntersuchung zurückzuführen sei. Vor Durchführung der Untersuchung sei sein Fahrzeug, insbesondere der Turbolader, in einwandfreiem Zustand gewesen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.083,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen
11 
und trägt hierzu vor,
12 
der Turbolader des Klägers sei vorgeschädigt gewesen, weshalb von einem Verschleißschaden auszugehen sei. Die durchschnittliche Lebensdauer des Turboladers sei bereits abgelaufen gewesen. Wäre der Schaden nicht anlässlich der Abgasuntersuchung zu Tage getreten, hätte er sich wenige Tage später ebenfalls eingestellt. Für die Annahme eines „Sonderopfers“, das für die Bejahung eines enteignenden Eingriffs vorauszusetzen sei, sei deshalb kein Platz.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 25.03.2008 (Bl. 31 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Ausführungen des Sachverständigen M. D. in seinem Gutachten (Bl. 52 ff. d. A.).
14 
Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien (unter Verzicht auf die Einreichung weiterer Schriftsätze) mit Beschluss vom 03.11.2008 das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
16 
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung zu, und zwar weder aus Amtshaftungsgesichtspunkten noch aus enteignendem Eingriff.
17 
1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Zwar ist das Handeln eines Sachverständigen der D. GmbH im Rahmen der Kfz-Untersuchungen, zu denen auch die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO zählt, als Handeln eines Beamten im Sinne von § 839 BGB anzusehen, weil er insoweit als beliehener Amtsträger gilt (vgl. Stein / Itzel / Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Berlin/Heidelberg 2005, Rn. 763 m.w.N.). Der Kläger hat indes schon nicht behauptet, dass der Prüfingenieur, der die Abgasuntersuchung bei dem klägerischen KFZ vorgenommen hat, in irgendeiner Weise fehlerhaft und damit amtspflichtwidrig gehandelt hätte.
18 
2. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
19 
a. Nach dem allgemeinen Aufopferungsgedanken (§§ 74, 75 Einleitung zum allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten - dazu Maurer , Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 26 Rn. 3 ff.) sind Ansprüche des Bürgers gegen den Staat möglich, wenn sein Eigentum als unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen staatlichen Handelns verletzt wird (sog. enteignender Eingriff; st. Rspr., vgl. BGHZ 91, 20, Rn. 26 - juris; BGH NJW 1992, 3229, 3232; BGHZ 102, 350, Rn. 31 - juris). Die Grundvoraussetzungen des enteignenden Eingriffs sind vorliegend auch gegeben. Denn der Prüfingenieur der D. GmbH hat als Beliehener bei Vornahme der Abgasuntersuchung hoheitlich gehandelt. Bei diesem - nach dem unter Ziff. I.1. Gesagten rechtmäßigen - Handeln wurde auch eine Eigentumsposition des Klägers verletzt.
20 
b. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen ist indes nur gegeben, wenn die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und zusätzlich dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH NJW 1992, 3229, 3232). Dies ist nur der Fall, wenn die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten wird ( Stein / Itzel / Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Berlin/Heidelberg 2005, Rn. 350; Hanseat. OLG Bremen, Urt. v. 21.10.1998, 1 U 54/98 = NZV 1999, 166). Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt mithin zwingend auch voraus, dass ein sog. „Sonderopfer“ vorliegt. Ein solches „Sonderopfer“ kann aber nicht angenommen werden, wenn sich bei Durchführung der Abgasuntersuchung nicht das typische Risiko des hoheitlichen Handelns, sondern der Defekt eines Verschleißteils auswirkt (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2003, 2 U 35/02 = NJW 2003, 1465, 1465 f. in zutreffender Abgrenzung zu Hanseat. OLG Bremen, Urt. v. 21.10.1998, 1 U 54/98 = NZV 1999, 166). Denn in diesem Fall realisiert sich eine in dem Fahrzeug bereits konkret angelegte Schadensursache, die durch die Prüfungsbelastung des Motors lediglich aktualisiert, nicht jedoch als solche hervorgerufen wird.
21 
c. Der Kläger hat seine Behauptung nicht beweisen können, sein Fahrzeug sei technisch einwandfrei gewesen und habe keine Vorschädigung aufgewiesen. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Sachverständigen D. von einem Ermüdungsbruch der Turboladerwelle auszugehen, d. h., dass aufgrund des Alters und insbesondere der hohen Laufleistung die Turbinenwelle angerissen war und bei der Beanspruchung im Rahmen der Abgasuntersuchung die Turbinenwelle dann gebrochen ist. In der Folge hat sich das Kompressorrad von der Turbinenwelle gelöst und die Bruch- sowie Zertrümmerungsschäden am Kompressorrad und am Kompressorgehäuse verursacht.
22 
Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen keine Zweifel. Denn der Sachverständige hat sein Gutachten ausführlich, schlüssig und in sich stimmig verfasst.
23 
Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Sachverständigen, dass ein Ermüdungsbruch der Turbinenwelle vorliegt. Dies legt zum einen die vorgenommene Bruchflächenuntersuchung nahe. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei dem klägerischen Kfz mit rund 196.000 km Laufleistung die durchschnittliche Laufleistung eines Turboladers bereits erreicht war und dass Turboladerschäden vermehrt bei Laufleistungen zwischen 150.000 und 200.000 km auftreten.
24 
Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - was der Kläger bestreitet - im normalen Verkehr der Turbolader innerhalb kurzer Zeit ebenfalls gerissen wäre. Zunächst geht das Gericht insoweit mit dem Sachverständigen davon aus, dass - auch wenn die Belastungen im normalen Straßenverkehr geringer sind - bei normaler Benutzung mit hohen Drehzahlen in einem näheren Zeitraum die Beschädigung des Turboladers ebenfalls eingetreten wäre (Seite 6 des Gutachtens). Aber selbst wenn im normalen Straßenverkehr die Belastungen eines Motors geringer sind und möglicherweise der Turbolader in seinem vorgeschädigten Zustand noch längere Zeit gewöhnlicher Belastung im Straßenverkehr Stand gehalten hätte, so ändert dies doch nichts daran, dass sich bei der Abgasprüfung gerade die Vorschädigung der Turbinenwelle ausgewirkt hat - zumal grundsätzlich Kraftfahrzeuge darauf ausgelegt sind, den Belastungen bei einer Abgasuntersuchung widerstehen. Die Beschädigung ist damit nicht als solche durch die Abgasuntersuchung vorgerufen worden, die wesentliche Ursache ist vielmehr in der vorhandenen Schadensanlage der Turbinenwelle zu erblicken.
25 
Die Zumutbarkeitsschwelle ist aber nicht überschritten, wenn der Eigentümer ein vorgeschädigtes Kfz zur Abgasuntersuchung bringt und aufgrund dieses Vorschadens es bei der Vornahme der Prüfung zu einem größeren Schadenseintritt kommt. Wohnt dem Gegenstand des Eigentums eine sich durch das hoheitliche Handeln lediglich konkretisierende Schadensanlage inne, kann es für das Herausarbeiten der Zumutbarkeitsgrenze im Übrigen auch nicht auf die Frage ankommen, ob die Schadensursache durch den Eigentümer im Vorfeld hätte erkannt und beseitigt werden können. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob eine Verlagerung des grundsätzlich von dem Eigentümer zu tragenden Schadensrisikos anzunehmen ist. Eine solche Verlagerung findet aber nicht statt, wenn durch Verschleiß oder Defekt in dem Fahrzeug bereits eine Schadensursache angelegt war (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2003, 2 U 35/02 = NJW 2003, 1465, 1465 f.).
26 
3. Aus denselben Gründen kann der Kläger von dem beklagten Land auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
II.
27 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 Nr. 8 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
16 
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung zu, und zwar weder aus Amtshaftungsgesichtspunkten noch aus enteignendem Eingriff.
17 
1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Zwar ist das Handeln eines Sachverständigen der D. GmbH im Rahmen der Kfz-Untersuchungen, zu denen auch die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO zählt, als Handeln eines Beamten im Sinne von § 839 BGB anzusehen, weil er insoweit als beliehener Amtsträger gilt (vgl. Stein / Itzel / Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Berlin/Heidelberg 2005, Rn. 763 m.w.N.). Der Kläger hat indes schon nicht behauptet, dass der Prüfingenieur, der die Abgasuntersuchung bei dem klägerischen KFZ vorgenommen hat, in irgendeiner Weise fehlerhaft und damit amtspflichtwidrig gehandelt hätte.
18 
2. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
19 
a. Nach dem allgemeinen Aufopferungsgedanken (§§ 74, 75 Einleitung zum allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten - dazu Maurer , Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 26 Rn. 3 ff.) sind Ansprüche des Bürgers gegen den Staat möglich, wenn sein Eigentum als unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen staatlichen Handelns verletzt wird (sog. enteignender Eingriff; st. Rspr., vgl. BGHZ 91, 20, Rn. 26 - juris; BGH NJW 1992, 3229, 3232; BGHZ 102, 350, Rn. 31 - juris). Die Grundvoraussetzungen des enteignenden Eingriffs sind vorliegend auch gegeben. Denn der Prüfingenieur der D. GmbH hat als Beliehener bei Vornahme der Abgasuntersuchung hoheitlich gehandelt. Bei diesem - nach dem unter Ziff. I.1. Gesagten rechtmäßigen - Handeln wurde auch eine Eigentumsposition des Klägers verletzt.
20 
b. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen ist indes nur gegeben, wenn die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und zusätzlich dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH NJW 1992, 3229, 3232). Dies ist nur der Fall, wenn die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten wird ( Stein / Itzel / Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Berlin/Heidelberg 2005, Rn. 350; Hanseat. OLG Bremen, Urt. v. 21.10.1998, 1 U 54/98 = NZV 1999, 166). Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt mithin zwingend auch voraus, dass ein sog. „Sonderopfer“ vorliegt. Ein solches „Sonderopfer“ kann aber nicht angenommen werden, wenn sich bei Durchführung der Abgasuntersuchung nicht das typische Risiko des hoheitlichen Handelns, sondern der Defekt eines Verschleißteils auswirkt (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2003, 2 U 35/02 = NJW 2003, 1465, 1465 f. in zutreffender Abgrenzung zu Hanseat. OLG Bremen, Urt. v. 21.10.1998, 1 U 54/98 = NZV 1999, 166). Denn in diesem Fall realisiert sich eine in dem Fahrzeug bereits konkret angelegte Schadensursache, die durch die Prüfungsbelastung des Motors lediglich aktualisiert, nicht jedoch als solche hervorgerufen wird.
21 
c. Der Kläger hat seine Behauptung nicht beweisen können, sein Fahrzeug sei technisch einwandfrei gewesen und habe keine Vorschädigung aufgewiesen. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Sachverständigen D. von einem Ermüdungsbruch der Turboladerwelle auszugehen, d. h., dass aufgrund des Alters und insbesondere der hohen Laufleistung die Turbinenwelle angerissen war und bei der Beanspruchung im Rahmen der Abgasuntersuchung die Turbinenwelle dann gebrochen ist. In der Folge hat sich das Kompressorrad von der Turbinenwelle gelöst und die Bruch- sowie Zertrümmerungsschäden am Kompressorrad und am Kompressorgehäuse verursacht.
22 
Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen keine Zweifel. Denn der Sachverständige hat sein Gutachten ausführlich, schlüssig und in sich stimmig verfasst.
23 
Das Gericht folgt daher der Einschätzung des Sachverständigen, dass ein Ermüdungsbruch der Turbinenwelle vorliegt. Dies legt zum einen die vorgenommene Bruchflächenuntersuchung nahe. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei dem klägerischen Kfz mit rund 196.000 km Laufleistung die durchschnittliche Laufleistung eines Turboladers bereits erreicht war und dass Turboladerschäden vermehrt bei Laufleistungen zwischen 150.000 und 200.000 km auftreten.
24 
Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - was der Kläger bestreitet - im normalen Verkehr der Turbolader innerhalb kurzer Zeit ebenfalls gerissen wäre. Zunächst geht das Gericht insoweit mit dem Sachverständigen davon aus, dass - auch wenn die Belastungen im normalen Straßenverkehr geringer sind - bei normaler Benutzung mit hohen Drehzahlen in einem näheren Zeitraum die Beschädigung des Turboladers ebenfalls eingetreten wäre (Seite 6 des Gutachtens). Aber selbst wenn im normalen Straßenverkehr die Belastungen eines Motors geringer sind und möglicherweise der Turbolader in seinem vorgeschädigten Zustand noch längere Zeit gewöhnlicher Belastung im Straßenverkehr Stand gehalten hätte, so ändert dies doch nichts daran, dass sich bei der Abgasprüfung gerade die Vorschädigung der Turbinenwelle ausgewirkt hat - zumal grundsätzlich Kraftfahrzeuge darauf ausgelegt sind, den Belastungen bei einer Abgasuntersuchung widerstehen. Die Beschädigung ist damit nicht als solche durch die Abgasuntersuchung vorgerufen worden, die wesentliche Ursache ist vielmehr in der vorhandenen Schadensanlage der Turbinenwelle zu erblicken.
25 
Die Zumutbarkeitsschwelle ist aber nicht überschritten, wenn der Eigentümer ein vorgeschädigtes Kfz zur Abgasuntersuchung bringt und aufgrund dieses Vorschadens es bei der Vornahme der Prüfung zu einem größeren Schadenseintritt kommt. Wohnt dem Gegenstand des Eigentums eine sich durch das hoheitliche Handeln lediglich konkretisierende Schadensanlage inne, kann es für das Herausarbeiten der Zumutbarkeitsgrenze im Übrigen auch nicht auf die Frage ankommen, ob die Schadensursache durch den Eigentümer im Vorfeld hätte erkannt und beseitigt werden können. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob eine Verlagerung des grundsätzlich von dem Eigentümer zu tragenden Schadensrisikos anzunehmen ist. Eine solche Verlagerung findet aber nicht statt, wenn durch Verschleiß oder Defekt in dem Fahrzeug bereits eine Schadensursache angelegt war (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2003, 2 U 35/02 = NJW 2003, 1465, 1465 f.).
26 
3. Aus denselben Gründen kann der Kläger von dem beklagten Land auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
II.
27 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 Nr. 8 ZPO.

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