Urteil vom Landgericht Stuttgart - 22 O 503/11

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis 8000 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Kaskoversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt ein Transport- und Fuhrunternehmen und ist mit ihren Betriebsfahrzeugen bei der Beklagten kaskoversichert. Für den örtlichen Winterdienst hat sich die Klägerin gegenüber dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, zum Räumen und Streuen im Bereich der Straßenmeisterei B. einen zum Streuen zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen LB-SR 1114 bereitzustellen.
Beginn des Versicherungsvertrages war der 16.03.2009. Vereinbart war zudem ein Selbstbehalt von 300 EUR. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob im Rahmen des Vertragsschlusses der Klägerin die aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB 2008) ausgehändigt wurden.
Nach Beendigung der Räum- und Streufahrt am 26.11.2010 fuhr der bei der Klägerin angestellte Fahrer N. zurück auf das Gelände der Straßenmeisterei B., um den so genannten Streuteller abzusetzen, der durch eine feste Verbindung mit dem Fahrzeug verbunden ist. Die Abklappmechanik für den Streuteller ist nur bei laufendem Motor zu bedienen und erfolgt durch den Fahrer aus dem Fahrerhaus. Das Absetzen des Streutellers funktioniert in der Weise, dass der Fahrer vom Fahrerstand die Absetzmechanik betätigt. Bei diesem Vorgang wird üblicherweise der Absetzvorgang von einem Mitarbeiter der Straßenmeisterei kontrolliert. Der zunächst anwesende Mitarbeiter der Straßenmeisterei hatte sich jedoch gerade in dem Moment des vorgenommen Absetzvorgangs entfernt, ohne dass dieses der Fahrer der Klägerin wusste und sehen konnte. Beim mechanischen Absetzen des gesamten Streubehälters einschließlich des Streutellers schlug der Streuteller beim Herabsetzen auf den Boden auf, wodurch der immer noch mit dem Fahrzeug verbundene Streubehälter am Streuteller verbogen wurde.
Die Klägerin ließ den Schaden für 7.664,47 EUR netto beseitigen.
Die Beklagte lehnt die Leistungen aus Kaskoversicherung ab, weil es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden infolge eines Bedienungsfehlers handele.
Die Klägerin trägt vor, dass im Rahmen des Vertragsschlusses die aktuellen Versicherungsbedingungen nicht übergegeben worden seien.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2011 zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, dass die AKB 2008 anwendbar seien.
13 
Der Fahrer des versicherten Fahrzeuges habe zudem beim Abladen des Streuaufsatzes vergessen, das Rohr mit dem Streuteller hochzuklappen. Wäre dies umgesetzt worden, hätte sich beim Absetzen das Streuwerk nicht verbogen. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Bedienung, dass das Rohr mit dem Streuteller zunächst hochgeklappt werde, bevor der Streuaufsatz abgesetzt wird.
14 
Der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 19.01.2012 bis 03.02.2012 gewährt. Der Schriftsatz ging erst am 06.02.2012 und wurde berücksichtigt, soweit er Rechtsausführungen oder unstreitigen Sachvortrag enthält. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen