Urteil vom Landgericht Stuttgart - 3 O 358/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.536,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freistellung von Forderungen Dritter aus Sachschäden an deren Pkw in Anspruch, hilfsweise verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung an geschädigte Dritte.
Der Kläger ist Geschäftsführer der B und betreibt einen Autohandel mit Sitz in L. Er unterhält seit 07.10.1987 eine Kfz-Handel- und -Handwerkversicherung bei der Beklagten (Bl. 32 d.A.). Der Versicherungsschutz umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung für nicht zugelassene Fahrzeuge des Klägers, wenn diese mit dem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind.
Am 03.01.2018 interessierte sich ein Kunde für das Fahrzeug Ford Transit mit der Fahrgestellnummer W… aus dem Verkaufsbestand des Klägers. Der Kunde wollte eine Probefahrt mit genanntem Fahrzeug durchführen, ließ dann jedoch lediglich den Motor an und verzichtete aufgrund des guten Zustands des Fahrzeugs auf die weitere Probefahrt. Anschließend verließ er den Ford Transit, ohne jedoch die Handbremse anzuziehen oder einen Gang einzulegen. Im Beisein des Kunden erstellte der Kläger daraufhin den Kaufvertrag für das Fahrzeug.
Ca. 20 Minuten später setzte sich der Ford Transit selbständig in Bewegung und rollte auf einen einige Meter vor ihm stehenden VW Passat, welcher wiederum auf einen Opel Astra aufgeschoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls hinten am Fahrzeug kein Kennzeichen angebracht.
Die unfallbedingten Instandsetzungskosten für den VW Passat belaufen sich auf 5.926,63 EUR (Anlage K 1). Hinzu kommen Kosten für die Begutachtung durch einen Sachverständigen in Höhe von 824,91 EUR (Anlage K 2). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 6.806,40 EUR. Für den Opel Astra fallen unfallbedingte Instandsetzungskosten in Höhe von 2.293,76 EUR an (Anlage K 3), zuzüglich Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 518,84 EUR (Anlage K 4), insgesamt also 2.729,76 EUR.
Zwischen den Parteien sind die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden „AKB“) sowie die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und –Handwerk (im Folgenden „KfzSBHH“) vereinbart.
Der Kläger trägt vor,
zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kunden und zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Kaufvertrags hätten sich die roten Kennzeichen sowohl vorne als auch hinten an dem Ford Transit befunden.
Nachdem der Kunde das Firmengelände verlassen hatte, habe der Kläger das hintere rote Kennzeichen vom Fahrzeug entfernt, sei jedoch wegen einer Kundenanfrage nicht mehr dazu gekommen, auch das vordere Kennzeichen zu entfernen. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei das rote Kennzeichen also vorne an dem Ford Transit angebracht gewesen.
10 
Zur Frage des Eigentums an dem VW Passat trägt der Kläger vor, er habe diesen am 23.12.2017 an die Zeugin I verkauft. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens sei der Kaufpreis bereits vollständig bezahlt worden. Mit der Zeugin sei am 03.01.2018 eine Übergabe durchgeführt worden, wobei allerdings vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug auf dem Hofe des Klägers verbleiben solle, da die Zeugin es erst einige Tage später abholen wolle.
11 
Der ebenfalls beschädigte Opel Astra befinde sich im Eigentum des Zeugen E, der auf dem Grundstück Leibnizstraße 4/1 in Leingarten ebenfalls ein Gewerbe betreibe, sodass man sich die Abstellflächen teile.
12 
Der Kläger beantragt
13 
1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von folgenden Forderungen freizustellen:
14 
a) Anspruch der I in Höhe von 6.806,40 EUR,
15 
b) Forderung des E in Höhe von 2.729,76 EUR.
16 
2. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an I 6.806,40 EUR sowie an E 2.729,76 EUR zu zahlen.
17 
Den Hilfsantrag Ziffer 2. nahm der Kläger nach Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 28.05.2019 zurück. Die Beklagte erklärte sich hierzu nach Fristsetzung nicht.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte trägt vor,
21 
das Eigentum der Zeugen E und I werde bestritten, es handle sich vielmehr um nicht versicherte Eigenschäden des Klägers. Ungeachtet dessen bestehe bei versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeugen Versicherungsschutz nur, wenn beide roten Kennzeichen deutlich sichtbar an dem betreffenden Fahrzeug angebracht seien. Die Beklagte bestreitet, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses oder davor überhaupt rote Kennzeichen an dem Ford Transit angebracht gewesen seien.
22 
Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass sie zur Schadensregulierung auch deswegen nicht verpflichtet sei, weil es sich bei den Schadenspositionen um Eigenschäden des Klägers handele, für welche kein Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte bestreitet, dass Frau I zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des VW Passat gewesen sei. Die Übergabe für das Fahrzeug sei erst für den 08.01.2018 vorgesehen gewesen.
23 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vorlage von Urkunden und Inaugenscheinnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
I. Hauptentscheidung
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von Forderungen aus § 100 VVG i.V.m. den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Ziff. A.1.1.1.b AKB).
a.
27 
Versichert ist die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs fremde Sachen beschädigt oder zerstört werden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden (Ziffer A.1.1.1.b AKB). Nicht versichert ist hingegen ein Schaden an im Eigentum des Klägers stehenden Sachen.
b.
28 
Es kann dahinstehen, ob es vorliegend überhaupt zu einem solchen Fremdschaden kam, also ob die Fahrzeuge Passat und Opel im Eigentum des Klägers oder Dritter standen. Denn es bestand bereits kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug.
(1)
29 
Zwischen Kläger und Beklagter wurde eine Kfz-Handel- und -Handwerkversicherung einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherung geschlossen. In den Versicherungsvertrag sind die KfzSBHH einbezogen.
30 
Versicherungsschutz besteht danach für alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Veranlassung des Klägers mit von der Zulassungsbehörde zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen deutlich sichtbar versehen sind. Diese Kennzeichen dürfen an den Fahrzeugen nach §§ 16 und 28 FZV bzw. § 29g StVZO a.F., auf die Versicherungsbedingungen Bezug nehmen, nur bei Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen der versicherten Betriebsart angebracht werden (Ziffer I. 1 KfzSBHH i.V.m. FZV bzw. StVZO a.F.). Probefahrten sind gem. § 2 Nr. 23 FZV Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Hauptziel ist dabei der Test der Funktionsfähigkeit.
31 
Das Anlassen des Motors durch den Kaufinteressenten stellt eine Probefahrt dar. Er wollte sich von der Funktionsfähigkeit des Ford Transit überzeugen. Dass zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit aus Sicht des Kaufinteressenten die Fortbewegung des Fahrzeugs nicht geboten schien, ändert nichts an dem Zweck der Ingebrauchnahme.
(2)
32 
Ob ca. 20 Minuten nachdem der Kunde das Betriebsgelände verlassen hatte, das Unfallgeschehen noch der Sphäre der Probefahrt zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Auch die Frage, ob das vordere rote Kennzeichen noch an dem Fahrzeug angebracht war, als dieses sich in Bewegung setzte, ist nicht entscheidungserheblich.
(3)
33 
Maßgeblich ist vorliegend allein, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses das Fahrzeug unstreitig nicht mit beiden roten Kennzeichen versehen war (vgl. Stiefel/Maier/Schurer Kraftfahrtversicherung 19. Aufl 2017, KfzSBHH Rn. 56 ff., Langheid/Wandt/Höher Münchener Kommentar zum VVG Band 3, 2. Aufl. 2017, Kfz-Handel Rn. 9 ff.). Daher besteht auch kein Versicherungsschutz.
34 
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet – anders als bei zugelassenen Fahrzeugen – allein das deutlich sichtbare Versehen mit beiden roten Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv. Im Kfz-Handel, in dem der Bestand der Fahrzeuge ständig wechselt und eine Einzelversicherung jedes versicherungspflichtigen Fahrzeugs mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, ist ein alternatives Versicherungskonzept erforderlich. Denn diese Fahrzeuge werden weder von den Zulassungsbehörden noch von der Versicherung jeweils einzeln und individuell erfasst. Diesem Umstand Rechnung tragend knüpft der Versicherungsschutz für versicherungspflichtige, nicht zugelassene Fahrzeuge in Ziffer A.3.1 KfzSBHH an äußeren, formalen Merkmalen an. Für deren Vorliegen hat der Versicherungsnehmer Sorge zu tragen. Fehlt es in irgendeiner Weise an der ordnungsgemäßen Anbringung der roten Kennzeichen, ist das Fahrzeug ebenso anzusehen, als ob es überhaupt kein Kennzeichen hätte.
35 
Die Versicherungsbedingungen des zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vertrages enthalten zwar keinen ausdrücklichen Bezug auf die Befestigung beider Kennzeichen. Allerdings nehmen sie Bezug auf die FZV bzw. die Vorgängervorschriften in der StVZO a.F. (Ziffer I. KfzSBHH). Gem. § 16 Abs. 5 FZV i.V.m. § 10 Abs. 5 FZV müssen rote Kennzeichen jedoch an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein.
36 
Im Übrigen wiederspräche es auch dem Versicherungszweck, die Anbringung nur eines Kennzeichens genügen zu lassen. In diesem Falle könnte der Versicherungsnehmer zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit jeweils einem Kennzeichen versehen und somit das Versicherungsrisiko verdoppeln, denn dann wären zwei Fahrzeuge gleichzeitig versichert. Das verstößt ersichtlich gegen das vereinbarte Versicherungsrisiko.
37 
Mangels bestehenden Versicherungsschutzes muss die Beklagte für den Schadensfall somit keine Deckung gewähren.
38 
2. Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten
39 
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, womit die Klagepartei keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat und die Klage auch insoweit unbegründet ist.
40 
II. Nebenentscheidungen
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
42 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
24 
I. Hauptentscheidung
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von Forderungen aus § 100 VVG i.V.m. den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Ziff. A.1.1.1.b AKB).
a.
27 
Versichert ist die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs fremde Sachen beschädigt oder zerstört werden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden (Ziffer A.1.1.1.b AKB). Nicht versichert ist hingegen ein Schaden an im Eigentum des Klägers stehenden Sachen.
b.
28 
Es kann dahinstehen, ob es vorliegend überhaupt zu einem solchen Fremdschaden kam, also ob die Fahrzeuge Passat und Opel im Eigentum des Klägers oder Dritter standen. Denn es bestand bereits kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug.
(1)
29 
Zwischen Kläger und Beklagter wurde eine Kfz-Handel- und -Handwerkversicherung einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherung geschlossen. In den Versicherungsvertrag sind die KfzSBHH einbezogen.
30 
Versicherungsschutz besteht danach für alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Veranlassung des Klägers mit von der Zulassungsbehörde zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen deutlich sichtbar versehen sind. Diese Kennzeichen dürfen an den Fahrzeugen nach §§ 16 und 28 FZV bzw. § 29g StVZO a.F., auf die Versicherungsbedingungen Bezug nehmen, nur bei Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen der versicherten Betriebsart angebracht werden (Ziffer I. 1 KfzSBHH i.V.m. FZV bzw. StVZO a.F.). Probefahrten sind gem. § 2 Nr. 23 FZV Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Hauptziel ist dabei der Test der Funktionsfähigkeit.
31 
Das Anlassen des Motors durch den Kaufinteressenten stellt eine Probefahrt dar. Er wollte sich von der Funktionsfähigkeit des Ford Transit überzeugen. Dass zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit aus Sicht des Kaufinteressenten die Fortbewegung des Fahrzeugs nicht geboten schien, ändert nichts an dem Zweck der Ingebrauchnahme.
(2)
32 
Ob ca. 20 Minuten nachdem der Kunde das Betriebsgelände verlassen hatte, das Unfallgeschehen noch der Sphäre der Probefahrt zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Auch die Frage, ob das vordere rote Kennzeichen noch an dem Fahrzeug angebracht war, als dieses sich in Bewegung setzte, ist nicht entscheidungserheblich.
(3)
33 
Maßgeblich ist vorliegend allein, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses das Fahrzeug unstreitig nicht mit beiden roten Kennzeichen versehen war (vgl. Stiefel/Maier/Schurer Kraftfahrtversicherung 19. Aufl 2017, KfzSBHH Rn. 56 ff., Langheid/Wandt/Höher Münchener Kommentar zum VVG Band 3, 2. Aufl. 2017, Kfz-Handel Rn. 9 ff.). Daher besteht auch kein Versicherungsschutz.
34 
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet – anders als bei zugelassenen Fahrzeugen – allein das deutlich sichtbare Versehen mit beiden roten Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv. Im Kfz-Handel, in dem der Bestand der Fahrzeuge ständig wechselt und eine Einzelversicherung jedes versicherungspflichtigen Fahrzeugs mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, ist ein alternatives Versicherungskonzept erforderlich. Denn diese Fahrzeuge werden weder von den Zulassungsbehörden noch von der Versicherung jeweils einzeln und individuell erfasst. Diesem Umstand Rechnung tragend knüpft der Versicherungsschutz für versicherungspflichtige, nicht zugelassene Fahrzeuge in Ziffer A.3.1 KfzSBHH an äußeren, formalen Merkmalen an. Für deren Vorliegen hat der Versicherungsnehmer Sorge zu tragen. Fehlt es in irgendeiner Weise an der ordnungsgemäßen Anbringung der roten Kennzeichen, ist das Fahrzeug ebenso anzusehen, als ob es überhaupt kein Kennzeichen hätte.
35 
Die Versicherungsbedingungen des zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vertrages enthalten zwar keinen ausdrücklichen Bezug auf die Befestigung beider Kennzeichen. Allerdings nehmen sie Bezug auf die FZV bzw. die Vorgängervorschriften in der StVZO a.F. (Ziffer I. KfzSBHH). Gem. § 16 Abs. 5 FZV i.V.m. § 10 Abs. 5 FZV müssen rote Kennzeichen jedoch an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein.
36 
Im Übrigen wiederspräche es auch dem Versicherungszweck, die Anbringung nur eines Kennzeichens genügen zu lassen. In diesem Falle könnte der Versicherungsnehmer zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit jeweils einem Kennzeichen versehen und somit das Versicherungsrisiko verdoppeln, denn dann wären zwei Fahrzeuge gleichzeitig versichert. Das verstößt ersichtlich gegen das vereinbarte Versicherungsrisiko.
37 
Mangels bestehenden Versicherungsschutzes muss die Beklagte für den Schadensfall somit keine Deckung gewähren.
38 
2. Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten
39 
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, womit die Klagepartei keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat und die Klage auch insoweit unbegründet ist.
40 
II. Nebenentscheidungen
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
42 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

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