Urteil vom Landgericht Traunstein - 3 NBs 340 Js 41721/22
Tenor
1. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 12.09.2023 werden verworfen.
2. Von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe durch Einbeziehung des seit 24.11.23 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts N. wird abgesehen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine notwendigen Auslagen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
1. 15.06.2005 STAATSANWALTSCHAFT D.
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Datum der (letzten) Tat: 06.01.2005
Angewandte Vorschriften: BTMG § 29
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
2. 11.10.2005 STAATSANWALTSCHAFT D.
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 19.02.2005
Angewandte Vorschriften: STGB § 242
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
3. 16.06.2008 AG N.
Tatbezeichnung: Versuchte räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 28.02.2007
Angewandte Vorschriften: StGB § 113, § 185, § 223, § 241, § 253, § 255, § 303, § 21, § 22, § 23, § 52, § 53, JGG § 1, § 105
4 Woche(n) Jugendarrest.
4. 04.11.2008 Amtsgericht D.
Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung in Tatmehrheit mit versuchten Raubes
Datum der (letzten) Tat: 08.02.2008
Angewandte Vorschriften: StGB § 223, § 285, § 303, § 52, § 53, § 249 Abs. 1, § 22, § 23, JGG § 1, § 105
I.Freizeit Jugendarrest.
Verwarnung.
Wiedergutmachungspflicht.
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 2W.
5. 10.08.2009 Amtsgericht O.
Tatbezeichnung: Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 11.10.2008
Angewandte Vorschriften: STGB § 52 § 223 I, § 242 I, § 21, JGG § 1, § 105
8 Monat(e) Jugendstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
6. 23.08.2010 Amtsgericht O.
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 22.08.2009
Angewandte Vorschriften: STGB § 223 Abs. 1, § 21, JGG § 105, § 1, § 57
1 Jahr(e) 8 Monat(e) Jugendstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.08.2009
Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 11.08.2014.
Bewährungszeit verlängert bis 29.08.2015.
Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 04.05.2021.
7. 28.07.2011 Amtsgericht F.
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.04.20 1 1
Angewandte Vorschriften: StGB § 265a Abs. 1, § 248a, § 53
15 Tagessätze zu je 8,00 EUR Geldstrafe.
8. 16.03.2012 Amtsgericht O.
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 01 .04.2011
Angewandte Vorschriften: StGB § 303c, § 303 Abs. 1
90 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
9. 28.08.2012 Amtsgericht O.
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 21.02.2012
Angewandte Vorschriften: StGB § 194, § 185
90 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
10. 06.11.2012 Amtsgericht O.
100 Tagessätze zu je 18,00 EUR Geldstrafe.
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.03.2012
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.07.2011
11. 11.04.2013 AG K.
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 13.12.2012
Angewandte Vorschriften: StGB § 44, § 53, § 54, StVG § 2, § 21 Abs. I Nr. 1
80 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
3 Monat(e) Fahrverbot.
12. 31 .07.2014 Amtsgericht S.
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit dem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 9 Fällen und Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 24.06.2013
Angewandte Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1, § 69a, § 69, § 56, § 53, § 52, PfIVG § 6 Abs. 1, StVG § 21 Abs. 1Nr. I
12 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.08.2015.
Bewährungszeit bis 03.08.2018.
Bewährungshelfer bestellt.
Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 04.06.2020.
13. 12.11.2015 Amtsgericht S.
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 24.09.20 14
Angewandte Vorschriften: StGB § 69a, § 69, § 53, StVG § 21 Abs. I Nr
9 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.11.2017.
Bewährungszeit bis 19.11.2020.
Bewährungshelfer bestellt.
Strafaussetzung widerrufen.
14. 14.07.2016 Amtsgericht F.
Tatbezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz, Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 28.12.2015
Angewandte Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1, § 69a, § 69, § 52, PflVG § 6, StVG § 21 Abs. I Nr. I
210 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.07.2017.
15. 09.02.2017 … Kreis Besitz und Erwerb von Waffen untersagt.
16. 29.08.2017 Amtsgericht D.
Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl in 3 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 25.09.2016
Angewandte Vorschriften: StGB § 243 Abs. I Nr. 2, § 242 Abs. 2, § 53, § 49, § 47, § 25 Abs. 2, § 23, § 22
11 Monat(e) Freiheitsstrafe.
17. 25.04.2018 Landgericht L.
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen
Datum der (letzten) Tat: 10.10.2016
Angewandte Vorschriften: StGB § 69a, § 55, § 54, § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2
7 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.10.2019.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.2016
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.08.2017
Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten wurde erkannt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 14.07.2016. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen wurde unter Einbeziehung des Urteils vom 29.08.2017 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr I Monat ausgesprochen. Strafvollstreckung erledigt am 13.10.2020.
Strafvollstreckung erledigt am 04.06.2019.
18. 29.03.2021 AG W.
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 und 3 zum BtmG)
Datum der (letzten) Tat: 17.03.2020
Angewandte Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 29 Abs. I Satz I Nr. 3, § I Abs. 1, § 3 Abs. 1
1 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit bis 09.11 .2024.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
19. 31 .01 .2022 AG A.
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 02.08.2021
Angewandte Vorschriften: StGB § 55, § 56, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
6 Monat(e) 2 Woche(n) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 30.01.2024.
Bewährungszeit 4 Jahr(e).
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.03.2021
Bewährungshelfer bestellt.
20. 21.02.2022 AG N.
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug
Datum der (letzten) Tat: 12.10.2021
Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 73 c
100 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
21. 19.08.2022 AG N.
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 09.09.2021
Angewandte Vorschriften: StGB § 56, § 69 a, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
7 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.08.2023.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Bewährungshelfer bestellt.
22. 02.02.2023 AG N.
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 30.01.2024.
Bewährungszeit bis 30.01.2026.
Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung.
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung.
Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.02.2022
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.08.2022
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.03.2021
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 31.01.2022
Bewährungshelfer bestellt.
23. 20.07.2023 AG N.
Tatbezeichnung: Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 30.11.2022
Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1, § 52
160 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
24. 17.10.2023 Kreis Gesucht wegen Rückforderung gem. UVG.
25. 26.06.2024 StA A.
Gesucht wegen Strafverfolgung wegen Aufenthaltsermittlung.
„Sie erhielten als Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit der gesondert Verfolgten K. seit dem August 2021 Leistungen durch das Jobcenter in N.
Durch dieses wurde auch die Miete in Höhe von 720 EUR für Ihre Wohnung in N.direkt an Ihren Vermieter, den Zeugen S. überwiesen.
Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplans mit der gesondert Verfolgten K. teilten Sie am 12.08.2022 dem Jobcenter telefonisch bewusst wahrheitswidrig mit, dass Ihr Mietvertrag mit dem Zeugen S. welcher bis zum 31.08.2022 befristet war, verlängert worden sei. Um diese Behauptung zu bekräftigen, übersandte die gesondert Verfolgten K. am 15.08.2022 per E-Mail einen Weiterbewilligungsantrag zum Erhalt von Leistungen, sowie einen neuen Mietvertrag mit Datum 12.08.2022 für die …straße … Auf dem Mietvertrag befand sich eine Unterschrift, die den Anschein erwecken sollte, dass diese von dem Zeugen S. geleistet wurde. Tatsächlich hatten Sie oder die gesondert Verfolgte K. diese Unterschrift selbst geleistet. In dem Mietvertrag hatten Sie zusätzlich in Täuschungsabsicht die Kontonummer des Zeugen S. auf das Konto DE… geändert, um zu bewirken, dass die Mietzahlungen auf Ihr bei der N. Bank geleistet werden. Als Sie auf dem Bewilligungsbescheid vom 17.08.2022 feststellten, dass die Kontonummer für den Zeugen S. durch das Jobcenter nicht geändert worden war, rief die gesondert Verfolgte K. am 22.08.2022 erneut beim Jobcenter an und verwies ausdrücklich auf die Änderung der Kontonummer. Wie von Ihnen und der gesondert Verfolgten K. beabsichtigt, zahlte das Jobcenter im Vertrauen auf die Richtigkeit der von Ihnen übersandten Unterlagen am 30.08.2022 die 720 EUR Miete auf das besagte Konto bei der N. Bank.
Wie Ihnen bereits zum Zeitpunkt Ihres Anrufes am 12.08.2022 und der Stellung des Weiterbewilligungsantrages bekannt war, zogen Sie am 02.09.2022 aus der Wohnung in der … straße in N. aus und zogen mit der gesondert Verfolgten K. nach Österreich. Diesen Umzug teilten Sie auch im Nachgang dem Jobcenter nicht mit. Ihnen war bewusst, dass Sie bei einem Umzug ins Ausland nicht mehr leistungsberechtigt sein würden. Das Jobcenter an die Bedarfsgemeinschaft zahlte in der Zeit von 01.09.2022 bis 30.11.2022 weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 4.436,98 EUR inklusive Mietzahlung, auf die Sie – wie Sie wussten keinen Anspruch mehr hatten.“
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
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Referenzen
- JArbSchG § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 3x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 2x
- StVG § 6 Ausführungsvorschriften 1x
- § 69 a, StVG 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 2x
- StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen 3x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x