Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (6. Zivilkammer) - 6 T 235/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 12. November 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin und Gläubigerin vollstreckt gegen den Beschwerdeführer aus einem Beitragsbescheid vom 14. Mai 2014 (Az.: Y257479437-45818) wegen einer Forderung in Höhe von 969,62 €. Zudem auf Antrag der Gläubigerin von der zuständigen Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 11. September 2015 ist der Schuldner ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck am 12. November 2015 einen Haftbefehl nach § 802 g ZPO, der dem Schuldner am 8. Dezember 2015 ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 hat der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die Gläubigerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den geltend gemachten Beitrag habe. Die Forderung der Gläubigerin sei jedoch nicht in voller Höhe begründet und im Übrigen nicht von ihm sondern vom Landkreis Osterholz-Scharmbeck zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat durch Schreiben vom 20. Februar 2016 erneut umfangreiche Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Forderung der Berechtigung der Gläubigerin zur Einziehung der Forderung gemacht.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 802 g ZPO erlässt das Gericht zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gegen den Schuldner, wenn dieser im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe grundlos verweigert. Ein Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Haftbefehls lag vor. Auch war der zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichteten Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Versicherung am 11. September 2015 erschienen. Der Haftbefehl ist damit zu Recht ergangen.

3

Soweit der Schuldner in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2016 umfangreiche Ausführungen dazu macht, warum aus seiner Sicht der Beitragsbescheid der AOK falsch ist, kann er mit diesen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren kein Gehör finden. Der Beitragsbescheid der AOK ist bestandskräftig und vollstreckbar. Eine materielle Überprüfung findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt, vielmehr sind die Vollstreckungsorgane an den bestandskräftigen Vollstreckungstitel gebunden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

 


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