Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (6. Zivilkammer) - 6 T 106/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Verden vom 29.06.2017 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens und die verbleibenden notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Beteiligte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist sudanischer Staatsangehöriger und reiste am 28.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 03.02.2016 Asyl begehrte. Mit Bescheid vom 19.04.2016 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde der Asylantrag mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ein Asylverfahren in Norwegen anhängig sei. Da es sich bei Norwegen um einen anderen Staat der Dublin III-Verordnung handele, sei der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag daher unzulässig. Die Abschiebung nach Norwegen wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Abschiebeanordnung war seit dem 03.05.2016 vollziehbar. Der Betroffene wurde zur Unterbringung dem Beteiligten zugewiesen und in Verden, untergebracht. Die Unterkunft hat der Betroffene verlassen und ist untergetaucht, so dass die Überstellungsfrist bis zum 11.09.2017 verlängert wurde. Der Betroffene hat sich zudem seit seinem Aufenthalt in Verden mit drei anderen Personalien als Asylbewerber gemeldet.

2

Am 28.06.2017 beantragte der Beteiligte Landkreis die Anordnung der Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Der Antrag enthielt Darlegungen zur Ausreisepflicht sowie zu den Haftgründen und zur Durchführbarkeit und Dauer der Haft. Im Einzelnen wird auf Bl. 1f. d.A. verwiesen. Im Rahmen der Anhörung am 29.06.2017 äußerte der Betroffene, dass er das Land verlassen werde, wenn er ein Ticket erhielte.

3

Mit Beschluss vom 29.06.2017 ordnete das Amtsgericht Verden antragsgemäß gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Haft auf §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG beruhe. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Er habe ohne Angabe einer Anschrift den Aufenthaltsort gewechselt und sei seit Mai unbekannten Aufenthalts gewesen. Zudem bestünde der Verdacht, dass er sich einer Abschiebung entziehen wollen würde. Durch die Verwendung falscher Personalien habe der Betroffene versucht seine Identität zu verschleiern.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 12.07.2017 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Verfahrenskosten beantragt. Mit Schreiben vom 19.07.2017 hat er diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass es sich um eine Entscheidung im Dublin-Verfahren handele und sich die Haftanordnung nicht auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG stützen dürfe und der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht vorliege.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20.07.2017 ohne Angabe von Gründen nicht abgeholfen und hat die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

6

Der Betroffene wurde am 18.07.2017 nach Norwegen abgeschoben.

II.

7

Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Aufgrund der Rücküberstellung des Betroffenen am 18.07.2017 ist Erledigung eingetreten. Das Feststellungsinteresse folgt aus dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen Grundrechtseingriff.

8

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

9

Der Beschluss des Amtsgerichts basiert auf einer fehlerhaften Ermächtigungsgrundlage, zudem lag kein geeigneter Haftgrund vor.

10

Vorliegend haben sowohl der Beteiligte als auch das Amtsgericht verkannt, dass es sich um eine Entscheidung im Dublin-Verfahren handelt und sich die Voraussetzungen für die Anordnung zur Haft zur Sicherung der Rücküberstellung unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 Art. 2 n Dublin-III-Verordnung ergeben und ein Rückgriff auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht kommt (BGH, 07.07.2016, V ZB 21/16; BGH 25.02.2016, V ZB 157/15).

11

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist die Überstellungshaft nur bei Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr möglich, zudem muss die Haft verhältnismäßig sein und weniger wirksame Maßnahmen dürfen nicht vorhanden sein.

12

Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt.

13

Vorliegend hat das Amtsgericht die Haftanordnung u.a. damit begründet, dass der Betroffene durch Verwendung falscher Personalien seine wahre Identität verschleiern wollte und seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde seine Anschrift mitzuteilen. Beide Aspekte können dabei Indizien für eine Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Art. 2 n Dublin-III-Verordnung sein.

14

Das Amtsgericht hat jedoch die weiteren Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Art. 2 n der Dublin-III-Verordnung nicht geprüft und sich insbesondere nicht mit der Frage der Erheblichkeit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt.

15

Der Beschluss des Amtsgerichts Verden ist daher bereits deshalb rechtswidrig, weil er auf eine fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage gestützt war. Es fehlt inhaltlich an einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Art. 2 n Dublin-III-Verordnung vorliegen, da hier nur die Fluchtgefahr i.S.d. § 62 AufenthG, nicht jedoch die aus Art. 28 Dublin-III-VO erforderliche erhebliche Fluchtgefahr geprüft wurden (LG Arnsberg, Beschluss vom 14. Februar 2017 – I-5 T 18/17 –, Rn. 15, juris).

16

Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr wäre hier auch zu verneinen gewesen. Bei der Auslegung des Begriffes ist der Wille des Verordnungsgebers zu beachten, wonach die Inhaftierung lediglich nach als letztes Mittel nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuordnen ist. Erforderlich ist, dass anhand konkreter Tatsachen im hohen Maße wahrscheinlich ist, dass sich der Betroffene auf freiem Fuß belassen, dem Überstellungsverfahren entziehen wird (AG Rosenheim, 26.10.2015, 8 XIV 133/15). Dagegen spricht hier, dass der Betroffen in seiner Anhörung zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Dass es also in hohem Maße wahrscheinlich war, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren entzogen hätte, kann nicht festgestellt werden.

17

Davon abgesehen kann ein neuer Haftgrund nicht herangezogen werden, ohne den Betroffenen anzuhören, was angesichts der Abschiebung jedoch nicht mehr erfolgen kann.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 430 FamFG.

19

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

 


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