Urteil vom Landgericht Wiesbaden (5. Zivilkammer) - 5 O 37/10

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 11. November 2011, 2 U 59/11, Urteil
nachgehend BGH, 6. Februar 2013, VIII ZR 354/11, Urteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Verlegung seiner Wasserhausanschlussleitung auf dem Grundstück des Herrn A, das Setzen des Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze und die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler durch die Klägerin oder durch von ihr beauftragte Unternehmen sowie die mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten zu dulden.

Der Beklagte wird verurteilt, seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluss mündende Wasserleitung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze (Wasserhausanschluss) verlegt und anschließt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzählungsschachtes und der Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin versorgt als Wasserversorgungsunternehmen die Städte B und C sowie die Gemeinden D und E mit Trinkwasser. Aus diesem Grund betreibt sie zur Versorgung der Kunden ein Verteilungsnetz mit entsprechenden Hausanschlüssen.

2

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks 1 in E. Das Grundstück ist durch eine 40 Meter lange, ca. 45 Jahre alte Hausanschlussleitung an die Wasserversorgung angeschlossen. Die Anschlussleitung verläuft unter anderem durch das Grundstück 2. Dieses Grundstück stand vormals ebenfalls im Eigentum des Beklagten und entstand durch Grundstücksteilung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgelegten Pläne (Anlage K 3, Bl. 21 ff. der Akte) Bezug genommen.

3

Der Beklagte veräußerte das Grundstück 2 mit notariellem Vertrag vom 20.03.2001 (Anlage B 2, Bl. 75 ff. der Akte) an den Streithelfer, der dieses mit einem Wohnhaus bebaute. Darüber hinaus beabsichtigt der Streithelfer, einen Carport zu errichten.

4

Die Klägerin beabsichtigt, einen Wasserzählschacht zu setzen, die Wasserleitung von der Hauptleitung bis zur Wasserzählung zu erneuern und den Hausanschluss des Beklagten zukünftig an der Grundstücksgrenze enden zu lassen.

5

Die Klägerin übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2008 ein Angebot zur Verlegung seines Hausanschlusses und des Wasserzählschachtes mit der Bitte um Zustimmung, wobei die Kosten sich auf 2.319,10 € beliefen (Anlage K 2, Bl. 15 ff. der Akte). Der Beklagte lehnte das Angebot mit Schreiben vom 24.11.2008 ab (Anlage K 5, Bl. 35 f. der Akte). Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz lehnte der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 17.06.2009 ab (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 37 ff. der Akte).

6

Der Streithelfer verlangte mit Schreiben vom 21.11.2008 von der Klägerin die Verlegung des Hausanschlusses des Beklagten (Anlage K 7, Bl. 54 f. der Akte).

7

Die Klägerin behauptet, das Fundament des Carports würde sich genau auf der Hausanschlussleitung des Beklagten befinden. Die Überbauung von Wasserleitungen sei indes aus technischen Gründen nicht zulässig. Da die Hausanschlussanleitung des Beklagten nicht dinglich gesichert sei, sei die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 AVBWasserV verpflichtet, dem Verlegungsanspruch des Streithelfers nachzukommen.

8

Die Erneuerung der Hausanschlussleitung sei zudem notwendig, da es sich um eine ca. 50 Jahre alte verzinkte Stahlleitung handele, die stark anfällig für Rohrschäden und Inkrustationen sei. Daher sei eine Auswechslung der gesamten Leitung technisch und wirtschaftlich notwendig. Bereits die Erdarbeiten im Bereich der alten Leitung könnten zu Rohrdurchbrüchen führen, darüber hinaus mache die Anbindung einer neuen Leitung an den alten Bestand oftmals problematisch.

9

Die Anpassung an die Änderung der Rechtslage sei erforderlich, da der Anschluss des Beklagten vor Inkrafttreten der Verordnung übe Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 erstellt worden sei und aufgrund seiner überdurchschnittlichen Länge von 40 Metern nicht mit § 11 AVBWasserV und den Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin in Einklang stehe. Die Wasserversorgung über eine 40 Meter lange Hausanschlussleitung sei gemäß § 11 AVBWasserV nicht zumutbar. Die Kosten für die Verlegung des Hausanschlusses, die Kosten für das Zählen eines Wasserzählschachtes und die Erneuerung der Leitung zwischen dem Haus des Beklagten und dem Wasserzählschacht seien von ihm selbst zu tragen. Darüber hinaus sei der Beklagte nach der Verlegung des Hausanschlusses an die Grundstücksgrenze zukünftig auch für den Leitungsabschnitt, der zwischen dem Hausanschluss und seinem Haus auf dessen Grundstück verlaufe, verantwortlich, da es sich hierbei um die Kundenanlage im Sinne von § 12 AVBWasserV handele.

10

Der Beklagte habe im Rahmen der Veräußerung seines Grundstücks an den Streithelfer nicht für eine dingliche Sicherung der bisherigen Leitung gesorgt, so dass er die hieraus resultierenden Rechtsfolgen tragen müsse. Der Beklagte sei zudem als Verursacher verpflichtet, die Kosten für die Verlegung des Hausanschlusses zu tragen. Dies ergebe sich aufgrund des Veranlasserprinzips. Soweit Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienten, sei der Grundstückseigentümer als Veranlasser kostenpflichtig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 letzter Hs. AVBWasserV). Vorliegend handele es sich um eine vom Beklagten als Anschlussnehmer veranlasste Veränderung seines Hausanschlusses, da er bei Veräußerung seines Grundstücks an den Streithelfers nicht für den Verbleib an der Hausanschlussleitung an der bisherigen Stelle gesorgt habe, obwohl er gewusst habe, dass das Grundstück bebaut und damit eine Verlegung des Hausanschlusses möglich werde. Eine Übernahme dieser Kosten durch die Allgemeinheit der Wasserkunden sei nicht gerechtfertigt. Gleiches folge auch aus § 10 Abs. 4 AVBWasserV. Die Grundstücksveräußerung durch den Beklagten sei ursächlich für die Verlegung des Hausanschlusses.

11

Die Klägerin sei berechtigt, den Hausanschluss im Rahmen der Erneuerung durch Setzen eines Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze zu verlegen und damit zu verkürzen. Auf Bestandsschutz könne sich der Beklagte nicht berufen.

12

Die Verpflichtung des Beklagten zur Anpassung seiner Kundenanlage an den geänderten Hausanschluss folge aus §§ 10, 12 AVBWasserV. Die vom Wasserzählschacht in das Haus des Beklagten führende Wasserleitung sei zukünftig die im Eigentum des Beklagten stehende und von ihm zu unterhaltende und anzupassende Kundenanlage.

13

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Verlegung seiner Wasserhausanschlussleitung auf dem Grundstück des Herrn A, das Setzen des Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze und die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler durch die Klägerin oder durch von ihr beauftragte Unternehmen sowie die mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten zu dulden,
2. den Beklagten zu verurteilen, seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluss mündende Wasserleitung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze (Wasserhausanschluss) verlegt und anschließt,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzählungsschachtes und der Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte trägt vor, die über 60 Jahre alte Leitung funktioniere einwandfrei; die Messeinrichtungen hätten stets in seinem Haus abgelegen werden können. Es habe keine Veranlassung bestanden, hieran etwas zu ändern. Einziger Anlass sei das Verlangen des Streithelfers, die Leitung von seinem Grundstück zu entfernen. Damit habe er die Ursache gesetzt und müsse auch die Kosten tragen. Nicht der Verkauf des Grundstücks, sondern die Bauwünsche des Streithelfers verursachten die Verlegung der Leitung. Aus dem notariellen Kaufvertrag ergebe sich, dass Wasser- und Abwasseranschlüsse auf dem Grundstück vorhanden seien. Es hätte daher dem Streitverkündeten bei seiner Planung oblegen, dies zu berücksichtigen.

16

Die Argumente, die Leistungen seien technisch nicht mehr einwandfrei, seien lediglich vorgeschoben, wie sich auch aus der außergerichtlichen Korrespondenz ergebe. Irgendeinen technisch nachvollziehbaren Grund habe die Klägerin nicht dargelegt.

17

§ 8 Abs. 3 AVBWasserV sei nicht einschlägig, da es keinerlei Änderungswünsche des Beklagten gegeben habe. Veränderungen des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 AVBWasserV habe der Beklagte auch nicht veranlasst oder gewünscht. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV beziehe sich nur auf noch zu verlegende Leitungen. Dem Beklagten komme insoweit Bestandsschutz zu. Soweit die Klägerin auf ihre Ergänzenden Bestimmungen hinweise, sei dort die Rede von „einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund“. Daran fehle es hier. Denn Verursacher sei allein der Streitverkündete.

18

Die Forderung nach dem Setzen eines Wasserzählschachtes sei rechtsmissbräuchlich, da nicht ersichtlich sei, warum nach 60 Jahren plötzlich ein solcher Schacht erforderlich werde.

19

Er selbst habe das Grundstück – insoweit unstreitig – im Jahr 2000 gekauft und von dem Verlauf der Versorgungsleitungen keine Kenntnis gehabt. Pläne seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Verlaufe der Bauarbeiten des Streithelfers sei der Leitungsverlauf festgestellt worden.

20

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18.05.2010 (Bl. 150 der Akte) auf Seiten der Klägerin beigetreten und schließt sich den Anträgen der Klägerin an. Er beantragt,

21

dem Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

22

Der Streithelfer trägt vor, dass sich aus dem notariellen Kaufvertrag zwar ergebe, dass auf dem Grundstück Gas-, Wasser- und Abwasseranschlüsse vorhanden seien. Daraus habe er nicht erkennen können, dass auch die Versorgungsleitungen des Beklagten über sein Grundstück liegen. Die von ihm mit der Geländemodellierung beauftragte Firma sei in einer Tiefe von noch nicht einmal 80 cm eine Wasserleitung gestoßen, die augenscheinlich in seinem sehr schlechten Zustand sei. Darüber hinaus kreuzten die Wasserleitungen unmittelbar den geplanten Carport. Wegen der Einzelheiten im Hinblick auf den geplanten Carport wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Streithelfers vom 12.07.2010 (Bl. 185 ff. der Akte).

23

Das Amtsgericht Bad Schwalbach hat sich mit Beschluss vom 09.12.2009 (Bl. 67 f. der Akte) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen, Anpassung seiner Kundenanlage sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Kosten zu tragen.

26

Die Klägerin ist berechtigt zu verlangen, dass der Hausanschluss, d.h. der Leitungsabschnitt von dem Wasserzählschacht bis zum Haus des Beklagten, verlegt wird.

27

Das Begehren der Klägerin findet seine Rechtfertigung in § 10 Abs. 2 AVBWasserV. Danach bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. Von dieser Befugnis hat die Klägerin im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liegen nicht vor. Der Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, dass durch die beabsichtigte Verlegung seines Hausanschlusses – abgesehen von der Kostentragung – seine Interessen an der Nutzung seines Grundstücks hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt würden.

28

Auf einen Bestandsschutz kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen. Zum einen gehören nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmen und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – die hier nicht ersichtlich sind – im dessen Eigentum. Zum anderen kann ein Bestandsschutz auch deshalb nicht angenommen werden, da nach der genannten Vorschrift Änderungen des Hausanschlusses unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers im Einzelfall nach Anhörung geändert werden können und der Anschlussnehmer daher mit Möglichkeit einer Änderung zu rechnen hat.

29

Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten für die Verlegung des Hausanschlusses zu tragen.

30

Zwar kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts der entsprechende Anspruch nicht auf § 8 Abs. 3 Satz 2 letzter Hs. AVBWasserV gestützt werden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV kann der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wen sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Nach Satz 2 erster Hs. AVBWasserV hat die Kosten der Verlegung das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen. Dies gilt nach dem letzten Hs. der genannten Regelung allerdings dann nicht, wenn die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der letzte Halbsatz im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV zu lesen. Danach greift der letzte Halbsatz nur dann ein, wenn Einrichtungen nur demjenigen Grundstück dienen, dessen Eigentümer die Verlegung verlangt hat. Das ist indes vorliegend nicht der Fall. Es ist auch nicht möglich, den Begriff „verlangen“ dahin auszulegen, dass dadurch jede zurechenbare Verursachung erfasst wird. Denn die Verordnung unterscheidet zwischen einem „Verlangen“ und einem „Veranlassen“ (z.B. § 10 Abs. 4 AVBWasserV).

31

Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergibt sich indes aus § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 erster Spiegelstrich der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, vom Anschlussnahme die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

32

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der in der Vorschrift verwandte Begriff „Veranlassen“ dahin auszulegen, dass ein Verhalten ausreichend ist, das eine zurechenbare Ursache für die Änderung des Hausanschlusses gesetzt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Grundstück geteilt und das Flurstück 2 an den Streithelfer veräußert, der das Grundstück bebaut hat und weiter bebauen will. Damit musste der Beklagte rechnen und auch damit, dass die in dem veräußerten Grundstück vorhandenen Versorgungsleitungen verlegt werden müssten. Dass der Beklagte von der Absicht des Streithelfers Kenntnis hatte, das Grundstück zu bebauen, ergibt sich insbesondere auch aus § 4 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages, wonach die Verkäufer sich verpflichtet haben, spätestens bis zum Baubeginn des neuen Hauses ein Holzhaus abzureißen. Durch die Veräußerung des Grundstücks in Kenntnis der Absicht, dass der Käufer das Grundstücks bebauen werde, hat der Beklagte eine zurechenbare Ursache für die nunmehr verlangte Veränderung des Hausanschlusses gesetzt, die dazu führt, dass er zu Kostenerstattung verpflichtet ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es ungerechtfertigt wäre, mit den Kosten der Verlegung des Hausanschlusses insoweit die Allgemeinheit der Kunden der Klägerin zu belasten. Denn der hätte es insoweit bei Verkauf des Grundstücks in der Hand gehabt, Änderungen des Hausanschlusses, die durch eine Bebauung des Grundstücks erforderlich werden, durch eine dingliche Absicherung der Leitungsführung zu vermeiden. Aus diesem Grund trägt auch der Einwand nicht, dass ein Grundstücksverkäufer dann unter Umständen über lange Zeit hinweg für von ihm nicht beeinflussbare Vorgänge, d.h. die Bebauung des Grundstücks, haften würde.

33

Die hier vertretende Auffassung findet eine zusätzliche Stütze in § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin, die hier im Verhältnis der Parteien Anwendung finden, wonach eine Erstattungspflicht bei einer Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses aus einem von dem Anschlussnehmer zu vertretenden Grund greift.

34

Auf die Frage, ob die Verlegung der Leitung für die Errichtung des Carports zwingend erforderlich ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Streithelfer ein entsprechendes Verlangen an die Klägerin gestellt hat, die diesem nachkommen will. Die Frage, ob und inwieweit der Streithelfer verpflichtet wäre, den Hausanschluss des Beklagten auf seinem Grundstück zu dulden oder bei einer Bebauung Rücksicht hierauf zu nehmen, betrifft das Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten, nicht aber das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Ob und inwieweit Ansprüche aus einem nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnisse Ansprüche zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer bestehen, weil dieser die Verlegung der Leitung beansprucht, kommt es hier nicht an.

35

Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV auch verpflichtet, die Anbringung eines Wasserzählschachtes zu verlangen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass sowohl die derzeitige Versorgungsleistung als auch die geplante Versorgungsleistung 40 Meter lang ist, so dass die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin dann der Fall, wenn die Länge des Hausanschlusses von dem Abzweig der Hauptversorgungsleitung zum Hausanschluss eine Länge von 15 Meter überschreitet. Auf einen Bestandsschutz kann sich der Beklagte aus den oben dargelegten Gründen nicht berufen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin sind nicht ersichtlich.

36

Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch verpflichtet, die Kosten für die Anbringung eines Wasserzählschachtes zu tragen. Gemäß § 12 AVBWasserV ist der Beklagte auch verpflichtet, seine Kundenanlage den neuen Gegebenheiten anzupassen.

37

Nach alledem stehen der Klägerin gegen den Beklagten die mit der Klage geltenden gemachten Ansprüche zu.

38

Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits und gemäß § 101 Abs. 1 ZPO der Nebenintervention zu tragen.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO, für den Streithelfer aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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