Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 221/12

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Bestreitens mit Nichtwissen sowie zu dem Verhältnis von Widerruf und Kündigung einer Versicherung.

Orientierungssatz

Der Versicherungsnehmer kann den Erhalt einer ordnungsgemäßen Wiederrufsbelehrung nach § 5a VVG nicht mit Nichtwissen bestreiten.

§ 138 ZPO enthält keine zeitliche Komponente. Insoweit ist jeder gehalten, die erheblichen Unterlagen von laufenden, nicht abgeschlossenen oder noch nicht verjährten Verträgen oder rechtlichen Angelegenheiten aufzubewahren. Allein durch den Zeitablauf oder subjektive Umstände kann ein bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig werden.

Jeder Widerspruch setzt einen bestehenden Vertrag voraus. Kündigung und Widerspruch stehen in einem Alternativverhältnis zueinander.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 18. September 2013, 7 U 221/12, Urteil
nachgehend BGH, 14. Oktober 2015, IV ZR 359/13, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer nach eigener Kündigung widerrufenen Rentenversicherung geltend.

Mit Antrag vom 30.07.1996 und Annahme durch Zusendung des Versicherungsscheins vom 02.08.1996 vereinbarten die Parteien eine Lebens- und Rentenversicherung mit einer monatlichen Versicherungsprämie von zunächst 40 DM monatlich.

In dem Versicherungsschein ist eine Belehrung enthalten, wonach der Vertrag binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprochen werden kann, dass Recht zum Widerspruch aber unabhängig vom Zugang des Versicherungsscheins und der Unterlagen binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie erlischt.

Der Kläger zahlte regelmäßig die Prämien.

Im Mai 2001 verpfändete er seine Ansprüche aus der Rentenversicherung an die xxx.

Im Jahre 2005 nahm der Kläger ein Vorauszahlungsdarlehen in Höhe von 1.900€ in Anspruch.

2006 änderte der Kläger die Bezugsberechtigung im Todesfall und 2008 beantragte der Kläger schließlich aus finanziellen Gründen die Beitragsfreistellung.

Schließlich bat er mit Schreiben vom 18.05.2009 um Auskunft über den aktuellen Rückkaufwert und erklärte nach Mitteilung desselben mit Schreiben vom 24.06.2009 die Kündigung, woraufhin die Klägerin den Abrechnungsbetrag von 1.945,85 € auszahlte.

Mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch und machte die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge geltend.

Der Kläger erklärt, dass er nicht mehr im Besitz des Original-Versicherungsscheines sei. Aufgrund des lange zurückliegenden Vertragsschlusses könne er sich nicht mehr erinnern, ob und welche Unterlagen er von der Beklagten zugesandt bekommen habe, weswegen er mit Nichtwissen bestreite, die Unterlagen erhalten zu haben.

Er vertritt die Ansicht, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei gemäß § 5a VVG a.F.

Außerdem sei § 5a WG a.F. europarechtswidrig.

Er sei daher noch zum Widerruf berechtigt gewesen.

Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung der eingezahlten Prämien in Höhe von 4.413,17 € abzüglich des ausgezahlten Rückkaufwertes zuzüglich Zinsen auf alle Prämien gemäß einer Zinsberechnung wie Anlage K4.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.065,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 737,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von 3.611,39 € geltend macht, ist der Anspruch allein schon deswegen unbegründet, weil der Verweis auf eine Zinsberechnung als Anlage den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht genügen.

Aber auch wenn man in die Anlage reinsieht, ist der dort geltend gemachte fiktive Zinssatz von fast 7 % nicht nachvollziehbar.

Die Klage ist aber auch im Übrigen unbegründet.

Soweit der Kläger eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 5a WG a.F. wegen des langen Zeitablaufs mit Nichtwissen bestreitet, so ist dies unzulässig. § 138 ZPO enthält keine zeitliche Komponente. Insoweit ist jeder gehalten, die erheblichen Unterlagen von laufenden, nicht abgeschlossenen oder noch nicht verjährten Verträgen oder rechtlichen Angelegenheiten aufzubewahren. Allein durch den Zeitablauf oder subjektive Umstände kann ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig werden.

Es kann aber schließlich auch dahinstehen, ob selbst dann, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 5a WG a.F. belehrt worden wäre, die absolute Befristung von einem Jahr europarechtswidrig wäre.

Denn jeder Widerspruch setzt einen bestehenden Vertrag voraus. Der Vertrag ist im hier streitigen Fall jedoch bereits vorher auf Wunsch des Klägers wirksam gekündigt worden.

Kündigung und Widerspruch stehen aber in einem Alternativverhältnis. Der Kläger hat auch nicht etwa seine Kündigung wegen Irrtums angefochten. Eine Anfechtung wäre aus Rechtsgründen nach § 121 BGB auch nicht mehr möglich.

Die insoweit wirksame Kündigung schließt also den nachträglichen Widerruf aus. Dass indes § 121 BOB auch Europarechtswidrig sein soll, behauptet der Kläger selbst nicht.

Darüber hinaus hat der Kläger durch fortwährende Vertragsanpassungen dokumentiert, dass er an dem Bestand des Vertrages ein Interesse hatte. Er hat die Versicherungsleistung über einen Zeitraum von 13 Jahren in Anspruch genommen und darüber hinaus seine Ansprüche verpfändet und ein Vorausdarlehen in Anspruch genommen, alles Leistungen die neben dem angesparten Rückkaufwert ebenfalls Geldwerte darstellen.

Dass die Kündigung des Klägers vom 24.06.2009 etwa selbst als Widerruf ausgelegt werden könnte, behauptet ebenfalls der Kläger nicht einmal selbst. Vom Wortlaut gibt dieses Schreiben auch keinerlei Anknüpfungspunkte, etwa in der Hinsicht, dass sich der Kläger nur deswegen zur Kündigung entschlossen habe, weil er mangels Aufklärung sich übervorteilt gefühlt habe. Die Klage ist daher mit den Nebenfolgen der §§ 91,709 ZPO abzuweisen.


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