Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Kammer für Handelssachen) - 11 O 71/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.

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Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Firma A GmbH, Niederlassung …, schloss aufgrund des Verhandlungsprotokolls vom 08.07.2011 einen Werkvertrag mit der Klägerin über die Durchführung von Maurerarbeiten und Verblendarbeiten am Bauvorhaben „…straße .., …, Generalsanierung, Gemeinschaftshauptschule …straße“. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Auftrag endete mit einem Nettobetrag in Höhe von 138.401,73 Euro netto. Nachdem die Klägerin Zahlungsschwierigkeiten der Firma A gewahr wurde, verlangte sie mit Schreiben vom 17.04.2012 Sicherheitsleistung gemäß § 632 a BGB. Daraufhin erhielt die Klägerin die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten vom 23.04.2012. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.06.2012 wurde über das Vermögen der Firma A das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat ihre Forderung angemeldet.

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Die Klägerin stellte sodann im Auftrag des Insolvenzverwalters das Objekt fertig und rechnete ihre Leistungen am 16.07.2012 bezüglich der bis zur Insolvenzeröffnung fertig gestellten Arbeiten ab. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Anhand der aufgenommenen Massen kam die Klägerin zu einem Gesamtwerklohn von netto 34.578,27 Euro. Hierauf hatte die Firma A 19.771,95 Euro bezahlt. Die Differenz verlangt die Klägerin mit der Klage. Sie nahm die Beklagte am 23.05.2012 aus der Bürgschaft in Anspruch.

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Die Klägerin trägt vor, dass sie die Originalbürgschaft in den Händen halte. Sie ist der Auffassung, dass bei verständiger Auslegung der Bürgschaftserklärung der Beklagten nur davon ausgegangen werden könne, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Werkvertrag vom 12.07.2011 habe verbürgen wollen. Der Vertrag vom 12.07.2011 setze sich zusammen aus den Maurer- und Verblendarbeiten. In diesen letzteren seien die Verfugungen des Mauerwerks enthalten. Dass auch Verfugungsarbeiten beauftragt worden seien, ergebe sich sowohl aus dem Verhandlungsprotokoll als auch aus dem Leistungsverzeichnis.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.806,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2012 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von 869,00 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält den Sicherungsverfall für nicht gegeben. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde sei ein Vertrag vom 12.07.2011 über die Ausführung von Verfugungsarbeiten an der Grund- und Hauptschule …straße in … besichert, wobei Auftraggeberin die Klägerin sei und Auftragnehmerin die Firma A GmbH. Das besicherte Rechtsverhältnis sei also ein Werkvertrag, aus dem zu Lasten der Firma A die Verpflichtung resultiere, Werkleistungen zu erbringen. Ein solches Rechtsverhältnis aber existiere nicht, denn die Firma A GmbH habe umgekehrt die Klägerin mit Ausführung von Maurer- und Verblendarbeiten verpflichtet. Die Beklagte rügt ferner die geltend gemachte Verzugszinshöhe in Höhe von 8%-Punkten im Hinblick darauf, dass die Bürgschaftsforderung keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 BGB darstelle.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 765 BGB aus dem Bürgschaftsvertrag vom 21.04.2012 gegen die Beklagte nicht zu.

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Ein Bürgschaftsvertrag, der die Vertragserfüllungsansprüche der Klägerin nach § 632 a BGB besichert, besteht zwischen den Parteien nicht. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde hat die Beklagte die Werkvertragserfüllung der Versicherungsnehmerin A GmbH gegenüber der Klägerin aus einem Werkvertrag besichert. Im hier vorliegenden Fall war jedoch die Firma A Auftraggeberin und besichert werden sollte nicht die Erfüllung einer Werkleistung, sondern nach dem Verlangen der Klägerin die Besicherung von Abschlagszahlungen für erbrachte Werkleistung der Klägerin. Damit ist der Urkunde zu entnehmen, dass sich die Beklagte für das Erfüllungsinteresse der Klägerin als Auftraggeberin einer Werkleistung verbürgen wollte, nicht aber für einen Zahlungsanspruch der Klägerin für erbrachte Werkleistungen. Für die von der Klägerin vorgenommene Auslegung finden sich in der Bürgschaftsurkunde keine Anhaltspunkte. Auch die Firma A GmbH konnte im Rahmen eines Vertrags vom 12.07.2011 Werkleistungen erbringen, so dass den Formulierungen in der Bürgschaft nicht entnommen werden kann, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin für erbrachte Werkleistungen abgesichert werden sollte. Vielmehr hätte die Klägerin nach Erhalt der Bürgschaft der Beklagten unschwer erkennen können, dass die Bürgschaft nicht ihrer Forderung nach § 632 a BGB gegenüber der Beklagten entsprochen hat und hätte demgemäß die Bürgschaft unverzüglich zurückweisen können. Lediglich bestehende Unklarheiten können ggf. im Wege der Auslegung beseitigt werden. Die hier vorliegende Bürgschaftsurkunde enthält aber keine auslegungsfähigen Unklarheiten, sondern besichert grundsätzlich ein anderes Rechtsverhältnis. Die Formenstrenge der Bürgschaft verbietet eine Auslegung des Verbürgungswillens entgegen dem klaren Wortlaut der Bürgschaftsurkunde.

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Der Sicherungsfall ist daher nicht eingetreten und kann auch nicht eintreten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

14

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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