Urteil vom Landgericht Wiesbaden (1. Zivilkammer) - 1 O 195/19
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Schadenseintrittes beim Abschluss eines Leasingvertrages über eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges.
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten auch bei Abzug eines nach der Fahrleistung ermittelten Nutzungsersatz würde gegen das dem Schadensrecht immanente Bereicherungsverbot verstoßen, weil der Leasingnehmer dann die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges , die sich nicht auf die tatsächliche Nutzung beschränkt, sondern beinhaltet, dass das Fahrzeug zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass hierfür ein Entgelt gezahlt werden muss, erhalten hätte, ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 7 U 155/17).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrages wegen angeblich von der Beklagten manipulierter Motor- bzw. Abgassteuerung des Fahrzeugs zur Erreichung günstiger Immissionswerte auf dem Messprüfstand.
Die Klägerin und die ... schlossen über den Vertragshändler ... GmbH und Co. KG in Wiesbaden am 17.1.2016 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen ... Diesel. Der Vertrag sah eine Vertragsdauer von 36 Monaten bei einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km vor. Die Gesamtleasingrate betrug 954,75 € brutto monatlich. Es wurde eine einmalige Leasingsonderzahlung in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Das Fahrzeug mit der Fahrzeug Identifikationsnummer ... wurde am 26.1.2016 auf die Klägerin zugelassen. Die Laufleistung bei Rückgabe betrug 75.000 km. Das Fahrzeug hat keinen Motor vom Typ EA 189 (EU), sondern einen 3.0 l Sechszylinderdieselmotor mit 262 PS. Es verfügt über eine EG-Typgenehmigung der Abgasnorm EU 6. Mit Schreiben vom 18.10.2017 teilte das Kraftwerk-Bundesamt der Beklagten zu 2. mit, dass keine unzulässige Abstandeinrichtung festgestellt worden sei. Es wurde jedoch ein Software-Update angeordnet. Dieses wurde bei dem Fahrzeug am 13.12.2017 durchgeführt. Die Kosten von weniger als 100,- € wurden von der Beklagten zu 2. übernommen. Das Fahrzeug wurde am 17.5.2019 zurückgegeben. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin über die gesamte Vertragslaufzeit ohne jede Einschränkung genutzt. Die Leasingraten wurden über die gesamte Dauer vollständig gezahlt. Mit Schreiben vom 5.6.2019 forderten die Klägervertreter die Beklagten zu 1. und 2. jeweils unter Fristsetzung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 44.371,- € auf.
Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die maßgeblichen Grenzwerte würden nicht eingehalten. Die Klägerin meint, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer als Nutzung zustünde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerpartei 36.043,47 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass eine illegale Abstandeinrichtung vorgelegen habe. Im Übrigen seien sämtliche Probleme durch das Software-Update beseitigt worden. Jedenfalls habe die Klägerin keinen Schaden erlitten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 oder einer anderen Anspruchsgrundlage.
Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin geleaste Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt hat und ob - falls dies der Fall gewesen sein sollte - sie durch das Software-Update beseitigt worden ist oder nicht.
Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel. Der Motor gehört nicht zur Baureihe EA 189. Eine EU-Typgenehmigung liegt vor. Des Weiteren spricht das von Beklagtenseite vorgelegte Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.10.2017 deutlich gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Die Klägerin hat jedoch jedenfalls keinen Schaden erlitten.
Denn sie war lediglich Leasingnehmerin des Fahrzeugs und hat kein Eigentum erworben.
Dementsprechend zahlte sie die Leasingraten als Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs. Diese waren eine äquivalente Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit. Bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung, also fehlender wirtschaftlicher Nachteiligkeit des Vertragsschlusses, setzt die Annahme eines Vermögensschadens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275).
Eine derartige eingeschränkte Brauchbarkeit hat die Klägerin in keiner Weise dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin das Fahrzeug ohne jede Einschränkung nutzen können. Zu einer Untersagung ist es weder gekommen, noch hat diese tatsächlich gedroht.
Angesichts dieser Sachlage würde ein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten auch bei Abzug eines nach der Fahrleistung ermittelten Nutzungsersatz des gegen das dem Schadensrecht immanente Bereicherungsverbot verstoßen, weil der Leasingnehmer dann die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, die sich nicht auf die tatsächliche Nutzung beschränkt, sondern beinhaltet, dass das Fahrzeug zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass hierfür ein Entgelt gezahlt werden muss, erhalten hätte, ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.1.2018, Az. 7 U 155/17).
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 36.043,47 €.
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Referenzen
- 7 U 155/17 2x (nicht zugeordnet)
- 19 U 203/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- NJW-RR 2015, 275 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x