Urteil vom Landgericht Wuppertal - 4 O 106/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.808,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 389,84 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen, ausgenommen die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten; diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 18.12.2012 in X geltend. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
3Am 18.12.2012 gegen 06:45 Uhr fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz Cabriolet, amtliches Kennzeichen YYY, von einer Verbindungsstraße zur K Straße in die D-Straße ein. Die Verbindungsstraße weist zwei voneinander getrennte Fahrstreifen aus, wobei ein Fahrstreifen für Linksabbieger vorgesehen ist, die von dort nach links in einem Bogen auf die rechte Fahrbahnseite der D-Straße auffahren können. An der Einmündung zur D-Straße befindet sich das Verkehrszeichen Nr. 205 der StVO „Vorfahrt gewähren“. Die K Straße weist für beide Richtungen mehrere, mindestens aber immer zwei Fahrstreifen auf. Die D-Straße verläuft quer dazu im rechten Winkel und stellt mit den gegenüber befindlichen Autobahnauffahrts- und zubringer eine Kreuzung dar. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke BMW 328 i, amtliches Kennzeichen XXX, von der Autobahn A 1 kommend die D-Straße in Richtung Süden. Von der Autobahn führen zwei Fahrspuren herunter, die sich beim Erreichen der K Straße in drei Spuren aufspalten. Eine der Fahrspuren verläuft sodann nach rechts in Richtung Westen auf die K Straße. Die anderen beiden Streifen laufen im rechten Winkel auf die K Straße zu. Der linke Fahrstreifen dient allein für die Linksabbieger auf die K Straße in Richtung Osten. Der rechte Fahrstreifen ist nach den dort befindlichen Markierungen sowohl für Linksabbieger als auch für den Geradeausverkehr in die D-Straße gekennzeichnet. Diesen Fahrstreifen befuhr der Kläger. Aus der Sicht der Beklagten zu 2) kam das Fahrzeug des Klägers von links. Vor dem Kläger fuhr zunächst die Zeugin E. Diese hielt vor der Ampel an. Der Kläger scherte hinter dem Fahrzeug der Zeugin E aus, wechselte auf den nur für Linksabbieger vorgesehenen Fahrstreifen und überquerte den Kreuzungsbereich geradeaus auf die D-Straße. Es kam zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2). Das klägerische Fahrzeug wurde im linken Frontbereich beschädigt. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) wurde im hinteren linken Bereich beschädigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort beträgt 50 km/h.
4Der durch den Kläger beauftragte Sachverständige stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest, bezifferte den Widerbeschaffungswert mit 5.950,00 € und den Restwert mit 1.000,00 €. Für das Gutachten wurden dem Kläger 737,56 € in Rechnung gestellt. Mit der Klage macht er auch zusätzlich eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.
5Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe sein vorfahrtsbevorrechtigtes Fahrzeug übersehen. Er habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. In dem Moment, als er die Haltelinie zur Lichtzeichenanlage der Kreuzung K Straße / D-Straße überfahren habe, habe die Anzeige von Gelb auf Rot gewechselt. Der mögliche Rotlichtverstoß stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, da sich der Unfall ca. 50 m hinter dem Kreuzungsbereich ereignet habe.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Regulierung des Schadens unter Fristsetzung bis zum 14.01.2013 auf, er versehentlich einen Schaden lediglich in Höhe von 5.575,40 € geltend machte. Mit Schreiben vom 29.01.2013 lehnte die Beklagte zu 1) die Regulierung ab.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.712,56 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen;
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 546,69 € freizustellen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) habe sich vor dem Überqueren der linken Fahrbahnhälfte der D-Straße sowohl nach rechts als auch nach links orientiert, ob die Straße frei sei und sie gefahrlos in einem Bogen nach links auf die rechte Fahrbahnseite der D-Straße auffahren könne. Sie habe sich davon überzeugt, dass sich von der Geradeausspur kein bevorrechtigter Verkehr genähert habe. Sie sei losgefahren, nachdem sie erkannt habe, dass die Ampel an der Kreuzung D-Straße / K Straße umgesprungen sei und die Fahrzeuge angehalten hätten. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 50 – 60 km/h gefahren. In dem Moment der Kollision habe sie die rechte Fahrbahnhälfte der D-Straße fast gänzlich überquert gehabt. Sie habe sich nur noch mit einem Teil des Hecks auf dieser befunden. Der Kläger habe ohne Gefahr hinter dem Beklagtenfahrzeug die Stelle passieren können.
13Hinsichtlich der Schadenshöhe tragen die Beklagten vor, dass die Beklagte zu 1) unter dem 09.01.2013 ein Restwertangebot von 1.350,00 € nachgewiesen habe. Diesen Betrag müsse sich der Kläger anrechnen lassen, da es ihm möglich gewesen sei, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Vor dem Verkauf des Fahrzeugs habe der Kläger ihnen die Möglichkeit zur Vorlage eines höheren Restwertangebots geben müssen.
14In der Sitzung vom 08.07.2013 hat die Beklagte zu 2) erklärt, dass sie gefahren sei, als sie vier Scheinwerfer auf der Höhe der Ampel gesehen habe. Sie meint zunächst zu glauben, dass diese beiden Fahrzeuge gefahren seien, korrigiert sich dann und meint zu glauben, dass beide Fahrzeuge gestanden hätten. Aufgrund der Distanz sei sie davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung eine Kollision nicht möglich sein werde. Nicht aufgrund der Ampelschaltung, sondern aufgrund der Entfernung sei sie davon ausgegangen, die Straße noch passieren zu können, bevor die vorfahrtsbevorrechtigten Fahrzeuge die Stelle erreichten.
15Der Kläger hat die Klage zunächst bei dem Landgericht Hannover anhängig gemacht. Auf seinen Antrag hat das Landgericht Hannover sich für örtlich unzuständig erklärend den Rechtsstreit an das hiesige Gericht abgegeben.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüsse vom 08.07.2013 durch Vernehmung der Zeugen E und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2013 und auf das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. B vom 26.11.2013 verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB.
20Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger einen Rotlichtverstoß begangen und gleichzeitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten hat, indem er nämlich mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h gefahren ist. Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Einfahrvorgangs durch die Beklagte zu 2) der Kläger sich sichtbar mittig der Kreuzung hinter der Haltelinie befunden hat, sodass der Beklagten zu 2) eine Vorfahrtsverletzung vorzuwerfen ist. Diese Überzeugung schöpft das Gericht insbesondere aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
21Der Zeuge C, Beifahrer des Klägers, hat bekundet, dass er im Fahrzeug mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei, er gesehen habe, dass die Ampel Gelb gewesen sei und es danach zu der Kollision gekommen sei. Die Beklagte zu 2) habe nach der Kollision gesagt, dass sie das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Vor der Ampel wären sie an dem Fahrzeug der Zeugin E vorbeigefahren, nach der Ampel seien sie langsamer geworden, der Kläger habe gebremst, um den Unfall zu vermeiden.
22Die Zeugin E hat erklärt, dass in dem Moment, als sie die Ampel von der Autobahn kommend habe sehen können, diese auf Gelb gesprungen sei. Dann sei der Kläger hinter ihr ausgeschert und habe stark beschleunigt. Sie habe das Fahrzeug ausrollen lassen, um vor der Ampel zum Stehen zu kommen. Der Kläger sei über rot gefahren.
23Die Aussage der Zeugin E ist detailreich, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Insbesondere wird sie durch die eigene Angabe des Klägers, dass die Ampel in dem Moment, als er sie überquert habe, auf rot gesprungen sei, untermauert. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Kläger im frühen Rotstadium der Ampel diese überquert hat. Soweit der Zeuge C bekundet, bei gelber Lichtzeichenanlage gefahren zu sein, erschüttert diese Aussage die Überzeugung des Gerichts von einem Rotlichtverstoß des Klägers nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge zugleich bekundet hat, während der Autofahrt mit seinem Handy beschäftigt gewesen zu sein und auch im Übrigen zu dem gesamten Geschehen nicht genaue und detaillierte Angaben gemacht hat.
24Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Darstellung des Unfalls durch den Kläger aus technischer Sicht widerspruchsfrei und über die Schadenausprägungen sowie rekonstruierbaren Verknüpfungspunkte der Reaktion des Klägers plausibel sei. Bei einer danach ermittelten Geschwindigkeit von etwa 55 km/h habe sich der Kläger zum Startzeitpunkt der Beklagten zu 2) sichtbar etwa mittig der Kreuzung befunden. Die Beklagte zu 2) habe die Kollision mit Zurückstellung des Einfahrvorgangs vermeiden können. Der Kläger habe den Unfall durch Zurückstellung seines Überholvorgangs oder durch eine Geschwindigkeit von höchstens 47 km/h vermeiden können. In der Darstellung der Beklagten, bei deren Rekonstruktion der Kläger eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von etwa 69 km/h gehabt hätte, fänden sich bezogen auf den Kollisionsort, dem dann ableitbaren Kollisionswinkel und der ausbleibenden Lenkbewegung des Klägers zahlreiche Widersprüche. Danach habe der Kläger nach links in Richtung des Beklagtenfahrzeugs ziehen müssen, was jedoch wiederum mit dem nach rechts weisenden Kollisionswinkel nicht vereinbar sei. Die Beklagte zu 2) müsste den Einfahrvorgang eingeleitet haben, als sich der Kläger noch vor der Haltelinie befunden habe.
25Das Sachverständigengutachten ist plausibel, nachvollziehbar begründet, mit den objektiven Gegebenheiten vereinbar und führt daher bei dem Gericht zu der Überzeugung, dass der Unfall sich im Hinblick vor allem des Kollisionsortes gemäß der Darstellung des Klägers ereignet hat. Es ist nicht überzeugend, wie es der Sachverständige bereits ausgeführt hat, dass der Kläger eine Bewegung nach links in Richtung des Beklagtenfahrzeugs noch gemacht haben soll, obwohl er die Möglichkeit gehabt haben soll, so die Beklagten, das Fahrzeug der Beklagten zu 2) gefahrlos zu passieren. In Folge der Darstellung des Klägers wäre dieser mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von etwa 55 km/h gefahren und hätte damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten. Zugleich führt diese Überzeugung auch dazu, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger sich im Moment des Startzeitpunkts der Beklagten zu 2) sich für diese sichtbar hinter der Haltelinie befand. Selbst wenn man die Darstellung der Beklagten von dem Unfallhergang zugrundelegen würde, käme man mit dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2) in der Sitzung vom 08.07.2013, nicht unmittelbar auf der Haltelinie, sondern davor befand. Dies führt dazu, dass der Beklagten zu 2), insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer Aussage, dass sie nicht aufgrund der roten Ampel, sondern aufgrund der Distanz darauf vertraut habe, die Fahrbahn überqueren zu können bis ein vorfahrtsbevorrechtigtes Fahrzeug kommt, ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen ist. Die Vorfahrt des Klägers wurde weder durch das Überholen unter Nutzung der Linksabbiegerspur noch durch seinen mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchgeführten Rotlichtverstoß aufgehoben (vgl. OLG Hamm NZV 1998, S. 246). Die Beklagte zu 2) hatte weiterhin die Pflicht, ihm die Vorfahrt zu gewähren. Sie hätte erst losfahren dürfen, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass von links kein vorfahrtsbevorrechtigtes Fahrzeug kommt. Da sie selbst bekundet, aufgrund der noch vorhandenen Distanz losgefahren zu sein, ist für das Gericht eine Vorfahrtsverletzung offensichtlich. Der Kläger hätte nach dem Gutachten höchstens mit einer Geschwindigkeit von 47 km/h fahren oder den Überholvorgang zurückstellen müssen, um den Unfall zu vermeiden zu können. Die Beklagte zu 2) hätte wiederum den Einfahrvorgang zurückstellen müssen, um den Unfall vermeiden zu können.
26In die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung insbesondere der Verursachungsbeiträge wiegt der durch die Beklagte zu 2) begangene Vorfahrtsverletzung schwerer als der dem Kläger vorzuwerfende Rotlichtverstoß im Zusammenhang mit dem Überholvorgang, da die Beklagte zu 2) vor dem Einfahren noch die Möglichkeit hatte, den Kläger wahrzunehmen und den Einfahrvorgang zurückzustellen. Andererseits lässt die auf der Seite des Klägers vorliegende sorgfaltswidrige Fahrweise keine 100 %-ige Haftung der Beklagten zu. Das Gericht hält daher eine Quotierung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten für sachgerecht.
27Hinsichtlich der Höhe des insoweit zu ersetzenden Schadens ist im Hinblick auf den streitigen Aspekt des Restwertes festzuhalten, dass grundsätzlich die Wertermittlung durch den Sachverständigen ausreicht und der Geschädigte sich darauf verlassen kann. Eine Ausnahme ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht dann gegeben, wenn ihm ein Restwertangebot vorgelegt wird, welches von dem des Sachverständigen erheblich abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az.: 1 U 267/06). Der hier vorliegende Unterscheid von 350,00 € stellt eine solche erhebliche Abweichung nicht dar, sodass der Kläger keinen Grund dafür hatte, an dem von dem Sachverständigen angegebenen Wert zu zweifeln.
28Dies führt dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.808,37 € hat, wobei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten daher auch nach einem Streitwert von bis zu 4.000,00 € zu berechnen sind und demnach 389,84 € betragen, von denen der Kläger freizustellen ist.
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
31Der Streitwert wird auf 5.712,56 € EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- 1 U 267/06 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- §§ 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x