Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 76/15
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 23.01.2015 wird aufgehoben und das Verfahren nach Maßgabe der folgenden Gründe zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene, der unter dem Down-Syndrom leidet, wurde von seinem am 17.01.2009 verstorbenen Vater durch Testament – neben seinen Schwestern – als Erbe eingesetzt. Dabei wurde der Betroffene zum Vorerben eingesetzt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wonach der Testamentsvollstrecker (eine Schwester des Betroffenen) aus den Erträgen und der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Betroffenen zu erbringen hat, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll erachtet und die geeignet sind, dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen (sog. „Behindertentestament“).
4Mit Schreiben vom 17.08.2014 beantragte die Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin, eine Aufwandsentschädigung für das Jahr 2014 i.H.v. 323,- € zu überweisen, wobei ersichtlich eine Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt wurde.
5Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat dem Bezirksrevisor beim Landgericht Wuppertal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welcher Bedenken gegen eine Gewährung von Aufwendungsersatz aus der Staatskasse erhob, da der Betreute aufgrund der Erbschaft nicht als mittellos anzusehen sei. Auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts wies der Verfahrensbevollmächtigte der Betreuerin die Ansicht des Amtsgerichts bzw. des Bezirksrevisors zurück.
6Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Betreuerin vom 17.08.2014, gerichtet auf Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse
7nach § 1835 a BGB, zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zugelassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der von der Betreuerin geltend gemachte Anspruch aus dem auf den Betroffenen entfallenden Nachlassanteil zu befriedigen sei. Der Betroffene sei nicht mehr mittellos. Der Erblasser habe die Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Maßgabe, dass aus den Erträgen und der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Betroffenen zu erbringen seien. Weiter sei bestimmt worden, dass der Nachlass nur zur Befriedigung zusätzlicher Leistungen verwendet werden dürfe, die nicht von Sozialleistungsträgern vorgesehen seien. Es sei auch angeordnet worden, dass der Nachlass nicht für Heimunterbringung und Heimbetreuung oder sonstige Sozialleistungsaufwendungen verwendet werden dürfen. Bei der Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB handele es sich aber nicht um Hilfeleistungen im Rahmen von Sozialhilfe/Fürsorgeleistungen. Der Erblasser habe in seinem Testament die Entnahme der Aufwandsentschädigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies führe nunmehr dazu, dass der der Betreuerin zustehende Betrag dem Nachlass zu entnehmen sei, weil die Entnahme von dem Erblasser nicht untersagt worden sei. Der auf den Betroffenen entfallende Anteil am Nachlass reiche aus, um den Anspruch der Betreuerin zu befriedigen.
8Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betreuerin. Das Amtsgericht gehe unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Leipzig und des BGH in unzutreffender Weise davon aus, dass der Betroffene sein unter Testamentsvollstreckung stehendes Vermögen zur Bestreitung der Aufwandspauschale einzusetzen habe. Die Ansicht, dass lediglich der Rückgriff eines Sozialhilfekostenträgers auf das Vermögen ausgeschlossen sein solle, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehöre es gerade nicht, Aufwandsentschädigung des jeweiligen Betreuers aus dem Erbe zu bestreiten. Die zitierte Rechtsprechung des BGH passe auf den vorliegenden Fall nicht, weil es dort um die Vergütung eines für die Erbauseinandersetzung bestellten Ergänzungsbetreuers gegangen sei.
9Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 16.04.2015 nach erneuter Beteiligung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Erblasser habe in dem Testament klar definiert, welche Ausgaben von dem Erbteil des Betroffenen nicht bestritten werden dürften. Hierunter falle die Aufwandsentschädigung nicht.
10II.
11Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde gemäß §§ 58ff FamFG, nachdem das Amtsgericht diese zugelassen hat. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens in diesem Umfang nach Maßgabe der folgenden Gründe.
12Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Betroffene aufgrund seiner Erbschaft nicht mittellos sei. Die Erbschaft steht nicht zur Begleichung des Anspruchs der Betreuerin nach § 1835 a BGB zur Verfügung.
13Auch wenn hierdurch Zahlungsverpflichtungen einer an sich vermögenden Person auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ein sog. „Behindertentestament“, in dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisung verbundenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, die Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zurückgreifen könnten, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, NJW 2013, 1879, m.w.N.). Eine derartige letztwillige Verfügung liegt auch hier vor.
14Durch die hier angeordnete Testamentsvollstreckung ist die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gem. § 2211 BGB einschränkt; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Zum Vermögen des Betroffenen gehört gehört mithin nur dessen Anspruch, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i. S. des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (BGH, aaO).
15Für die Frage, ob der Betroffene in der Lage ist, die Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB zu zahlen, kommt es daher darauf an, ob er einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe der zu entrichtenden Entschädigung gegen den Testamentsvollstrecker hat. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn (worauf das Amtsgericht abgestellt hat) der Erblasser die Entnahme der Aufwandsentschädigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Vielmehr ist positiv festzustellen, ob nach dem Willen des Erblassers die Zahlung der Aufwandsentschädigung zu denjenigen Leistungen gehört, die der Testamentsvollstrecker zu erbringen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Testament soll der Testamentsvollstrecker aus den Erträgen und der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Betroffenen erbringen, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll erachtet und die geeignet sind, dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen. Zwar dient die Betreuung dem Wohl des Betroffenen. Die Formulierung „Erleichterungen und Hilfen“ ist nach Auffassung der Kammer jedoch so zu verstehen, dass hiermit lediglich besondere, je nach Bedarf zweckmäßig erscheinende Leistungen und Vergünstigungen gemeint waren. Dies ergibt sich auch aus den im Testament als Beispiele genannten Leistungen („insbesondere“), wie Geschenken, Zuschüssen zu Urlauben, persönliche Anschaffungen, medizinische und therapeutische Maßnahmen, etc. Die generell erforderliche Betreuung kann hierunter nicht verstanden werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung des BGH (aaO) zugrunde liegenden Fallkonstellation. Die dort im Streit stehende Bestellung eines Ergänzungsbetreuers war „die Vorbedingung dafür, dass die Betroffene überhaupt in den Genuss der diversen Vergünstigungen kommen konnte“. Somit unterfiel die Vergütung des Ergänzungsbetreuers dem Anspruch nach § 2216 Abs. 2 BGB ebenso, wie die testamentarisch genannten Vergünstigungen selbst. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, solange die Betreuerin nicht einen Aufwendungsersatz geltend macht, der konkret mit vom Testamentsvollstrecker gewährten Leistungen im Zusammenhang steht.
16Die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Leipzig (1 T 471/13, juris) überzeugt nicht, da es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf ankommen kann, ob die im Streit stehende Aufwandsentschädigung des Betreuers den Sozialhilfeleistungen unterfällt (welcher mithilfe des „Behindertentestaments“ nicht beschnitten werden sollten), sondern ob sie positiv dem Vermögen des Betroffenen zur Verfügung stehen in Form eines Anspruchs gegen den Testamentsvollstrecker. Dies kann gerade nicht festgestellt werden, da die Betreuung keine Vergünstigung im Sinne des Testaments ist, die dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfe verschaffen sollte. Mithin ist der Betroffene insoweit nicht vermögend (vgl. auch OLG Köln, ZEV 2009, 402, zu einem „Behindertentestament“, bei dem Sonderzahlungen des Testamentsvollstreckers nur erlaubt waren, soweit sie der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienten).
17Unter dieser Maßgabe hat das Amtsgericht zu prüfen, ob ansonsten die Voraussetzungen für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Betreuerin gegen die Staatskasse in der geltend gemachten Höhe bestehen.
18Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
19Eine Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
20Ebenso besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Mittellosigkeit des Betroffenen bei einer durch ein „Behindertentestament“ auf ihn übertragenen Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung anzunehmen ist, sind durch die zitierte BGH-Entscheidung hinreichend geklärt.
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Referenzen
- BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen 2x
- BGB § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben 1x
- §§ 58ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 471/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1835a Aufwandsentschädigung 3x