Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 S 218/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 03.09.2015 - 11 C 81/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 06.11.2015 - 9 S 218/15 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers vom 21.12.2015 ist nur folgendes auszuführen:
2Was den beantragten Ortstermin anbelangt, wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Beweisthema anzugeben. Davon abgesehen vermitteln die Fotos, die in der Akte und in der Beiakte vorhanden sind, einen sehr guten Eindruck von der Unfallörtlichkeit, wie sie sich seinerzeit darstellte. Dass dem Kläger ein bestimmtes Foto nicht vorlag, ist unerheblich. Im Hinweisbeschluss der Kammer war eine genaue Fundstelle angegeben worden und der Kläger hätte insoweit Akteneinsicht beantragen können. Es handelt sich des Weiteren – glücklicherweise – keineswegs "um eine Fahrradtrasse, die auf alten Bahnschienen errichtet wurde", sondern um einen kombinierten Rad- und Fußweg, der durch die Umgestaltung einer Bahntrasse geschaffen wurde. Es gab auch nicht die vom Kläger behaupteten Pfosten, sondern nur mehrere Meter entfernt vom Kreuzungsbereich solche, die die Benutzung durch Pkw verhindern sollten.Dass eine rechts vor links Regelung dem Sinn einer Fahrradtrasse zuwiderlaufen würde, ist zum einen fraglich und zum anderen unerheblich. Auch ein Autofahrer würde schneller vorankommen können, wenn er nicht Vorfahrtsregelungen zu beachten hätte. Jedenfalls entspricht es der Rechtsprechung und der Literatur, auch bei sich kreuzenden Radwegen die rechts vor links Regelung anzuwenden (unter anderem OLG Hamm, DAR 2000, 307; Pardey, ZfS 2006, 488). Die Kammer ist ebenfalls dieser Rechtsansicht, für die es im übrigen nicht darauf ankommt, ob die bevorrechtigte Straße kürzer als die wartepflichtige ist.Schließlich hat sich der Kläger nicht mit den Ausführungen der Kammer zu § 529 ZPO auseinandergesetzt. Die Kammer hat davon auszugehen, dass der Beklagte an der Kreuzung angehalten hatte dergestalt, dass er etwa mit seinem halben Vorderrad im Kreuzungsbereich stand, weshalb der Kläger bei entsprechend umsichtiger Fahrweise den Unfall hätte verhindern können und müssen.
3Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
4Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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