Urteil vom Landgericht Wuppertal - 12 O 135/15

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Fliesen Trocken-/Nassbohrkronen CD-55800 und/oder Laser-Turbo Trockenbohrer CD-57998 zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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