Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 4 O 13/19

Tenor

Hinweisbeschluss

I.

Die Kammer weist gemäß §§ 139, 331 Abs. 3 ZPO darauf hin,

dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unschlüssig sein dürfte.


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