Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)

Tenor

In dem Beschwerdeverfahren xxx

hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 01.10.2019 - Az: 31 Ds 136/17 - am 23.01.2020

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss dahin abgeändert, dass dem früheren Angeklagten - über den im Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 28.10.2019 bereits zuerkannten Betrag hinaus - weitere 339,15 € zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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