Urteil vom Landgericht Zweibrücken (1. Zivilkammer) - 1 O 478/03


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 19755,63 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 19755,63 € Schadensersatz aus pVV eines Beratungsvertrages in Anspruch.

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Die Klägerin wollte Anfang des Jahres 2000 einen Betrag in Höhe von 150000,-DM (= 76693,78 €) bei der Beklagten – eine Sparkasse - anlegen. Am 10.02.2000 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Beratungsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten – der Angestellte M - und der Klägerin nebst Tochter – Frau S - statt. Die Beklagte wies den Mitarbeiter M darauf hin, dass sie die Anlage als Altersversorgung benötige. Der Mitarbeiter M machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass aus seiner Sicht, für ein solches Anlageziel der Kauf von Anteilen an den sog. „DEKA“-Fonds geeignet sei. In diesem Zusammenhang wurden drei wesentliche Arten der sog. „DEKA“-Strukturfondanteile vorgestellt, nämlich „Chance, Wachstum und Ertrag“. Die Klägerin entschied sich für die Anteile des Fonds „Wachstum“. Hierbei handelt es sich um einen Dachfond, bei dem bis zu 45 % in Aktien angelegt wird. Dieser Fond wurde erstmals am 11.06.1999 aufgelegt. Die Entwicklung dieses Fonds war bis Februar 2000 außerordentlich günstig.

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Bei der Beratung wurden der Klägerin und ihrer Tochter die Basisinformationen über die Vermögensanlage in Investmentfonds und die Verkaufsunterlagen des Fonds ausgehändigt. Ferner wurde entsprechend den §§ 31,32 WpHG die Kundenangaben der Klägerin aufgenommen und ihr und ihrer Tochter ein Aufklärungsformular zur Unterzeichnung ausgehändigt, das von beiden auch unterzeichnet wurde. In diesem Formular gab die Klägerin an, dass sie ein mittleres Zinsänderungsrisiko, ein mittleres Aktienkursrisiko, ein geringes Währungsrisiko und ein geringes Risiko des Totalverlustes wünsche. Die Tochter der Klägerin gab in dem Aufklärungsformular an, dass sie wertpapiererfahren sei und unter anderem schon Erfahrung in der Anlage von internationalen Aktienfonds habe. Der Angestellte M wies in dem Beratungsgespräch auch darauf hin, dass es auch noch die Möglichkeit der Fondanlage „Ertrag“ gäbe, bei welcher die Aktienquote auf maximal 25 % beschränkt ist. Trotz dieser Belehrung wünschte die Klägerin und ihre Tochter eine Anlage in dem Fond „Wachstum“.

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Am 14.02.2000 wurden 150.000 DM von dem Konto der Klägerin abgebucht. Zum 01.03.2000 erhielt die Klägerin den Nachweis, dass der Anfangsbestand sich auf 75993,58 € (= 148630,52 DM) belief. Zum 31.12.2000 war der Wert der Anteile auf 72799,70 € gesunken. Zum 31.12.2001 betrug der Wert noch 67116,41 €. Zum 22.04.2002 betrug der Wert noch 65969,88 €. Dies veranlasste die Klägerin zur Schadensminderung im Juli 2002 der Beklagten den Auftrag zu erteilen, Fondanteile in Höhe von 35000 € zu veräußern. Der Wert der Fondanteile belief sich zum 31.12.2002 auf 21938,15 €. Unter Berücksichtigung des Verkaufs der Fondanteile beläuft sich der Verlust auf 19755,63 €.

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Die Klageschrift ist bei Gericht am 23.12.2003 eingegangen. Die Klage wurde am 18.02.2004 zugestellt.

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Die Klägerin trägt vor:

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Wie die Wertentwicklung des Fonds zeige, habe die Beklagte durch den Mitarbeiter M fehlerhaft beraten. Für sie sei entscheidend gewesen, dass die Geldanlage „sicher“ sei. Dies habe sie auch mehrfach dem Mitarbeiter M gesagt. Ferner habe der Mitarbeiter M keine detaillierten Informationen hinsichtlich der Geldanlage gegeben. Es sei lediglich dargestellt worden, dass es sich nach den bisherigen Erfahrungen um eine äußerst sichere und renditeträchtige Anlage handele, wobei bei entsprechenden Kursverlusten der Aktien, dieser Verlust durch festverzinsliche Anteile aufgefangen werden würden. Insbesondere hätte die Beklagte diesen Fond überhaupt nicht empfehlen dürfen, da dieses Produkt ihr erst seit einigen Monaten bekannt war und deshalb damit auch keine Erfahrung hatte. Es sei insoweit im Februar 2000 noch überhaupt nicht absehbar gewesen, ob dieser Fond als „sicher“ eingeordnet werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 19755,63 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Ein Anspruch sei schon deshalb nicht gegeben, da gemäß § 37 a WPHG zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ein möglicher Anspruch bereits verjährt sei.

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Ferner liege auch unabhängig von der Verjährung keine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter vor. Der Mitarbeiter M habe der Klägerin und ihrer Tochter ausreichend Unterlagen überlassen, aus denen sich im Einzelnen die Risiken der beabsichtigten Geldanlagen ergaben. Auch habe zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund der äußerst günstigen Wertentwicklung davon ausgegangen werden können, dass es sich bei dem Fond um eine von der Klägerin gewünschte Geldanlage handelte. Der Wertverfall des Fonds sei vielmehr allein auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen und nicht auf die Beratung durch ihren Mitarbeiter.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.06.2004 das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

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Die verfahrensmäßig nicht zu beanstandende Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch aus einer positiven Vertragsverletzung (pVV) eines Beratungsvertrages zu, die gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet.

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Es kann dahinstehen, ob vor dem Kauf der Investmentfondsanteile im Februar 2000 eine umfassende Beratung stattgefunden hat, die den Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes entspricht. Denn unstreitig ist insoweit, dass die Beratung im Februar 2000 erfolgt ist. Spätestens mit der Benachrichtigung zum 01.03.2000 wusste die Klägerin, dass der Anfangsbestand des Investmentfonds sich auf 75.993,58 EUR belief.

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Auf die Frage, ob eine umfassende Beratung stattgefunden hat, kommt es jedoch nicht an, da evtl. Schadensersatzansprüche, die aus einer möglichen Falschberatung resultieren würden, gemäß § 37a WpHG, der im vorliegenden Fall auf Grundlage des § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WpHG Anwendung findet, bei Klageeinreichung am 23.12.2003 bereits verjährt waren. Die Übergangsregelung des § 43 WpHG greift hier nicht ein, da diese Vorschrift nur solche Ansprüche von der neuen Verjährungsregelung ausnimmt, die vor dem 01.04.1998 entstanden waren.

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a. Nach § 37a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung innerhalb von 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Wird in Fällen risikoreicher Papiere der Kunde über die für ihn objektiv relevanten Risiken nicht aufgeklärt, so ist der Schaden grundsätzlich immer schon im Moment des Erwerbs der Papiere entstanden, selbst wenn der Börsenkurs oder die Ausstattung der Papiere (Zinssatz) diese Risiken reflektiert. Der Schaden entsteht in solchen Fällen nicht erst dann, wenn sich das Risiko realisiert, auf das nicht hingewiesen worden ist (allgemeine Meinung vgl. nur Assmann/Schneider WpHG, 2. Aufl., § 37 a Rd.Nr. 7; ferner Landgericht Stuttgart, Urt. Vom 23. Januar 2003, AZ: 21 O 515/02). Die Schadensentstehung ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Schaden wenigsten dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, wobei es ausreicht, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und endgültig wird. Auf die Kenntnis des Geschädigten kommt es nicht an. Verjährungsbeginn ist somit der Erwerb der Wertpapiere, da in diesem Moment bereits ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Kunde eine vertragliche Bindung eingegangen ist und seitens des Beratenen auch eine Weggabe des Geldes eingetreten ist (vgl. Ellenberger, Sonderbeilage zu WM 2001, Seite 1 ff/Seite 15; vgl. auch BGH WM 1994, 504, 506). Für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Beratung, der sich zunächst auf die Rückgängigmachung des eingegangen Vertrages zu richten hat, ist somit unerheblich, ob und wann sich die Vermögenslage negativ entwickelt und wann der Kunde hiervon oder von den Beratungsmängeln Kenntnis erlangt. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn möglicher Ansprüche der Klägerin ist daher spätestens der 01.03.2000, das Datum der Mitteilung des Kaufes der Fondanteile. Mit Einreichung der Klage waren mögliche Ansprüche bereits verjährt.

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b. Auch die Grundsätze der Sekundärverjährung, wie sie von der Rechtsprechung für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt wurden, sind auf Anlageberatung durch Kreditinstitute nicht anwendbar. Lediglich die Tatsache, dass die Gesetzesbegründungen bei § 37a WpHG ausdrücklich auf die §§ 51b BRAO und 68 StBerG als Vorbild verweist (vgl. Ellenberger Sonderbeilage zu WM 2001, Seite 1 ff/15 ff), rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine solche Annahme nicht. Zum einen besteht zwischen dem Kreditinstitut und dem beratenen Kunden kein vergleichbares Nähe- und Vertrauensverhältnis wie zwischen Rechtsanwalt oder Steuerberater und Mandant, da sich die Anlageberatung in den meisten Fällen auf ein einziges Gespräch – Grundlagengespräch – beschränkt. Zwar können auch Steuer- und Rechtsberatung auf konkrete, einzelfallbezogene Fragen gerichtet sein. Dies ist jedoch nicht der Regelfall. Eine vergleichbare Lage ist gerade im Hinblick auf das Massengeschäft der Kreditinstitute im Bereich der Anlageberatung nicht gegeben.

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Im Übrigen widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, wenn man auch in diesem Bereich eine Sekundärhaftung annehmen würde. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung des § 37a WpHG die Nachteile der Kreditwirtschaft bzgl. der ehemals geltenden langen Verjährungsfrist im Zusammenhang mit fehlerhafter Informationsberatung im Wertpapierbereich dem internationalen Standard anzupassen. Im internationalen Vergleich war die früher geltende Verjährungsfrist unüblich. Die Regelung wirkte sich in der Praxis vielfach als Hemmnis bei der Beratung insbesondere in Aktienanlagen aus, da aufgrund des unüberschaubar langen Zeitraums einer potentiellen Haftung die Beratung sich vielfach auf festverzinsliche Standardprodukte beschränkte, in denen das Risiko einer fehlerhaften Beratung sehr gering ist. Durch die Neuregelung des § 37a WpHG sollte dieses Hemmnis abgebaut werden (vgl. Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997, Seite 96).

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Darüber hinaus stellte der Gesetzgeber in seiner Begründung fest, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre die Kunden auch nicht unangemessen benachteilige, da die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. Kreditinstitute der besonderen wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht unterliegen, die insbesondere das Verhalten dieser Unternehmen gegenüber ihren Kunden bei Transaktionen im Wertpapierbereich überwacht. (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933, Seite 96.) Zudem sollte die Begrenzung der Frist auf 3 Jahre seit Entstehung des Anspruchs dem Rechtsfrieden dienen (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933, Seite 97). Abstellend auf den Rechtsfrieden, würde man gerade diesen Zweck umgehen bzw. ad absurdum führen, wenn eine Sekundärverjährung, wie sie von der Rechtsprechung für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt wurde, auch in diesem Bereich angenommen werden würde.

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Ferner ist anzumerken, dass die Vorschrift des § 37a WpHG neu in das Gesetz eingefügt. Hätte der Gesetzgeber die Sekundärverjährung auch in diesem Bereich gewollt, so hätte er sie gleich mit der Norm eingeführt (vgl. auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2003, AZ.: 21 O 512/02). Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass im Zuge der Reformierung des § 51 BRAO im Jahre 1994 die damals existierende Rechtsprechung zum sekundären Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht kodifiziert, die Rechtsprechung zum sekundären Schadensersatzanspruch aber beibehalten wurde. Denn im Gegensatz zur Rechtsprechung zum sekundären Schadensersatzanspruch gegen Anwälte, gab es bislang noch keine diesbezügliche Rechtsprechung in dem Bereich der Anlageberatung durch Kreditinstitute. Der Gesetzgeber konnte und ist hier gerade nicht stillschweigend davon ausgegangen, dass eine etwaige Rechtsprechung zum sekundären Schadensersatzanspruch übernommen werde, da es eine solche Rechtsprechung bislang noch nicht gibt. Hätte der Gesetzgeber eine Sekundärverjährung gewünscht, so hätte er sie ausdrücklich in seiner Gesetzbegründung erwähnt. Weder in dem Regierungsentwurf noch in der Stellungnahme des Bundesrates wird aber eine Sekundärverjährung angesprochen. Dass bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes die Problematik der Verjährungsfrist seitens des Gesetzgebers erkannt wurde, ist auch der Stellungnahme des Bundesrates zu entnehmen, der darauf drängte, auf eine verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis von der Verletzung der Pflicht zur Information oder der fehlerhaften Beratung zu verzichten. (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 Seite 168; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997, Seite 183). Auf eine verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde gerade deshalb verzichtet, weil damit vermieden werden sollte, dass eine Vielzahl von Anlegern gezwungen werden, noch vor ausreichender Klärung des Sachverhaltes zwischen den Parteien Klage zu erheben, um eine sonst drohende Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren reicht aber in aller Regel aus, um im Vorfeld abzuklären, ob die Erhebung einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob gegebenenfalls ein außergerichtlicher Vergleich erzielt werden kann. Insoweit wurde auch auf eine Hemmung verzichtet. (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997, Seite 183). Da der Gesetzgeber insoweit die Verjährungsproblematik ausreichend erkannt und berücksichtigt hat, steht fest, dass er – wenn er eine Sekundärverjährung gewünscht hätte – diese zumindest in der Gesetzesbegründung erwähnt hätte.

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Ferner ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig, da die vom Gesetzgeber als ausreichend empfundene 3jährige Verjährungsfrist dem Anleger genügend Zeit bietet, die Entwicklung des Kapitalmarktes zu verfolgen und seine Ansprüche zu realisieren oder zumindest verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, zumal gerade im Bereich des Wertpapierhandels die Entwicklung zeitnah positiv oder negativ zu verlaufen pflegt und spätere Einflüsse auf den Kapitalmarkt für den Berater in der Regel weder vorhersehbar noch vorwerfbar sind.

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c. Da für die verkürzte Verjährungsfrist des § 37a WpHG eine die deliktische Verjährung ausschließliche Spezialität auszunehmen ist, zumindest wenn es sich um eine fahrlässige Falschberatung handelt, gilt auch für einen evtl. gegebenen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31, 32 WpHG nichts anderes (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2003, AZ.: 21 O 512/02; vgl. z.B. auch Lang, Informationspflichten im Wertpapierhandel, 2002, S. 439ff). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass in der Gesetzesbegründung das Verhältnis zwischen allgemeinen Verjährungsvorschriften nicht angesprochen wird. Die Regierungsbegründung verweist lapidar auf die allgemeinen Grundsätze. Lediglich für den Fall der „vorsätzlichen Verletzung von Informationspflichten und der vorsätzlichen fehlerhaften Anlageberatung, d.h. dem Anlagebetrug“ soll nach der Regierungsbegründung ausdrücklich bei der Regelverjährung für deliktische Ersatzansprüche bleiben. Wenn die Regierungsbegründung für vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten bzw. vorsätzliche fehlerhafte Anlageberatung (Anlagebetrug) es bei der Regelverjährung für deliktische Ersatzansprüche belassen will, also die Verjährung erst mit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen beginnen soll, so mag dies dogmatisch schwierig zu erklären sein, wertungsmäßig jedoch angehen. Die typischen, von der Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten entschiedenen Fällen der Haftung für fehlerhafte Anlageberatung waren jedoch typischerweise solche, in denen das Verschulden auf einer Fahrlässigkeit beruhte. Für diese Fallgruppen muss die Regelung des § 37a WpHG Anwendung finden, wenn der Gesetzeszweck, die Verjährung von „Ansprüchen gegenüber Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Informationspflichten und fehlerhafter Beratung im Wertpapierbereich“ zu verkürzen, nicht gänzlich leer laufen soll. Nach der Regierungsbegründung soll es ausdrücklich „unerheblich sein, ob sich die Informationspflicht unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden ergeben oder durch Gesetz vorgeben (vgl. § 31 Abs. 2 WpHG) sind(Bundestagsdrucksache 13/8933, Seite 96). Ferner spricht auch das ausdrückliche Erwähnen des vorsätzlichen Handelns in der Gesetzesbegründung dafür, dass lediglich auf ein solches Handeln die allgemeinen Verjährungsvorschriften Anwendung finden sollen.

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Des Weiteren würde eine Auslegung dahingehend, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB nicht § 37a WpHG, sondern § 852 BGB a.F. Anwendung findet, dazu führen, dass die Regelung des neu geschaffenen § 37a WpHG gänzlich leer liefe, weil es nach § 852 BGB a.F. immer auf die Kenntnis des Kunden ankam, zumal bei fehlender Kenntnis des Kunden die Verjährungsfrist doch wieder in den vom Gesetzgeber als unangemessen empfundenen Zeitrahmen geraten würde. Hier würde es dem Gesetzeszweck der Vermeidung einer unüberschaubar langen potentiellen Haftung widersprechen, wenn unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung die Verjährungsfrist – je nach Kenntnis oder Unkenntnis des Kunden - unangemessen verlängern könnte. § 37a WpHG regelt somit als lex specialis im Falle der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten für sämtliche Anspruchsgrundlagen die Verjährung (vgl. auch LG Bonn, Urteil v. 03.02.04, 3 O 371/03).

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Eine vorsätzliche fehlerhafte Anlageberatung bzw. eine vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten ist nicht erkennbar und auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen.

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Evtl. Ansprüche der Klägerin aus einer fehlerhaften Beratung bei den Wertpapiergeschäften sind damit gem. § 37a WpHG verjährt.

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d. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 91, 709 ZPO entnommen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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