Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (37. Senat) - L 37 SF 238/23 EK AS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin macht Ansprüche wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 189 AS 3421/19 geführten Verfahrens geltend. Sie begehrt zum einen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von weiteren mindestens 300,00 € zum Ausgleich eines immateriellen Nachteils, zum anderen erstrebt sie die Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 €.
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Die 1984 geborene Klägerin durchlief, nachdem ihr das Jobcenter (JC) einen entsprechenden Bildungsgutschein erteilt hatte, eine Ausbildung zur Kosmetikerin ("Executive of Beauty, Spa and Wellness"). Das Berufsausbildungsinstitut bescheinigte ihr im Oktober 2018, dass sie die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden habe. In dem Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin vom JC die Zahlung einer Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 €. Das JC hatte die Bewilligung einer solchen Prämie mit dem Argument abgelehnt, dass die Handwerkskammer nicht an der Zwischenprüfung beteiligt gewesen sei (Bescheid vom 21.12.2018, Widerspruchsbescheid vom 13.03.2019).
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Die Klägerin wurde im Ausgangsverfahren durch einen Rechtsanwalt – ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten – vertreten. Schon seinerzeit übte zudem ein Berufsbetreuer – ihr jetziger gesetzlicher Vertreter – die Betreuung aus.
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Dem Ausgangsverfahren lag im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 05.04.2019 erhob der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin Klage zum SG Berlin. Zugleich beantragte er für die Klägerin Prozesskostenhilfe. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 147 AS 3421/19 registriert. Das SG betätigte noch im selben Monat den Eingang der Klage und forderte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Außerdem übermittelte es dem JC eine Abschrift der Klageschrift zur schriftlichen Äußerung und bat um Übersendung der Verwaltungsakten. Die Klageerwiderung des JC ging am 06.05.2019 bei Gericht ein und wurde von dort aus wenige Tage später zur Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet, verbunden mit der Aufforderung, Nachweise über die Beteiligung der Handwerkskammer an der Prüfung einzureichen. Ebenfalls noch im Mai 2019 trafen die Verwaltungsakten des JC auszugsweise ein und legte der Prozessbevollmächtigte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
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Im Juni und Juli 2019 tauschten die Beteiligten des Ausgangsverfahrens – vermittelt durch das SG – mehrere Schriftsätze untereinander aus und überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem diverse Unterlagen; schließlich übermittelte das SG dem Prozessbevollmächtigten Ende Juli 2019 einen Schriftsatz des JC (vom 24.07.2019) zur freigestellten Stellungnahme.
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Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde das Ausgangsverfahren ab September 2019 in der Zuständigkeit der 189. Kammer weitergeführt (Aktenzeichen fortan: S 189 AS 3421/19). Hierüber wurden die Beteiligten des Ausgangsverfahrens Anfang September 2019 informiert.
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Unter dem 03.09.2019 bat das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung, wie die von ihm behauptete Beteiligung der Handwerkskammer konkret ausgesehen habe. Nach Erinnerung Anfang Oktober 2019 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte hierzu am 28.10.2019 und legte nochmals die bereits bekannten Dokumente vor. Diesen Schriftsatz leitete das SG dem JC – ebenfalls noch im Oktober 2019 – zur Stellungnahme weiter, worauf dieses am 01.11.2019 angab, dass sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergäben.
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Anfang Dezember 2019 forderte das SG das JC auf, konkret darzulegen, welche Nachweise benötigt würden und wo sich die gesetzliche Grundlage finde. Das JC verwies am 30.12.2019 als Reaktion auf dieses Schreiben auf die "Arbeitshilfe zur Weiterbildungsprämie". Diese Eingabe übersandte das SG dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anfang Januar 2020 zur freigestellten Stellungnahme.
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Mit Beschluss vom 19.05.2020, den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt am 29.05.2020 bzw. 02.06.2020, bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
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Am 12.11.2020 erstellte die Kammervorsitzende eine Verfügung, die unter anderem die Übersendung eines Vergleichsvorschlags an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens beinhaltete. Die Ausführung dieser Verfügung wurde von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle am 17.11.2020 in der Akte vermerkt.
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Am 14.12.2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verzögerungsrüge.
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Nachdem einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle aufgefallen war, dass das auf die richterliche Verfügung vom 12.11.2020 gefertigte Schreiben einschließlich des Vergleichsvorschlags tatsächlich noch gar nicht an die Beteiligten abgesandt worden war, holte sie dies am 15.12.2020 nach.
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Daraufhin unterbreitete der Prozessbevollmächtigte seinerseits am 20.12.2020 einen Vergleichsvorschlag, den das SG Anfang Januar 2021 dem JC zur laufenden Stellungnahme übermittelte. Am 12.01.2021 erinnerte das SG das JC an die Beantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 12.11.2020. Das JC teilte mit, dass es mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht einverstanden sei; dem Vergleichsvorschlag stehe die interne Weisungslage entgegen, die wiederum durch die Kommentarliteratur gestützt werde (Schriftsatz vom 12.02.2021). Den Schriftsatz vom 12.02.2021 leitete das SG Mitte Februar 2021 zur Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter, an die es am 23.03.2021 sowie erneut am 27.04.2021 erinnerte. Am 30.04.2021 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter zur Sache. Diese Eingabe wurde dem JC Anfang Mai 2021 zur freigestellten Stellungnahme übersandt, worauf dieses auf seine bisherigen Ausführungen verwies (Schriftsatz vom 04.05.2021). Das SG übermittelte diesen Schriftsatz am 06.05.2021 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnisnahme. Zugleich verfügte die Vorsitzende den Vorgang in das Entscheidungsfach.
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In Ausführung einer richterlichen Verfügung vom 27.10.2021 wurde am 01.11.2021 die Ladung bzw. Terminmitteilung für einen auf den 30.11.2021 festgesetzten Erörterungstermin versandt, der allerdings wegen einer Verhinderung des Betreuers der Klägerin kurz darauf wieder aufgehoben wurde.
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Mitte Februar 2022 setzte das SG erneut einen Erörterungstermin fest, diesmal für den 05.04.2022. Der Erörterungstermin fand statt.
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Einer im Erörterungstermin erteilten Auflage folgend legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls noch am 05.04.2022 die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker / zur Kosmetikerin (KosmAusbV) vor und machte geltend, dass eine Zwischenprüfung durchzuführen gewesen sei. Das JC verteidigte hierauf seinen eigenen Standpunkt (Schriftsatz vom 08.04.2022). Diesen Schriftsatz leitete das SG dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2022 zur Stellungnahme weiter und forderte ihn unter anderem auf darzulegen, nach welchen Regelungen sich die Zwischenprüfung gerichtet habe. Am 12.05., 02.06. und 16.06.2022 erinnerte es an die Erledigung dieser Verfügung. Der Prozessbevollmächtigte äußerte sich schließlich mit (am selben Tag eingegangenem) Schriftsatz vom 29.06.2022 zur Sache, wies darauf hin, dass der Rechtsstreit aus seiner Sicht ausgeschrieben sei, und erteilte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das JC, dem diese Eingabe Anfang Juli 2022 zugeleitet worden war, trug vor, dass sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergäben, und erteilte ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG (Schriftsatz vom 20.07.2022). Der Schriftsatz vom 20.07.2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Folgetag zur Kenntnisnahme übermittelt. Zugleich verfügte die Vorsitzende den Vorgang in das "SE-Fach" (Fach für schriftliche Entscheidungen).
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Am 08.12.2022 schrieb das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut an und forderte ihn unter Hinweis auf verschiedene Vorschriften des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) und der KosmAusbV auf, zu mehreren Punkten, unter anderem im Zusammenhang mit der Abnahme und dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung, konkret vorzutragen. Nach Erinnerungen im Januar und Februar 2023 forderte das SG den Prozessbevollmächtigten – ebenfalls noch im Februar 2023 – auf, das Verfahren gemäß der vorangegangenen Verfügung zu betreiben, und wies auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 SGG hin. Der Prozessbevollmächtigte gab die erbetene Stellungnahme am 03.04.2023 ab, worauf das JC mitteilte, dass das Verfahren seiner Auffassung nach ausgeschrieben sei (Schriftsatz vom 05.04.2023, zur Kenntnisnahme an die Gegenseite weitergeleitet am Folgetag). Am 24.07.2023 wurde auf Verfügung der Kammervorsitzenden der Termin für die schriftliche Entscheidung für die Sitzung am 22.08.2023 vorgemerkt.
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Mit Urteil vom 22.08.2023, das ohne mündliche Verhandlung erging und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 23. bzw. 24.08.2023 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte das beklagte Land anschließend außergerichtlich zur Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € auf. Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 500,00 €; eine weitergehende Zahlungspflicht lehnte er ab (Schreiben des Präsidenten des SG Berlin vom 12.09.2023).
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Am 17.10.2023 hat die Klägerin beim LSG Berlin-Brandenburg einen (isolierten) Antrag auf Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens gestellt. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.01.2025, zugestellt am 17.01.2025, unter Berücksichtigung der ihr bereits gezahlten Entschädigung Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von weiteren 434,40 € (300,00 € wegen des erlittenen immateriellen Nachteils sowie 134,40 € wegen des geltend gemachten Vermögensnachteils) bewilligt. Er hat darauf hingewiesen, dass in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen sein werde, ob die im Dezember 2020 erhobene Verzögerungsrüge wirksam war.
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Am 19.01.2025 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben. Sie trägt vor, dass ihr gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens in Höhe von mindestens 300,00 € zustehe. Darüber hinaus habe der Beklagte sie von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € freizustellen. Ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hätte sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter den in Rede stehenden Entschädigungsanspruch nicht ansatzweise beziffern können. Auf eine außergerichtlich von dem Beklagten nach seinem freien Belieben getroffene Entscheidung, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ihr eine Entschädigung zustehe, müsse sie bzw. ihr gegebenenfalls haftender gesetzlicher Vertreter sich nicht verweisen lassen. Ihr gesetzlicher Vertreter sei in den hier in Rede stehenden Entschädigungsklagen völlig unbewandert. Augenscheinlich sei er vom Betreuungsgericht nicht dazu bestellt worden, komplexe Entschädigungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Die vom Beklagten bemühte Rechtsprechung zum "Versicherungsrecht" bzw. zu Ausgleichsansprüchen von Fluggästen stehe dem von ihr geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
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Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren eingetretenen Verzögerungsphasen hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass das SG von Mai bis November 2020 (7 Monate), von Juni bis Oktober 2021 (5 Monate), von Dezember 2021 bis Januar 2022 (2 Monate), im März 2022 (1 Monat), von August bis November 2022 (4 Monate) sowie von Mai bis Juli 2023 (3 Monate) untätig geblieben sei. Später hat sie als weitere Inaktivitätszeiten den März 2020 und den April 2020 genannt. Zuletzt hat die Klägerin mitgeteilt, dass – nach Abzug der dem SG zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit – von einer Verzögerung im Umfang von 10 Monaten auszugehen sei; sie beschränke den Streitgegenstand jedoch nicht auf bestimmte Verzögerungsmonate.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 189 AS 3421/19 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von weiteren mindestens 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € freizustellen.
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Der Beklagte, dem die Klage am 29.01.2025 zugestellt worden ist, beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, dass es im Ausgangsverfahren zu Bearbeitungslücken im Umfang von insgesamt 19 Monaten gekommen sei, was er bedaure. Ein weitergehender Zahlungsanspruch bestehe gleichwohl nicht. In Abzug zu bringen sei eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten. Darüber hinaus seien wegen pandemiebedingter Einschränkungen des Gerichtsbetriebs die Monate März und April 2020 (2 Monate) nicht entschädigungsrelevant. Somit ergebe sich ein Zeitraum von 5 Monaten unangemessener Verfahrensdauer, welcher mit der bereits erfolgten außergerichtlichen Zahlung in Höhe von 500,00 € abgegolten sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der bzw. Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bestehe schon dem Grunde nach nicht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei für die vorprozessuale Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Klägerin damit rechnen müsse, jemals einem Vergütungsbegehren ihres Rechtsanwalts ausgesetzt zu sein. Selbst wenn man einen Anspruch dem Grunde nach unterstellen wollte, würde dieser jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen.
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Die Beteiligten haben sich unter dem 02.09.2025 (Beklagter) bzw. dem 18.09.2025 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte über die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten.
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Die Entschädigungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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A. Streitgegenstand sind Ansprüche wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 189 AS 3421/19 geführten Verfahrens. Maßgebend für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist § 202 Satz 2 SGG i. V. m. §§ 198 ff. GVG. Die Klägerin verlangt zum einen eine Entschädigung in Geld in Höhe von weiteren mindestens 300,00 € zum Ausgleich des ihr infolge der unangemessenen Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Nachteils. Darüber hinaus fordert sie die Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 €.
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B. Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Zulässigkeit der Entschädigungsklage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin die Entschädigungsklage erst am 19.01.2025 und damit mehr als 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils des SG vom 22.08.2023 erhoben hat. Zwar bestimmt § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden muss. Die Versäumung dieser Frist ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn – wie hier – noch vor Ablauf der Klagefrist ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird und sodann – ebenfalls wie hier – unmittelbar nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben wird (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 23 ff.). Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es in solchen Fällen nicht.
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Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, und zwar auch insoweit, als die Zahlung einer (weiteren) Entschädigung in Höhe von "mindestens" 300,00 € verlangt wird. Der Streitgegenstand bestimmt sich in Entschädigungsklageverfahren durch den Klageantrag und den Klagegrund, wobei der Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile zeitbezogen geltend zu machen ist. Einem Entschädigungskläger ist es zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten (BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 3/23 R – juris Rn. 16 f.). Dies ist hier geschehen. Die Klägerin hat sich dahingehend festgelegt, dass sie von 10 entschädigungsrelevanten Monaten (22 Verzögerungsmonate abzüglich der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten) ausgeht. Damit hat die Klägerin die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benannt. Dass sie darüber hinaus nur einen Mindestbetrag angegeben hat, ist unschädlich, weil das Gesetz für die Höhe der Entschädigung im Regelfall einen Pauschsatz vorsieht (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) und das Gericht hierüber nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet (BSG, Urteil vom 13.12.2018 – B 10 ÜG 4/16 R – juris Rn. 14).
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C. Die Entschädigungsklage ist unbegründet. Die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens bestehen nicht. Die Klägerin kann weder eine (weitere) Entschädigung in Geld zum Ausgleich eines immateriellen Nachteils verlangen, noch ist der Beklagte verpflichtet, sie von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
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Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SGG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
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§ 198 Abs. 4 GVG regelt darüber hinaus verschiedene Fälle, in denen das Entschädigungsgericht (anstelle oder neben der Geldentschädigung) die Feststellung treffen kann, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Unter anderem kann eine solche Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind, namentlich also dann, wenn es an einer (wirksamen) Verzögerungsrüge fehlt.
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Das Ausgangsverfahren hat zwar unangemessen lange gedauert (dazu unter I.). Dem Anspruch auf eine Geldentschädigung steht jedoch entgegen, dass die Klägerin keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben hat (dazu unter II.). Die gerichtliche Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, war ebenfalls nicht zu treffen (dazu unter III.).
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I. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
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1. Den Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat miteinzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils oder anderweitig abgeschlossen wurde (BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 17). Das Ausgangsverfahren wurde mit der Erhebung der Klage beim SG im April 2019 eingeleitet und fand seine Erledigung durch das Urteil des SG vom 22.08.2023, welches noch im selben Monat zugestellt wurde. Es erstreckte sich mithin über einen Zeitraum von 53 Monaten.
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2. Das Ausgangsverfahren wies eine durchschnittliche Bedeutung und zugleich eine durchschnittliche Schwierigkeit auf.
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Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse der Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 23). Im Ausgangsverfahren stand die Zahlung einer Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 € im Streit. Hierbei handelt es sich um eine (unter anderem) nach dem Bestehen einer Zwischenprüfung zu zahlende Erfolgsprämie. Die Leistung dient weder der Sicherung des Lebensunterhalts noch der Deckung der Ausbildungskosten. Durch Zeitablauf drohten der Klägerin keine weitergehenden Nachteile. Eine mehr als durchschnittliche Bedeutung vermag der Senat dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren vor diesem Hintergrund nicht beizumessen. Zugleich war das Verfahren durchschnittlich schwierig und komplex.
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3. Über die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannten Kriterien hinaus hängt die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher die aktiven Bearbeitungszeiten den Phasen der Inaktivität gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 34 und 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
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Im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren ist es zu dem Staat zurechenbaren Verzögerungsphasen im Umfang von insgesamt 20 Monaten gekommen.
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a) Nach Erhebung der Klage im April 2019 wurde das Ausgangsverfahren zunächst lange Zeit verzögerungsfrei bearbeitet, insbesondere ist der Monat August 2019 nicht als Verzögerungsmonat einzustufen. Insoweit ist zu beachten, dass das SG dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ende Juli 2019 einen Schriftsatz des JC (vom 24.07.2019) zur freigestellten Stellungnahme übermittelt hatte. Es ist anerkannt, dass die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet; die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung und ist dementsprechend in der Regel nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (sog. Stellungnahme-Monat, vgl. hierzu BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 43 und 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). Erst recht muss dies gelten, wenn das Ausgangsgericht einen Schriftsatz – wie hier – nicht lediglich zur Kenntnisnahme, sondern zur freigestellten Stellungnahme an die Gegenseite übermittelt. Vor diesem Hintergrund durfte das SG im August 2019 abwarten, ob sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem Schriftsatz des JC vom 24.07.2019 äußern würde. Im Anschluss hieran hat das SG das Verfahren bis einschließlich Dezember 2019 (und darüber hinaus, dazu sogleich) engmaschig bearbeitet.
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b) Ebenso wenig sind im ersten Halbjahr 2020, d. h. von Januar bis Juni 2020, dem Staat zurechenbare Verzögerungen zu verzeichnen.
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Im Januar 2020 übersandte das SG dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Schriftsatz des JC vom 30.12.2019 zur freigestellten Stellungnahme. Hierin ist zweifellos eine gerichtliche Aktivität zu erblicken. Im Februar 2020 durfte das SG im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten zunächst einmal von weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung absehen. Auch hier gilt das oben zum Monat August 2019 Gesagte.
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Im März und April 2020 war das SG zwar inaktiv, gleichwohl ist diese Zeit nicht als dem Staat zurechenbare Verzögerungsphase zu werten. Mit dem ersten Corona-Lockdown einhergehende Verfahrensverzögerungen im Zeitraum von März bis Mai 2020 sind nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen und deshalb dem beklagten Land für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen (BSG, Urteile vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 3/23 R und B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 25 ff. bzw. Rn. 23 ff.). Dabei ist in diesem Zeitraum nicht zwischen Einschränkungen des Sitzungs- und des sonstigen Geschäftsbetriebs des Ausgangsgerichts zu unterscheiden. Erfasst werden vielmehr Verzögerungen jeglicher Art. Somit gilt auch im vorliegenden Fall, dass eine etwaige Inaktivität des SG im vorgenannten Zeitraum dem beklagten Land nicht anzulasten ist, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Stadium sich das Ausgangsverfahren befand und welche konkreten Schritte zur Verfahrensleitung bzw. -gestaltung (z. B. Terminierung, Einholung eines Gutachtens, Erteilung eines richterlichen Hinweises) nach Lage der Dinge in Betracht kamen.
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Im Mai 2020, also sogar noch innerhalb der zuvor beschriebenen Anfangsphase der Corona-Pandemie, wurde das SG wieder aktiv, indem es der Klägerin mit Beschluss vom 19.05.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Den Juni 2020 stuft der Senat ebenfalls als Aktivitätsmonat ein, da in diesen Monat die Zustellung des Prozesskostenhilfe-Beschlusses an das JC fällt (vgl. zur Einstufung des Monats der Zustellung eines Beschlusses als Aktivitätsmonat LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2024 – L 37 SF 124/23 EK AS – juris Rn. 51).
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c) Eine erste Verzögerungsphase ist von Juli bis November 2020 (5 Monate) zu verzeichnen. Das SG war in dieser Phase inaktiv, dies gilt namentlich auch für den Monat November 2020. Die am 12.11.2020 von der Kammervorsitzenden erstellte Verfügung fällt zwar in diesen Zeitraum, begründet aber keine dem Monat November 2020 zuzuordnende Verfahrensförderung, denn sie wurde aufgrund eines Versäumnisses der Geschäftsstelle erst im Folgemonat, also im Dezember 2020, ausgeführt. Maßgeblich für die Feststellung einer gerichtlichen Aktivität ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die richterliche Verfügung verfasst wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem diese Verfügung tatsächlich ausgeführt wird (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Urteil vom 27.04.2023 – L 37 SF 127/20 EK AS – juris Rn. 38 m. w. N.).
- 53
d) Des Weiteren sind Inaktivitätszeiten von Juni bis Oktober 2021 (5 Monate), von Dezember 2021 bis Januar 2022 (2 Monate), im März 2022 (1 Monat), von August bis November 2022 (4 Monate) sowie von Mai bis Juli 2023 (3 Monate) festzustellen.
- 54
Für den Monat Oktober 2021 folgt nichts anderes daraus, dass mit richterlicher Verfügung vom 27.10.2021 ein Erörterungstermin für den 30.11.2021 festgesetzt wurde, denn diese Verfügung wurde erst Anfang November 2021 ausgeführt, begründet also keine dem Monat Oktober 2021, sondern eine dem Monat November 2021 zuzuordnende Aktivität (vgl. insoweit abermals LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 37 SF 127/20 EK AS – juris Rn. 38 m. w. N.).
- 55
Was den März 2022 angeht, so rechtfertigt die bloße Tatsache, dass dieser Monat zwischen der (erneuten) Ladung zu einem Erörterungstermin (Februar 2022) und der Durchführung dieses Termins (April 2022) liegt, für sich genommen nicht die Annahme einer Aktivitätszeit (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 38; dem – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – folgend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2023 – L 37 SF 161/21 EK AS – juris Rn. 67).
- 56
In Bezug auf den Monat Juli 2023 ist eine gerichtliche Aktivität nicht darin zu erblicken, dass am 24.07.2023 auf Verfügung der Kammervorsitzenden der Termin für die schriftliche Entscheidung in der Sitzung am 22.08.2023 vorgemerkt wurde. Hierbei handelt es sich – anders als etwa bei einer Ladung zu einem Termin – lediglich um einen rein internen Vorgang, der für sich genommen nicht der Förderung des Verfahrens dient (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2023 – L 37 SF 63/22 EK AS WA – juris Rn. 48).
- 57
4. Dass nach allem dem Staat zurechenbare Verzögerungsphasen im Umfang von 20 Monaten zu verzeichnen sind, bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 33). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zuzubilligen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 32 ff.).
- 58
Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung des Senats kein Anlass, von der im Regelfall anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten abzuweichen, weshalb hier von einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Verzögerung von 8 Monaten auszugehen ist.
- 59
II. Dem Anspruch auf eine Entschädigung in Geld steht jedoch entgegen, dass die Klägerin die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht wirksam gerügt hat. Die von ihr am 14.12.2020 erhobene Verzögerungsrüge ist als verfrüht anzusehen.
- 60
Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Dies beschreibt den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge (wirksam) erhoben werden kann. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Verzögerungsrügen formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses höchst vorsorglich eingelegt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 20 zu Abs. 3 Satz 2). Die "Besorgnis" im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist (erst) gerechtfertigt, wenn der Betroffene Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt (BSG, Urteil vom 27.03.2020 – B 10 ÜG 4/19 R – juris Rn. 44). Grundlage der Prognose haben objektive Gründe zu sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Warte eines verständigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 10 ÜG 2/21 R – juris Rn. 28). Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren (erst) dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer 12-monatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 37 SF 127/20 EK AS – juris Rn. 46; vgl. auch BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 10 ÜG 2/21 R – juris Rn. 29). Eine vor dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG genannten Zeitpunkt erhobene Verzögerungsrüge geht ins Leere und ist zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht geeignet (BT-Drucks. 17/3802, S. 20 zu Abs. 3 Satz 2; Graf, in: BeckOK, GVG, 29. Edition, Stand: 15.11.2025, § 198 Rn. 25). Sie wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt bzw. einzutreten droht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – juris Rn. 43; vgl. auch BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 10 ÜG 2/21 R – juris Rn. 29).
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Nach diesen Maßstäben lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Verzögerungsrüge im Dezember 2020 noch keine Rügesituation im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG vor. Es bestand aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers noch kein berechtigter Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Das Ausgangsverfahren war seinerzeit rund 20 Monate alt. Bis einschließlich November 2020 war es, wie bereits oben dargelegt, lediglich im Umfang von 5 Monaten zu dem Staat zurechenbaren Verzögerungen gekommen. Schon wegen der dem Ausgangsgericht zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit rechtfertigte die insgesamt nur wenige Monate andauernde gerichtliche Inaktivität bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht die Annahme, dass eine unangemessene Verfahrensdauer eintreten würde. Soweit noch weitere Phasen gerichtlicher Untätigkeit zu verzeichnen waren, nämlich im März und April 2020, rangierten diese, wie bereits oben dargelegt, außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs. Für einen verständigen Rügeführer war insoweit erkennbar, dass die Corona-Pandemie jedenfalls in ihrer Anfangsphase einen besonderen Fall von höherer Gewalt darstellte, dass Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus und zum Schutz der Bevölkerung auch im Justizbetrieb ergriffen werden mussten und dass gerichtliche Verfahren vorübergehend nicht ohne Einschränkung weiterbetrieben werden konnten.
- 62
III. Der Senat hat schließlich davon abgesehen, die Feststellung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Zwar kann eine solche Feststellung, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind, namentlich keine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt. Vorliegend besteht jedoch keinerlei Veranlassung für eine entsprechende Feststellung.
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Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine gerichtliche Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG kein Raum ist, wenn das beklagte Land die Verfahrensüberlänge in irgendeiner Form bereits anerkannt und Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 37 SF 127/20 EK AS – juris Rn. 51 m. w. N.). Dies gilt sowohl in Bezug auf die in § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG (i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG) geregelte Möglichkeit, die unangemessene Verfahrensdauer zwecks "Wiedergutmachung auf andere Weise" festzustellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 – L 37 SF 156/20 EK SF – juris Rn. 41), als auch in solchen Fällen, in denen grundsätzlich eine Feststellung der Verfahrensüberlänge nach Maßgabe des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG in Betracht käme, etwa bei Fehlen einer wirksamen Verzögerungsrüge (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – juris Rn. 48). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die Überlegung zugrunde, dass die gerichtliche Feststellung dem betroffenen Verfahrensbeteiligten in derartigen Konstellationen keine zusätzliche Genugtuung verschaffen kann, sie für ihn also keinen beachtenswerten Mehrwert hat.
- 64
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 12.09.2023 gegenüber der Klägerin bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Ausgangsverfahren auch aus seiner Sicht unangemessen lange gedauert hat. Er hat der Klägerin zum Ausgleich des eingetretenen Nachteils eine Geldentschädigung gewährt, weil er – anders als der Senat – vom Vorliegen einer wirksamen Verzögerungsrüge ausgegangen ist. Durch diese Entschädigungszahlung hat der Beklagte zugleich hinreichend sein Bedauern über die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren hat der Beklagte im Laufe des Entschädigungsklageverfahrens noch einmal ausdrücklich sein Bedauern erklärt. Es ist kein Grund zu erkennen, der es erfordern könnte, darüber hinaus nunmehr auch noch gerichtlich die unangemessene Verfahrensdauer festzustellen.
- 65
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 6, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 66
E. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG (i. V. m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 89 AS 3421/19 4x (nicht zugeordnet)
- 47 AS 3421/19 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 2x
- SGG § 102 1x
- GVG § 198 26x
- GVG § 201 2x
- SGG § 202 3x
- §§ 198 ff. GVG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- SGG § 198 1x
- L 37 SF 124/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 127/20 4x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 161/21 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 63/22 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 216/20 2x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 156/20 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- VwGO § 154 1x
- SGG § 160 1x