Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Zwischenfingerhaartaschenerkrankung als Folge eines Arbeitsunfalles; die am vom 12. Dezember 2001 erhobene Klage, Az. S 7 U 3027/01, zum Sozialgericht Heilbronn (SG) gegen die eine Berufskrankheit (BK) mit der Begründung, es habe kein Zwang zur Aufgabe der Frisörtätigkeit bestanden, ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 hat der Kläger am 5. Juli 2002 zurückgenommen.
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Der ... 1964 geborene Kläger ist seit 1987 als selbständiger Frisör tätig und bei der Beklagten versichert. Am 25. Januar 2001 wandte er sich telefonisch an die Beklagte und zeigte seine Zwischenfingerhaartaschenerkrankung an. Schriftlich gab er an, die Erkrankung, die ca. im November 2000 zuerst aufgetreten sei, sei vom Haareschneiden entstanden, indem Haar zwischen die Finger eingedrungen sei und sich entzündet habe. Nach den von der Beklagten beigezogenen Berichten des Prof. Dr. S von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T vom 15. Februar und 20. März 2001 stellte sich der Kläger, der seit November 2000 über rezidivierende Infektion eines Haarfollikels im Bereich der Zwischenfingerfalte III/IV berichtete, am 23. Januar 2001 erstmals vor. An der rechten Hand habe sich eine punktförmige Fistel in der Zwischenfingerfalte zwischen Mittel- und Ringfinger gezeigt. Proximal der Fistel habe sich eine erbsgroße Verhärtung gefunden. Auf Druck habe sich zum Untersuchungszeitpunkt kein Eiter entleeren lassen, es bestanden auch keine akuten Entzündungszeichen. Während einer stationären Behandlung vom 1. bis 5. Februar 2001 sei am 1. Februar 2001 ein Abszess operativ ausgeräumt worden. Bei der Entlassung hätten sich reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Nach ambulanten Kontrollen sei die Behandlung am 28. Februar 2001 bei reizloser Abheilung abgeschlossen worden. Arbeitsunfähigkeit sei vom 29. Januar bis 26. Februar 2001 attestiert worden. Ab 6. Februar 2001 befand sich der Kläger in Behandlung bei dem Arzt für Chirurgie Dr. F, der in seinem am 9. April 2001 bei der Beklagten eingegangenen Bericht über eine erneute Revision Ende Februar in der BG-Klinik wegen ungenügender Heilung berichtete. Danach sei eine kleine Vertiefung in der Zwischenfingerfalte verblieben, im Übrigen sei die Erkrankung ausgeheilt. Dr. F hatte den Kläger bis 11. März 2001 arbeitsunfähig geschrieben. Am 31. Oktober 2001 stellte sich der Kläger Neurochirurg Dr. D wegen persistierender kleiner Fistel D 3/4 vor, der am 24. Januar 2002 eine Exzision der Fistel vornahm (siehe Berichte vom 31. Oktober 2001 und 25. Januar 2002).
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Mit Bescheid vom 8. April 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis gehandelt habe. Nach den medizinischen Erkenntnissen handele es sich um einen recht komplizierten, langwierigen Vorgang. Hiergegen erhob der Kläger am 29. April 2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die borstenartigen Haarteile innerhalb einer Arbeitsschicht oder in mehreren Arbeitsschichten in die Haut eingedrungen seien, da es ausschließlich darauf ankomme, dass bei einer Wundinfektion der Ansteckungsstoff durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt sei. Dabei reiche es aus, dass die Gesundheitsschädigung geringfügig sei, wenn sie nur geeignet sei, eine Wundinfektion zu verursachen. Außerdem seien Infektionskrankheiten grundsätzlich als Unfälle zu behandeln, wenn die Krankheitserreger in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit in einer bestimmten Art und Weise in den Körper gelangt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2002 Klage zum SG erhoben und vorgetragen, die kurzen, borstigen Schnitthaare seien innerhalb einer Arbeitsschicht oder/und zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsschichten in die Haut zwischen dem 3. und 4. Finger der rechten Hand eingedrungen. Das SG hat von Prof. Dr. S die gutachtliche Äußerung vom 26. November 2002 eingeholt. Hiernach habe der Kläger anamnestisch angegeben, dass während der beruflichen Tätigkeit als Frisör wiederholt kleine Haarabschnitte sich in die Zwischenfingerfalten eingebohrt hätten. Der Operationsbericht weise auf, dass sich bräunlich dickflüssiger Eiter entleert habe und einzelne Haare entfernt worden seien. Da bei der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit zwischen der einmaligen Schädigung und der wiederholten Schädigung zu unterscheiden sei, habe beim Kläger ein Unfall vorgelegen, da sich der Kläger nur einmalig wegen eines Abszesses auf dem Boden einer Haareinsprengung in der Klinik habe behandeln lassen. Die Einsprengung eines Haares erfolge plötzlich und zeitlich begrenzt. Anschließend hat das SG noch vom Hautarzt Dr. S das Gutachten vom 19. März 2003 eingeholt. Anamnestisch habe der Kläger angegeben, dass das eigentliche aktive Eindringen des abgeschnittenen Haares von ihm nicht bemerkt worden sei. Erst die zunehmende Entzündung innerhalb von 2 bis 4 oder 5 Tagen habe er bemerkt. Dr. S hat eine Fremdkörpereinsprengung mit Granulom und Fistelbildung sowie sekundärer Abszedierung diagnostiziert. Es erscheine aus dermatologischer Sicht durchaus denkbar, dass es auch als akutes Ereignis bei relativ kurzen festen Haaren zu Einsprengung einzelner abgeschnittener Haare in die tieferen Hautschichten kommen könne mit der Folge von Granulomen sowie Sekundärfistelbildungen und Abszedierungen. Entgegen einer früher vertretenen Meinung gelte es heute aber als eher wahrscheinlich, dass es sich um einen komplizierten, langwierigen Vorgang handele, der zur Ausprägung der Haartaschen bzw. Granulomen führe. Hinzu komme, dass mehrere Haare entfernt worden seien, was gegen einen einmaligen Vorgang spreche. Anschließend hat das SG auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten von Prof. Dr. S vom 14. Oktober 2003 eingeholt. Dr. S hat einen Abszess der rechten Zwischenfingerfalte D 3/4 nach Fremdkörpereinsprengung (Haare) diagnostiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dem Eindringen von Haaren durch die Haut eine zeitliche Begrenzung abgesprochen werde. In der Literatur lasse sich kein Beweis finden, dass die Einsprengung von Haaren nicht zeitlich begrenzt sei. Es sei davon auszugehen, dass das Eindringen der Haare ein einmaliges, zeitlich begrenztes Ereignis sei. Angeschlossen war u. a. der Operationsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T vom 1. Februar 2001, nach dem sich ein bräunlicher dickflüssiger Eiter entleert habe und sich auch einzelne Haare haben entfernen lassen. Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es sich der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S angeschlossen.
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Gegen das dem Kläger am 10. Februar 2004 zugestellte Urteil hat er am 25. Februar 2004 Berufung eingelegt und sich auf die Beurteilung des Prof. Dr. S gestützt, der sich auch mit dem Problem auseinander gesetzt habe, dass anlässlich der operativen Versorgung mehrere Haare entfernt worden seien. Der Kläger hat Stellungnahmen des Prof. Dr. S vom 16. März und 6. September 2004 vorgelegt.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Abszess der Zwischenfingerhaut der rechten Hand Folge eines Arbeitsunfalls ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unstrittig sei, dass die Zwischenfingerhaartaschenerkrankung des Klägers durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Diese Erkrankung sei aber nach dem Berufskrankheitenrecht zu beurteilen, da es sich um einen Krankheitsprozess handele, der durch langfristige, wiederholte Schädigungen durch Fremdhaare und die Reaktion des Organismus darauf, ausgelöst und unterhalten werde. Entgegen Prof. Dr. S sei es nicht möglich, die Erkrankung auf ein bestimmtes unfallmäßiges Ereignis zurückzuführen; andernfalls müsste das auslösende Ereignis mit Vollbeweis nachgewiesen werden. Sie hat einen Aufsatz "Haare als Fremdkörper: Die Zwischenfingerhaartasche der Frisöre – eine häufige berufsbedingte Hauterkrankung?" sowie ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 28. April 1999, Az. L 3 U 211/98, vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass der Abszess der Zwischenfingerhaut Folge eines Arbeitsunfalles ist; demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.
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Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden Folge einer BK ist, da der diesbezügliche Bescheid vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 durch Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage am 5. Juli 2002 bestandskräftig wurde, wohingegen die streitbefangene Klage am 3. Juli 2002 erhoben wurde, womit deutlich geworden ist, dass der Kläger lediglich eine Entscheidung darüber begehrt, ob die Gesundheitsstörung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
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Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass Hauterkrankungen auch in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt sind (siehe z. B. BK 5101 der Anlage zur BKV). Zwar können Erkrankungen, die in der Liste als Berufskrankheiten bezeichnet sind, auch aufgrund einmaliger, auf eine Arbeitsschicht begrenzte Ereignisse eintreten; diese sind als BK und nicht als Arbeitsunfall zu werten, da einzelne leistungsrechtliche Sonderregelungen günstiger sind als beim Arbeitsunfall. Bei "unfallmäßiger" Entstehung liegt aber dennoch ein Arbeitsunfall vor, wenn eine Anerkennung als BK an zusätzlichen Merkmalen scheitert (vgl. hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 2; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Anm. 1.7.5. m. w. N.). Eine Berufskrankheit ist hier bestandskräftig wegen eines solchen zusätzlichen Merkmals abgelehnt worden, so dass – ohne dass eine Sperrwirkung eintritt – über die Anerkennung als Arbeitsunfall inhaltlich entschieden werden kann.
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Arbeitsunfälle sind gem. § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallgeschehen) und die Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 45, 286, 287; 58, 80, 83; 61, 127, 127). Hingegen genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität) die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80; 61, 127, 129); das bedeutet, dass nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder möglich ist (BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
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Dass der Kläger die nachgewiesene Gesundheitsstörung – Zustand nach operativ versorgter Granulom- und Fistelbildung mit sekundärer Abszedierung bei Haarteileeinsprengung – infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
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Aber auch unter Berücksichtigung eines weiten Unfallbegriffs (s. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 24) kann der Senat jedoch nicht feststellen, dass die hier vorliegende Gesundheitsstörung aufgrund eines Unfalls entstanden ist. Die dem Begriff "Unfall" eigentümliche zeitliche Begrenzung (s. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 56) wird von der zutreffenden Rechtsprechung dahingehend umschrieben, dass sich die Ursache des Gesundheitsschadens über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, längstens eine Arbeitsschicht, erstreckt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71). Nicht notwendig ist somit ein einmaliges, augenblickliches Geschehen. Gehäufte kleinste Einwirkungen während dieser Zeitspanne können die Voraussetzungen des Unfalls erfüllen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 1.3.1.1). Nicht notwendig ist auch ein kalendermäßig genau bestimmbarer Tag (vgl. Bereiter/Hahn/Mehrtens a. a. O., § 8 SGB VII Rdnr. 11.3.). Auch Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind dann Folge eines Unfalls, wenn sich Einwirkungen einer Arbeitsschicht aus der Gesamtheit hervorheben, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Ursache (vgl. BSG, BG 1966, 360, Breithaupt 1974, 843 und SozR Nr. 14 zu § 548 RVO), sondern als wesentliche erscheinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 1.3.1.1). Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar ist es, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. S überzeugend dargelegt hat – denkbar, dass die Erkrankung sogar auf Einwirkungen während einer Arbeitsschicht zurückzuführen ist. Die zeitliche Begrenzung auf eine Arbeitsschicht bzw. eine hervorgehobene Arbeitsschicht ist jedoch nicht erwiesen. Wie der Kläger gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. S angegeben hat, ist von ihm das Eindringen abgeschnittener Haare nicht bemerkt worden. Erst die zunehmende Entzündung innerhalb von 2 bis 4 bzw. 5 Tagen hat er bemerkt. Selbst das Auftreten der Hautkrankheit hat er lediglich einem Monat, und zwar November 2000, zuordnen können (s. Schreiben vom 10. Februar 2001 sowie die anamnestischen Angaben im Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen vom 15. Februar 2001). Auch nach der in der Klageschrift vom 26. Juni 2002 unter Beweis gestellten Behauptung zur zeitlichen Begrenzung der Einwirkung wird nicht geltend gemacht, dass die die Erkrankung auslösenden Haare in einer Arbeitsschicht eingedrungen seien. Der Kläger weiß nicht, wann – insbesondere in welcher bzw. in wie vielen Arbeitsschichten – die die Krankheit auslösenden Haare eingedrungen sind; auch die gerichtlichen Sachverständigen konnten im Nachhinein nicht festlegen, wann welche abgeschnittenen Haarteile eingedrungen sind und das Krankheitsgeschehen ausgelöst haben. Prof. Dr. S ist zwar zuzugeben, dass keine eindeutigen Beweise gegen das Einsprießen von Haaren während einer Arbeitsschicht vorliegen und auch das Vorhandensein mehrerer Haarteile im operierten Gebiet nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese über mehrere Schichten hinweg eingedrungen sein müssen. Doch ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls die zeitliche Begrenzung des Ereignisses vom Kläger nachzuweisen und – entgegen der in seiner Stellungnahme vom 16. März 2004 geäußerten Auffassung des Prof. Dr. S – glaubhaft zu machen, dass die innerhalb einer Arbeitsschicht eingedrungenen Haare zu der Entzündung wesentlich geführt haben. Dies vermochte auch Prof. Dr. S nicht zu begründen. So konnte dieser nicht eine hervorgehobene Arbeitsschicht bzw. die hierbei erlittenen Einwirkungen als krankheitsauslösend beschreiben. Nicht plausibel ist – worauf auch bereits das SG besonders hingewiesen hat – die Begründung in seiner gutachtlichen Äußerung vom 26. November 2002, nach der wegen einer nur einmaligen Behandlung – vorerst – nicht von einer BK, sondern von einer einmaligen Schädigung auszugehen sei. Auch geht Prof. Dr. S nicht darauf ein, dass der Kläger ihm gegenüber angegeben hat, wiederholt hätten sich während der beruflichen Tätigkeit kleine Haarabschnitte eingebohrt. So hat er im Befundbericht vom 15. Februar 2001 über "rezidivierende Infektion" seit November 2000 berichtet, ohne sich hiermit auseinander zu setzen. Die vom ihm beschriebene Möglichkeit des unfallartigen Geschehens wird auch von Dr. S gesehen, ist aber angesichts der regelmäßig vorkommenden Krankheitsentwicklung unwahrscheinlich, wie dieser gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Nach der herrschenden unfallmedizinischen Literatur, der sich Dr. S angeschlossen hat und der auch der Senat folgt, handelt es sich pathogenetisch regelmäßig um einen komplizierten, langwierigen Krankheitsprozess, der durch fortwährendes Einmassieren der feinen Haarteilchen bei Auflockerung der Haut in den Fingerzwischenfalten unter anderem durch Schweiß, Haarwasser und Seifenlösungen gekennzeichnet ist und sich länger als innerhalb einer Arbeitsschicht abspielt (so auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., 11.3.1.2 m. w. N.; Urteil des LSG Niedersachsen vom 24. Oktober 1961, L 3 U 331/58; als ggfs. vorliegende BK Nr. 5101 der Anlage zur BKV behandeln auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 1985, L 7 U 43/84 und das Urteil des LSG Niedersachsen vom 28. April 1999, L 3 U 211/98). Ein Arbeitsunfall liegt demnach nicht vor.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass der Abszess der Zwischenfingerhaut Folge eines Arbeitsunfalles ist; demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.
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Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden Folge einer BK ist, da der diesbezügliche Bescheid vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 durch Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage am 5. Juli 2002 bestandskräftig wurde, wohingegen die streitbefangene Klage am 3. Juli 2002 erhoben wurde, womit deutlich geworden ist, dass der Kläger lediglich eine Entscheidung darüber begehrt, ob die Gesundheitsstörung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
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Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass Hauterkrankungen auch in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt sind (siehe z. B. BK 5101 der Anlage zur BKV). Zwar können Erkrankungen, die in der Liste als Berufskrankheiten bezeichnet sind, auch aufgrund einmaliger, auf eine Arbeitsschicht begrenzte Ereignisse eintreten; diese sind als BK und nicht als Arbeitsunfall zu werten, da einzelne leistungsrechtliche Sonderregelungen günstiger sind als beim Arbeitsunfall. Bei "unfallmäßiger" Entstehung liegt aber dennoch ein Arbeitsunfall vor, wenn eine Anerkennung als BK an zusätzlichen Merkmalen scheitert (vgl. hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 2; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Anm. 1.7.5. m. w. N.). Eine Berufskrankheit ist hier bestandskräftig wegen eines solchen zusätzlichen Merkmals abgelehnt worden, so dass – ohne dass eine Sperrwirkung eintritt – über die Anerkennung als Arbeitsunfall inhaltlich entschieden werden kann.
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Arbeitsunfälle sind gem. § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallgeschehen) und die Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 45, 286, 287; 58, 80, 83; 61, 127, 127). Hingegen genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität) die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80; 61, 127, 129); das bedeutet, dass nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder möglich ist (BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
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Dass der Kläger die nachgewiesene Gesundheitsstörung – Zustand nach operativ versorgter Granulom- und Fistelbildung mit sekundärer Abszedierung bei Haarteileeinsprengung – infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
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Aber auch unter Berücksichtigung eines weiten Unfallbegriffs (s. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 24) kann der Senat jedoch nicht feststellen, dass die hier vorliegende Gesundheitsstörung aufgrund eines Unfalls entstanden ist. Die dem Begriff "Unfall" eigentümliche zeitliche Begrenzung (s. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 56) wird von der zutreffenden Rechtsprechung dahingehend umschrieben, dass sich die Ursache des Gesundheitsschadens über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, längstens eine Arbeitsschicht, erstreckt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71). Nicht notwendig ist somit ein einmaliges, augenblickliches Geschehen. Gehäufte kleinste Einwirkungen während dieser Zeitspanne können die Voraussetzungen des Unfalls erfüllen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 1.3.1.1). Nicht notwendig ist auch ein kalendermäßig genau bestimmbarer Tag (vgl. Bereiter/Hahn/Mehrtens a. a. O., § 8 SGB VII Rdnr. 11.3.). Auch Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind dann Folge eines Unfalls, wenn sich Einwirkungen einer Arbeitsschicht aus der Gesamtheit hervorheben, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Ursache (vgl. BSG, BG 1966, 360, Breithaupt 1974, 843 und SozR Nr. 14 zu § 548 RVO), sondern als wesentliche erscheinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 1.3.1.1). Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Zwar ist es, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. S überzeugend dargelegt hat – denkbar, dass die Erkrankung sogar auf Einwirkungen während einer Arbeitsschicht zurückzuführen ist. Die zeitliche Begrenzung auf eine Arbeitsschicht bzw. eine hervorgehobene Arbeitsschicht ist jedoch nicht erwiesen. Wie der Kläger gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. S angegeben hat, ist von ihm das Eindringen abgeschnittener Haare nicht bemerkt worden. Erst die zunehmende Entzündung innerhalb von 2 bis 4 bzw. 5 Tagen hat er bemerkt. Selbst das Auftreten der Hautkrankheit hat er lediglich einem Monat, und zwar November 2000, zuordnen können (s. Schreiben vom 10. Februar 2001 sowie die anamnestischen Angaben im Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen vom 15. Februar 2001). Auch nach der in der Klageschrift vom 26. Juni 2002 unter Beweis gestellten Behauptung zur zeitlichen Begrenzung der Einwirkung wird nicht geltend gemacht, dass die die Erkrankung auslösenden Haare in einer Arbeitsschicht eingedrungen seien. Der Kläger weiß nicht, wann – insbesondere in welcher bzw. in wie vielen Arbeitsschichten – die die Krankheit auslösenden Haare eingedrungen sind; auch die gerichtlichen Sachverständigen konnten im Nachhinein nicht festlegen, wann welche abgeschnittenen Haarteile eingedrungen sind und das Krankheitsgeschehen ausgelöst haben. Prof. Dr. S ist zwar zuzugeben, dass keine eindeutigen Beweise gegen das Einsprießen von Haaren während einer Arbeitsschicht vorliegen und auch das Vorhandensein mehrerer Haarteile im operierten Gebiet nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese über mehrere Schichten hinweg eingedrungen sein müssen. Doch ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls die zeitliche Begrenzung des Ereignisses vom Kläger nachzuweisen und – entgegen der in seiner Stellungnahme vom 16. März 2004 geäußerten Auffassung des Prof. Dr. S – glaubhaft zu machen, dass die innerhalb einer Arbeitsschicht eingedrungenen Haare zu der Entzündung wesentlich geführt haben. Dies vermochte auch Prof. Dr. S nicht zu begründen. So konnte dieser nicht eine hervorgehobene Arbeitsschicht bzw. die hierbei erlittenen Einwirkungen als krankheitsauslösend beschreiben. Nicht plausibel ist – worauf auch bereits das SG besonders hingewiesen hat – die Begründung in seiner gutachtlichen Äußerung vom 26. November 2002, nach der wegen einer nur einmaligen Behandlung – vorerst – nicht von einer BK, sondern von einer einmaligen Schädigung auszugehen sei. Auch geht Prof. Dr. S nicht darauf ein, dass der Kläger ihm gegenüber angegeben hat, wiederholt hätten sich während der beruflichen Tätigkeit kleine Haarabschnitte eingebohrt. So hat er im Befundbericht vom 15. Februar 2001 über "rezidivierende Infektion" seit November 2000 berichtet, ohne sich hiermit auseinander zu setzen. Die vom ihm beschriebene Möglichkeit des unfallartigen Geschehens wird auch von Dr. S gesehen, ist aber angesichts der regelmäßig vorkommenden Krankheitsentwicklung unwahrscheinlich, wie dieser gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Nach der herrschenden unfallmedizinischen Literatur, der sich Dr. S angeschlossen hat und der auch der Senat folgt, handelt es sich pathogenetisch regelmäßig um einen komplizierten, langwierigen Krankheitsprozess, der durch fortwährendes Einmassieren der feinen Haarteilchen bei Auflockerung der Haut in den Fingerzwischenfalten unter anderem durch Schweiß, Haarwasser und Seifenlösungen gekennzeichnet ist und sich länger als innerhalb einer Arbeitsschicht abspielt (so auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., 11.3.1.2 m. w. N.; Urteil des LSG Niedersachsen vom 24. Oktober 1961, L 3 U 331/58; als ggfs. vorliegende BK Nr. 5101 der Anlage zur BKV behandeln auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 1985, L 7 U 43/84 und das Urteil des LSG Niedersachsen vom 28. April 1999, L 3 U 211/98). Ein Arbeitsunfall liegt demnach nicht vor.
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