Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 R 2929/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle einer zeitlich befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte der 1954 in der T. geborenen Klägerin mit Bescheid vom 20.01.2010, ausgehend von einem Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von drei bis unter sechs Stunden, auf den Rentenantrag vom 09.11.2009 weiterhin und im Anschluss an die vorherige Bewilligung Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.06.2012. Den gegen die befristete Bewilligung eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 19.04.2010 das Sozialgericht Freiburg angerufen (S 6 R 2026/10), das auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor des A. -Rheumazentrums B., eingeholt hat (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen). Der Rüge der Klägerin, der Sachverständige habe das Gutachten nicht selbst erstellt, ist das Sozialgericht nicht nachgegangen und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2011 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 08.05.2012 (L 9 R 4694/11) den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen. Im wieder eröffneten Klageverfahren S 14 R 3564/12 hat das Sozialgericht Freiburg den Sachverständigen im Hinblick auf die Rügen der Klägerin befragt und mit Urteil vom 06.05.2013 die Klage erneut abgewiesen; das Gutachten von Prof. Dr. F. sei verwertbar. Ein Verstoß gegen § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 407a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) liege nicht vor.
Zwischenzeitlich hat die Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 05.03.2012 mit Bescheid vom 22.03.2012 der Klägerin erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung, weiterhin auf Zeit und bis zum 30.06.2015, bewilligt.
Gegen das ihr am 01.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.07.2013 Berufung eingelegt. Sie meint, der Bescheid vom 22.03.2013 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, ihr Antragsrecht nach § 109 SGG sei nicht verbraucht, weil die Assistenzärztin Dr. O. prägenden Einfluss auf das Gutachten gehabt habe, und sie beantragt, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG (zunächst durch Dr. A. , zuletzt durch Dr. S. ) einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.05.2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 und den Bescheid vom 22.03.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren,
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sinngemäß weiter hilfsweise,
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ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.12.2013 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Befristung im angefochtenen Bescheid durch die neuerliche Rentenbewilligung vom 22.03.2012 sich erledigt haben und der Bescheid vom 22.03.2012 nicht nach § 96 SGG einbezogen sein dürfte.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
16 
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
17 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Denn mit Erlass des auf Antrags der Klägerin ergangenen Bescheides vom 22.03.2012, mit welchem Erwerbsminderungsrente über das ursprüngliche Befristungsende hinaus bis 30.06.2015 bewilligt worden ist, ist die Klage unzulässig geworden, die Berufung somit unbegründet.
18 
Gegenstand des Rechtsstreit ist - wie später noch darzulegen ist - allein der Bescheid vom 20.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.06.2012 hinaus abgelehnt wurde (Anfechtungsklage) sowie das Begehren der Klägerin (Leistungsklage) auf Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung (Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.06.2012 hinaus und auf Dauer). Diese kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war ursprünglich zulässig.
19 
Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 in SozR 3-2200 § 300 Nr. 8 und Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11) und damit mehrere Verwaltungsakte i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden - siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05 - Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2). Die Rentenbewilligung ist regelmäßig - sofern, wie im vorliegenden Fall, die einzelnen Verfügungssätze der Rentenbewilligung nicht in Streit gestellt werden - ein den Versicherten ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Damit wird allein durch die zweite Regelung, die Ablehnung einer Dauerrente, was ausdrücklich ausgesprochen oder konkludent durch die Begrenzung der Bezugsdauer der mit dem Verfügungssatz 1 bewilligten Rente verlautbart werden kann, der Versicherte (formell) beschwert.
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In dieser Art entschied die Beklagte über den Rentenantrag der Klägerin mit dem streitigen Bescheid vom 20.01.2010: Sie erkannte einen, sich an die vorherige Rentenbewilligung anschließenden und mit dem 30.06.2012 wegfallenden Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in bestimmter Höhe zu (Verfügungssatz 1) und lehnte durch die zeitliche Begrenzung der Rentenbewilligung einen weitergehenden Rentenanspruch für die nachfolgende Zeit ab (Verfügungssatz 2). Dem entsprechend wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage auch nur gegen diese teilweise Ablehnung der Rentenbewilligung (Verfügungssatz 2).
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Indessen ist diese Anfechtungsklage unzulässig geworden.
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Zulässig ist eine Anfechtungsklage nur, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 9 f. - so genannte Klagebefugnis -).
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Eine solche Behauptung - durch Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 20.01.2010 beschwert zu sein - kann die Klägerin nicht mehr aufstellen. Denn mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 05.03.2012 (Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an die bisherige Bewilligung und bis zum 30.06.2015) hat sich Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 20.01.2010 in sonstiger Weise erledigt und er entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen mehr (§ 39 Abs. 2 SGB X). Denn Regelungsinhalt von Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 20.01.2010 war allein die Ablehnung von Rente über den 30.06.2012 hinaus. Mit der Rentenbewilligung vom 05.03.2012 ist gerade für den anschließenden Zeitraum auf Grund des Weitergewährungsantrages der Klägerin die begehrte Rente bewilligt worden (Verfügungssatz 1, bei gleichzeitiger Ablehnung von Rente über den 30.06.2015 hinaus = Verfügungssatz 2 des Bescheids vom 05.03.2012). Damit ist die ursprüngliche zeitliche Begrenzung im Bescheid vom 20.01.2010 gegenstandslos geworden. Entfaltet aber die Rentenablehnung im Bescheid vom 20.01.2010 keine Wirkung mehr, ist die Klägerin hierdurch auch nicht mehr beschwert, die Anfechtungsklage somit unzulässig.
24 
Unzulässig ist dann auch das von der Klägerin erhobene Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente über den 30.06.2012 hinaus. Grundsätzlich ist zwar eine solche Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Gewährung von Rente möglich (§ 54 Abs. 4 SGG). Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren gerade in den streitgegenständlichen Bescheiden entschied (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier: Durch die Erledigung von Verfügungssatz 2 des Bescheides vom 20.01.2010 fehlt es - in den streitgegenständlichen Bescheiden - an einer anfechtbaren und damit an einer im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Regelung zur Frage der Rentendauer. Die unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R).
25 
Zum selben Ergebnis führt die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bereich der Grundsicherung und Sozialhilfe bei aufeinander folgenden Leistungsablehnungen auf Grund neuer Anträge. Danach endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet, mit einer erneuten Leistungsablehnung (BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R in SozR 4-3500 § 21 Nr. 1; Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R, in juris). Dies muss erst recht gelten, wenn nach einer Leistungsablehnung (hier: Verfügungssatz 2 im Bescheid vom 20.01.2010) nach erneuter Antragstellung und Prüfung ein Bescheid ergeht, mit dem die Leistung im Hinblick auf den neuen Antrag für einen bestimmten Zeitraum bewilligt (Verfügungssatz 1 im Bescheid vom 22.03.2012), darüber hinaus aber abgelehnt wird (Verfügungssatz 2 im Bescheid vom 22.03.2012). Damit hat sich nach dieser Rechtsprechung allein wegen des Erlasses des Bescheides vom 22.03.2012 (neue Entscheidung auf Grund neuen Antrages) die ursprüngliche Leistungsablehnung erledigt.
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Im Ergebnis ist somit die Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf den Bescheid vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 unzulässig geworden. Damit hat das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
27 
Der Bescheid vom 22.03.2012 ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach dieser Bestimmung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
28 
Mit Bescheid vom 20.01.2010 wurde der Klägerin auf Grund des Rentenantrags vom 09.11.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 30.06.2012, bewilligt. Mit Bescheid vom 22.03.2012 ist dann auf Grund des Rentenantrags vom 05.03.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2015 gewährt worden, d. h. für einen anschließenden Zeitraum. Hierdurch ist die Regelung im bisherigen Bescheid vom 20.01.2010 weder ersetzt noch abgeändert worden, sondern der Bescheid vom 22.03.2012 hat - wie die Klägerin selbst mit ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente - an die ursprüngliche Befristung der Rente angeknüpft, sie somit nicht beseitigt, sondern sie vorausgesetzt. Es hat damit den Verfügungssatz 2 im Bescheid vom 20.01.2010 weder abgeändert noch ersetzt.
29 
Zum selben Ergebnis gelangt die oben erwähnte Rechtsprechung des BSG unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsablehnung (hier: Ablehnung der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung). Denn die Ablehnung einer unbefristeten Leistung stellt keine Regelung mit Dauerwirkung dar, weshalb sie mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann (BSG vom 11.12.2007 a. a. O.); ein auf einen erneuten Antrag ergehender weiterer Ablehnungsbescheid (hier: Ablehnung von Rente über den 30.06.2015 hinaus durch Bescheid vom 22.03.2012) ist damit nicht nach § 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen (BSG vom 11.12.2007 a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 96 Rdnr. 4b).
30 
Eine Einbeziehung in analoger Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG kommt gleichfalls nicht in Betracht: Durch den Wortlaut von § 96 SGG in der mit Wirkung zum 01.04.2008 eingeführten Fassung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Anwendungsbereich der Norm dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Einbeziehung des neu ergangenen Verwaltungsaktes nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift erfolgen kann (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/7716, Seite 18 f.). Dem entsprechend ist die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 24.02.1999, B 5/4 RA 57/97 R) überholt.
31 
Die Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG schließt zwar eine (gewillkürte) Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG grundsätzlich nicht aus, es fehlt jedoch an deren Voraussetzungen (s. BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 VG 3/08 R in SozR 4-3100 § 60 Nr. 6). Vorliegend ist von der Klägerin eine solche Klageänderung zu keinem Zeitpunkt erklärt worden. Entsprechend liegt weder eine diesbezügliche Einwilligung der Beklagten hierzu vor (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG) noch hat das Sozialgericht eine Klageänderung für sachdienlich gehalten (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Zudem setzt eine Klageänderung grundsätzlich voraus, dass die neue Klage zulässig ist, also ein Vorverfahren durchgeführt worden ist (§ 78 SGG), was in Bezug auf den Bescheid vom 22.03.2012 nicht der Fall ist.
32 
Die von der Klägerin gestellten Beweisanträge nach § 109 SGG lehnt der Senat ab, schon weil medizinische Gutachten bei diesem Sachstand zu keinem entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn führen können (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, SozR 4-1500 § 109 Nr. 3). Denn auf die Frage eines dauerhaften Leistungsvermögens von unter drei Stunden kommt es für die Entscheidung nicht (mehr) an.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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