Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 430/18 ER-B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 abgeändert.

Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf eine einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig für die Zeit vom 6. Februar 2018 bis 31. Mai 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Überbrückungsleistungen unter Anrechnung der bereits durch die Antragsgegnerin ab dem 6. Februar 2018 vorläufig gewährten Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird der einstweilige Rechtsschutzantrag abgelehnt.

Die Beigeladene hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht nicht. Die Antragstellerin kann im Umfang des Beschlussausspruchs lediglich von der Beigeladenen vorläufig Überbrückungsleistungen für eine begrenzte Zeit verlangen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ; z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu verwerten (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Februar 2013 - L 7 SO 4442/12 ER-B -und 24. August 2016 - L 7 AS 2113/16 ER-B -).
Die Anordnungsvoraussetzungen sind nur im Verhältnis zu der Beigeladenen und auch nur im Umfang des Beschlussausspruchs gegeben. Mit Bezug auf die Antragsgegnerin fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 ) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (1.) Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeiternehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (2.) Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben, b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen, (3.) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
a) Bei der Antragstellerin liegen bei summarischer Würdigung zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II vor. Sie ist 1969 geboren und hat damit die erforderlichen Altersgrenzen erfüllt. Eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit durch körperliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II dürfte beim derzeitigen Erkenntnisstand mit Blick auf die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 10. November 2016 (Bl. 606 der Leistungsakte Bd. III) nicht gegeben sein (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1). Ebenso wenig steht der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin die Bestimmung des § 8 Abs. 2 SGB II entgegen, weil für sie als bulgarische Staatsangehörige die Möglichkeit, dass eine Beschäftigung erlaubt werden könnte, ausreicht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 ; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 ). Ferner lässt sich gegenwärtig ein gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet (vgl. hierzu BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 ) nicht verneinen. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage (nach bereits früheren Aufenthalten) am 24. Juli 2013 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, seitdem im Bundesgebiet ununterbrochen aufenthältlich und in Stuttgart ordnungsbehördlich gemeldet; sie ist seit dem 16. Dezember 2016 in der K.-K.-Straße ... wohnhaft.
b) Indessen spricht derzeit alles dafür, dass bei der Antragstellerin der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II jedenfalls seit dem 20. Januar 2018 greift. Für die Zeit bis zum 19. Januar 2018 (vgl. hierzu auch die Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9. November und 11. Dezember 2017) dürfte ein Aufenthaltsrecht und damit ein Leistungsanspruch der Antragstellerin allein über ihren Ehemann M. E. S. vermittelt worden sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU). Der Ehemann der Antragstellerin war ausweislich der zu den Leistungsakten gereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 26. April 2017, Kündigungsschreiben, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate April bis Juli 2017) zuletzt in der Zeit vom 26. April bis 19. Juli 2017 bei der Fa. M. K. Trockenbau, S., als „Fahrer und Helfer“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden beschäftigt; die unfreiwillige Arbeitslosigkeit wurde am 28. August 2017 durch die Agentur für Arbeit S. bestätigt. Die gelegentlichen Aktivitäten des Ehemanns der Antragstellerin als „Straßenmusiker“, aus denen er aber ausweislich seiner Erklärung vom 22. März 2017 (Bl. 657 der Leistungsakte Bd. III) bereits seit August 2016 keine Einnahmen mehr erzielt hatte, unterfällt von vornherein nicht der unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FreizügG/EU (vgl. hierzu BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 ). Unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. April 2017 (Bl. 685 der Leistungsakte Bd. III) ist mithin davon auszugehen, dass der Ehemann der Antragstellerin - selbst im günstigsten Fall der Zusammenrechnung der verschiedenen Zeiten der Beschäftigung - eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr im Bundesgebiet nicht aufweisen kann (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU). Auf eine (nachwirkende) Freizügigkeitsberechtigung dürfte sich der Ehemann, der sich im Übrigen seit dem 7. Dezember 2017 zur Verbüßung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe (rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 9. Juli 2017 - 13 Ds 500 Js 33091/15 jug. -) in der Justizvollzugsanstalt S. in Haft befindet, gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU allenfalls noch für einen Zeitraum vom 20. Juli 2017 bis 19. Januar 2018 berufen haben können. Diesem Umstand hat die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin durch die vorgenannten Bescheide (vom 9. November und 11. Dezember 2017 sowie vorgehend den Bescheid vom 1. Juli 2017) Rechnung getragen. Schon aufgrund der Inhaftierung des Ehemanns der Antragstellerin greift ein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht über den vorgenannten Zeitraum hinaus nicht mehr.
c) aa) Eine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein materielles Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ist für die Zeit ab dem 20. Januar 2018 nicht ersichtlich. Ein Daueraufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a FreizügG/EU) steht ihr - ebenso wie ihrem Ehemann - schon deswegen nicht zu, weil der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU und ihre Ausreisepflicht (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU) bereits festgestellt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 2014 - 12 K 4720/13 - ; vgl. Bl. 121 der beigezogenen Ausländerakte des M. E. S.).
bb) Die Antragstellerin kann sich ferner beim derzeitigen Erkenntnisstand in eigener Person weder auf eine unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch auf eine insoweit nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU berufen. Ihre letzte Tätigkeit als „Reinigungskraft“ im Umfang von 13 Stunden wöchentlich, die ausweislich des mit dem Sohn E. D. S. geschlossenen Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2016 an diesem Tag beginnen sollte, wurde mit Kündigungsschreiben des Sohnes vom 8. November 2016 schon zum 16. November 2016 wieder beendet (vgl. Bl. 598, 626 der Leistungsakte Bd. III). Der Zeitraum von sechs Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU; vgl. zu dessen Europarechtskonformität BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 32/15 R - [unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs : Urteile vom 4. Juni 2009 - Rs C-22/08/Rs C-23/08 - und vom 15. September 2015 - Rs C-67/14 -]) war mithin bereits mit dem 15. Mai 2017 abgelaufen gewesen. Deshalb kann dahinstehen, ob die vorgenannte Beschäftigung überhaupt eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (vgl. hierzu BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 ; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 ) hätte begründen können. Zwar sind in dem von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg der Antragstellerin erteilten Versicherungsverlauf vom 27. April 2017 (Bl. 679 der Leistungsakte Bd. III) darüber hinaus als Pflichtbeitragszeiten die Zeiten vom 17. Juli bis 17. Oktober 2013, 17. März bis 30. April 2014, vom 15. Juli bis 26. September 2014, vom 11. März bis 21. Juli 2015 und vom 13. November 2015 bis 22. Januar 2016 enthalten sowie darüber hinaus Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 1. Mai bis 20. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016, wobei es sich bei den Zeiten vom 11. März bis 21. Juli 2015 und vom 13. November 2015 bis 22. Januar 2016 aber wiederum um Tätigkeiten bei dem Sohn E. gehandelt hat (vgl. Bl. 366, 409, 450, 492 der Leistungsakte Bd. II). Abgesehen davon, dass die vorgenannten Zeiten zusammengerechnet zwar mehr als ein Jahr ergeben, spricht indessen alles dafür, dass damit - unabhängig von der fraglichen Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Zeiten - der Nachwirkungstatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU nicht erfüllt ist. Zwar setzt diese Bestimmung keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 ; Bayer. Landessozialgericht , Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER - ; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rdnr. 99.12 ; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 38; a.A. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 106); abzustellen ist mithin nicht auf die Zahl der Kalendermonate, sondern auf die Beschäftigungsmonate. Eine Zusammenrechnung der vorgenannten Monate dürfte allerdings vorliegend schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil sich die betreffenden Zeiten nicht aneinander angeschlossen haben, sondern jeweils durch mehrmonatige Zeiten der Beschäftigungslosigkeit unterbrochen waren, sodass von einer lediglich zufälligen Anhäufung auf mehr als ein Jahr auszugehen ist (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 ). Dessen ungeachtet setzt § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU als weiteres Tatbestandsmerkmal aber ohnehin eine unfreiwillige, von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit voraus; diese Bestätigung ist konstitutive Bedingung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts nach der genannten Bestimmung (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 ; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs C-447/16 -). Dass die Antragstellerin sich nach Beendigung ihrer jeweiligen Beschäftigungen ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit gemeldet hätte, ist indessen weder aus den Leistungsakten der Antragstellerin noch den beigezogenen Ausländerakten ersichtlich; die Antragstellerin hat diesen Umstand auch sonst nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
10 
cc) Eine Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin dürfte sich auch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nicht ergeben. Vorliegend lässt sich anhand der Aktenlage nicht feststellen, dass die Antragstellerin, die ausweislich der Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (vgl. Mitteilung vom 10. Dezember 2016) noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil 18. Juli 2017 - 10 B 17.339 - , bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142/17 - ; ferner Bayer. LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER - ). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt für die Antragstellerin lediglich von Dr. B., ausgestellt am 19. Oktober 2016 (vgl. Bl. 608 der Leistungsakte Bd. III), vor. In der Folgezeit hat die Antragstellerin indessen mit ihrem Sohn E. den bereits oben (unter bb) erwähnten Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2016 abgeschlossen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste des Dr. S. vom 17. Januar 2018 und des Dr. St. vom 19. März 2018 verhalten sich zu einer Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin nicht. Auch sonst fehlt es an einer Glaubhaftmachung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sodass die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU beim vorliegenden Erkenntnisstand ebenfalls nicht greift.
11 
dd) Eine Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin lässt sich ferner mit den vom Sozialgericht Stuttgart (SG) im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2018 herangezogenen Bestimmungen der § 2 Abs. 12 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nicht begründen. Voraussetzung für ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen ist, dass ihm von dem erwerbstätigen Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, er mithin materiell fortgesetzt und regelmäßig Unterstützung in einem Umfang erfährt, dass er zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts regelmäßig decken kann (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 - [unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 8. November 2012 – Rs C-40/11 -]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 20. Januar 2018 angegeben, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen (vgl. Bl. 189 der Leistungsakte Bd. IV). Auf Nachfrage des Senats (Verfügung vom 16./19. Februar 2018), ob sie Unterhaltszahlungen von ihrem Sohn H. erhalte, hat die Antragstellerin am 23. Februar 2018 mitgeteilt, von ihrem Sohn keinen Unterhalt zu bekommen. H. D. S., der Sohn der Antragstellerin, hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 13. März 2018 bekundet, nach Aufnahme des Gewerbes als Fliesenleger (Februar 2017) seiner Mutter anfänglich, als die Geschäfte noch gut gelaufen seien, Geld gegeben zu haben; dies sei aber etwa drei bis vier oder auch fünf Monate her. Nachfolgend hat er zwar eingeräumt, im Februar 2018 wieder einen Auftrag für Fliesenlegerarbeiten erhalten und hieraus Einnahmen zwischen 1.700,00 und 1.800,00 Euro gehabt zu haben, wobei er nach seiner Darstellung den Großteil des Geldes allerdings für die Bezahlung eigener Schulden verwendet und der Antragstellerin lediglich 100,00 Euro gegeben hat. Von der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU geforderten regelmäßigen materiellen Unterstützung der Antragstellerin durch ihren Sohn H. kann mithin keine Rede sein. Aus den Äußerungen des Zeugen lässt sich ferner entnehmen, dass auch der Sohn E. der Antragstellerin keine Unterstützungsleistungen gewährt; kleine Geldgeschenke hat es bis zur Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Antragsgegnerin lediglich von Freunden gegeben.
12 
ee) Die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 4 und 5 FreizügigG/EU (Letztere i.V.m. § 4 FreizügG/EU) sind offenkundig nicht gegeben. § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügigG/EU (Empfänger von Dienstleistungen), der auch medizinische Behandlungen umfasst (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 – L 25 AS 337/18 B - [unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - Rs 286/82 und 26/83 -], greift schon deswegen nicht ein, weil sich die Antragstellerin nicht zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlung für eine begrenzte Zeit in das Bundesgebiet begeben hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 a.a.O. [unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - Rs C-208/07 -]; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, § 2 FreizügG/EU Rdnrn. 38 f. ), sondern bereits im Juli 2013 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin eine Freizügigkeitsberechtigung auf § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigG/EU stützen könnte, sind nicht erkennbar; abgesehen davon würde dem der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II entgegenstehen.
13 
dd) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nach der Günstigkeitsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU ist gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); dass sie Aussicht auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis, etwa aufgrund länger andauernder Reiseunfähigkeit hat (vgl. hierzu Fränkel in Hofmann, a.a.O., § 25 AufenthG Rdnr. 78; Frerichs in JurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 1 AsylbLG Rdnr. 101), ist nicht glaubhaft gemacht. Deshalb kann insoweit auch dahinstehen, ob eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II zur Folge hätte.
14 
Nach allem ist vorliegend bereits der Anordnungsanspruch im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu verneinen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat mit Blick auf die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II schon mit Blick auf eine Anspruchsberechtigung der Antragstellerin nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 53 ) nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat mithin Erfolg.
15 
2. Im vorliegenden Einzelfall und in Ansehung der Erkrankung der Antragstellerin, die nach dem zu den Akten gereichten Attest des Dr. S. vom 17. Januar 2018 an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz leidet und deshalb dialysepflichtig ist, ist es indessen geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beigeladenen zur vorläufigen Gewährung von Überbrückungsleistungen zu verpflichten. Solche Leistungen hatte die Antragstellerin ausweislich ihres mit der Antragsschrift dem SG am 18. Januar 2018 vorgelegten Widerspruchschreiben vom 17. Januar 2018 auch zumindest hilfsweise beantragt, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei den Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 ff. SGB XII um einen eigenständigen Streitgegenstand (aliud) handelt (vgl. hierzu einerseits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - L 5 AS 1357/17 ER, L 5 AS 1358/17 B ER PKH - ; andererseits Coseriu in JurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 23 Rdnr. 4.13 ).
16 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 a.a.O.) sind Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder bei denen sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den bezeichneten Leistungen nach Absatz 1 sowie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Diesen Ausländern werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Überbrückungsleistungen sind in § 23 Abs. 3 Satz 5 Nrn. 1 bis 3 SGB XII näher bezeichnet. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Die letztgenannte Bestimmung enthält zwei Härtefallregelungen. Die Härte bezieht sich einerseits auf Umfang und Qualität der Leistungen für einen einmonatigen Überbrückungszeitraum (Halbsatz 1), andererseits ist in Halbsatz 2 unter noch strengeren Voraussetzungen auch eine Streckung des Leistungszeitraums vorgesehen, wobei beide Härteregelungen auch kumulativ vorliegen können (Groth in BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, § 23 SGB XII Rdnr. 18 ; im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - L 25 AS 337/18 B ER - ; wohl auch Hess. LSG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - L 4 SO 79/17 B ER - ).
17 
Die Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) sind bei der Antragstellerin, bei der ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist (vgl. Bescheid des Versorgungsamts vom 11. August 2017, Bl. 147 der Leistungsakte IV), im Umfang des Beschlussausspruchs mit Bezug auf die Beigeladene gegeben. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII erachtet der Senat nach beiden Halbsätzen für erfüllt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Attestes des Dr. S. vom 17. Januar 2018 glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer Nierenerkrankung einer Dialysebehandlung bedarf und ohne diese Behandlung ihr Leben bedroht wäre. Sie hat des Weiteren ihre Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 1 SGB XII) ausreichend glaubhaft gemacht. Es sind im vorliegenden Einzelfall sonach besondere, eine wesentliche Härte begründende Umstände gegeben, die es erforderlich machen, die Beigeladene zur einstweiligen Gewährung von Leistungen über den regelmäßigen Überbrückungszeitraum von einem Monat hinaus in Anlehnung an die Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Hilfe bei Krankheit (§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 27 ff., 35, 48 ff. SGB XII) zu verpflichten.
18 
Der Senat begrenzt die einstweilige Leistungsverpflichtung der Beigeladenen im Rahmen seines ihm nach § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens allerdings hinsichtlich des Leistungsbeginns auf die Zeit ab der Übermittlung des Beiladungsbeschlusses vom 5. Februar 2018 an die Beigeladene per Telefax (6. Februar 2018), wobei die Antragstellerin sich freilich die ihr von der Antragsgegnerin in Ausführung des Beschlusses des SG vom 26. Januar 2018 bereits gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anrechnen lassen muss. Die Begrenzung auf die Zeit bis zum 31. Mai 2018 hält der Senat für ausreichend, um der Beigeladenen Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für einen etwaigen Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin in Bulgarien (vgl. hierzu ausführlich der - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte - Beschluss des Hess. LSG vom 13. Juni 2017 - L 4 SO 79/17 B ER - ) und die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Antragstellerin nach Bulgarien zu klären. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch die Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII nach dem Willen des Gesetzgebers keinen dauerhaften Leistungsbezug ermöglichen sollen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 7. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16 f.).
19 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
20 
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen