Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 2081/16

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, dieser trägt seine Kosten selbst.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen, die der klagende Landkreis für den Hilfeempfänger N. in der Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 aufgewandt und zuletzt mit 15.593,61 EUR beziffert hat.
Der am 18. Juni 1960 in H. geborene N. ist geschieden und seit ca. 2001 arbeitslos. Nach Verlust seiner angemieteten Wohnung in B. im Februar 2009 lebte N. zunächst ohne festen Wohnsitz und zuletzt bis zum 17. Juni 2010 in einer Obdachlosenunterkunft in B.. Am 17. Juni 2010 wurde N. stationär im Heimathof S., einer Resozialisierungseinrichtung für Wohnsitzlose des Caritasverbandes für die Diözese W. e.V. in B., aufgenommen. Der Beklagte gewährte im Rahmen der sog. Bayreuther Vereinbarung, einer Zweckvereinbarung der bayerischen Bezirke über die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern, N. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Einrichtung Heimathof S., Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 17. Juli 2010 bis zum 5. Januar 2012. Nachdem N. am 5. Januar 2012 aus dem Heimathof S. ausgeschieden war, fand er zunächst in der Übernachtungseinrichtung Gasthaus H. in P., einer Einrichtung der Diakonie in Oberbayern, Aufnahme. Zum 18. Januar 2012 wurde er stationär in der dortigen Übergangseinrichtung für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten aufgenommen. Der Beklagte gewährte N. für die Zeit vom 18. Januar 2012 bis zum 17. Juni 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, den Barbetrag zur persönlichen Verfügung, eine Bekleidungsbeihilfe sowie Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der stationären Einrichtung H. zuzüglich der Kosten für eine Tagesstruktur/Berufsförderung. Im Hilfeplan der Einrichtung H. vom 17. Februar 2012 werden folgende Probleme des N. beschrieben: Wohnungslosigkeit, Mietschulden, ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, Schulden, fehlende Berufspraxis, häufige Arbeitsplatzwechsel, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Probleme in der Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit, Rückzugsneigung, hohe Anspruchshaltung, unverarbeiteter Verlust der eigenen Familie, gesundheitliche Einschränkungen, unbewältigte Lebenskrise, Probleme bei der Gestaltung des Tages sowie in Behördenangelegenheiten.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte die Einrichtung H. dem Beklagten mit, dass N. am 18. Juni 2012 aus der Einrichtung ausgeschieden sei. Die Einrichtung H. rechnete gegenüber dem Beklagten den Tagessatz für die stationären Leistungen bis zum 17. Juni 2012 ab.
Am 22. Juni 2012 zeigte die Einrichtung Arbeits- und Wohnungslosenhilfe in Oberschwaben D. in A., eine Einrichtung des Diakonieverbundes D. und E. Höhe e.V. Stuttgart (im Folgenden D.), gegenüber dem Beklagten an, dass N. am 22. Juni 2012 in den D. gekommen sei und um Aufnahme in die stationäre Einrichtung gebeten habe. In dem Aufnahmebogen gab N. am 22. Juni 2012 an, dass er sich bis zum 21. Juni 2012 in der Einrichtung H. aufgehalten habe, es bei Verlassen der H. nicht bereits festgestanden habe, dass er an den D. gehen wolle, sondern er sich im Zug „spontan“ entschieden habe. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. Juni 2012 gegenüber N. die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im D. seit 22. Juni 2012 ab, da N. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und die Bayreuther Vereinbarung, nach der er für den Aufenthalt in der Einrichtung H. bis zum 17. Juni 2012 die Kosten übernommen habe, keine Gültigkeit habe. Dagegen legte N. Widerspruch ein, da er nahtlos in die Einrichtung D. gewechselt sei. Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch des N. gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2012 zurück.
Die Einrichtung D. übersandte die Aufnahmeanzeige nachrichtlich am 22. Juni 2012 an den Kläger. Nachdem der Beklagte eine Leistungsgewährung abgelehnt hatte, bat N. den Kläger um Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung im D.. Er befinde sich seit dem 19. Juni 2012 im D.. Anfangs habe er darum gebeten, sich den D. ansehen zu können. Er habe sich in der H. in Urlaub abgemeldet. Diesen Urlaub habe er nutzen wollen, um sich eine andere Einrichtung anzuschauen. Nachdem er sich entschieden habe, im D. zu bleiben, habe er am 21. Juni 2012 der Einrichtung H. gekündigt. Am 22. Juni 2012 sei er im D. stationär aufgenommen worden. Auch der Kläger lehnte zunächst den Antrag des N. auf Übernahme der Kosten der vollstationären Einrichtung D. ab (Bescheid vom 11. Juli 2012). Auch dagegen legte N. Widerspruch ein.
Der Kläger übersandte dem Beklagten den Antrag des N. auf Grundsicherungsleistungen „zuständigkeitshalber“ (Schreiben vom 19. Juli 2012). Mit Schreiben vom 2. August 2012 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass er für die Leistungsgewährung an N. mangels ununterbrochener Einrichtungskette nicht zuständig sei, und bat den Kläger, über die Hilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
Mit Schreiben vom 1. August 2012 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen und vertrat die Auffassung, dass dieser im Hinblick auf den Aufenthalt des N. in B. vor seiner Aufnahme im Heimathof S. gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständig sei. Der Beigeladene lehnte gleichfalls seine Zuständigkeit ab. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des N. richte sich nach § 98 Abs. 2 SGB XII. In der Zeit vor der Aufnahme in eine Einrichtung sei N. obdachlos mit gelegentlich geduldeten Schlafstellen in B. gewesen, einen gewöhnlichen Aufenthalt habe N. in dieser Zeit jedoch nicht begründet.
Durch Bescheid vom 5. September 2012 bewilligte der Kläger N. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ab 22. Juni 2012 durch Übernahme von Kosten der stationären Unterbringung im D. nach Leistungstyp III.1.5 und III.2 nebst Barbetrag in Höhe von monatlich 100,98 EUR. Der Kläger erbrachte diese Leistungen an N. bis zu dessen Ausscheiden aus der Einrichtung D. am 18. Dezember 2013. N. bezog für die Zeit ab 22. Juni 2012 durch das Jobcenter des Klägers Arbeitslosengeld II.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 machte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen für die Zeit ab 22. Juni 2012 Kostenerstattung geltend, der eine Kostenübernahme ablehnte (Schreiben vom 20. Januar 2013). Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 meldete der Kläger bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch an.
10 
Am 11. Februar 2013 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und Erstattung der aufgewendeten Kosten für den Zeitraum ab 22. Juni 2012 geltend gemacht. N. habe sich vor Aufnahme in den D. am 22. Juni 2012 seit 17. Juni 2010 durchgehend in stationären Einrichtungen befunden. Daher sei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Empfänger der Leistung vor Aufnahme in die erste Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Bei dem Wechsel von der H. in den D. habe ein „klassischer Übertritt“ im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgelegen. N. sei am 22. Juni 2012 stationär im D. aufgenommen worden. Die Abmeldung in der H. sei am 21. Juni 2012 erfolgt. N. habe beim Verlassen der H. am 18. Juni 2012 nicht die Absicht gehabt, aus der stationären Unterbringung auszutreten. Dort habe er sich nur zum Urlaub abgemeldet und nicht erwähnt, dass er beabsichtigt habe, die Einrichtung zu wechseln. N. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in den S. in B. gehabt. Folglich sei seit der stationären Aufnahme des N. im S. B. der Beigeladene für die Kostenübernahme örtlich zuständig. Anstelle des Beigeladenen habe der Beklagte aufgrund der Bayreuther Vereinbarung die Kosten übernommen. Nach § 4 dieser Vereinbarung sei der Beklagte für alle bayerischen Bezirke zuständig. Obwohl sich N. nicht mehr in Bayern aufhalte, bleibe dennoch sein gewöhnlicher Aufenthalt vor Eintritt in die erste stationäre Einrichtung maßgebend.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestehe nicht. N. sei vor der Aufnahme in den Heimathof S. obdachlos gewesen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII habe dieser vor Aufnahme nicht begründet. Der Beklagte sei lediglich aufgrund der Bayreuther Vereinbarung zuständig geworden. Die Bayreuther Vereinbarung gelte ausschließlich für die bayerischen Bezirke und die dort genannten Einrichtungen. Eine Anwendung über die Grenzen von Bayern hinaus sei nicht vorgesehen. Die Bayreuther Vereinbarung sei vorliegend nicht anwendbar. Zudem liege auch keine Einrichtungskette und kein Übertritt von der Einrichtung H. in die Einrichtung D. vor. N. sei am Tag seines Auszuges nicht klar gewesen, dass er in eine andere Einrichtung umziehen werde. Die Einrichtungen selbst hätten davon nichts gewusst. Von einem Übertritt aus einer stationären Einrichtung in eine andere stationäre Einrichtung könne nur dann gesprochen werden, wenn der Übertritt bereits bei der Aufnahme in die Einrichtung beabsichtigt gewesen sei und ohne Zeitverzögerung vollzogen werde. Beim Verlassen der bisherigen Einrichtungen müsse feststehen, dass und wo die Hilfegewährung fortgesetzt werde.
12 
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2016 den Beklagten verurteilt, dem Kläger die für N. aufgewendeten Kosten für die Unterbringung im D. vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 zu erstatten. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Erstattung der für N. in der Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 aufgewendeten Kosten, denn örtlich zuständig sei der Beklagte aufgrund des Übertritts des N. von einer Einrichtung in eine andere gewesen. Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII sei für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben. Seien bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder trete nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, sei der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgeblich gewesen sei, entscheidend. Stehe innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 SGB XII begründet worden sei oder sei ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liege ein Eilfall vor, habe der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Die Zuständigkeit des Beigeladenen bis zum 18. Juni 2012, die gemäß der Bayreuther Vereinbarung auf den Beklagten übergegangen sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dem Wechsel von der H. zum D. handele es sich um einen Übertritt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Entscheidend sei, dass der Zwischenaufenthalt nicht den Zeitraum überschreite, der für den konkreten Wechsel erforderlich erscheine. Sei der Zeitraum länger, richte sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wenn durch den Zwischenaufenthalt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Regelung begründet werde. N. habe am 19. Juni 2012 die H. verlassen und angegeben, er wolle Urlaub nehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Wechsel der Einrichtung nicht festgestanden. Nach seinen Angaben habe er sich im Zug spontan entschlossen, die Einrichtung zu wechseln. Er sei am 19. Juni 2012 als Gast im D. untergebracht und am 22. Juni 2012 dort stationär aufgenommen worden. N. habe somit nach Verlassen der H. am gleichen oder am nächsten Tag Aufnahme in den D. gefunden. Ein Zwischenaufenthalt habe nicht vorgelegen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt zwischen dem Verlassen der H. und dem Eintreffen in dem D. habe N. nicht begründet. Der Kostentragungspflicht stehe auch die Bayreuther Vereinbarung nicht entgegen. Gemäß § 4 Bayreuther Vereinbarung führe die Sozialhilfe für Nichtsesshafte der Beklagte für alle Bezirke durch. Somit sei die Zuständigkeit von dem eigentlich zuständigen Bezirk Oberfranken auf den Beklagten übergegangen.
13 
Gegen den ihm am 17. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Beklagte mit seiner am 6. Juni 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er eine Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Übernahme der Kosten für den S. und die H. durch den Beklagten sei aufgrund der zwischen den bayerischen Bezirken geschlossenen Bayreuther Vereinbarung erfolgt. Im Zeitraum der Aufnahme in den D. bzw. in den zwei Monaten zuvor habe N. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt, da er in der H. keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können (§ 109 SGB XII). Auch habe kein Übertritt von der H. in den D. im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgelegen. Für einen Übertritt müsse zum einen die Notwendigkeit oder Absicht bestanden haben, von einer Einrichtung in eine andere überzuwechseln, und dieses Vorhaben müsse ohne erhebliche zeitliche Verzögerung verwirklicht werden. Die örtliche Zuständigkeit bleibe nur bei einem nahtlosen Wechsel erhalten. Eine Unterbrechung liege dann vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststehe, ob, wann und wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden solle, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen Verlassen und Neuaufnahme bestehe, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet sei und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliege. N. habe bei Verlassen der H. noch nicht beabsichtigt, in den D. zu wechseln. Zwischen den Einrichtungen habe keine Absprache stattgefunden. Selbst wenn ein Übertritt bejaht werden würde, wäre die Rechtsfolge des § 98 Abs. 2 SGB XII, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen wäre. Vor der Aufnahme in der ersten Einrichtung habe N. obdachlos auf der Straße gelebt, sodass fraglich sei, ob er dort überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18 
Der Kläger hat auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.
19 
Auf Verfügungen des Berichterstatters vom 13. November 2018 sowie 20. März 2019 hat der Kläger seine Kosten für die Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 hinsichtlich der stationären Hilfe nach § 67 SGB XII auf insgesamt 25.504,60 EUR, hinsichtlich des Barbetrages auf 1.832,59 EUR und für eine Bekleidungsbeihilfe auf 189,20 EUR abzüglich Erstattungen durch das Jobcenter des Klägers in Höhe von 11.932,78 EUR, mithin insgesamt auf 15.593,61 EUR beziffert, die Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und der Einrichtung D. vorgelegt und mitgeteilt, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und N. nicht beigebracht werden könne. Der aktuelle Aufenthaltsort des N. sei nicht bekannt.
20 
Durch Beschluss vom 20. März 2019 hat der Senat den Bezirk Oberfranken gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, der keinen Antrag gestellt hat.
21 
Der Senat hat die zuständigen Mitarbeiter der Einrichtungen H. und D. schriftlich als Zeugen zur Aufnahme und zum Verlassen der Einrichtungen befragt. K. L., Fachdienst Aufnahme, hat für die H. mit Schreiben vom 15. April 2019 mitgeteilt, dass N. am 5. Januar 2012 in der Notübernachtung Gasthaus H. angekommen sei und um Aufnahme in die stationäre Hilfe gebeten habe. N. habe angegeben, dass er im S. nicht mehr zurechtgekommen sei. Die Aufnahme des N. in der H. sei nicht im Rahmen eines geordneten Einrichtungswechsels erfolgt, bei dem vorab gemeinsam mit dem Kostenträger ein Einrichtungswechsel geklärt und vereinbart werde. N. sei zum 17. Juni 2012 auf seinen Wunsch hin aus der Hilfe abgemeldet worden. Dem vorausgegangen sei zuletzt in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2012 eine massive Ruhestörung. N. habe randaliert. Nach Einschätzung der diensthabenden Kollegen habe sich N. in einer massiven Krise befunden, sich jedoch der Hilfe entzogen und Maßnahmen wie eine ärztliche Betreuung oder eine Krisenintervention in einer Klinik vehement abgelehnt. Der letzte persönliche Kontakt zwischen N. und dem damals zuständigen Casemanager habe am 16. Juni 2012 stattgefunden. Dabei habe N. jegliche Unterstützung abgelehnt und mitgeteilt, dass er die Hilfe verlassen werde. N. habe sich nicht im Urlaub befunden, sondern wie geschildert, die Einrichtung H. verlassen. Ein von N. geplanter Wechsel in eine andere Einrichtung sei weder besprochen noch geplant gewesen.
22 
R. A., Leitung Geschäftsbereich Stationäre Hilfen, hat mit Schreiben vom 16. April 2019 für die Einrichtung D. mitgeteilt, dass N. direkt zum D. gekommen sei und um Prüfung der Aufnahme gebeten habe. N. habe angegeben, dass er noch in der H. gemeldet sei. In der Zeit vom 19. Juni 2012 bis zum 21. Juni 2012 habe sich N. im D. lediglich im „Gaststatus“ befunden, um sich die Einrichtung anzuschauen. Eine „richtige“ Aufnahme - mit Antragstellung auf Kostenübernahme - sei für diesen Zeitraum nicht durchgeführt worden. N. habe den D. „in Augenschein“ genommen und habe sich über die Möglichkeiten und Angebote des D. kundig gemacht. Er habe sich dann entschieden, beim D. um Aufnahme zu bitten. Per Fax habe N. dann gegenüber der H. am 21. Juni 2012 seinen bisherigen Heimplatz gekündigt. Der Wechsel von der H. zum D. sei auf Initiative und Wunsch von N. erfolgt. Eine Vermittlung durch die Einrichtungen H. und D. habe nicht stattgefunden.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
25 
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Sie wurde gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
26 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an N. erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013, die er zunächst mit 27.496,18 EUR und zuletzt im Berufungsverfahren auf insgesamt 15.593,61 EUR beziffert hat. Über das Erstattungsbegehren hat das SG in dem allein vom Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. April 2016 entschieden. Einer Beiladung des N. (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) hat es nicht bedurft, weil dessen Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Bundessozialgericht , Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 10); einer Erstattungsforderung seitens des Klägers ist er ohnehin nicht ausgesetzt.
27 
3. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für N. für die Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 zu.
28 
a. Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 <13. Mai 2015>, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, Stand März 2012, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht. Danach hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satzes 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe, d.h. derjenige, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich, so wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36 m.w.N.)
29 
b. Der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eröffnet, weil der Kläger an N. vollstationäre Leistungen in Einrichtungen i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nämlich der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten des D., für den hier streitigen Zeitraum vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 erbracht hat.
30 
Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Recht an N. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil dieser sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach dessen stationärer Aufnahme in den D. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13). Jedoch ist weder der Beklagte noch der Beigeladene der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Sozialhilfeträger betreffend die an N. erbrachten Sozialhilfeleistungen.
31 
c. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII weist die Erbringung von vollstationären Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 15) demjenigen Träger der Sozialhilfe als örtlich zuständigem Träger zu, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zwei-Monats-Zeitraum vor Aufnahme in die Einrichtung ist abzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht vorhanden oder zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 44; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnr. 34). Der Ort des tatsächlichen Aufenthalts, also der Ort der Einrichtung, ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Aufnahme ohne Bedeutung (vgl. auch § 109 SGB XII). Maßgeblich ist insoweit der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung. Eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten, der - wie der Kläger - für die Erbringung von stationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sachlich zuständig ist (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen Bayern in der Fassung vom 20. Dezember 2007), kommt mithin nur dann in Betracht, wenn N. vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung H. am 18. Januar 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt und ein Einrichtungsübertritt i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgelegen hätte. Eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen kommt in Betracht, wenn N. vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. am 17. Juli 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt und eine sog. Einrichtungskette vorgelegen hätte.
32 
aa. Entgegen der Auffassung des SG findet im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten die Bayreuther Vereinbarung keine Anwendung. Danach haben sich die bayerischen Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger, die u.a. für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen in stationären Einrichtungen sachlich zuständig sind, zum Schutz vor einseitigen Belastungen verpflichtet, den Aufwand für „Nichtsesshafte“ anlässlich der Aufnahme in ausdrücklich anerkannten und abschließend genannten Einrichtungen im Freistaat Bayern (u.a. H., Heimathof S.) gemeinsam zu tragen. Zwar führt der Beklagte nach § 4 der Bayreuther Vereinbarung die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern für alle bayerischen Bezirke durch, wobei der Senat offenlässt, ob diese Vereinbarung eine hinreichende Grundlage für eine von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnrn. 29 ff.). Jedenfalls begründet diese Vereinbarung im Verhältnis zum Kläger im Fall einer ununterbrochenen Einrichtungskette seit Aufnahme in den Heimathof S. keine örtliche Zuständigkeit des Beklagten i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn zunächst stellt § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des N. im Zeitpunkt seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung ab und nicht darauf, welchem bayerischen Sozialhilfeträger nach der zwischen ihnen geschlossenen Bayreuther Vereinbarung die Durchführung der stationären Wohnungslosenhilfe in Bayern übertragen worden ist. Weiterhin findet die Bayreuther Vereinbarung auf die Gewährung von Leistungen für den Aufenthalt in der stationären Einrichtung D. keine Anwendung, weil es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine anerkannte Einrichtung i.S.d. § 4 der Bayreuther Vereinbarung handelt.
33 
bb. Der Senat ist der Überzeugung, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. in B. hatte.
34 
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dabei ist unter „Ort“ die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Wohnung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25). Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 24). Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).
35 
In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat der Überzeugung, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. in B. hatte. Vor der Aufnahme in dem Heimathof S. am 17. Juni 2010 hatte sich N. tatsächlich über mehrere Jahre in B. aufgehalten. Dort hatte er seine letzte eigene Wohnung. Seit dem Verlust der Mietwohnung war er obdachlos und lebte weiterhin in B. „auf der Straße“. Ausweislich der Angaben des N. in seinem Sozialhilfeantrag vom 24. Juni 2010 fand er von Februar 2009 bis November 2009 Aufenthalt und Betreuung in einem Übernachtungsheim der Wohnungslosenhilfe in B. und lebte anschließend wieder „auf der Straße“ in B.. In der Zeit vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Juni 2010 schlief er in einer Obdachlosenunterkunft in B. und wurde dort auch ambulant betreut. Ausgehend von den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen sowie den damit verbundenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls führt die vom Senat vorzunehmende Prognoseentscheidung dazu, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. am 17. Juni 2010 in B. hatte. N. hatte sich auch nach Verlust seiner letzten eigenen Wohnung durchgehend in B. aufgehalten, wo er vorübergehend Obdach, Hilfe und Unterstützung durch verschiedene niedrigschwellige Obdachlosenhilfen erfahren hatte. In dem dargestellten Verlauf kommt zum Ausdruck, dass N. B. als seinen Aufenthalts- und Rückzugsort angesehen hat und dort zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ verweilen wollte. Dass N. seinerzeit wohnungslos war, stand der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. nicht entgegen. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gab N. in der Folgezeit auf. Er hatte dort keine Unterkunft, keinen Rückzugsort, keine familiären Verbindungen etc. Er ist nicht mehr nach B. zurückgekehrt, sondern hat sich zunächst im Heimathof S. in .. B. (Regierungsbezirk Unterfranken) und sodann in der H. in P. (Regierungsbezirk Oberbayern) aufgehalten, wobei die beiden stationären Aufenthalte im Heimathof S. vom 17. Juni 2010 bis zum 5. Januar 2012 und in der H. vom 18. Januar 2012 bis zum 17. Juni 2012 gem. § 109 SGB XII jeweils nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gelten. Ob N. anlässlich der Aufnahme in das Gasthaus der H. am 5. Januar 2012 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, lässt der Senat offen (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 15 und Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18 zu den Voraussetzungen einer Vorverlagerung des Schutzes des § 109 SGB XII). Denn er hat die stationäre Wohnungsloseneinrichtung der H. am 18. Juli 2012 endgültig verlassen. Dies folgt für den Senat aus der schriftlichen Aussage der Zeugin L. vom 15. April 2019. Danach befand sich N. am 15. Juni 2012 und 16. Juni 2012 in einer massiven Krise, lehnte jedoch die seitens der Einrichtung empfohlene Hilfe und die für erforderlich gehaltene Krisenintervention ab. Anlässlich des letzten persönlichen Kontakts zwischen N. und dem für ihn zuständigen Mitarbeiter der H. lehnte N. jegliche Unterstützung ab und kündigte an, die Einrichtung zu verlassen. Am 18. Juni 2012 setzte N. seine Ankündigung um und verließ die H.. Die Zeugin L. hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass N. die H. am 18. Juni 2012 lediglich vorübergehend urlaubsweise verlassen habe. Diese Bekundung wird dadurch gestützt, dass die Einrichtung den Beklagten unverzüglich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 unterrichtet hat, dass N. die H. endgültig verlassen habe, und den stationären Aufenthalt nur bis zum 17. Juni 2012 abgerechnet hat. Hätte sich N. in Absprache mit der H. vorübergehend in „Urlaub“ befunden, so wäre dessen Abmeldung mit Schreiben vom 19. Juni 2012 nicht erfolgt. Die Angaben des N. anlässlich seiner Aufnahme in den D. stellen sich demgegenüber als widersprüchlich dar. Zunächst wird aus seinen Angaben deutlich, dass er mit der Betreuung und Unterstützung durch die Einrichtung H. nicht mehr zufrieden war und diese endgültig verlassen wollte (Schreiben vom 7. Juli 2012). Nach seinen Angaben kam er mit der dortigen Betreuung nicht mehr zurecht und fühlte sich nicht ausreichend unterstützt. Die Behauptung des N., ihm seien vom 19. Juni 2012 bis zum 21. Juni 2012 drei Tage Urlaub gewährt worden, um einen Einrichtungswechsel in den D. zu prüfen, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Behauptung stehen zunächst die von der Zeugin L. geschilderten Umstände, die zum Verlassen der H. am 18. Juni 2012 geführt haben, entgegen. Auch sind die Angaben des N. widersprüchlich, wenn er einerseits behauptet, er habe sich im Urlaub befunden, um in dieser Zeit einen Wechsel in den D. zu prüfen, andererseits aber angibt, er habe sich im Zug spontan entschieden, den D. aufzusuchen. Unter diesen Umständen steht für den Senat fest, dass N. am 16. Juni 2012 eine weitere Hilfe durch die Mitarbeiter der Einrichtung H. abgelehnt hat, sich dort nicht verstanden und ausreichend unterstützt gefühlt hat, diese Einrichtung verlassen wollte und tatsächlich am 18. Juni 2012 endgültig verlassen hat.
36 
cc. Schließlich ist der Senat der Überzeugung, dass ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von der stationären Einrichtung H. in die stationäre Einrichtung D. nicht vorliegt.
37 
Ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. „Einrichtungskette“) liegt vor, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnrn. 13, 15, 20; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 juris Rdnr. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44). Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließt, ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2016 - L 9 SO 78/12 - juris Rdnr. 34; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - juris Rdnrn. 35 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnrn. 39). Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - juris Rdnr. 9). Demgegenüber liegt eine Unterbrechung nicht vor, wenn das Verlassen der ersten und die Aufnahme in die nächste Einrichtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Aufnahme in die neue Einrichtung schon sicher feststeht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 - BVerwGE 111, 213 - juris Rdnrn. 15, 16).
38 
In Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Übertritt i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von der stationären Einrichtung H. in die stationäre Einrichtung D. vor. Wie bereits ausgeführt, hat N. am 18. Juni 2012 die H. endgültig verlassen. Ein Wechsel der stationären Einrichtungen war weder zwischen den Einrichtungen noch mit dem seinerzeit zuständigen Sozialhilfeträger, dem Beklagten, abgesprochen. Vielmehr hat N. die H. endgültig verlassen, ohne zu wissen, ob und ggf. wo er Obdach und Hilfe finden kann. Ausweislich seiner Angaben in dem auf den 22. Juni 2012 datierten „Aufnahmebogen“ stand für N. im Zeitpunkt des Verlassens der H. nicht fest, am D. um Aufnahme nachzusuchen. Vielmehr hat er sich nach seinen Angaben „im Zug spontan entschieden“, den D. aufzusuchen. Dort ist N. auch zunächst nicht stationär aufgenommen, sondern lediglich als Gast in der angeschlossenen Herberge untergebracht worden. Nach den schriftlichen Bekundungen des Zeugen A. hat N. zunächst die stationäre Einrichtung „in Augenschein“ nehmen sowie sich über die Möglichkeiten und Angebote des D.es kundig machen wollen. Erst danach hat sich N. entschieden, beim D. um stationäre Aufnahme zu bitten. Die Aufnahme in die stationäre Einrichtung des D.es ist am 22. Juni 2012 erfolgt. An diesem Tag hat die Einrichtung auch die Aufnahmeanzeige gegenüber dem Kläger und dem Beklagten abgegeben. Somit stand im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung H. nicht fest, ob, wann oder wo die Hilfegewährung an N. fortgesetzt werden soll. Weder wusste N., welche Einrichtung er als nächstes aufsuchen will, noch war klar, ob die spontan aufgesuchte Einrichtung D. überhaupt Aufnahmekapazitäten hat oder ihm diese Einrichtung nach seiner mehrtägigen Inaugenscheinnahme als Gast überhaupt zusagt. Unter diesen Umständen ist der Schutz des § 109 SGB XII auch nicht auf den Aufenthalt des N. als „Gast“ außerhalb der stationären Einrichtung des D.es vom 19. Juni 2012 bis zum 22. Juni 2012 vorzuverlegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18).
39 
Demnach knüpft die Zuständigkeit des Klägers entweder an einen gewöhnlichen Aufenthalt des N. anlässlich der Aufnahme als „Gast“ im D. am 19. Juni 2012 (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) oder an dessen dortigen tatsächlichen Aufenthalt an (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; vgl. nochmals Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36). Eine Zuständigkeit des Beklagten oder des Beigeladenen für die anlässlich des stationären Aufenthalts vom 22. Juni 2012 bis 18. Dezember 2013 im D. an N. erbrachten Hilfeleistungen bestand nicht. Danach kann offenbleiben, ob der Kläger die Leistungen an N. dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht hat (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 48 und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31), woran erhebliche Zweifel bestehen, da grundlegende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erfolgten Übernahme der Vergütung der stationären Einrichtung D. ist, dass N. selbst aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem D. als Leistungsbringer zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen ist (z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 50, vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48 sowie vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - jeweils m.w.N.), wofür nach Aktenlage und nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.
40 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - juris Rdnr. 8). Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht durch eine Antragstellung beteiligt; deshalb bestand keine Veranlassung, diesem Kosten zuzusprechen oder aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
41 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

24 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
25 
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Sie wurde gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
26 
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an N. erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013, die er zunächst mit 27.496,18 EUR und zuletzt im Berufungsverfahren auf insgesamt 15.593,61 EUR beziffert hat. Über das Erstattungsbegehren hat das SG in dem allein vom Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26. April 2016 entschieden. Einer Beiladung des N. (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) hat es nicht bedurft, weil dessen Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Bundessozialgericht , Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 10); einer Erstattungsforderung seitens des Klägers ist er ohnehin nicht ausgesetzt.
27 
3. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für N. für die Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 zu.
28 
a. Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 <13. Mai 2015>, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, Stand März 2012, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht. Danach hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satzes 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe, d.h. derjenige, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich, so wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36 m.w.N.)
29 
b. Der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eröffnet, weil der Kläger an N. vollstationäre Leistungen in Einrichtungen i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nämlich der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten des D., für den hier streitigen Zeitraum vom 22. Juni 2012 bis zum 18. Dezember 2013 erbracht hat.
30 
Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Recht an N. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil dieser sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach dessen stationärer Aufnahme in den D. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13). Jedoch ist weder der Beklagte noch der Beigeladene der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Sozialhilfeträger betreffend die an N. erbrachten Sozialhilfeleistungen.
31 
c. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII weist die Erbringung von vollstationären Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 15) demjenigen Träger der Sozialhilfe als örtlich zuständigem Träger zu, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zwei-Monats-Zeitraum vor Aufnahme in die Einrichtung ist abzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht vorhanden oder zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 44; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnr. 34). Der Ort des tatsächlichen Aufenthalts, also der Ort der Einrichtung, ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Aufnahme ohne Bedeutung (vgl. auch § 109 SGB XII). Maßgeblich ist insoweit der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung. Eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten, der - wie der Kläger - für die Erbringung von stationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sachlich zuständig ist (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen Bayern in der Fassung vom 20. Dezember 2007), kommt mithin nur dann in Betracht, wenn N. vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung H. am 18. Januar 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt und ein Einrichtungsübertritt i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgelegen hätte. Eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen kommt in Betracht, wenn N. vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. am 17. Juli 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt und eine sog. Einrichtungskette vorgelegen hätte.
32 
aa. Entgegen der Auffassung des SG findet im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten die Bayreuther Vereinbarung keine Anwendung. Danach haben sich die bayerischen Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger, die u.a. für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen in stationären Einrichtungen sachlich zuständig sind, zum Schutz vor einseitigen Belastungen verpflichtet, den Aufwand für „Nichtsesshafte“ anlässlich der Aufnahme in ausdrücklich anerkannten und abschließend genannten Einrichtungen im Freistaat Bayern (u.a. H., Heimathof S.) gemeinsam zu tragen. Zwar führt der Beklagte nach § 4 der Bayreuther Vereinbarung die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern für alle bayerischen Bezirke durch, wobei der Senat offenlässt, ob diese Vereinbarung eine hinreichende Grundlage für eine von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnrn. 29 ff.). Jedenfalls begründet diese Vereinbarung im Verhältnis zum Kläger im Fall einer ununterbrochenen Einrichtungskette seit Aufnahme in den Heimathof S. keine örtliche Zuständigkeit des Beklagten i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn zunächst stellt § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des N. im Zeitpunkt seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung ab und nicht darauf, welchem bayerischen Sozialhilfeträger nach der zwischen ihnen geschlossenen Bayreuther Vereinbarung die Durchführung der stationären Wohnungslosenhilfe in Bayern übertragen worden ist. Weiterhin findet die Bayreuther Vereinbarung auf die Gewährung von Leistungen für den Aufenthalt in der stationären Einrichtung D. keine Anwendung, weil es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine anerkannte Einrichtung i.S.d. § 4 der Bayreuther Vereinbarung handelt.
33 
bb. Der Senat ist der Überzeugung, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. in B. hatte.
34 
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dabei ist unter „Ort“ die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Wohnung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25). Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 24). Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).
35 
In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat der Überzeugung, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. in B. hatte. Vor der Aufnahme in dem Heimathof S. am 17. Juni 2010 hatte sich N. tatsächlich über mehrere Jahre in B. aufgehalten. Dort hatte er seine letzte eigene Wohnung. Seit dem Verlust der Mietwohnung war er obdachlos und lebte weiterhin in B. „auf der Straße“. Ausweislich der Angaben des N. in seinem Sozialhilfeantrag vom 24. Juni 2010 fand er von Februar 2009 bis November 2009 Aufenthalt und Betreuung in einem Übernachtungsheim der Wohnungslosenhilfe in B. und lebte anschließend wieder „auf der Straße“ in B.. In der Zeit vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Juni 2010 schlief er in einer Obdachlosenunterkunft in B. und wurde dort auch ambulant betreut. Ausgehend von den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen sowie den damit verbundenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls führt die vom Senat vorzunehmende Prognoseentscheidung dazu, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung Heimathof S. am 17. Juni 2010 in B. hatte. N. hatte sich auch nach Verlust seiner letzten eigenen Wohnung durchgehend in B. aufgehalten, wo er vorübergehend Obdach, Hilfe und Unterstützung durch verschiedene niedrigschwellige Obdachlosenhilfen erfahren hatte. In dem dargestellten Verlauf kommt zum Ausdruck, dass N. B. als seinen Aufenthalts- und Rückzugsort angesehen hat und dort zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ verweilen wollte. Dass N. seinerzeit wohnungslos war, stand der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. nicht entgegen. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gab N. in der Folgezeit auf. Er hatte dort keine Unterkunft, keinen Rückzugsort, keine familiären Verbindungen etc. Er ist nicht mehr nach B. zurückgekehrt, sondern hat sich zunächst im Heimathof S. in .. B. (Regierungsbezirk Unterfranken) und sodann in der H. in P. (Regierungsbezirk Oberbayern) aufgehalten, wobei die beiden stationären Aufenthalte im Heimathof S. vom 17. Juni 2010 bis zum 5. Januar 2012 und in der H. vom 18. Januar 2012 bis zum 17. Juni 2012 gem. § 109 SGB XII jeweils nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gelten. Ob N. anlässlich der Aufnahme in das Gasthaus der H. am 5. Januar 2012 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, lässt der Senat offen (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 15 und Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18 zu den Voraussetzungen einer Vorverlagerung des Schutzes des § 109 SGB XII). Denn er hat die stationäre Wohnungsloseneinrichtung der H. am 18. Juli 2012 endgültig verlassen. Dies folgt für den Senat aus der schriftlichen Aussage der Zeugin L. vom 15. April 2019. Danach befand sich N. am 15. Juni 2012 und 16. Juni 2012 in einer massiven Krise, lehnte jedoch die seitens der Einrichtung empfohlene Hilfe und die für erforderlich gehaltene Krisenintervention ab. Anlässlich des letzten persönlichen Kontakts zwischen N. und dem für ihn zuständigen Mitarbeiter der H. lehnte N. jegliche Unterstützung ab und kündigte an, die Einrichtung zu verlassen. Am 18. Juni 2012 setzte N. seine Ankündigung um und verließ die H.. Die Zeugin L. hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass N. die H. am 18. Juni 2012 lediglich vorübergehend urlaubsweise verlassen habe. Diese Bekundung wird dadurch gestützt, dass die Einrichtung den Beklagten unverzüglich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 unterrichtet hat, dass N. die H. endgültig verlassen habe, und den stationären Aufenthalt nur bis zum 17. Juni 2012 abgerechnet hat. Hätte sich N. in Absprache mit der H. vorübergehend in „Urlaub“ befunden, so wäre dessen Abmeldung mit Schreiben vom 19. Juni 2012 nicht erfolgt. Die Angaben des N. anlässlich seiner Aufnahme in den D. stellen sich demgegenüber als widersprüchlich dar. Zunächst wird aus seinen Angaben deutlich, dass er mit der Betreuung und Unterstützung durch die Einrichtung H. nicht mehr zufrieden war und diese endgültig verlassen wollte (Schreiben vom 7. Juli 2012). Nach seinen Angaben kam er mit der dortigen Betreuung nicht mehr zurecht und fühlte sich nicht ausreichend unterstützt. Die Behauptung des N., ihm seien vom 19. Juni 2012 bis zum 21. Juni 2012 drei Tage Urlaub gewährt worden, um einen Einrichtungswechsel in den D. zu prüfen, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Behauptung stehen zunächst die von der Zeugin L. geschilderten Umstände, die zum Verlassen der H. am 18. Juni 2012 geführt haben, entgegen. Auch sind die Angaben des N. widersprüchlich, wenn er einerseits behauptet, er habe sich im Urlaub befunden, um in dieser Zeit einen Wechsel in den D. zu prüfen, andererseits aber angibt, er habe sich im Zug spontan entschieden, den D. aufzusuchen. Unter diesen Umständen steht für den Senat fest, dass N. am 16. Juni 2012 eine weitere Hilfe durch die Mitarbeiter der Einrichtung H. abgelehnt hat, sich dort nicht verstanden und ausreichend unterstützt gefühlt hat, diese Einrichtung verlassen wollte und tatsächlich am 18. Juni 2012 endgültig verlassen hat.
36 
cc. Schließlich ist der Senat der Überzeugung, dass ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von der stationären Einrichtung H. in die stationäre Einrichtung D. nicht vorliegt.
37 
Ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. „Einrichtungskette“) liegt vor, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnrn. 13, 15, 20; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 juris Rdnr. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44). Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließt, ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2016 - L 9 SO 78/12 - juris Rdnr. 34; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - juris Rdnrn. 35 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnrn. 39). Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - juris Rdnr. 9). Demgegenüber liegt eine Unterbrechung nicht vor, wenn das Verlassen der ersten und die Aufnahme in die nächste Einrichtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Aufnahme in die neue Einrichtung schon sicher feststeht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 - BVerwGE 111, 213 - juris Rdnrn. 15, 16).
38 
In Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Übertritt i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von der stationären Einrichtung H. in die stationäre Einrichtung D. vor. Wie bereits ausgeführt, hat N. am 18. Juni 2012 die H. endgültig verlassen. Ein Wechsel der stationären Einrichtungen war weder zwischen den Einrichtungen noch mit dem seinerzeit zuständigen Sozialhilfeträger, dem Beklagten, abgesprochen. Vielmehr hat N. die H. endgültig verlassen, ohne zu wissen, ob und ggf. wo er Obdach und Hilfe finden kann. Ausweislich seiner Angaben in dem auf den 22. Juni 2012 datierten „Aufnahmebogen“ stand für N. im Zeitpunkt des Verlassens der H. nicht fest, am D. um Aufnahme nachzusuchen. Vielmehr hat er sich nach seinen Angaben „im Zug spontan entschieden“, den D. aufzusuchen. Dort ist N. auch zunächst nicht stationär aufgenommen, sondern lediglich als Gast in der angeschlossenen Herberge untergebracht worden. Nach den schriftlichen Bekundungen des Zeugen A. hat N. zunächst die stationäre Einrichtung „in Augenschein“ nehmen sowie sich über die Möglichkeiten und Angebote des D.es kundig machen wollen. Erst danach hat sich N. entschieden, beim D. um stationäre Aufnahme zu bitten. Die Aufnahme in die stationäre Einrichtung des D.es ist am 22. Juni 2012 erfolgt. An diesem Tag hat die Einrichtung auch die Aufnahmeanzeige gegenüber dem Kläger und dem Beklagten abgegeben. Somit stand im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung H. nicht fest, ob, wann oder wo die Hilfegewährung an N. fortgesetzt werden soll. Weder wusste N., welche Einrichtung er als nächstes aufsuchen will, noch war klar, ob die spontan aufgesuchte Einrichtung D. überhaupt Aufnahmekapazitäten hat oder ihm diese Einrichtung nach seiner mehrtägigen Inaugenscheinnahme als Gast überhaupt zusagt. Unter diesen Umständen ist der Schutz des § 109 SGB XII auch nicht auf den Aufenthalt des N. als „Gast“ außerhalb der stationären Einrichtung des D.es vom 19. Juni 2012 bis zum 22. Juni 2012 vorzuverlegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18).
39 
Demnach knüpft die Zuständigkeit des Klägers entweder an einen gewöhnlichen Aufenthalt des N. anlässlich der Aufnahme als „Gast“ im D. am 19. Juni 2012 (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) oder an dessen dortigen tatsächlichen Aufenthalt an (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; vgl. nochmals Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36). Eine Zuständigkeit des Beklagten oder des Beigeladenen für die anlässlich des stationären Aufenthalts vom 22. Juni 2012 bis 18. Dezember 2013 im D. an N. erbrachten Hilfeleistungen bestand nicht. Danach kann offenbleiben, ob der Kläger die Leistungen an N. dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht hat (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 48 und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31), woran erhebliche Zweifel bestehen, da grundlegende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erfolgten Übernahme der Vergütung der stationären Einrichtung D. ist, dass N. selbst aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem D. als Leistungsbringer zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen ist (z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 50, vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48 sowie vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - jeweils m.w.N.), wofür nach Aktenlage und nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.
40 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - juris Rdnr. 8). Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht durch eine Antragstellung beteiligt; deshalb bestand keine Veranlassung, diesem Kosten zuzusprechen oder aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
41 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen