| Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). |
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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Leistungen bei Tod gemäß § 63 Abs. 1 SGB VII nicht zu. Der Tod des Versicherten (B.) am 17.09.2015 ist nicht infolge eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII eingetreten. Ursächlich für den Tod ihres am 17.09.2015 verstorbenen Ehemannes B. waren weder Gesundheitsstörungen, die dieser sich durch den Sturz aus dem Gabelstapler am 16.06.2015 zugezogen hatte, noch stand B., als er am Abend des 16.09.2015 oder am Morgen des 17.09.2015 von dem Flachdach der BG-Unfallklinik stürzte oder sprang, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der B. ist nicht „infolge der Durchführung einer Heilbehandlung“ verstorben. |
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| Nach § 63 Abs. 1 SGB VII ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts (§§ 64 bis 71 SGB VII), dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs (BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R –, Rn. 18, juris, bestätigt mit Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R –, BSGE 118, 18-30, SozR 4-2700 § 101 Nr. 2, Rn. 15). Der Tod des B. ist nicht infolge eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten. In Betracht kommt als Versicherungsfall hier nur ein Arbeitsunfall, wobei der zum Tode des B. am 17.09.2015 führende unmittelbare Geschehensablauf am späten Abend/frühen Morgen des 16.09./17.09.2015 selbst nicht die Voraussetzungen eines (eigenständigen) Arbeitsunfalls erfüllt. Es fehlt insoweit schon an der Ausübung einer versicherten Tätigkeit. |
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| Die Verletzungen, die zum Tod des B. am 17.09.2015 geführt haben, sind nicht unmittelbare Unfallfolgen des Unfalls vom 16.06.2015, den die Beklagte zu Recht als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) anerkannt hat. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 67, Rn. 10 m.w.N., nach juris). |
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| Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R – BSGE 103 45). |
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| B. hat am 16.06.2015 einen Arbeitsunfall erlitten. Er ist am 16.06.2015 nachmittags gegen 16:00 Uhr während einer Betriebsfahrt mit einem Gabelstapler im Lager seines Arbeitgebers seitlich aus dem Führerhaus auf den Boden gestürzt. Der Weg mit dem Gabelstapler wurde im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt, so dass dieser als sog Betriebsweg im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R, a.a.O., Rn. 13, nach juris). Ausweislich des Vermerks des Mitarbeiters D. der Beklagten vom 14.10.2015, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, fuhr B. eine beladene Palette zu einem zu beladenden LKW. Zwar konnte die konkrete Ursache für das seitliche Herausfallen des B. aus der Führerkabine des Gabelstaplers nicht ermittelt werden. Die versicherte Tätigkeit (Führen eines Gabelstaplers) war aber zumindest eine wesentliche Mitursache für die Art und Weise des Sturzes und die infolge des Sturzes erlittenen gravierenden Verletzungen, nachdem der B. ausweislich der Unfallrekonstruktion vom 13.10.2015 während der Fahrt aus der Führerkabine des Staplers und damit aus einer erhöhten Sitzposition (ca. 1,20 m) auf einen sehr harten (gepflasterten) Boden gefallen ist. |
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| Der Sturz aus dem Gabelstapler vom 16.06.2015 war die wesentliche Ursache für ein zweitgradiges offenes Schädelhirntrauma mit Kopfplatzwunde, Kalottenfraktur und epiduraler Blutung, Frakturen des 7. Halswirbelkörpers und des 1., 2. und 4. Brustwirbelkörpers und QF-Frakturen (Querfortsatzfrakturen) HWK 5 und 6 sowie ein Thoraxtrauma mit Frakturen bei C 1 beidseits. Weder der Sturz aus dem Stapler noch die genannten Gesundheitsstörungen waren aber (mit-)ursächlich für die inneren Blutungen, die letztlich zum Tod des B. am Vormittag des 17.09.2015 geführt haben. |
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| Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII (im engeren Sinne), wenn sie gerade durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls verursacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 16/17 R –, SozR 4-2700 § 11 Nr. 2, Rn. 14 m.w.N., nach juris). |
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| Hier fehlt es bereits an der naturwissenschaftlichen Kausalität der 1. Stufe. Dies hat Prof. Dr. Ob. in seinem Gutachten vom 27.05.2019 überzeugend dargelegt. Die am 16.06.2015 erlittenen Gesundheitsstörungen befanden sich sämtlich im Stadium der Abheilung, das Gehirn war nach erlittenem Schädelhirntrauma völlig unversehrt. Unabhängig davon kam es in der Nacht vom 16. und den 17.09.2015 oder am frühen Morgen des 17.09.2015 bedingt durch einen Sturz oder Sprung von einem an das Fenster des Patientenzimmers in der BG-Unfallklinik unmittelbar anschließenden Flachdach aus ca. 4 Metern Höhe auf eine Grünfläche zu einer freien Blutung in die Bauchhöhle des B. und zu Blutungen retroperitoneal. Diese Blutungen - betroffen waren die freie Bauchhöhle, Leberpforte, Region Lendenwirbelsäule und das Gesäß - bewirkten dann im Zusammenwirken mit vorbestehenden unfallunabhängigen Schädigungen auf internistischem Fachgebiet, insbesondere einer erhöhten Blutungsneigung aufgrund ethyltoxischer Leberzirrhose Stadium CHILD C mit portalem Hochdruck und rezidivierenden Blutungen aus Oesophagusvenen III°, Aszites, Ulcera ventrikuli, hepatischer Enzephalopathie, Störung der plasmatischen Gerinnung, Hypoalbulinämie und Bilirubinämie) den Todeseintritt wegen terminalem Sauerstoffmangel nach relevantem Blutverlust („Ausblutung“). Anhaltspunkte für infolge des Unfalls vom 16.06.2015 bestehende Blutungen aus multiplen kleinen Wunden, wie von der Klägerin behauptet, vermag der Senat aus den sämtlich vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr wurden noch am 15.07.2015 bei einer Aszitespunktion 2,7 Liter gelblich-klare (nicht: blutige) Flüssigkeit abgenommen. |
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| Die Blutungen, die zum Tode des B. führten, sind auch keine mittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.06.2015. |
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| Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 3 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die u.a. infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder einer Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde, einschließlich der notwendigen Wege. Durch diese spezielle Zurechnungsnorm werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall auch dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. Dabei setzt § 11 Abs. 1 SGB VII nicht voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc. ein „Unfall“ vorliegt, so dass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden. Aber auch die gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war (BSG, Urteil vom 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R –, BSGE 108, 274-289, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1, Rn. 33) |
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| Die Durchführung einer Heilbehandlung i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Unfallversicherungsträger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff SGB VII - nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform - bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers den Anordnungen der Ärzte folgend teilnimmt (BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 16/17 R –, SozR 4-2700 § 11 Nr. 2, Rn. 17). Diese Voraussetzung ist hier im Hinblick auf den Aufenthalt des B. in der BG-Unfallklinik zu Rehabilitationszwecken ab dem 14.09.2015 grundsätzlich erfüllt, denn ausweislich der Auskunft des Chefarztes des Reha-Zentrums der BG-Unfallklinik L., Dr. K., vom 05.10.2015 gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VA der Bekl., Akten-Id. 108, S. 1 f.) ist der Kläger dort wegen der Folgen des Unfalls vom 16.06.2015 (Zustand nach Schädelhirntrauma, Kalottenfraktur, Rippenfrakturen C1 bds, div. WK-Frakturen der HWS/BWS) auf Veranlassung und auf Kosten der Beklagten zur kurzstationären Reha-Abklärung aufgenommen worden. |
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| Hier ist indes weder nachgewiesen, dass der Kläger eine der Durchführung der Heilbehandlung dienende Tätigkeit verrichtet hat, als er vom Flachdach des Klinikgebäudes stürzte oder sprang (I.), noch hat sich in diesem Geschehensablauf eine krankenhausspezifische Gefahr realisiert (II.). |
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| Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VII werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der dort umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht werden, dem ursprünglichen Versicherungsfall rechtlich zugerechnet. Für die den schädigenden Vorgängen zugrundeliegenden Tätigkeiten der Versicherten ist grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu den Versicherungsfällen der Rehabilitanden nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII zurückzugreifen, vor allem zu Unfällen in Krankenhäusern infolge von Aufenthaltsgefahren dort (KassKomm/Ricke, 103. EL März 2019, SGB VII § 11 Rn. 12). |
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| Es fehlt an einem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. § 11 Abs. 1 Nrn. 1, Alt. 1 und Nr. 3 SGB VII setzt voraus, dass eine Gesundheitsstörung oder der Tod „infolge“ der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege entstanden ist. Ähnlich wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII dient § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VII dazu, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus einer Behandlung (der Folgen eines Arbeitsunfalls) bzw. Untersuchung (des Ursachenzusammenhangs) zu schützen. Die versicherte Tätigkeit umfasst damit das Entgegennehmen der Behandlung oder Untersuchung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung/Untersuchung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte sich in der Einrichtung zu den angeordneten Behandlungen begeben (Wege) oder Handlungen vornehmen, die vom Behandelnden angeordnet werden oder für die Durchführung der Behandlung oder Rehabilitation notwendig sind. Der innere Zusammenhang ist daher auch gegeben, wenn der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine Handlung vornimmt, die unmittelbar dem versicherten Erhalten der Behandlung dient (vgl. zu § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.09.2016 - L 9 U 10/15 - KHE 2016/104, Rn. 40, nach juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 11/09 R - m.w.N.). |
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| Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist hier nicht nachgewiesen. Es kann bereits nicht mehr geklärt werden, ob der B. einen Unfall erlitten hat, indem er von dem ca. 4 Meter hohen Flachdach, auf dessen blecherner Dachkante er in der Nacht vom 16.09. auf den 17.09. oder am frühen Morgen des 17.09.2015 gemäß der vom KDD gesicherten Spurenlage zunächst gesessen ist, gestürzt ist, oder ob er, wie dies die Klägerin vermutet hat, durch einen Sprung in die Tiefe bewusst den Freitod gesucht hat. Gegen letzteres spricht neben dem Fehlen eines Abschiedsbriefes, dass sich unter dem Flachdach ein nasser Grünstreifen befunden hat, der geeignet war, einen Fall zu dämpfen, ebenfalls spricht dagegen, dass Sitzspuren und keine Standspuren auf der Dachkante gefunden wurden. Gegen einen Freitod spricht außerdem die Angabe des B. beim Auffinden am 17.09.2015 um 07:40 Uhr, er habe sich zum Ausruhen hingesetzt. Allerdings könnte sich diese Angabe auch auf die Auffindesituation (in kauernder/sitzender Haltung) bezogen haben, außerdem war B. ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 18.09.2015 zu Ort und Zeit nicht orientiert. Als Indizien für einen Selbstmordversuch sprechen die Umstände, dass ausweislich der Beschwerdeschrift vom 22.09.2015, mit der sich die Klägerin beim Amtsgericht F. gegen die Anordnung der Obduktion ihres verstorbenen Ehemannes gewandt hatte, der B. bereits 1998 versucht hat, sich durch Erhängen das Leben zu nehmen, er wegen der Leberzirrhose im Endstadium nur noch eine begrenzte Lebenserwartung hatte und er bereits während seines Krankenhausaufenthalts im Juni 2015 gegenüber der Klägerin schriftlich einen Suizid mittels Sprung aus dem Fenster angekündigt hatte. |
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| Ebenfalls nicht mehr zu klären ist, aus welchen Motiven er sich zuvor auf die Dachkante gesetzt hatte; ob er dort eine Zigarette rauchen wollte (er hatte Zigaretten bei sich) oder ob es sich um eine Vorbereitungshandlung für einen beabsichtigten Freitod gehandelt hat. Für eine Raucherpause spricht, dass man das Klinikgebäude zwar jederzeit verlassen, aber nachts nur nach Kontaktaufnahme mit der Pforte wieder betreten konnte. Unabhängig davon hat B. aber, als er aus dem Fenster des Patientenzimmers geklettert und auf das Flachdach des Gebäudes gestiegen ist und auf diesem ca. 10 Meter zu Fuß bis zur Blechkante bis zu dem Ort zurückgelegt hat, an dem er sich zunächst hingesetzt hat und von dem er dann gesprungen oder hinuntergestürzt ist, nicht gemäß ärztlichen Anordnungen gehandelt und aktiv den räumlich-organisatorischen Bereich der Rehabilitationsmaßnahme verlassen. Er hat dabei nach seiner objektiven Handlungstendenz unter Berücksichtigung aller hier feststehender Indizien des Einzelfalls wie Zeitpunkt, Ort und objektiver Zweckbestimmung des Ortes des Geschehensablaufs (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 8/17 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 67, Rn. 13 f., nach juris) keine der Rehabilitationsmaßnahme im weitesten Sinne dienende Verrichtung intendiert. Er hat sich auch nicht auf einem auf einem vom Schutzzweck erfassten notwendigen Weg befunden. Sowohl bei einer Raucherpause als auch einem Suizidversuch wegen der als belastend empfundenen gesundheitlichen Folgen seiner Alkoholerkrankung handelt es sich um der Privatsphäre zuzuordnende rein eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die weder aus Sicht des B. noch objektiv geeignet waren, der Beseitigung oder Besserung von durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1981 – 2 RU 87/80 –, BSGE 52, 57-60, SozR 2200 § 555 Nr. 5, Rn. 29, nach juris). |
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| Im Sturz oder Sprung des B. vom Rand des Flachdachs hat sich auch keine krankenhausspezifische Aufenthaltsgefahr realisiert. Ähnlich wie bei § 2 Abs. 1 Nr.15 lit. a SGB VII schützt § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VII die Versicherten auch bei der Vornahme grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten dann, wenn sich hierbei spezielle, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene Gefahren realisieren. Die Gefahr muss sich dabei entweder durch den Krankenhausaufenthalt erhöht haben oder es muss sich um eine Gefahr gehandelt haben, wie sie im privaten und häuslichen Bereich nicht vorkommt („krankenhaustypische Gefahr“, vgl. zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII Rn. 338; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.09.2016 - L 9 U 10/15 - KHE 2016/104, Rn. 42 m.w.N., nach juris). Die Zweckentfremdung der räumlichen Gegebenheiten in der BG-Unfallklinik durch das Hinausklettern aus dem Fenster des Patientenzimmers auf ein dort anschließendes Flachdach durch den B. erfüllt allerdings diese Voraussetzungen nicht. Er hat durch das Hinausklettern aus dem Fenster den räumlich-organisatorischen Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme aktiv verlassen. Es bestand keine Veranlassung für die Klinik, die Fenster der Patientenzimmer gegen eine solche Zweckentfremdung („Durchsteigen“) besonders zu sichern oder den B. auch nachts mehrmals zu kontrollieren. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass er das Patientenzimmer in einem Zustand der Bewusstseinstrübung verlassen hat, denn ausweislich des rechtmedizinischen Gutachtens, welches Dr. U. und Prof. Dr. Dr. Ur. unter dem 26.01.2016 für die Staatsanwaltschaft F. verfasst haben und das der Senat vorliegend im Urkundsbeweis verwertet hat, bestanden nach Auswertung aller Krankenunterlagen und der Pflegedokumentation keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm während seines Aufenthalts schlecht gegangen ist. Hinweise für schwerwiegende psychische oder physische Störungen bestanden nicht. Er hat am 16.09.2015, als er um 19:00 Uhr und 21:15 Uhr von einer Pflegekraft aufgesucht wurde, auch keine Anliegen geäußert. |
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| Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind. |
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