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| Die form- und fristgerechte (§ 151 SGG) und auch statthafte (§§ 143, 144 SGG) Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insoweit begründet, als das SG Karlsruhe den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 verpflichtet hat, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2017 in der Gestalt der Bescheide vom 21.07.2017, vom 14.09.2017, vom 09.10.2017, vom 14.11.2017, vom 16.11.2017, vom 25.11.2017, vom 19.01.2018, vom 14.02.2018 und vom 21.03.2018 weiteres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018 in Höhe von monatlich mehr als 97,50 EUR zu bewilligen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG Karlsruhe vom 20.08.2018 sowie der Bescheid vom 22.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018. Der Beklagte verfolgt im Berufungsverfahren die Aufhebung des Urteils des SG Karlsruhe und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, 56 SGG (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R – juris, Rn. 9), mit der sie unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 die Abänderung des Bescheides vom 04.04.2017 in der Gestalt der nachfolgenden Änderungsbescheide und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 306,00 EUR begehrt. Das SG Karlsruhe ist unzutreffend von einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3, Abs. 4, 56 SGG ausgegangen. Eine solche Klage ist nur dann die statthafte Klageart, wenn ein Anspruch nach § 44 SGB X und nicht wie vorliegend nach § 48 SGB X geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R – juris, Rn. 9). |
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| Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat im Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018 entgegen dem Urteil des SG Karlsruhe nur einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer monatlicher Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 97,50 EUR. |
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| Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Abänderung des für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018 ergangenen Bescheids vom 04.04.2017 in der Gestalt der Bescheide vom 21.07.2017, vom 14.09.2017, vom 09.10.2017, vom 14.11.2017, vom 16.11.2017, vom 25.11.2017, vom 19.01.2018, vom 14.02.2018, vom 21.03.2018 und vom 06.06.2018 (letzteren hat das SG Karlsruhe nicht berücksichtigt) ist § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2010 – L 13 AS 1673/09 – juris, Rn. 18). Demnach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind zugunsten der Klägerin im Hinblick auf die ihr wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung entstehenden Fahrtkosten in Höhe von monatlich 97,50 EUR gegeben. |
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| 1. Der Bescheid vom 04.04.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018 in der Gestalt der nachfolgenden Änderungsbescheide ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 01.12.2017, § 48, Rn. 54). |
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| 2. In den dem Bescheid vom 04.04.2017 bei seinem Erlass zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist zugunsten der Klägerin nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 01.12.2017, § 48, Rn. 67). Die Klägerin hat aufgrund der seit dem 13.04.2017 täglich in P. erfolgenden Methadon-Substitutionsbehandlung einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 97,50 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. |
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| a) Der Anspruch nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist hingegen kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern Bestandteil der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – juris, Rn. 11). Mit dem ausdrücklich auf die Bewilligung von Leistungen wegen der Fahrtkosten beschränkten Begehren hat die Klägerin den Streitgegenstand zulässig auf die Regelleistung beschränkt. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind demnach nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – juris, Rn. 11). |
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| b) Den unabhängig von den Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung eingetreten Änderungen seit Erlass des Bescheides vom 04.04.2017 wegen der Fahrtkosten der Klägerin zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter und der zeitweisen Aufnahme der Tochter in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin hat der Beklagte durch Erlass der Änderungsbescheide vom 21.07.2017, vom 14.09.2017, vom 09.10.2017, vom 14.11.2017, vom 16.11.2017, vom 19.01.2018, vom 14.02.2018, vom 21.03.2018 und vom 06.06.2018 Rechnung getragen. Die Erhöhung der Regelleistung ab dem 01.01.2018 hat der Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 25.11.2017 berücksichtigt. Gegenüber diesen Änderungsbescheiden hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Auch dem Senat sind keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berücksichtigung des diesbezüglichen Bedarfs der Klägerin ersichtlich. |
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| c) Die Klägerin hat wegen der täglichen Fahrten zur Methadon-Substitutionsbehandlung von W. nach P. einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. |
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| aa) Der Bedarf ist laufend und nicht nur einmalig. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Aussage des die Klägerin behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin F. ist seit dem 13.04.2017 eine tägliche Methadon-Substitution erforderlich. |
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| bb) Die Fahrtkosten stellen auch einen besonderen Bedarf dar. Ein besonderer Bedarf ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum „normalen“ Regelbedarf gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R – juris, Rn. 16). Die der Klägerin wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung täglich entstehenden Fahrtkosten gehen in dieser Häufigkeit weit über den „normalen“ Regelbedarf hinaus. Dem „normalen“ Empfänger von Leistungen nach dem SGB II entstehen nicht täglich Fahrtkosten wegen einer ärztlichen Behandlung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 – L 6 AS 1926/14 – juris, Rn. 20). |
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| In dem der Klägerin bewilligten Regelbedarf waren zwar im Jahr 2017 für Verkehr ein Betrag von 32,90 EUR (§ 5 Abs. 1 Abteilung 7 RBEG) und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 33,44 EUR (§ 1 RBSFV 2018) berücksichtigt. Dieser Bedarf beinhaltet jedoch lediglich die „allgemeine“ Mobilität der Klägerin und nicht den vorliegenden Sonderfall der täglichen Fahrten zu einer ärztlichen Behandlung. |
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| cc) Der Mehrbedarf der Klägerin wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung ist auch unabweisbar. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. |
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| (1) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Mehrbedarf der Klägerin nicht durch Zuwendungen Dritter, durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin, gedeckt. |
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| Die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen für die Fahrtkosten wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung erbracht. Sie hat den entsprechenden Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 abgelehnt. |
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| Die Ablehnung der Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin ist auch zu Recht erfolgt. Zwar gehören nach § 60 SGB V auch Fahrtkosten zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (um die es hier geht) werden nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V aber nur in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransportrichtlinien) festgelegt hat, erstattet. Ein in § 8 der Krankentransportrichtlinien festgelegter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommt von vornherein nicht für allgemeine Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, auf (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 – L 7 AS 1681/15 B – juris, Rn. 11). |
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| Demnach war es der Klägerin auch nicht zumutbar, gegen den ablehnenden Bescheid ihrer Krankenkasse vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 eine offensichtlich aussichtslose Klage zu erheben. |
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| (2) Auch unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten war der Fahrtkostenbedarf der Klägerin nicht gedeckt. Der Einsatz der im Regelbedarf berücksichtigten Ansparbeträge zur Finanzierung der Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung würde zu einer Aufzehrung dieser Ansparbeträge und demnach zu einer ständigen Unterdeckung dieser Bedarfspositionen führen. Darüber hinaus kommt eine „Umschichtung“ von in der Regelleistung für die einzelnen Bedarfspositionen berücksichtigten Beträgen nur dann in Betracht, wenn auch der Bedarf, der durch die „Umschichtung“ finanziert werden soll, grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R – juris, Rn. 20). Tägliche Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung sind jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Bestandteil der Regelleistung. |
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| (3) Der Unabweisbarkeit des Bedarfs der Klägerin wegen der Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung steht auch nicht die Trennung der Leistungssysteme der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen. |
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| Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, in dem der Ausfall der Bedarfsdeckung durch die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Versicherten zur Zuzahlung oder vorläufigen/endgültigen Tragung eines Eigenanteils, wie etwa nach § 29 Abs. 2 SGB V für die kieferorthopädische Versorgung, erfolgt und dem Fall, dass dem Leistungsberechtigten durch eine medizinisch notwendige Behandlung deswegen regelmäßig Kosten entstehen, weil Leistungen der Krankenversicherung etwa wegen ihres geringen Abgabepreises, aus sonstigen Kostengründen oder aus systematischen/sozialpolitischen Gründen von der Versorgung nach dem SGB V ausgenommen werden. In ersterem Fall sieht § 62 SGB V auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze vor und § 29 Abs. 2 SGB V fordert den Eigenanteil an der kieferorthopädischen Versorgung als Vorleistung des Versicherten bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung ohne Ausnahme. SGB II-Leistungsempfänger haben demnach Zuzahlungen und die Vorleistung des Eigenanteils aus dem Regelbedarf zu erbringen. Werden, wie im zweiten Fall, Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann aber grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – juris, Rn. 22). |
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| Der grundsätzliche Ausschluss der Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin zur ambulanten ärztlichen Behandlung nach P. ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG der zweiten Fallgruppe zuzuordnen, so dass ein Anspruch auf Mehrbedarfsleistung nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist. |
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| dd) Der Anspruch der Klägerin nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II besteht jedoch, entgegen der Ansicht des SG Karlsruhe, nicht in einem Umfang von monatlich 306,00 EUR, der Kosten, die der Klägerin bei der Nutzung ihres Pkw entstehen, sondern lediglich in einem Umfang von monatlich 97,50 EUR, den Kosten für eine Monatsfahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr. |
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| Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben die Kosten für eine Monatsfahrkarte in dieser Höhe beziffert. Auf eine Nachfrage des Gerichts bei den zuständigen Verkehrsbetrieben im November 2019 wurde der Preis für eine Monatsfahrkarte im November 2019 mit 100,00 EUR beziffert. Im Hinblick auf die seit dem streitgegenständlichen Zeitraum Mai 2017 bis April 2018 eingetretene Preissteigerung sind demnach die Angaben der Klägerin und des Beklagten zutreffend. |
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| Der Klägerin ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auch zumutbar. Eine Fahrplanabfrage des Gerichts im November 2019 (www.kvv.de) ergab, auch am Wochenende, eine einfache Fahrtzeit von der Wohnung der Klägerin bis zur Arztpraxis des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin F. von ca. 1 Stunde. Für eine wesentlich schlechtere Verbindung im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich keine Anhaltspunkte. Dies wurde von den Beteiligten insbesondere auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts nicht geltend gemacht. |
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| Die Klägerin hat zwar im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vorgebracht, sie könne wegen der Erkrankung ihres Knies Strecken zu Fuß nur sehr eingeschränkt zurücklegen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist dies jedoch unerheblich. Die Klägerin hat im Antrag vom 15.05.2017 und in der Klageschrift vom 26.03.2018 selbst die Kosten einer Monatsfahrkarte als Mindestanspruch geltend gemacht. Demnach war ihr zu diesen Zeitpunkten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch aus gesundheitlichen Gründen möglich. Auch hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts angegeben, sich erstmals im Sommer 2019 und damit mehr als ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Erkrankung ihres Knies in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Darüber hinaus hat die Klägerin an ihrem Wohnort lediglich einen Fußweg von ca. 7 Minuten und in P. von ca. 2 Minuten zurückzulegen. |
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| Auch die Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt steht, jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum, der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgebracht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der im Vergleich zur Nutzung eines Pkw längeren Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt beeinträchtigt gewesen wäre. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache geht das BSG aus, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. BSG, Beschluss vom 30.08.2004 – B 2 U 401/03 B – juris, Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen, auch wenn – soweit ersichtlich – zur Frage, ob wegen der Fahrtkosten zu einer Methadon-Substitutionsbehandlung ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II besteht, noch keine Entscheidung des BSG ergangen ist, nicht vor. Im Hinblick auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. |
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