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| Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. |
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| Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. |
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| Gegenstand des Rechtsstreits ist der am 18.09.2015 eingegangene Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 15.08.2013. Mit diesem Bescheid hatte es die Beklagte (neben der hier nicht streitgegenständlichen Zurücknahme der Vormerkung von Zeiten schulischer Ausbildung) abgelehnt, im Versicherungskonto des Klägers für das Kind B. die Zeit vom 01.05.1981 bis 30.04.1982 als KEZ und die Zeit vom 24.04.1981 bis 23.04.1991 als KBZ sowie für das Kind C. die Zeit vom 01.07.1986 bis 30.06.1987 als KEZ und die Zeit vom 08.06.1986 bis 07.06.1996 als KBZ vorzumerken. Dieser Bescheid wurde zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG), da der dagegen gegebene Rechtsbehelf (§§ 78, 83 SGG) nicht eingelegt wurde. Die Zurücknahme dieser Entscheidung lehnte die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden ab. Die deswegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist damit statthaft. |
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| Rechtsgrundlage für die Zurücknahme dieser Entscheidung ist § 44 SGB X. Die teilweise Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 15.08.2013 stützt sich auf § 44 Abs. 2 SGB X, weil die verbindliche Feststellung von rentenrechtlichen Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI weder die Erbringung von Sozialleistungen noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Grund für die Korrektur des Verwaltungsakts ist danach nicht eine wesentliche Änderung der für seinen Erlass maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X, sondern ein Fehler der Rechtsanwendung, der dem zu überprüfenden VA von Anfang an anhaftet. Demgemäß regelt § 44 SGB X wie § 45 SGB X die Rücknahme von Verwaltungsakten, die bereits bei Erlass in Widerspruch zur objektiven Rechtslage standen. |
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| Voraussetzung für die Rücknahme eines Bescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X ist ebenso wie bei § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bei dessen Erlass. Rechtswidrig im Sinne von Absatz 2 ist ein Verwaltungsakt, soweit er nach den Maßstäben des Abs. 1 Satz 1 bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen ist (v. Wulffen/Schütze/Schütze, 8. Aufl. 2014, SGB X § 44 Rn. 24, BeckOK SozR/Heße, Stand 01.12.2019 SGB X § 44 Rn. 22, 23) und damit dann, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). |
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| Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (zur Regelungswirkung von Vormerkungsbescheiden vgl. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 13 RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 10 m. w. N.). |
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| Der Vormerkungsbescheid vom 15.08.2013 hat für den Kläger eine belastende Regelung getroffen, soweit die bereits genannten Zeiträume nicht als KEZ und KBZ vorgemerkt wurden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Antrag, diese belastende Regelung zu überprüfen und zu seinen Gunsten abzuändern (Schriftsätze vom 17.09.2015 und 12.11.2015). |
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| Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30.06.2014 anzuwendenden Fassung endet die KEZ jedoch für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine KEZ angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Nr. 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3). Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Nach dem zu Beginn des Jahres 1986 eingeführten § 28b FRG wird die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet derjenigen im Bundesgebiet für die Anrechnung und Bewertung der darauf beruhenden Versicherungszeiten gleichgestellt. |
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| Die Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass die Ablehnung der Zuordnung der KEZ und KBZ im Bescheid vom 15.08.2013 zum Versicherungskonto des Klägers nicht rechtswidrig gewesen ist. |
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| Die Zuordnung bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs. 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind (BSG, Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 22/10 R –, Rn. 12, juris, m. w. N.): Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Die Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann. Eine solche Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Erklärung der Eltern, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw. sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI (in der bis 30.06.2014 anzuwendenden Fassung): Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG, Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 22/10 R –, Rn. 15, juris). |
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| Im vorliegenden Fall wäre die Zuordnung zum Versicherungskonto des Klägers daher (nur) dann vorzunehmen, wenn dieser die Söhne allein oder überwiegend erzogen hätte oder eine gemeinsame Erklärung der Eltern vorgelegen hätte, die eine entsprechende Bestimmung enthielt. |
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| Der Kläger hat nie behauptet, die Söhne während der Zeit in Kasachstan allein erzogen zu haben. Ferner steht unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers und seiner Ehefrau, insbesondere im Termin vor dem SG am 26.06.2018 fest, dass die Söhne gemeinsam und im zeitlichen Umfang annähernd gleichwertig erzogen wurden (vgl. hierzu KassKomm/Gürtner, 102. EL Dezember 2018, SGB VI, § 56 Rn. 38) und eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht festgestellt werden konnte. Eine überwiegende Erziehung dürfte allenfalls für die Beigeladene im jeweils ersten Jahr nach der Geburt der Söhne festgestellt werden können, nachdem diese in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Der Kläger hat eine gemeinsame und annähernd gleichwertige Erziehung nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat er seinen Überprüfungsantrag von vornherein darauf gestützt, die erforderliche übereinstimmende Erklärung in Unkenntnis der hierfür geltenden Fristen nicht abgegeben zu haben. Hierfür macht der Kläger einen „völligen Beratungsausfall“ geltend und stützt sich insoweit auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Die rechtliche Würdigung des SG im angefochtenen Urteil bezogen auf eine fehlende überwiegende Erziehung durch den Kläger hat er nicht beanstandet; sie ist auch für den Senat nicht zu beanstanden. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG daher vollumfänglich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). |
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| Anzumerken ist in Bezug auf den Verweis auf das Urteil des LSG Saarland vom 26.04.2018 (L 1 R 94/16) lediglich, dass die gemeinsame Erziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI grundsätzlich Voraussetzung für eine Bestimmung durch eine gemeinsame Erklärung ist. Davon ist die Zuordnung bei fehlender gemeinsamer Erklärung durch eine überwiegende Erziehung eines Elternteiles gem. § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zu unterscheiden, der einen eigenen Zuordnungstatbestand enthält. |
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| Ferner ist festzustellen, dass bei Erlass (d. h. bei seiner Aufgabe zur Post, vgl. zum Meinungsstand KassKomm/Steinwedel, 102. EL Dezember 2018, SGB X § 44 Rn. 37) des Verwaltungsaktes vom 15.08.2013 eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung von Erziehungszeiten nicht vorgelegen hat. Der Kläger hat eine solche erst am 27.06.2017 dem SG im Klageverfahren des Überprüfungsverfahrens vorgelegt. Diese Erklärung ist von den Ehegatten am 23.06.2017 unterzeichnet worden und konnte damit schon keine Grundlage für eine Zuordnung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sein. |
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| Zu diesem Zeitpunkt (Erlass des Bescheides vom 15.08.2013) war die gesetzlich vorgehaltene Frist zur Abgabe einer solchen übereinstimmenden Erklärung für Zeiten der Erziehung der beiden Kinder in Kasachstan und deren Rückwirkung bereits abgelaufen. Dies gilt auch für die hier auf den als Spätaussiedler anerkannten Kläger (§ 1 FRG i. V. m. § 4 BVFG) anzuwendende Sonderregelung des § 28b Satz 1 FRG, wonach für die Anrechnung von KEZ und BKZ nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleichsteht. Die im Zeitpunkt des Zuzuges des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im August 1993 mögliche (und erforderliche) übereinstimmende Erklärung für die Zuordnung der Erziehungszeit gemäß des § 56 SGB VI in der Fassung vom 25.07.1991, die gem. § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI dieser Fassung ebenfalls grundsätzlich mit Wirkung für künftige Monate abzugeben war, wird durch § 28b Satz 2 FRG insoweit modifiziert, als die Erklärungen nach § 56 SGB VI (und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI) von dem Kläger bzw. dessen Ehefrau innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben waren. Mithin konnten die Ehegatten (nur) bis zum Ablauf eines Jahres nach Zuzug die Erziehungszeiten dem Vater durch eine übereinstimmende Erklärung zuordnen. |
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| Dass der Gesetzgeber die Wirkung der gemeinsamen Erklärung abweichend vom Wortlaut des § 28b FRG nicht vom Zeitpunkt des Zuzugs, sondern von der Kenntnis des Laufs der Frist abhängig machen wollte, findet im Gesetz keine Stütze. So war und ist die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 SGB VI schon immer nur wirksam gewesen für zukünftige Monate und unter weiteren Voraussetzungen rückwirkend nur für weitere zwei Monate. § 28b FRG erweitert diese Möglichkeit der Zuordnung in der Vergangenheit liegender Zeiträume lediglich für die Dauer eines Jahres nach dem Zuzug des/der Berechtigten. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese davon tatsächliche Kenntnis erlangen. Die Unkenntnis von Rechten, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 21.05.1996 – 12 RK 43/95 –, juris). |
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| Soweit der Kläger geltend macht, er müsse so gestellt werden, als sei diese übereinstimmende Erklärung bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Zuzug vorgelegt worden, der Bescheid vom 15.08.2013 sei also rechtswidrig, weil die Beklagte das Vorliegen einer solchen Erklärung nicht unterstellt habe, folgt der Senat dem nicht. |
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| Eine solche Rechtswirkung käme nur dann in Betracht, wenn sich der Kläger insoweit auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen könnte. Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt – im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs – ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2005 – B 5 RJ 6/04 R –, juris, Rdnr. 21). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2000 – B 5 RJ 50/98 R –, juris, Rdnr. 18). |
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| Bedenken bestehen insoweit schon deswegen, weil das Vorliegen einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung auch jetzt noch zweifelhaft ist. Denn gemäß § 56 Abs. 1 Satz 7 SGB VI gilt für die Abgabe der Erklärung § 16 SGB I über die Antragstellung entsprechend. Die abzugebende übereinstimmende Erklärung ist damit formfrei abzugeben. Es handelt es sich um zwei einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die mit dem Zugang bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger des Elternteils, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen wirksam werden (§ 130 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie entfalten erst dann versicherungsrechtliche Gestaltungswirkung, wenn sie übereinstimmend abgegeben werden und beide dem Rentenversicherungsträger oder einer in § 16 SGB I genannten Stelle vorliegen. Eine einzelne Erklärung kann daher bis zum Zugang der Erklärung des anderen Elternteils widerrufen werden. Die Erklärungen müssen wirksam sein (§§ 104 ff. BGB – Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 05/19, § 56 SGB VI, Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen streng genommen nicht vor, weil das SG nicht zu den in § 16 Satz 2 SGB I genannten Institutionen gehört. Ob eine Weiterleitung ausreicht, kann indes offenbleiben. |
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| Denn unabhängig davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen. In der am 31.12.1996 geltenden und wegen § 28b Satz 2 FRG hier anwendbaren Fassung des § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI war – wie auch in den jeweiligen Vorgängerregelungen ab 01.01.1992 – ausdrücklich ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des Widerrufs der Erklärung vorgesehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R –, juris Rn. 19). Gerade dann, wenn die Folgen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für eine Anwendung des richterrechtlichen Instituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein kein Raum (vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1994 – 4 RA 64/93 –, vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R –, juris Rn. 21 und vom 03.04.2001 – B 4 RA 89/00 R –, juris Rn. 23). Die Folgen der behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers sind daher bereits durch den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschluss der Wiedereinsetzungsregelungen miterfasst (LSG Saarland, Urteil vom 26.04.2018 – L 1 R 94/16 –, Rn. 33 f., juris, m.w.N.). |
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| Schließlich sieht der Senat die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch nicht als erfüllt an. Es ist insoweit weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Frist für eine gemeinsame Erklärung oder in diesem Zusammenhang sonst falsch beraten haben könnte. Einen tatsächlichen Kontakt des Klägers mit der Beklagten im ersten Jahr nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat er nicht substantiiert behauptet und belegt. Erst recht ist für den Senat ein konkreter Anlass, der die Beklagte hätte verpflichten können, den Kläger ohne konkretes Beratungsbegehren über mögliche Gestaltungsrechte aufzuklären, nicht ersichtlich (vgl. zu den Voraussetzungen Beratungsbegehren oder konkreter Anlass zur Beratung BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15), zumal in dem vom Kläger geltend gemachten Kontext, wonach die Erziehungszeiten unberücksichtigt blieben, wenn die Zuordnung an ihn aufgrund einer gemeinsamen Erklärung nicht berücksichtigt würde. Denn der Beklagten hätte dann auch bekannt sein müssen, dass die Ehefrau des Klägers nicht selbst als Spätaussiedlerin anerkannt ist oder werden würde. Die vom Kläger genannten Beispiele betreffen andere Verfahren, ohne dass dieser darlegt, dass diese Fallgestaltungen mit der seinen vergleichbar sind (etwa mit dem Fall einer Antragstellung auf Erwerbsunfähigkeitsrente innerhalb der Jahresfrist, aus der die Vertriebenenstellung des Antragstellers und seiner Ehefrau ersichtlich war). Soweit der Kläger auf – aktuelle – Informationen der Versicherungsämter verweist, fehlt es am Vortrag und einer Glaubhaftmachung, dass der Kläger auf solche allgemein verfügbaren Informationen tatsächlich zugegriffen und sich von diesen bei seiner Entscheidung hat leiten lassen, also ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten tatsächlich ursächlich geworden ist für den eingetretenen Schaden (hier der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zeiten im Versicherungsverlauf). Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet gewesen wäre, kann zudem kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (BSG, Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 23/95 –, juris, Rn. 35). Dass damals unrichtige oder missverständliche Information durch den Versicherungsträger erfolgt sein könnten, hat der Kläger nicht belegt, was aber im Übrigen wegen der fehlenden Kausalität auch unbeachtlich wäre. |
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| Die Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht gem. § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet, dem Kläger einen Hinweis auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Erklärung vor Ablauf der Frist zu erteilen. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rentenversicherungsträger können in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 115 Abs. 6 SGB VI ist ein „geeigneter Fall“. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 23/95 –, juris, Rn. 45) ist der Begriff „in geeigneten Fällen" ein unbestimmter – gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer – Rechtsbegriff. Das BSG (Urteil vom 22.10.1996, a. a. O.) hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffs sind den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. In den Beratungen zum RRG 1992 wurde im Hinblick auf die Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung erwogen, anzuordnen, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (abweichend vom Gesetzentwurf, vgl. BT-Drucks 11/4124, S 178 zu § 116) von Amts wegen zu erbringen. Angesichts der vermuteten Gefahr größerer Nachzahlungen wurde dies nicht umgesetzt (vgl. Kurzprotokoll der 94. Sitzung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. Juni 1989, S 33, nicht veröffentlicht; vgl. auch Antwort des BMA auf die diesbezügliche Anfrage des Ausschusses ). Der BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung schlug dann aber vor, es solle ein entsprechender Hinweis in den Fällen erfolgen, in denen es nahe liege, dass Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollten, wie z. B. bei der Regelaltersrente und bei der Hinterbliebenenrente; dies sei ein geeigneter Bereich zum Ausbau in eine konkrete Informationspflicht (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/5530, S 46 zu § 116 Abs. 6). Der Gesetzgeber ist mithin von typischen Sachverhalten ausgegangen, bei denen eine Hinweispflicht bestehen soll. Sowohl bei der Regelaltersrente als auch bei der Hinterbliebenenrente verfügt der Versicherungsträger in der Regel über alle Daten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Rentenanspruchsvoraussetzungen festzustellen.“ |
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| Unabhängig davon, dass hier 1993/1994 kein Antrag auf Leistungen beabsichtigt war, sondern die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts in Betracht gekommen ist, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn insoweit hängt diese Ausübung – wie oben ausgeführt – gerade nicht allein vom Willen des Klägers ab, sondern zunächst von den zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzung (alleinige oder überwiegende Erziehung) und zudem der Zustimmung des Ehegatten bezogen auf eine gemeinsame Erklärung. Es handelt sich damit gerade nicht um den oben beschriebenen typischen Sachverhalt, zu dem der Beklagten bereits regelmäßig alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Grund für die Hinweispflicht nach Abs. 6 liegt nicht in der konkreten Kenntnis der Umstände durch den RV-Träger aus konkretem Anlass, sondern in der Möglichkeit, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für den Versicherten in typischen Fallkonstellationen aufgrund der bei der RV gespeicherten Daten hinzuweisen. Diese nach leistungsrechtlichen Kriterien abrufbaren Daten ermöglichen es dem RV-Träger zu erkennen, ob der Versicherte eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit bereits ergriffen hat, und ggf. den entsprechenden Hinweis zu geben. Voraussetzung für die Hinweispflicht nach Abs. 6 ist also, dass die maßgebenden Daten im vorhandenen Datenbestand gespeichert und abrufbar sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte datenmäßig noch nicht erfasst worden ist, insbesondere keine Versicherungsnummer erteilt wurde, kein Versicherungsverlauf gespeichert wurde oder die maßgebenden Daten im Versicherungsverlauf nicht enthalten sind (KassKomm/Kater, 102. EL Dezember 2018, SGB VI § 115 Rn. 23). Dass auch die Daten der Ehefrau und deren fehlender Anspruch nach dem FRG sich aus den damals gespeicherten Daten ergeben haben soll, ist weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung des heute in den Akten vorliegenden Kontospiegels nachvollziehbar, sodass ein Anspruch auch diesbezüglich nicht gegeben ist. |
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| Der Senat teilt auch nicht die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch und gerade für den hier eintretenden Fall, dass Erziehungszeiten in Kasachstan auch bei der Ehefrau nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden konnten, weil diese aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 56 SGB VI nicht erfüllt, mithin der Auffangtatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI keine Wirkung entfaltet. Im Kern geht es dem Kläger damit um den mit der Rechtsänderung im Vertriebenenrecht verbundenen Ausschluss von Ansprüchen „nicht-deutscher“ Ehegatten (vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Änderungen, insbesondere bezogen auf Ansprüche von Ehegatten, die nicht selbst dem persönlichen Anwendungsbereich des FRG unterfällt BSG, Urteil vom 23.06.1999 – B 5 RJ 44/98 R –, SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, SozR 3-7140 § 4 Nr. 1). Streitig ist im vorliegenden Verfahren jedoch allein die Frage, ob die Erziehungszeiten in Kasachstan dem Kläger zuzuordnen waren, nicht auch, ob diese Zeiten der Ehefrau zuzuordnen waren. Die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten dient der Begründung von Individualansprüchen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und kommt daher nicht zuvörderst „der Familie“ zugute, sondern demjenigen, dem die Zeiten zuzurechnen sind. Nachdem nach den oben getroffenen Feststellungen eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Kläger allein nach einer gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, eine solche aber nicht fristgerecht gegenüber dem Beklagten abgegeben wurde, ist in vorliegendem Rechtsstreit nicht zu prüfen, ob deswegen Rechte Dritter, insbesondere der Ehefrau betroffen sind, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen hier nicht von § 56 Abs. 2 Nr. 9 SGB VI profitiert. Die KEZ/KBZ sind dem Kläger nicht lediglich deswegen zuzuordnen, weil die Beigeladene, der diese Zeiten nach dem Auffangtatbestand zustünden, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Dies ist auch nicht verfassungswidrig (BSG, Beschluss vom 25.02.2020 – B 13 R 284/18 B – dort insbesondere Rn. 7, zitiert nach juris). |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers auch im Berufungsverfahren. Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt hat. |
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| Gründe, die Revision zuzulassen, liegen mit Blick auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung im Beschluss des BSG vom 25.02.2020 (a. a. O.) nicht vor, insbesondere ist nach Vorliegen dieser Entscheidung kein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die vom Kläger mit dem Hilfsantrag aufgeworfene Rechtsfrage dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antrag war daher abzulehnen. |
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