Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 506/20

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV.
Die 1982 geborene Klägerin ist Mutter des 2018 geborenen Kindes B., für das sie am 29.05.2018 Basiselterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate beantragte. Die Klägerin hat zwei weitere Kinder, den 2012 geborenen Sohn J. und die 2014 geborene Tochter I. C..
Die Klägerin war vor der Geburt von B. seit 23.04.2015 bei der Firma W. S. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 23.05.2018 erzielte die Klägerin in der Zeit von April 2017 bis März 2018 insgesamt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 30.293,30 EUR. Bis September 2017 galt danach für sie die Steuerklasse V. Von Oktober bis Dezember 2017 galt die Steuerklasse IV mit Faktor 0,940. Von Januar bis März 2018 galt die Steuerklasse IV ohne Faktor. Für die Zeit vom 02.04. bis 09.07.2018 erhielt sie von der AOK S.-B.-H. Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR täglich und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 46,33 EUR täglich.
Mit Bescheid vom 03.07.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 08.05.2018 bis 07.05.2019. In den ersten beiden Lebensmonaten ergab sich wegen der Anrechnung der Mutterschaftsleistungen kein Auszahlungsbetrag. Für den dritten Lebensmonat gewährte die Beklagte 832,57 EUR, für den vierten bis siebten Lebensmonat 889,99 EUR und für den achten bis zwölften Lebensmonat 809,08 EUR (Wegfall des Geschwisterbonus). Die Beklagte berücksichtigte dabei ein Bruttoeinkommen von 30.293,30 EUR im Bemessungszeitraum. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 999,96 EUR und der Abzüge für Steuern in Höhe von 666,24 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 530,13 EUR ergab sich ein monatliches elterngeldrelevantes Einkommen vor der Geburt in Höhe von 1.244,74 EUR. Bei der Errechnung des pauschalierten Abzugsbetrages für Steuern berücksichtigte die Beklagte die Steuerklasse V.
Mit ihrem am 08.01.2018 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe rechtzeitig im Oktober 2017 die Steuerklasse gewechselt. Sie habe sechs Monate vor der Geburt die Steuerklasse IV gehabt. Für einen Laien sei die Steuerklasse IV mit oder ohne Faktor ein und dieselbe Steuerklasse. Ihr sei vom Finanzamt nicht mitgeteilt worden, dass sie den Faktor für das Jahr 2018 neu hätte beantragen müssen. Durch die aktuelle Berechnung des Elterngeldes sei sie schlechter gestellt, als wenn man das tatsächliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate als Grundlage genommen hätte, und natürlich noch schlechter, als wenn durchgängig die Steuerklasse IV als Grundlage verwendet worden wäre.
Die Beklagte wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 10.01.2019 teilte sie der Klägerin mit, der Anspruch auf Elterngeld sei überprüft worden. Die Höhe des Anspruchs bleibe unverändert.
Den hiergegen am 04.02.2019 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2019 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Fall der Klägerin sei für den in pauschalierter Form vorgenommenen Abzug für Steuern für die Ermittlung des im Bemessungszeitraums erzielten Einkommens die Steuerklasse V maßgeblich, da sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Eine Änderung des Faktors nach § 39f Einkommenssteuergesetz (EStG) sei - entsprechend der steuerlichen Behandlung - als Steuerklassenwechsel einzuordnen. Maßgeblich sei die tatsächliche steuerliche Behandlung ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Faktor im Jahr 2018 neu beantragt werden musste.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.03.2019 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe von dem Recht Gebrauch gemacht, die Besteuerung zu ändern. Das Finanzamt dürfe hier nicht eigenmächtig eingreifen. Die im Nachhinein erfolgte Änderung der Steuerklasse im Faktorverfahren sei weder vom Finanzamt vorher angekündigt worden, noch habe die Klägerin dies wissen können.
Mit Urteil vom 16.01.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens zutreffend bei der Berechnung des pauschalierten Abzugs für Steuern die Steuerklasse V zugrunde gelegt, da diese in der überwiegenden Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Die Steuerklasse IV, die zuletzt gegolten habe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Die Steuerklasse IV ohne Faktor sei nicht gleichzusetzen mit der Steuerklasse IV mit Faktor, die von Oktober bis Dezember 2017 angewandt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2e Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in dem als Abzugsmerkmal neben der Steuerklasse auch der Faktor nach § 39f EStG genannt sei. Die Wahl der Steuerklasse IV mit Faktor sei seit 2010 möglich und bilde die Vorteile des Ehegattensplittings bereits bei dem monatlichen Abzug der Lohnsteuer ab. Bis 2018 sei der Faktor allerdings ebenso wie andere Freibeträge jährlich neu beim Finanzamt zu beantragen gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter des Finanzamts sie nicht darüber aufgeklärt hätten, dass sie den Faktor für 2018 neu hätte beantragen müssen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte würde voraussetzen, dass diese die ihr obliegende Pflicht zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch < SGB I >) verletzt habe. Eine Verletzung dieser Pflicht liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Klägerin vor dem Wechsel der Steuerklasse nicht an die Beklagte gewandt und keine Beratung in Anspruch genommen habe. Eine mögliche falsche Beratung durch das Finanzamt sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Zu den Aufgaben des Finanzamtes gehöre es nicht, über die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung des Elterngeldes Auskunft zu erteilen.
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Hiergegen richtet sich die am 03.02.2020 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt die Klägerin den bisherigen Vortrag.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.01.2020 und den Bescheid vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.07.2018 abzuändern und ihr für die Zeit vom 08.05.2018 bis 07.05.2019 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf das angefochtene Urteil, ihre erstinstanzlichen Schriftsätze und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Unkenntnis der Klägerin, dass sich der Faktor automatisch zu Beginn eines neuen Jahres ändere, sie nicht vor den negativen Folgen schütze. Die Klägerin habe zumindest Kenntnis vom Faktorverfahren gehabt. Die jeweilige Geltungsdauer ergebe sich aus dem Gesetz. Die Beklagte kenne die persönlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten nicht. Daher könne nur er selbst über den Wechsel der Steuerklasse, wozu auch der Wechsel des Faktors bei Steuerklasse IV gehöre, entscheiden. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis, ob und inwieweit sich der Faktor beim jeweiligen Elterngeldberechtigten positiv auswirken könne. Es sei nicht erkennbar, ob die Erneuerung/Beibehaltung des Faktors gewollt oder ggf bewusst unterlassen worden sei. Jeder Elterngeldberechtigte könne sich zur Frage, ob die Steuerklasse IV mit Faktor für ihn günstig sei, auch im Internet mittels des „Steuerrechners des Bundesfinanzministeriums“ oder über weitere verfügbare Webseiten zum Steuerklassenwechsel selbst informieren. Die Beklagte sei zu einer solch weitgehenden Beratung nicht befugt.
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Mit Schreiben vom 12.05.2020 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, die Beteiligten haben solche auch nicht geltend gemacht.
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und auch ansonsten statthafte (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 03.07.2018 abzuändern und höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts zu gewähren.
21 
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht falsch angewandt. Der Bescheid vom 03.07.2018 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend bei der Berechnung des Elterngeldes die Steuerklasse V zugrunde gelegt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Ansatz der Steuerklasse IV bei der Ermittlung ihres elterngeldrelevanten Einkommens im Bemessungszeitraum.
22 
Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt von B. nach dem 01.01.2015 gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 BEEG nach der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 BEEG (Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014, BGBl I 2325). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 08.05.2018 geborenen B. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 30 Stunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
23 
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach §§ 2 ff BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich mit den Einschränkungen des § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat. Da die Klägerin ab 02.04.2018 Mutterschaftsleistungen bezogen hat, hat die Beklagte zutreffend als Bemessungszeitraum die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zugrunde gelegt.
24 
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln und iHv 65% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist. Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate des Bemessungszeitraums erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
25 
Die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben richtet sich nach § 2c Abs 3 BEEG (idF vom 27.01.2015). Die Vorschrift lautet wie folgt:
26 
„Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
27 
Die Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers weist für den letzten Monat des Bemessungszeitraums die Steuerklasse IV ohne Faktor aus. Der Grundsatz, dass es auf die Angaben im letzten Monat des Bemessungszeitraums ankommt, wird jedoch durch § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG durchbrochen. Fand – wie hier – im Bemessungszeitraum eine Änderung eines Abzugsmerkmals statt, ist das abweichende Abzugsmerkmal maßgeblich, wenn es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. In mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie nicht gegolten zu haben (vgl hierzu ausführlich BSG 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 6 = juris Rn 19 ff).
28 
Danach ist für die Elterngeldberechnung die Steuerklasse V maßgeblich, denn sie hat im Bemessungszeitraum in sechs Monaten gegolten, Steuerklasse IV mit Faktor hat in drei Monaten gegolten (Oktober bis Dezember 2017), gleiches gilt für die Steuerklasse IV ohne Faktor (Januar bis März 2018). Die Beklagte hat danach zutreffend die Steuerklasse V berücksichtigt. Die Änderung von Steuerklasse IV mit Faktor in die Steuerklasse IV ohne Faktor stellt eine Änderung im Abzugsmerkmal für die Einkommenssteuer dar. Es handelt sich dabei um ein einheitliches Abzugsmerkmal, wie sich aus dem Wortlaut des § 2e Abs 3 Satz 1 BEEG ergibt. Als Abzug für Einkommenssteuer ist demnach der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f EStG nach § 2c Abs 3 BEEG ergibt. Der Faktor kann nicht isoliert betrachtet werden, denn er ist nur bei der Steuerklasse IV möglich (vgl § 39f EStG). Es handelt sich um eine einheitliche Berechnungsweise für die Einkommenssteuer und um den einheitlichen Abzug für Einkommenssteuer iSv § 2 Abs 3 BEEG.
29 
Dass die Klägerin versäumt hat, beim zuständigen Finanzamt einen weiteren Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens für das Jahr 2018 zu stellen, ist unbeachtlich. Eine Fehlberatung der Beklagten ist nicht ersichtlich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Auf etwaige Beratungspflichten der Finanzverwaltung kommt es nicht an. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Solche Pflichten wären der Beklagten nicht zuzurechnen. In den Formularanträgen der Finanzverwaltung wird im Übrigen aber auch auf die begrenzte Geltungsdauer hingewiesen.
30 
Fehler in der Berechnung des Elterngelds sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass die Berechnung der Beklagten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung steht, wird von der Klägerin im Grundsatz nicht bestritten.
31 
Die Regelung des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG ist auch verfassungskonform. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG 20.04.2011, 1 BvR 1811/08 und 09.11.2011, 1 BvR 1853/11). Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 13 Rn 38). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17) - im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind. Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 Rn 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 Rn 37). Die mit der Typisierung verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und nicht nur eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr 17; vgl zum Ganzen auch BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, Rn 31).
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Der Gesetzgeber hat mit dem zum 18.09.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I S 1878 ff.) ua die Neuregelung des § 2c BEEG eingefügt. Ziel des Gesetzes war - wie bereits in dem Namen zum Ausdruck kommt - die Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, insbesondere im Hinblick auf eine aufwändige Einkommensermittlung aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage (mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anteilig für den jeweiligen Monat; vgl BT-Drucks 17/1221, S 1). Eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bzw Erleichterung der Einkommensermittlung sollte durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erreicht werden (BT-Drucks aaO S 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung des § 2c Abs 3 Satz 1 BEEG mit dem Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums wird durch § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG wieder eingeschränkt. Diese Einschränkung zu Lasten der Verwaltungsvereinfachung ist vor dem übergeordneten Ziel des Elterngelds zu sehen, welches darin besteht, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen, weswegen bei der Bemessung des Elterngelds die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (so BSG 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R, SozR 7837 § 2 Nr 5 Rn 35). Dem Ziel einer möglichst realitätsgerechten Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse trägt § 2c Abs 3 BEEG in Satz 2 insoweit Rechnung, indem bei der Berücksichtigung des Abzugsmerkmals im Fall seiner Änderung im Bemessungszeitraum auf dasjenige abgestellt wird, das durch seine Geltung in der überwiegenden Zahl von Monaten den Bemessungszeitraum wesentlich geprägt hat, um so ein annähernd zutreffendes verfügbares vorgeburtliches Einkommen zu ermitteln. Es handelt sich um eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
33 
Besondere Härtefälle sind mit der Regelung des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG bei deutlichem Überwiegen eines Merkmals – wie hier - schon gar nicht verbunden. Erfolgt der Übergang vom ungünstigen zum günstigeren Abzugsmerkmal kurz vor Ende des Bemessungszeitraums, ist nach § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG das ungünstige frühere Abzugsmerkmal maßgeblich. Dies ist aber konsequent und folgerichtig, weil aufgrund der längeren Geltung seine Anwendung die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum realistischer abbildet. In einem solchen Fall kann schon rein begrifflich nicht von einem Härtefall gesprochen werden (so ausdrücklich BSG 13.12.2018, B 10 EG 10/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 4 Rn 33). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall eines Wechsels vom günstigen zum ungünstigen Abzugsmerkmal kurz vor dem Ende des Bemessungszeitraums. Denn dann wäre das günstige Abzugsmerkmal alleinige Grundlage der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Etwaige denkbare „Härtefälle“ bei einem knappen Überwiegen der Geltung eines ungünstigen Abzugsmerkmals iS des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG und der dadurch bedingten Ermittlung der Abgaben für Steuern im Bemessungszeitraum nach § 2e BEEG allein auf der Grundlage des ungünstigen Abzugsmerkmals sind hinzunehmen. Die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung bei der Ermittlung der Abgaben für Steuern und Sozialabgaben verbundene finanzielle Härte wiegt für die insoweit von ihr Betroffenen nicht unzumutbar schwer. Sie werden dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhalten ausgehend von den in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber dokumentierten Entgeltangaben und ihrer sich darin widerspiegelnden vorgeburtlichen Einkommenssituation Elterngeld nur in geringerer Höhe. Insgesamt stehen die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung verbundenen Vorteile der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs und dessen Beschleunigung bei der Bestimmung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den für den betroffenen Personenkreis daraus im Einzelfall möglicherweise folgenden finanziellen Nachteilen (BSG 13.12.2018, B 10 EG 10/17 R und BSG 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, die Beteiligten haben solche auch nicht geltend gemacht.
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und auch ansonsten statthafte (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 03.07.2018 abzuändern und höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts zu gewähren.
21 
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht falsch angewandt. Der Bescheid vom 03.07.2018 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend bei der Berechnung des Elterngeldes die Steuerklasse V zugrunde gelegt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Ansatz der Steuerklasse IV bei der Ermittlung ihres elterngeldrelevanten Einkommens im Bemessungszeitraum.
22 
Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt von B. nach dem 01.01.2015 gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 BEEG nach der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 BEEG (Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014, BGBl I 2325). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 08.05.2018 geborenen B. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 30 Stunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
23 
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach §§ 2 ff BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich mit den Einschränkungen des § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat. Da die Klägerin ab 02.04.2018 Mutterschaftsleistungen bezogen hat, hat die Beklagte zutreffend als Bemessungszeitraum die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zugrunde gelegt.
24 
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln und iHv 65% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist. Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate des Bemessungszeitraums erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
25 
Die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben richtet sich nach § 2c Abs 3 BEEG (idF vom 27.01.2015). Die Vorschrift lautet wie folgt:
26 
„Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
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Die Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers weist für den letzten Monat des Bemessungszeitraums die Steuerklasse IV ohne Faktor aus. Der Grundsatz, dass es auf die Angaben im letzten Monat des Bemessungszeitraums ankommt, wird jedoch durch § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG durchbrochen. Fand – wie hier – im Bemessungszeitraum eine Änderung eines Abzugsmerkmals statt, ist das abweichende Abzugsmerkmal maßgeblich, wenn es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. In mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie nicht gegolten zu haben (vgl hierzu ausführlich BSG 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 6 = juris Rn 19 ff).
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Danach ist für die Elterngeldberechnung die Steuerklasse V maßgeblich, denn sie hat im Bemessungszeitraum in sechs Monaten gegolten, Steuerklasse IV mit Faktor hat in drei Monaten gegolten (Oktober bis Dezember 2017), gleiches gilt für die Steuerklasse IV ohne Faktor (Januar bis März 2018). Die Beklagte hat danach zutreffend die Steuerklasse V berücksichtigt. Die Änderung von Steuerklasse IV mit Faktor in die Steuerklasse IV ohne Faktor stellt eine Änderung im Abzugsmerkmal für die Einkommenssteuer dar. Es handelt sich dabei um ein einheitliches Abzugsmerkmal, wie sich aus dem Wortlaut des § 2e Abs 3 Satz 1 BEEG ergibt. Als Abzug für Einkommenssteuer ist demnach der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f EStG nach § 2c Abs 3 BEEG ergibt. Der Faktor kann nicht isoliert betrachtet werden, denn er ist nur bei der Steuerklasse IV möglich (vgl § 39f EStG). Es handelt sich um eine einheitliche Berechnungsweise für die Einkommenssteuer und um den einheitlichen Abzug für Einkommenssteuer iSv § 2 Abs 3 BEEG.
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Dass die Klägerin versäumt hat, beim zuständigen Finanzamt einen weiteren Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens für das Jahr 2018 zu stellen, ist unbeachtlich. Eine Fehlberatung der Beklagten ist nicht ersichtlich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Auf etwaige Beratungspflichten der Finanzverwaltung kommt es nicht an. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Solche Pflichten wären der Beklagten nicht zuzurechnen. In den Formularanträgen der Finanzverwaltung wird im Übrigen aber auch auf die begrenzte Geltungsdauer hingewiesen.
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Fehler in der Berechnung des Elterngelds sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass die Berechnung der Beklagten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung steht, wird von der Klägerin im Grundsatz nicht bestritten.
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Die Regelung des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG ist auch verfassungskonform. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG 20.04.2011, 1 BvR 1811/08 und 09.11.2011, 1 BvR 1853/11). Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 13 Rn 38). Dafür müssen die Vorteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der Verwaltung (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17) - im rechten Verhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind. Diese Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 Rn 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 Rn 37). Die mit der Typisierung verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und nicht nur eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr 17; vgl zum Ganzen auch BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, Rn 31).
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Der Gesetzgeber hat mit dem zum 18.09.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I S 1878 ff.) ua die Neuregelung des § 2c BEEG eingefügt. Ziel des Gesetzes war - wie bereits in dem Namen zum Ausdruck kommt - die Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, insbesondere im Hinblick auf eine aufwändige Einkommensermittlung aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage (mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anteilig für den jeweiligen Monat; vgl BT-Drucks 17/1221, S 1). Eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bzw Erleichterung der Einkommensermittlung sollte durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erreicht werden (BT-Drucks aaO S 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung des § 2c Abs 3 Satz 1 BEEG mit dem Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums wird durch § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG wieder eingeschränkt. Diese Einschränkung zu Lasten der Verwaltungsvereinfachung ist vor dem übergeordneten Ziel des Elterngelds zu sehen, welches darin besteht, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen, weswegen bei der Bemessung des Elterngelds die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (so BSG 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R, SozR 7837 § 2 Nr 5 Rn 35). Dem Ziel einer möglichst realitätsgerechten Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse trägt § 2c Abs 3 BEEG in Satz 2 insoweit Rechnung, indem bei der Berücksichtigung des Abzugsmerkmals im Fall seiner Änderung im Bemessungszeitraum auf dasjenige abgestellt wird, das durch seine Geltung in der überwiegenden Zahl von Monaten den Bemessungszeitraum wesentlich geprägt hat, um so ein annähernd zutreffendes verfügbares vorgeburtliches Einkommen zu ermitteln. Es handelt sich um eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
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Besondere Härtefälle sind mit der Regelung des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG bei deutlichem Überwiegen eines Merkmals – wie hier - schon gar nicht verbunden. Erfolgt der Übergang vom ungünstigen zum günstigeren Abzugsmerkmal kurz vor Ende des Bemessungszeitraums, ist nach § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG das ungünstige frühere Abzugsmerkmal maßgeblich. Dies ist aber konsequent und folgerichtig, weil aufgrund der längeren Geltung seine Anwendung die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum realistischer abbildet. In einem solchen Fall kann schon rein begrifflich nicht von einem Härtefall gesprochen werden (so ausdrücklich BSG 13.12.2018, B 10 EG 10/17 R, SozR 4-7837 § 2c Nr 4 Rn 33). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall eines Wechsels vom günstigen zum ungünstigen Abzugsmerkmal kurz vor dem Ende des Bemessungszeitraums. Denn dann wäre das günstige Abzugsmerkmal alleinige Grundlage der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Etwaige denkbare „Härtefälle“ bei einem knappen Überwiegen der Geltung eines ungünstigen Abzugsmerkmals iS des § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG und der dadurch bedingten Ermittlung der Abgaben für Steuern im Bemessungszeitraum nach § 2e BEEG allein auf der Grundlage des ungünstigen Abzugsmerkmals sind hinzunehmen. Die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung bei der Ermittlung der Abgaben für Steuern und Sozialabgaben verbundene finanzielle Härte wiegt für die insoweit von ihr Betroffenen nicht unzumutbar schwer. Sie werden dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhalten ausgehend von den in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber dokumentierten Entgeltangaben und ihrer sich darin widerspiegelnden vorgeburtlichen Einkommenssituation Elterngeld nur in geringerer Höhe. Insgesamt stehen die mit dieser Generalisierung und Pauschalierung verbundenen Vorteile der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs und dessen Beschleunigung bei der Bestimmung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben in einem angemessenen Verhältnis zu den für den betroffenen Personenkreis daraus im Einzelfall möglicherweise folgenden finanziellen Nachteilen (BSG 13.12.2018, B 10 EG 10/17 R und BSG 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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