Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 2768/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der 1958 in K. (K.) geborene Kläger zog am 19.12.1996 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden gemeinsamen Söhnen A. (geboren 1987) und W. (geboren 1982) in die Bundesrepublik Deutschland zu. Der Kläger ist nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Spätaussiedler, seine Ehefrau als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs 2 BVFG anerkannt.
Im Oktober 2003 stellte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen einen Antrag auf Kontenklärung und machte Angaben zu seinen Beschäftigungen in der ehemaligen Sowjetunion bzw der Republik K.. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung machte er ausdrücklich nicht geltend („8 Angaben zu Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Werden Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geltend gemacht? x nein“). Er legte das Arbeitsbuch vor, wonach er zum 11.08.1981 zum Leiter der Maschinen-Traktoren-Werkstatt ernannt, vom 13.01.1982 bis 18.11.1982 als Hauptingenieur in der Sowchose „S.“ sowie vom 14.12.1982 bis 17.12.1996 als Schlosser, Meister und Elektroschweißer in dem Werk für Reparatur der Bergtransportausrüstung K. beschäftigt war.
Wegen knappschaftlicher Zeiten wurde der Kläger der Knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Mit Bescheid vom 22.03.2012 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31.12.2005 verbindlich fest. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigte die Beklagte nicht.
Am 19.04.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2012 ein mit der Begründung: „In dem vorliegenden Bescheid wurden die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt. (aufgrund eigenen Versäumnisses)“. Am 30.04.2012 reichte der Kläger den Formularantrag „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ bei der Beklagten ein. In diesem gab er an, er habe die Kinder jeweils von der Geburt bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr erzogen. Die Erziehung sei ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt. Seine Ehefrau habe die Kinder nicht überwiegend erzogen. Eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil sei bei einem Rentenversicherungsträger nicht abgegeben worden. Eine Entscheidung über den Widerspruch bzw Antrag des Klägers erfolgte nicht.
Am 04.06.2018 beantragte der Kläger erneut die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Auch in diesem Antrag gab er an, dass er die Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres jeweils erzogen habe. Die Erziehung sei ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt. Der andere Elternteil habe die Kinder nicht überwiegend erzogen. Eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil sei nicht erfolgt. Seine Ehefrau bestätigte die Angaben des Klägers mit ihrer Unterschrift (wie bereits im Antrag vom 30.04.2012).
Mit Bescheid vom 10.09.2018 lehnte die Beklagte die Vormerkung einer Kindererziehungszeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1984 sowie einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 14.12.1982 bis zum 31.12.1992 für das Kind W. sowie einer Kindererziehungszeit vom 01.06.1987 bis zum 31.05.1989 und eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 08.05.1987 bis zum 07.05.1997 für das Kind A. ab, weil eine übereinstimmende Erklärung zugunsten des Klägers nicht abgegeben worden sei und eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht vorgelegen habe. Dagegen legte der Kläger am 10.10.2018 Widerspruch ein. Die Beklagte zog einen Gesamtkontospiegel der Ehefrau des Klägers bei und ermittelte, dass der kontoführende Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bezüglich der Söhne W. und A. mit Bescheid vom 27.07.2006 der Mutter zugeordnet hatte. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten vor dem Zuzug in das Bundesgebiet bei der Mutter war nicht möglich, da diese nicht als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG anerkannt ist. Eine gemeinsame Erklärung zur Erziehung der Kinder habe der DRV Bund nicht vorgelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI stehe die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des SGB gleich (§ 28b Fremdrentengesetz ). Die Erklärung für die überwiegende Erziehung der Kinder durch einen Elternteil nach § 56 SGB VI und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs 6 und 7 SGB VI sei innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Eine fristgerechte Erklärung sei nicht abgegeben worden. Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und sei von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, werde die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen habe. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind sei vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu ermitteln. Ließen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern seien die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, werde die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (Hinweis auf Bundessozialgericht 16.12.97, 4 RA 60/97 und 31.08.2000, B 4 AR 28/00 R). Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile sei die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Habe ein Elternteil die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, sei das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere (also nicht erwerbstätige oder arbeitslose Elternteil) den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet habe. Seien beide Elternteile in einem etwa gleichen zeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen, sei davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet hätten, sodass keine überwiegende Erziehung eines Elternteiles vorliege. Aufgrund der vorliegenden Versicherungsunterlagen (russisches Arbeitsbuch) sei der Kläger während der maßgeblichen Zeiträume der Kindererziehung in Vollzeit beschäftigt gewesen. Daher könne nicht angenommen werden, dass die Erziehung der Kinder überwiegend durch den Kläger erfolgt sei mit der Folge, dass die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Mutter zuzuordnen seien. Dass bei der Mutter der Kinder eine Anrechnung aufgrund der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft nicht erfolgen könne, müsse hierbei unberücksichtigt bleiben. Eine Regelung dahingehend, dass in einem derartig gelagerten Fall die Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung automatisch dem anderen Elternanteil zuflössen, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dagegen hat der Kläger am 04.04.2019 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Die Beklagte habe über seinen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom April 2012 sowie über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2012 nicht entschieden. Im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag aus dem Jahr 2012 sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu prüfen, ob nicht von einer Genehmigungsfiktion auszugehen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der Mutter der Kinder rentenrechtlich keinerlei Besserstellung zur Folge habe. In diesen Fällen müsse zugunsten des Rentenberechtigten davon ausgegangen werden, dass bei Kenntnis der Rechtslage eine fristgerechte Erklärung nach § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI abgegeben worden wäre. Dementsprechend könne die Vermutungswirkung des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI nicht greifen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat mit den Beteiligten am 29.07.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Klage durch Urteil vom 29.07.2020 abgewiesen. Der Bescheid vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe unter Heranziehung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung der beanspruchten Zeiten vom 01.01.1983 bis 31.12.1984, 01.06.1987 bis 31.05.1989 sowie vom 14.12.1982 bis 13.12.1992 und vom 08.05.1987 bis 31.12.1996 als Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zustehe. Die Feststellung des Versicherungsverlaufs ohne entsprechende Zeiten sei rechtmäßig, nachdem die Voraussetzungen nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGBVI iVm § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI und § 57 SGB VI nicht erfüllt seien. Einem miterziehenden Elternteil sei eine Erziehungszeit auch nicht bereits deshalb zuzuordnen, weil der andere Elternteil, für den eine Zuordnung grundsätzlich in Betracht käme, von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalte das Gesetz nicht. Nach § 56 Abs 2 SGBVI bestehe lediglich die Möglichkeit der Zuordnung einer Erziehungszeit an den Betroffenen, wenn dieser alleinerziehend sei, oder - im Fall gemeinsamer Erziehung - bei überwiegender Erziehung, bei Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung über die Erziehung bzw im Zweifelsfall einer Zuordnung zur Mutter. Der Fall, dass einer der gemeinsam Erziehenden - wie vorliegend mangels Anwendbarkeit des § 28d FRG wegen fehlender Anerkennung als Spätaussiedler - von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen sei, sei in der Zuordnungsregelung des § 56 Abs 2 SGBVI nicht enthalten. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht über die Grundsätze einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begründen. So könne aus § 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI, nachdem bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet werde, nicht entnommen werden, dass sie zwingend einem dieser Elternteile zuzurechnen sei. Vorrangig mache die Bestimmung deutlich, dass eine Erziehungszeit - für den gleichen Zeitraum - auch bei gemeinsamer Erziehung nur einem Elternteil zugesprochen werden könne. Damit solle verhindert werden, dass sich die Zeiten bei mehr als einem Versicherten rentenrechtlich auswirken könnten. Dass die Zeiten auf jeden Fall bei einem der beiden Elternteile rentensteigernd angerechnet werden könnten, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Gesetzessystematik unterscheide zwischen Zuordnung und Anrechnung der Kindererziehungszeit. Aus dem Zusammenhang der Regelung in § 56 SGBVI könne damit nicht geschlossen werden, dass - unabhängig von den Zuordnungsregelungen - zwingend immer eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil erfolgen müsse (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 11.02.2004, L 6 RJ 243/03). Auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben sei es nicht geboten, dass die generelle Zuordnung einer Kindererziehungszeit stets zu dem nicht von der Anrechnung ausgeschlossenen Elternteil erfolge. Aus dem durch Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht 07.07.1992, 1 BvL 51/86). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Der Kläger mache im Wesentlichen geltend, dass sich die Kindererziehungszeiten zumindest im Versicherungsverlauf einer der beiden Elternteile auswirken müssten. Dass im vorliegenden Fall nur er selbst hierfür in Frage käme, stelle sich als bloßer Reflex dar, weshalb eine auf seine Person bezogene Ungleichbehandlung nicht anzunehmen sei. Im Übrigen habe durch eine - innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland - abzugebende Erklärung die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit bestanden, eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Versicherungskonto des Klägers zu erreichen (§ 249 Abs 6 und 7 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.1997 ). Dass eine solche Erklärung unterblieben sei, sei vorliegend nicht der Beklagten anzulasten. Insbesondere lasse sich eine fristgerecht abgegebene Erklärung auch nicht über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingieren. Eine hierfür erforderliche Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte sei weder geltend gemacht noch erkennbar. Ohne konkreten Anlass seien die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verpflichtet, zur Frage der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung aufzuklären und zu beraten (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg 28.04.2016, L 33 R 851/13).
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 06.08.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 31.08.2020 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Das SG habe die Reichweite des Art 3 GG verkannt. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Regelung des § 249 Abs 6 und 7 SGB VI aF eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Herkunft. Diese Regelung führe dazu, dass meist in Unkenntnis der laufenden Jahresfrist Kindererziehungszeiten sogenannter Spätaussiedler im erheblichen Umfang verfielen, während vergleichbare Bevölkerungsgruppen an diese Frist nicht gebunden seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2019 zu verpflichten, die Zeiten vom 01.01.1983 bis 31.12.1984 und vom 01.06.1987 bis zum 31.05.1989 als Kindererziehungszeiten sowie vom 14.12.1982 bis 13.12.1992 und 08.05.1987 bis 31.12.1996 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
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Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12.02.2021 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage das Urteil des SG nicht zu beanstanden sein dürfte. Ergänzend hat er auf aktuelle Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf die Erklärungen nach § 28b Satz 2 FRG und § 249 Abs 6 und 7 SGB VI aF, die vorliegend nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen abgegeben worden seien, keine Anwendung finde (Hinweis auf BSG 24.11.2020, B 5 R 172/20 B; BSG 25.02.2020, B 13 R 284/18 B; LSG Baden-Württemberg 23.06.2020, L 9 R 3071/18; LSG Nordrhein-Westfalen 27.07.2018, L 14 R 289/17). Der Berichterstatter hat für den Fall der Fortführung der Berufung darauf hingewiesen, dass das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, sowie derzeit beabsichtigt sei, entsprechend zu verfahren.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
20 
Der Senat war berechtigt, über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, im Klageverfahren vor dem SG im Rahmen der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt darzulegen. Er hat keine Gründe vorgebracht, die die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung erforderlich machen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
21 
Die nach §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht sowie im Übrigen statthaft.
22 
Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet der Bescheid vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2019 (Bl 95 SGG), mit dem die Beklagte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Söhne W. und A. abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG; BSG 28.02.1991, 4 RA 76/90, BSGE 68, 171; BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R). Der Senat musste im vorliegenden Rechtsstreit die Ehefrau des Klägers nicht beiladen. Zwar ist grundsätzlich beim Streit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil der andere Elternteil notwendig beizuladen nach § 75 Abs 2 SGG (BSG 25.02.2020, B 13 R 284/18 B juris Rn 9 mwN). Jedoch ist die Ehefrau des Klägers nicht derart an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl § 75 Abs 2 Alt 1 SGG), da sie als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs 2 BVFG von der Anrechnung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen ist (vgl § 13 BVFG) und daher die Entscheidung über Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift (BSG 25.02.2020, B 13 R 284/18 B, juris Rn 9).
23 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine Söhne W. und A..
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Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs 1 SGB VI in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung endet die Kindererziehungszeit jedoch für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Nr 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (Nr 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr 3). Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Nach dem zu Beginn des Jahres 1986 eingeführten § 28b FRG, das gemäß § 13 BVFG auf den Kläger als Spätaussiedler iSd § 4 BVFG Anwendung findet, wird die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet derjenigen im Bundesgebiet für die Anrechnung und Bewertung der darauf beruhenden Versicherungszeiten gleichgestellt. Die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten zu einem Elternteil bestimmt sich nach §§ 57, 56 Abs 2 SGB VI, wobei drei Kategorien der Erziehung zu unterscheiden sind (BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rn 12): Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Die Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann (§ 56 Abs 2 Satz 3 und 4 SGB VI). Eine solche Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate (§ 56 Abs 2 Satz 5 SGB VI) und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden (§ 56 Abs 2 Satz 6 SGB VI). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (§ 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine Zuordnung bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen nach § 56 Abs 2 Satz 8 und 9 SGB VI nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist (vgl dazu BT-Drs 19/4668, S 31 f). Ergibt sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus einer kongruenten Erklärung der Eltern, weil sie entweder fehlt oder nicht übereinstimmend bzw sonst unwirksam, insbesondere verspätet, abgegeben worden ist, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI: Die Kindererziehungszeit ist dann demjenigen zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG 11.05.2011, B 5 R 22/10 R, juris Rn 15).
25 
Im vorliegenden Fall wäre die Zuordnung zum Versicherungskonto des Klägers daher nur dann vorzunehmen, wenn dieser die beiden Söhne allein oder überwiegend erzogen hätte oder eine gemeinsame Erklärung der Eltern vorgelegen hätte, die eine entsprechende Bestimmung enthielt. Keine dieser Konstellationen ist hier gegeben. Der Kläger hat seine Söhne während der Zeit in K. weder allein noch überwiegend erzogen. Vielmehr hat der Kläger, der in den streitigen Zeiten jeweils erwerbstätig war, mehrfach in Übereinstimmung mit seiner Ehefrau angegeben, dass er seine Söhne gemeinsam mit seiner Ehefrau erzogen habe und dabei eine überwiegende Erziehung durch den jeweils anderen Elternteil nicht erfolgt sei. Der Senat hat keinerlei Zweifel an diesen Angaben. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Söhne gemeinsam und im zeitlichen Umfang annähernd gleichwertig erzogen wurden und eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht festgestellt werden kann.
26 
Schließlich liegt auch keine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung von Erziehungszeiten zum Kläger vor. Der Kläger hat eine solche Erklärung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt. Vielmehr hat er in seinen Anträgen ausdrücklich angegeben, dass weder er noch seine Ehefrau eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil abgegeben haben. Eine solche Erklärung findet sich auch nicht in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten über den Kläger. Weiterhin haben die Ermittlungen der Beklagten bei der DRV Bund ergeben, dass auch der DRV Bund, die das Versicherungskonto der Ehefrau des Klägers führt, keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliegt. Unabhängig davon, dass es bereits an einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern iSd § 56 Abs Satz 3 SGB VI fehlt, war die gesetzlich vorgehaltene Frist zur Abgabe einer solchen übereinstimmenden Erklärung für Zeiten der Erziehung der beiden Kinder in K. und deren Rückwirkung bereits abgelaufen. Dies gilt auch für die hier auf den als Spätaussiedler anerkannten Kläger (§ 1 FRG iVm § 4 BVFG) anzuwendende Sonderregelung des § 28b Satz 1 FRG, wonach für die Anrechnung von Kinderziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleichsteht. Die im Zeitpunkt des Zuzuges des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1996 mögliche (und erforderliche) übereinstimmende Erklärung für die Zuordnung der Erziehungszeit gemäß des § 56 SGB VI in der Fassung vom 25.07.1991, die gem. § 56 Abs 2 Satz 5 SGB VI dieser Fassung ebenfalls grundsätzlich mit Wirkung für künftige Monate abzugeben war, wird durch § 28b Satz 2 FRG insoweit modifiziert, als die Erklärungen nach § 56 SGB VI (und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs 6 und 7 SGB VI) von dem Kläger bzw dessen Ehefrau innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben waren. Mithin konnten die Ehegatten (nur) bis zum Ablauf eines Jahres nach Zuzug die Erziehungszeiten dem Vater durch eine übereinstimmende Erklärung zuordnen. Dass der Gesetzgeber die Wirkung der gemeinsamen Erklärung abweichend vom Wortlaut des § 28b FRG nicht vom Zeitpunkt des Zuzugs, sondern von der Kenntnis des Laufs der Frist abhängig machen wollte, findet im Gesetz keine Stütze. So war und ist die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 SGB VI schon immer nur wirksam gewesen für zukünftige Monate und unter weiteren Voraussetzungen rückwirkend nur für weitere zwei Monate. § 28b FRG erweitert diese Möglichkeit der Zuordnung in der Vergangenheit liegender Zeiträume lediglich für die Dauer eines Jahres nach dem Zuzug des/der Berechtigten. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese davon tatsächliche Kenntnis erlangen. Die Unkenntnis von Rechten, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl BSG 21.05.1996, 12 RK 43/95, juris Rn 14).
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Soweit der Kläger geltend macht, er müsse so gestellt werden, als sei eine übereinstimmende Erklärung bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Zuzug vorgelegt worden, besteht dafür keine Rechtsgrundlage. Insofern kommt lediglich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt - im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st Rspr, vgl zB BSG 23.06.2020, B 2 U 4/19 R, juris Rn 20 mwN). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an.
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Unabhängig davon, dass der Kläger und seine Ehefrau bis jetzt keine übereinstimmende Erklärung iSd § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI vorgelegt haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen. In der am 31.12.1996 geltenden und wegen § 28b Satz 2 FRG hier anwendbaren Fassung des § 249 Abs 6 und 7 SGB VI war - wie auch in den jeweiligen Vorgängerregelungen ab 01.01.1992 - ausdrücklich ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw des Widerrufs der Erklärung vorgesehen (vgl hierzu BSG 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R, juris Rn 19). Gerade dann, wenn die Folgen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist für eine Anwendung des richterrechtlichen Instituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein kein Raum (vgl BSG 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R, juris Rn 21 mwN; BSG 03.04.2001, B 4 RA 89/00 R, juris Rn 23; ferner BSG 25.02.2020, B 13 R 284/18 B, juris Rn 5). Die Folgen der behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers sind daher bereits durch den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschluss der Wiedereinsetzungsregelungen miterfasst. Im Übrigen wären die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch nicht erfüllt. Es ist insoweit weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Frist für eine gemeinsame Erklärung oder in diesem Zusammenhang sonst falsch beraten haben könnte. Einen tatsächlichen Kontakt des Klägers mit der Beklagten im ersten Jahr nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat er selbst nicht behauptet oder gar belegt. Vielmehr ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass der Kläger erstmals im Oktober 2003, mithin weit nach Ablauf der Jahresfrist des § 28b Satz 2 FRG, einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ausdrücklich nicht geltend gemacht hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.03.2012 sowie den Antrag vom 30.04.2012 auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nicht reagiert hat, konnte sich von vornherein nicht mehr nachteilig auf die Rechtsposition des Klägers auswirken, weil - wie dargelegt - die Erklärungsfrist schon seit Jahren abgelaufen und dies dem Kläger spätestens im April 2012 bewusst war („aufgrund eigenen Versäumnisses“).
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Der Senat teilt auch nicht die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch und gerade für den hier eintretenden Fall, dass Erziehungszeiten in K. auch bei der Ehefrau nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden konnten, weil diese aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 56 SGB VI nicht erfüllt, mithin der Auffangtatbestand des § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI keine Wirkung entfaltet. Im Kern geht es dem Kläger damit um den mit der Rechtsänderung im Vertriebenenrecht verbundenen Ausschluss von Ansprüchen „nicht-deutscher“ Ehegatten (vgl hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Änderungen, insbesondere bezogen auf Ansprüche von Ehegatten, die nicht selbst dem persönlichen Anwendungsbereich des FRG unterfällt BSG, 23.06.1999, B 5 RJ 44/98 R, SozR 3-5050 § 1 Nr. 4). Streitig ist im vorliegenden Verfahren jedoch allein die Frage, ob die Erziehungszeiten in K. dem Kläger zuzuordnen waren, nicht auch, ob diese Zeiten der Ehefrau zuzuordnen waren. Die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten dient der Begründung von Individualansprüchen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und kommt daher nicht zuvörderst „der Familie“ zugute, sondern demjenigen, dem die Zeiten zuzurechnen sind. Nachdem nach den oben getroffenen Feststellungen eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Kläger allein nach einer gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, eine solche aber nicht gegenüber dem Beklagten abgegeben wurde, ist in vorliegendem Rechtsstreit nicht zu prüfen, ob deswegen Rechte Dritter, insbesondere der Ehefrau betroffen sind, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen hier nicht von § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI profitiert. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind dem Kläger nicht lediglich deswegen zuzuordnen, weil seine Ehefrau, der diese Zeiten nach dem Auffangtatbestand zustünden, die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Nr 2 SGB VI nicht erfüllt. Dies ist auch nicht verfassungswidrig (BSG 25.02.2020, B 13 R 284/18 B, juris Rn 7). Schließlich enthält § 28b Satz 2 FRG auch keine Benachteiligung von Spätaussiedlern, sondern vermittelt diesen im Vergleich zu den Regelungen des § 56 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB VI gerade eine Privilegierung und erlaubt ihnen davon abweichend die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegt.

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