| |
| Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
|
| Die statthafte und zulässige (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) sowie form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs 1 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der streitige Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da ihre ursprünglichen Zahlungen an die Beklagte für die stationären Behandlungen der Versicherten vom 29.01.2014 bis 30.01.2014 und vom 14.04.2014 bis 15.04.2015 mit Rechtsgrund erfolgten. |
|
| Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart gewählt, da es sich bei der auf Erstattung der an den Krankenhausträger geleisteter Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82; BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, juris Rn 9). Die Klägerin hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch konkret beziffert. Dies gilt gleichermaßen für den geltend gemachten Zinsanspruch. Insoweit reicht die Bezugnahme auf den Basiszinssatz (vgl BeckOK ZPO/Bacher, 41. Ed 01.07.2021, ZPO § 253 Rn 67). |
|
| Die Klage ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch iHv 38.153,50 EUR nebst Prozesszinsen. |
|
| Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die beiden stationären Krankenhausaufenthalte der Versicherten in der Zeit vom 29.01.2014 bis zum 30.01.2014 sowie vom 14.04.2014 bis zum 15.04.2014 kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch iHv 38.153,50 EUR zu (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten: BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R, juris Rn 10), denn die ursprünglichen Zahlungen der Klägerin erfolgten insoweit mit Rechtsgrund. Der Beklagten steht insoweit ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin für die beiden stationären Behandlungen der Versicherten zu. |
|
| Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Beklagten ist § 109 Abs 4 SGB V. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iSv § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (st Rspr BSG 16.12.2008, B 1 KN 1/07 R, BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13; BSG 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R, BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2). Die konkrete Höhe des dem Krankenhaus zustehenden Vergütungsanspruches bemisst sich gemäß § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V nach Maßgabe des KHG und des KHEntgG. Nach § 7 Satz 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit verschiedenen, in den Nrn 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Hier geht es um die Abrechnung von Fallpauschalen (DRG) nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 7 Satz 1 Nr 1 iVm § 9 KHEntgG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Satz 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragsparteien auf Bundesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit hiervon zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (Nr 1), einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte (Nr 2) sowie die Abrechnungsbestimmungen für die Fallpauschalen und die sonstigen Entgelte (Nr 3). Maßgeblich sind hier der für das Jahr 2014 vereinbarte Fallpauschalen-Katalog (G-DRG-Version 2014) und die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2014. Beachtlich ist ferner nach § 6 Abs 2 KHEntgG iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KHEntgG die zwischen der Beklagten (als Vertragspartei nach § 18 Abs 2 KHG iVm § 6 Abs 2 Satz 1, § 11 Abs 1 Satz 1 KHEntgG) und ua der AOK Baden-Württemberg geschlossene „Vereinbarung über die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG für das Jahr 2014“ (im Folgenden: NUB-Vereinbarung), die auch für die Klägerin verbindlich ist (vgl BSG 25.10.2016, B1 KR 6/16 R, SozR 4-2500 § 109 Nr 59). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat diese Vereinbarung genehmigt. |
|
| Bei der Beklagten handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V). Ob die beiden stationären Behandlungen der Versicherten unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 2 Abs 1a SGB V erforderlich waren, lässt sich nicht feststellen. Die Nichterweislichkeit geht im vorliegenden Einzelfall zu Lasten der Klägerin. |
|
| Dabei teilt der Senat die Auffassung der Klägerin, dass die im Jahr 2014 durchgeführten stationären Behandlungen mit der Implantation von Nitinolspiralen zur Lungenvolumenreduktion nicht dem Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V entsprachen (dazu im Einzelnen BSG 08.10.2019, B 1 KR 2/19 R, SozR 4-5562 § 6 Nr 3; BSG 19.12.2017, B 1 KR 17/17 R, BSGE 125, 75; ferner zu der am 23.07.2015 in Kraft getretenen Regelung des § 137c Abs 3 SGB V BSG 25.03.2021, B 1 KR 25/20 R). Dabei fordert das Qualitätsgebot, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode - die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu würdigen ist - zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (zB BSG 08.10.2019, B 1 KR 2/19 R, SozR 4-5562 § 6 Nr 3). Der Senat ist hinsichtlich einer im März 2013 durchgeführten stationären Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils in seinem Urteil vom 11.12.2018 (L 11 KR 206/18, juris Rn 32 bis 38) davon ausgegangen, dass diese Behandlungsmethode seinerzeit (noch) nicht von der Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet wurde. Der Senat hatte damals dieser Behandlungsmethode lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative zuerkannt (was aber vom BSG nicht gebilligt wurde, vgl BSG 08.10.2019, B 1 KR 2/19 R, SozR 4-5562 § 6 Nr 3) und dazu folgende Feststellungen getroffen: |
|
| „Mit der endoskopischen Lungenvolumenreduktion soll die Hyperinflation bei ausgeprägtem Lungenemphysem vermindert werden, wodurch die elastische Rückstellkraft der Lunge optimiert und eine gesteigerte Effizienz von Atemmechanik und Atemmuskulatur erreicht werden soll, was die Belastungsdyspnoe vermindern, die Leistungsfähigkeit steigern und die allgemeine Lebensqualität verbessern soll. Bei dem hier verwendeten Verfahren werden dazu Coils (Nitinolspiralen) implantiert, um mechanisch in dem emphysematös veränderten Lungengewebe Kompressionszonen zu generieren und dadurch Gewebespannungen in der Umgebung der Gewebskompressionszonen wiederherzustellen. Coils haben seit 2010 das CE-Zeichen. Im Juli 2013 lagen folgende Studien vor: |
|
| - Herth/Eberhard/Gompelmann/Slebos/Ernst: Bronchoscopic lung volume reduction with a dedicated coil, a clinical pilot study. Ther Adv Resp Dis 2010, 4; 225-31 – epub 10.06.2010 (Herth 2010) |
|
| - Slebos/Klooster/Ernst/Herth/Kerstjens: Bronchoscopic lung volume reduction coil treatment of patients with severe heterogeneous emphysema. Chest 2012; 142; 574-582 – epub 23.11.2011 (Slebos 2011) |
|
| - Shah/Zoumot/Singh/Bicknell/Ross/Qiring/Hopkinson/Kemp: Endobronchial coils for the treatment of severe emphysema with hyperinflation; a randomized controlled trial. The Lancet Respiratory Medicine 2013; 1; 223-240 – epub 23.04.2013 (RESET-Studie). |
|
| Die Studie von Herth 2010 betraf eine nichtvergleichende Fallserie mit 11 Patienten, davon 8 mit homogenem und 3 mit heterogenem Lungenemphysem. Der primäre Endpunkt der Studie war die Sicherheit der Durchführung. Dabei ergaben sich im Nachbetrachtungszeitraum (7 bis 11 Monate) 33 milde oder moderate unerwünschte Ereignisse, von denen die meisten nach Aussage der Autoren nicht mit der Prozedur in Verbindung standen. Die Studie von Slebos 2011 beschreibt die Ergebnisse von 16 Patienten mit heterogenem Lungenemphysem. Innerhalb von 30 Tagen nach der LVRC traten auf: ein Pneumothorax, zwei Pneumonien, sechs COPD-Exazerbationen, vier Fälle mit vorübergehendem Brustschmerz, 21 leichte Hämoptysen, bis zum sechsten Monat zusätzlich drei Pneumonien und 14 COPD-Exazerbationen. Nach sechs Monaten erreichten die Patienten Verbesserungen in Lebensqualität (im SGRQ von 14,9% <±12,1 Punkte>), in der Lungenfunktion (FEV1 +14,0% <±17,0%). Das Residualvolumen (RV) sank um -11,4% (±9,0%), die Gehstrecke im 6-Minuten-Gehtest stieg um +84,4 m (±73,4m). Die Responder-Rate (Anteil der Patienten, welche eine vorher festgelegte Verbesserung der og Parameter um eine sog minimale klinisch relevante Differenz erreichten) lag bei mindestens 64%, im Hinblick auf den 6-Minuten-Gehtest und die Lebensqualität bei 80%. Die randomisierte und kontrollierte RESET-Studie mit 47 Patienten zeigte nach 90 Tagen eine als signifikant beschriebene Verbesserung der Lebensqualität (SGRQ -8,36 Punkte), der Lungenfunktion (FEV1 +10,62%, Abfall RV 0,3l) sowie Anstieg 6-Minuten-Gehtest um 63,5m; die Responderraten lagen bei 65% (SGRQ), 57% (RV), 74% (6-Minuten-Gehtest) bzw 57% (FEV1). An Nebenwirkungen traten in der LVCR-Gruppe zwei COPD Exazerbationen (Standard-Gruppe 1), zwei Atemwegsinfekte (Standardgruppe 0) und zwei Pneumothoraces (Standardgruppe 0) auf. Der Senat stützt sich insoweit auf das MDK-Gutachten von Dr. S. vom 18.12.2014 (Blatt 34 ff SG-Akte) und das Privatgutachten der Klägerin von Prof. Dr. S. vom 04.04.2018 (Blatt 171 ff Senatsakte). Auch zahlreiche weitere wissenschaftliche Veröffentlichungen lagen vor. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Aufzählung von Prof. Dr. S. (Blatt 180 bis 182 Senatsakte). |
|
| Im Jahr 2013 bestand entgegen der von der Klägerin schriftsätzlich zuletzt vertretenen Auffassung in Fachkreisen jedoch noch kein breiter Konsens hinsichtlich der Anwendung der LVRC bei COPD (vgl auch Gompelmann/Eberhardt/Herth, DÄ 2014; 111: 827-33). Der GBA beauftragte am 18.12.2014 das IQWiG mit der Bewertung der Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenvolumenemphysem. Am 30.06.2016 legte dieses zunächst einen Vorbericht (vorläufige Nutzenbewertung) vor (Auftrag N14-04, https://www.iqwig.de/download/N14-04_Vorbericht_LVR-beim-schweren-Lungenemphyssem. pdf; abgerufen am 04.12.2018). Die Datenlage hinsichtlich der 5 untersuchten bronchoskopischen Verfahren wird als insgesamt wenig aussagekräftig beschrieben, es lagen ausschließlich kurzfristige Ergebnisse (3 Monate bis 1 Jahr) aus teilweise nur singulären Studien (mit teils nur geringen Patientenzahlen) für die einzelnen Interventionsarten vor. Für keines der Verfahren ergab sich ein Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden hinsichtlich der Mortalität, bezüglich der Endpunkte Symptomatik (Atemnot), Exazerbationen, körperliche Belastbarkeit, gesundheitsbezogene Lebensqualität sowie unerwünschte Ereignisse variierten sie. Für die bronchoskopische LVR mit Spiralen ergab sich allein ein Anhaltspunkt für Nutzen hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit; kein weiterer Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden in Bezug auf die anderen Endpunkte (Vorbericht aaO, S IV, V). Das Verzerrungspotenzial der Studie von Shah 2013 (RESET) wurde auf Studienebene als niedrig eingeschätzt; auf Endpunktebene wurden die Ergebnisse zu COPD-Symptomen und zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität als potenziell hoch verzerrt bewertet, da die Patienten und behandelnden Personen nicht verblindet waren, was wegen der Subjektivität dieser Endpunkte als problematisch angesehen wurde. Alle anderen Ergebnisse von Shah 2013 wurden als niedrig verzerrt bewertet: zur Mortalität, zu Exazerbationen, zu weiteren unerwünschten Wirkungen und Komplikationen der Therapie sowie zur körperlichen Belastbarkeit (Vorbericht aaO S 16). Bei der RESET-Studie hatte mehr als die Hälfte der Patienten ein homogenes Lungenemphysem (Vorbericht aaO S 11). Zu Studienende zeigte sich hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit (6-Minuten-Gehtest) ein statistisch signifikanter Gruppenunterschied zugunsten der Gruppe, die mit Spiralen behandelt wurde (Vorbericht aaO S 215 f). Soweit Dr. S. in dem MDK-Gutachten vom 18.12.2014 wegen der fehlenden Verblindung der RESET-Studie deren Ergebnisse – bis auf eine Abschätzung zusätzlicher Risiken gegenüber der Standardgruppe – für nicht aussagekräftig hält, misst der Senat der Bewertung durch das IQWiG eine höhere Aussagekraft zu und stützt sich daher auf diese. Insbesondere konnte das IQWiG nicht einmal Anhaltspunkte für Schaden durch die Behandlungsmethode feststellen. Das IQWiG stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist (BSG 01.03.2011, B 1 KR 7/10 R, BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5; BSG 14.10.2014, B 1 KR 33/13 R, BSGE 117, 94 = SozR 4-2500 § 137 Nr 5). Auch wenn der Vorbericht des IQWiG erst im Jahr 2016 vorlag, kann er herangezogen werden, da er sich ua auf die 2013 (und früher) vorliegenden Daten stützt. Hinzu kommt, dass bei interventionellen Implantationsverfahren eine Verblindung schon aus ethischen Gründen nicht möglich ist, wie Prof. Dr. H. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat. Schon weil der Patient postinterventionell zum Ausschluss von Komplikationen geröntgt werden muss, wird offensichtlich, ob er mit Coils behandelt wurde. Demnach kann hier nur ein geringeres Evidenzlevel erreicht werden. Im Juli 2013 bestand daher aufgrund der Studienlage jedenfalls das Potenzial einer Behandlungsalternative und zwar sowohl für Patienten mit homogenem wie auch heterogenem Lungenemphysem. Weitere Studien liefen zu diesem Zeitpunkt noch bzw folgten später. Im Abschlussbericht des IQWiG Stand 07.02.2017 (IQWiG-Berichte Nr 487; https://www.iqwig.de/download/N14-04_Abschlussbericht_LVR-beim-schweren-Lungenemphysem.pdf) wird für die LVRC ausgeführt, dass sich aus inzwischen drei Studien ein Hinweis auf Nutzen hinsichtlich der Symptomatik (Atemnot), ein Anhaltspunkt für Schaden hinsichtlich der Exazerbationen sowie ein Beleg für Schaden im Hinblick auf vermehrte weitere unerwünschte Wirkungen ergab. Bei zwei Endpunkten wurde für die Subgruppe der Patienten mit einem pulmonalen Restvolumen von mindestens 225% Soll ein Beleg für Nutzen (hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit) bzw ein Hinweis für Nutzen (hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Lebensqualität) abgeleitet; für die Subgruppe mit einem RV <225% konnte ein Anhaltspunkt für Nutzen (hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Lebensqualität) abgeleitet werden (Abschlussbericht aaO S 37 f). In der am 24.01.2018 von den beteiligten Fachgesellschaften verabschiedeten S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD), AWMF-Register Nr 020/006 wird die LVRC nunmehr empfohlen. Nach dieser Leitlinie kann die endoskopische Lungenvolumenreduktion bei einem ausgeprägten Lungenemphysem mit einem forcierten expiratorischen Volumen (FEV1) von <45% des Solls nach Bronchodilatatorgabe sowie einer Lungenüberblähung mit einem RV von >175-200% des Solls eingesetzt werden nach Ausschöpfung aller konservativer Maßnahmen. Positive Ergebnisse können nach der Leitlinie bei korrekter Patientenselektion sowohl beim homogenen wie beim heterogenen Emphysem erzielt werden. Auch in internationalen Empfehlungen ist die LVRC inzwischen aufgenommen (GOLD-Report 2017, 2018 und 2019).“ |
|
| Dieser Überblick zeigt, dass die Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils auch im Jahr 2014 (noch) nicht von der Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet wurde. Der GBA hat erst mit Beschluss vom 20.12.2018 die bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen („Coils“) bei schweren Lungenemphysemen mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll in die Anlage I der Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus aufgenommen und als Methode, die für die Krankenhausbehandlung erforderlich ist, anerkannt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er hinsichtlich der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen („Coils“) bei schweren Lungenemphysemen mit einem pulmonalen Residualvolumen unter 225 % vom Soll im Hinblick auf laufende und geplante Studien das Methodenbewertungsverfahren ausgesetzt (jeweils in Kraft getreten ab 20.03.2013, BAnzAT 19.03.2019 B6). Weder den tragenden Gründen des GBA zu seinem Beschluss vom 20.12.2018 noch den von der Beklagten vorgelegten Gutachten des S vom 04.04.2018 und des T vom 17.01.2019 lassen sich für den hier maßgeblichen Zeitraum bis April 2014 relevante neue medizinische Erkenntnisse entnehmen, die den Schluss zulassen, dass bereits seinerzeit die Lungenvolumenreduktion mittel Implantation von Coils von der Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet wurde. |
|
| Ob die vollstationären Behandlungen der Versicherten unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 2 Abs 1a SGB V aber dennoch erforderlich waren, lässt sich nicht abschließend feststellen. Diese Nichterweislichkeit geht im vorliegenden Einzelfall zu Lasten der Klägerin. Der erkennende Senat folgt den Grundsätzen der Verteilung der objektiven Beweislast, die die Rechtsprechung des BSG entwickelt hat (stRspr, vgl zB BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82 mwN). Allgemein gilt danach, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zulasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (zB Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn 19a). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen. Zwar trägt auch bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch eine Krankenkasse grundsätzlich das beklagte Krankenhaus die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Bestehen ihres in der Sache streitigen Vergütungsanspruchs ableitet. Denn die Krankenkassen erbringen die Vergütung für stationäre Behandlungen in der Regel nicht vorbehaltlos, sondern ausschließlich zur Erfüllung ihrer (landes-)vertraglichen Zahlungspflicht zeitnah nach Rechnungseingang. Da der Krankenkasse eine sachgerechte Prüfung eines Krankenhausaufenthaltes und der dafür vom Krankenhaus geforderten Abrechnung in diesem Zahlungszeitraum nicht möglich ist und das Krankenhaus noch mit einer nachträglichen Prüfung ihrer Abrechnung seitens der Krankenkasse rechnen muss, erfolgt eine solche Zahlung der Krankenkasse konkludent unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Überprüfung (vgl zu den verschiedenen Begründungsansätze zB BSG 09.04.2019, B 1 KR 3/18 R, juris Rn 31; BSG 30.06.2009, B 1 KR 24/08 R, BSGE 104, 15; Filges, NZS 2021, 584/587; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand August 2021, § 109 Rn 63, 77). Bei einer Zahlung innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen erklärt die Krankenkasse den Vorbehalt vielmehr konkludent. Das folgt aus der Rechtsbeziehung der Krankenkassen mit den Krankenhäusern. Im Regelfall erfüllt ein Schuldner seine Schuld nämlich nur dann, wenn sie nachgewiesen ist. Infolge des kompensatorischen Beschleunigungsgebots (vgl Wahl in jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016 , § 109 Rn 169 mwN) ist die Krankenkasse zur Zahlung kurze Zeit nach Rechnungseingang verpflichtet, ohne die Abrechnung des Krankenhauses jedoch sachgerecht überprüfen zu können. Die Krankenkasse erbringt mithin die Vergütung, obwohl das Krankenhaus die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch noch nicht nachgewiesen hat. Daher ist für das Krankenhaus regelmäßig offensichtlich, dass die Krankenkasse die Vergütungsforderung - ggf unter Einschaltung des MDK - trotz der Zahlung noch eingehend prüfen muss (Filges, NZS 2021, 584/587). Daher tritt bei einer Zahlung der Krankenkasse unter dem (konkludenten) Vorbehalt der Prüfung im Regelfall keine Umkehr der Beweislast ein; vielmehr trägt die Krankenkasse nach wie vor die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruchs. |
|
| Dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung, weil die Beklagte der Klägerin die Daten nach § 301 SGB V vollständig und richtig übermittelt hat, die Klägerin die Krankenhausvergütung geleistet hat, die von der Klägerin in der Sache gerügte primäre Fehlbelegung der Auffälligkeitsprüfung des § 275 Abs 1c SGB in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (aF), die auf die beiden 2014 abgerechneten Behandlungsfälle (29.01. bis 30.01.2014 und 14.04. bis 15.04.2014) Anwendung findet, unterfällt, die Klägerin eine solche zu keinem Zeitpunkt durchgeführt hat und eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, die nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage nicht der Regelung des § 275 Abs 1a SGB V unterfiel, ausscheidet. Nachdem die Klägerin nunmehr - entgegen den bei ihren Zahlungen konkludent erklärten Vorbehalten (einer zukünftigen Prüfung) - weder eine Auffälligkeitsprüfung gesetzeskonform einleiten noch eine sonstige Prüfung durchführen kann, trägt sie die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen. |
|
| Die Beklagte hat der Klägerin nach Maßgabe des § 301 SGB V die Daten vollständig übermittelt (vgl BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R, BSGE 119, 150; BSG 21.04.2015, B 1 KR 10/15 R, NZS 2015, 578; BSG 27.11.2014, B 3 KR 7/13 R, SozR 4-2500 § 275 Nr 24; BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 3; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 2). Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Ungleichgewichte aufgrund des Informationsgefälles zwischen Krankenhaus und Krankenkasse auszugleichen durch Informationsgebote (zB §§ 301, 276 Abs 2 SGB V) und die Ablehnung einer Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung (vgl BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82; BSG 01.07.2014, B 1 KR 48/12 R, BSGE 116, 130; BSG 13.11.2012, B 1 KR 24/11 R, BSGE 112, 141; BSG 25.09.2007, GS 1/06, BSGE 99, 111). Das BSG sieht die ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen als verfahrensrechtliches Gegenstück zur Verantwortung der Krankenkassen für die beschleunigte Prüfung und Bezahlung der Krankenhausrechnungen an. Eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse ist dabei unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung (zB BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82; BSG 13.11.2012, B 1 KR 14/12 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 1). Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin aber alle nach § 301 SGB V maßgeblichen Daten vollständig und jeweils mit der Abrechnung der Vergütung zur Verfügung gestellt. Sie hat die Diagnosen medizinisch richtig und leitliniengerecht bestimmt sowie unter Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien die Diagnosen und Prozeduren richtig verschlüsselt. Sie hat insbesondere auch die OPS-Prozedur 5-339.8 angegeben und die Klägerin damit über die streitige Behandlung (Lungenvolumenreduktion durch Einlage von Coils, je Nitinolspirale) informiert. Sie hat die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen jeweils unter Berücksichtigung der von einem zertifizierten Grouper angesteuerten DRG E05 C gegenüber der Klägerin zutreffend berechnet. Die Beklagte hat damit zutreffende Angaben zum Behandlungsgeschehen gemacht und bei der Klägerin keine Fehlvorstellungen über das konkrete, abrechnungsrelevante Behandlungsgeschehen ausgelöst (vgl BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87). „Kodierfehler“ oder eine Abweichung von der üblichen Kodierpraxis lagen nicht vor (vgl BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117,82). Auch bestand keine der in der Rechtsprechung anerkannten Konstellationen, in der das Krankenhaus spezifische Informationen zum Aufnahmegrund zu übermitteln hat (vgl BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R, BSGE 119, 150). Dies stellt die Klägerin alles nicht in Abrede, sondern rügt allein die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung wegen eines Verstoßes gegen das Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V und damit in der Sache eine primäre Fehlbelegung. Damit handelt es sich bei der von der Klägerin nachträglich mehr als drei Jahre nach jeweiliger Abrechnung durch die Beklagte und Rechnungsausgleich durch die Klägerin vorgenommenen „Rechnungskorrektur“ nicht um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung. Vielmehr unterfallen die streitigen Behandlungsfälle der Auffälligkeitsprüfung des § 275 Abs 1c SGB V aF. Eine solche hat die Klägerin jedoch weder fristgerecht eingeleitet noch ordnungsgemäß durchgeführt mit der Folge, dass die Klägerin und der MDK nach Ablauf der Frist auf die Daten beschränkt sind, die die Beklagte der Klägerin jeweils im Rahmen ihrer Informationsobliegenheit bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung zur Verfügung gestellt hat. |
|
| Nach der Rechtsprechung des BSG war Gegenstand des § 275 Abs 1c SGB V aF lediglich die Auffälligkeitsprüfung (vgl zB BSG 16.07.2020, B 1 KR 15/19 R, SozR 4-2500 § 275 Nr 32; BSG 14.10.2014, B 1 KR 34/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 5; BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 88). Daneben waren die Krankenkassen jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (zB BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87; BSG 14.10.2014, B 1 KR 34/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 5). Die gesetzliche Regelung der Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die Krankenkasse (vgl § 301 SGB V) korrespondiert mit der Prüfberechtigung der Krankenkasse. Das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 SGB V; ferner BSG 14.10.2014, B 1 KR 34713 R SozR 4-2500 § 301 Nr 5; BSG 22.06.2010, B 1 KR 1/10 R, BSGE 106, 214). Wenn sich aus den Angaben des Krankenhauses Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist, und/oder das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die Abrechnungsgrundlagen nicht erfüllt, trifft das Krankenhaus jedenfalls auf Anforderung der Krankenkasse die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den MDK oder das Gericht herauszugeben, soweit sich aus den Landesverträgen nach § 112 SGB V keine weitergehenden Mitteilungspflichten ergeben (zB BSG 14.10.2014, B 1 KR 34/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 5). Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung betrifft die Erfüllung der gesetzlichen und untergesetzlichen Informations- und Abrechnungsvorgaben für das Krankenhaus durch zutreffende tatsächliche Angaben und rechtmäßige Abrechnung auf dieser Grundlage (dazu BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87). Das Krankenhaus verschafft damit der Krankenkasse Kenntnis vom abrechnungsrelevanten Behandlungsgeschehen und der Anwendung der hierauf bezogenen Abrechnungsregelungen. Dieser Prüfung kommt seit Einführung des Fallpauschalen-(DRG-)Systems durch § 17b KHG eine besondere Bedeutung zu und umfasst die umfassenden und differenzierten Grundlagen und Vorgaben der DRG-Abrechnung (BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87). |
|
| Wie dargelegt, hat die Beklagte in Erfüllung der gesetzlichen und untergesetzlichen Informations- und Abrechnungsvorgaben zutreffende tatsächliche Angaben und rechtmäßige Abrechnungen zu den beiden streitigen Behandlungsfällen gemacht. Die Klägerin hat auch nicht im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung die von der Beklagten übermittelten bzw abgerechneten (Haupt- und/oder Neben-)Diagnosen, Prozeduren, DRG und Entgelte moniert, sondern ausschließlich die Erforderlichkeit, dh Wirtschaftlichkeit, der beiden stationären Krankenhausbehandlungen aus medizinischen Gründen in Frage gestellt. Dies unterfällt der Auffälligkeitsprüfung iSd § 275 Abs 1c Satz 1 SGB V aF. Danach ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zeitnah durchzuführen. Nach § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V aF ist diese Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und dem Krankenhaus durch den MDK anzuzeigen. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 275 Abs 1c SGB V ist - bezogen auf die Behandlung der Versicherten im Januar und April 2014 - eröffnet. Dabei ist die Krankenkasse in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Der Prüfanlass der Auffälligkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG weit zu verstehen und kann nicht im Vorhinein mit Blick auf das Ziel der Auffälligkeitsprüfung iSd § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit (vgl zum Begriff der Wirtschaftlichkeit zB BSG 13.11.2011, B 1 KR 27/11 R, BSGE 112, 156: „Dies bedeutet, dass die Krankenhausbehandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.“) eines im Tatsächlichen korrekt kodierten Behandlungsgeschehens reduziert werden (BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87; BSG 25.10.2016, B 1 KR 19/16, GuP 2017, 110). Danach bestehen Auffälligkeiten, die die Krankenkasse zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zuverlässig von der Krankenkasse verwertbare Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die Krankenkassen aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, BSGE 122, 87; BSG 25.10.2016, B 1 KR 19/16, GuP 2017, 110). Aus dem Prüfauftrag der Krankenkasse muss das konkrete Prüfungsziel und die Beschreibung der Auffälligkeit zu ersehen sein (BSG 25.10.2016, B 1 KR 22/16, BSGE 122, 87). |
|
| Die von der Klägerin vorgenommene nachträgliche Prüfung der streitigen Abrechnungen der Beklagten sowie die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte Befassung des MDK (vgl das erstmals am 22.07.2020 vorgelegte Gutachten des MDK vom 25.06.2020), die im Übrigen der Beklagten zu keiner Zeit angezeigt wurde, war allein auf eine Abrechnungsminderung iSd § 275 Abs 1c SGB V aF gerichtet. Der Klägerin ging es, weil sie sich selbst nicht in der Lage sah, den medizinischen Sachverhalt zu beurteilen (vgl BSG 13.11.2012, B 1 KR 14/12 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 1), durch Einschaltung des MDK um die Klärung der Fragen, ob die bei der Beklagten durchgeführten stationären Behandlungen dem Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V entsprachen und im konkreten Einzelfall die medizinischen Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V bei der Versicherten vorlagen. Ob die Diagnosen, Prozeduren und DRG in Einklang mit dem tatsächlichen Behandlungsgeschehen durch die Beklagte zutreffend kodiert waren, war nicht Gegenstand der Prüfung. Dies entnimmt der Senat dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des MDK vom 25.06.2020, das als „Anlass“ „Neue und/oder nicht zugelassene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ benennt sowie die Umstände des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin beanstandet damit in der Sache die medizinische Erforderlichkeit der beiden stationären Krankenhausbehandlungen. Die Klägerin hat eine Prüfung durch den MDK indessen nicht vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V aF eingeleitet, sondern erst während des gerichtlichen Verfahrens den MDK befasst. Auch hat der MDK entgegen der Vorgaben des § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V aF der Beklagte keine Prüfung angezeigt. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin und der MDK auf die Daten beschränkt sind, die die Beklagte im Rahmen ihrer Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme der Versicherten und zur Abrechnung zur Verfügung gestellt hat. Dieses Beweisverwertungsgebot erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (BSG 19.04.2016, B 1 KR 33/15 R, BSGE 121, 101; BSG 13.11.2012, B 1 KR 27/11 R, BSGE 112, 156; BSG 13.11.2012, B 1 KR 14/12 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 1). Die Patientenunterlagen liegen weder der Klägerin noch dem Senat vor. Die Beklagte hat eine Vorlage der Patientenunterlagen ausdrücklich abgelehnt und sich dabei zu Recht auf das Verwertungsverbot wegen der nicht rechtzeitigen Einleitung eines Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V berufen. |
|
| Ob bei der Versicherten anlässlich der beiden stationären Krankenhausaufenthalte eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung iSd § 2 Abs 1a SGB V vorlag, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stand, lässt sich anhand den seitens der Beklagten nach § 301 SGB V an die Klägerin übermittelten Daten nicht feststellen. Eine Erkrankung ist dann lebensbedrohlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann, und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (dazu und zum Folgenden zB BSG 20.03.2018, B 1 KR 4/17, SozR 4-2500 § 2 Nr 12 mwN). Es genügt hierfür nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt. Die Erkrankung muss trotz des Behandlungsangebots mit vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung regulär umfassten Mitteln lebensbedrohlich sein. Kann einer Lebensgefahr mit diesen Mitteln hinreichend sicher begegnet werden, besteht kein Anspruch aus grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts. Die notstandsähnliche Situation muss sich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles ergeben. Die notstandsähnliche Situation muss im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegen, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Danach muss es sich um eine durch eine nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage handeln. Erforderlich ist die Gefahr, dass die betroffene Krankheit in überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben beenden kann, sodass die Versicherten nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Liegen diesen Voraussetzungen vor, ist weiterhin erforderlich, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht als Standardtherapie zur Verfügung steht und wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Das Bestehen einer auf Indizien gestützten, nicht ganz fernliegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die angewandte Methode ist dabei nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen (BSG 19.12.2017, B 1 KR 17/17 R, BSGE 125, 76). |
|
| Dem von der Klägerin auf Grundlage der von der Beklagten übermittelten Daten beim MDK eingeholten Gutachten vom 25.06.2020 lassen sich keine konkreten Feststellungen dazu, ob bei der Versicherten anlässlich der beiden stationären Krankenhausaufenthalte eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorlag, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stand, entnehmen. Vielmehr betont der MDK, dass „Befundberichte von 2014 mit konkreten Angaben zu Befunden, Verlauf und Therapien (…) leider nicht zur Verfügung“ standen. Er äußert - ohne Kenntnis der konkreten Befunde - die bloße Vermutung, dass von einer lebensbedrohlichen Situation zum Zeitpunkt der Interventionen bzw einer notstandsähnlichen Situation „nicht auszugehen“ sei. Die vom Gutachter benannten alternativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpfen sich in der Aufzählung allgemein anerkannter, leitliniengerechter Behandlungsmaßnahmen und gehen nicht auf den Einzelfall der Versicherten ein. Der MDK-Gutachter betont, dass nicht „im Detail“ beurteilt werden könne, ob und welche konservativen Therapiemöglichkeiten (Atemübungen, Rehabilitation, Sauerstoffgabe, medikamentöse Behandlung, Nikotinabstinenz) vor der Intervention ausgeschöpft worden sind und wie hoch das Residualvolumen der Lunge war. |
|
|
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichts- ordnung (VwGO), da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 HS 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 1, 3, § 47 Gerichtskostengesetz. |
|
|