| 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt noch eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
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| 2. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 (§ 95 SGG), mit denen die Beklagte zum einen gegenüber der Klägerin und zum anderen gegenüber dem Beigeladenen zu 1 entschied, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 seit 1. Oktober 2013 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und dementsprechend Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung belastet die Klägerin als Dritte gleichermaßen auch der an den Beigeladenen zu 1 gerichtete Bescheid vom 8. Mai 2018. Der Senat legt das Begehren der Klägerin daher dahingehend aus (§ 123 SGG), dass sie die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2018 einerseits originär und andererseits als Drittbetroffene angefochten hat. Ihr Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 ab dem 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2018 in den genannten Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig ist, verfolgt die Klägerin in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – juris, Rn. 12 f., BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 – B 12 R 5/14 R – juris, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 23. März 2017 – B 5 RE 1/17 B – juris, Rn. 7; Zieglmeier, in: Kassler Kommentar, Stand: September 2021, § 7a SGB IV, Rn. 57). Ihr Klagebegehren hatte sie zunächst auf den Zeitraum bis 28. Februar 2020 beschränkt. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des streitbefangenen Zeitraums durch die Hauptbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2022 ist vorliegend nur noch darüber zu entscheiden, ob für die Tätigkeit der Klägerin beim Beigeladenen zu 1 als sportpsychologische Beraterin im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2018 Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 15/10 R – juris, Rn. 16). Dies entspricht dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag der Klägerin. |
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| 3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin unterlag in ihrer Tätigkeit als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2018 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Zeit ab dem 1. Januar 2019 ist nicht mehr streitbefangen. |
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| a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV, in der hier anzuwendenden, mit Wirkung zum 5. April 2017 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes, BGBl I 2017, S. 626, 650) können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. Demgegenüber regelt § 7a Abs. 6 SGB IV in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6). |
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| b) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten begegnen keinen formellen Bedenken. Insbesondere war die Beklagte für die beantragte Statusfeststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November 2017 für die streitige Zeit anderweitig kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung der Klägerin beim Beigeladenen zu 1 eingeleitet war. Etwas Gegenteiliges wird von den Beteiligten weder behauptet, noch liegen Anhaltspunkte für ein weiteres Verfahren über eine Statusfeststellung vor. Die Beklagte hat darüber hinaus ordnungsgemäß auch den Beigeladenen zu 1 am Feststellungsverfahren beteiligt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) und die Beteiligten vor ihrer Entscheidung zu der beabsichtigten Feststellung entsprechend § 7a Abs. 4 SGB IV angehört. |
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| c) Die Feststellung der Beklagten, dass aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 ab dem 1. Oktober 2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege - und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, ist nach dem Ergebnis des Verfahrens auch materiell rechtmäßig. |
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| Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 106 Satz 1 i.V.m § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO). Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 12/18 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – Juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15; Senatsurteil vom 16. Juli 2021 – L 4 BA 75/20 – juris, Rn. 59 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). |
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| Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, das sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R – juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17). |
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| d) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin im Streitzeitraum im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigt. |
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| aa) Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung sind die im Folgenden dargestellten Umstände, die der Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens und den vorgelegten Rechnungsunterlagen feststellt. |
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| Die Klägerin war vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2018 als sportpsychologische Beraterin für das (sport-)psychologische Institut des Beigeladenen zu 1 tätig. Dieses bietet im Wesentlichen Diagnostik-, Analyse-, Beratungs- und Betreuungsleistungen (Coaching) sowie Schulungen und Vorträge für Sportler, Sportvereine und Unternehmen an. Außerdem betätigt es sich wissenschaftlich durch Publikationen, Lehrveranstaltungen und die Beteiligung an Studien. Neben den beiden Gesellschaftern, die Fachhochschulprofessoren sind, verfügt der Beigeladene zu 1 über ein Team von Mitarbeitern, überwiegend Psychologen/innen und Sportwissenschaftler/innen. Er tritt im Internet werbend auf. Auf seiner Internetpräsenz stellte er die Klägerin als Mitglied des Teams mit Bild, Angabe ihrer Qualifikationen sowie einem kurzen Lebenslauf vor. Der Senat entnimmt dies dem im Widerspruchsverfahren zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Ausdruck vom 12. Juni 2018 (Bl. 103 VA). Als Qualifikations- und Berufsbezeichnungen der Klägerin wurden dabei „M.Sc. Psychologie, Sportpsychologin (asp), freiberufliche Sportpsychologin und Coach“ genannt. In ihrer eingestellten „Kurzvita“ gab die Klägerin an, von 2012 bis 2013 ein Praktikum bei dem Beigeladenen zu 1 absolviert zu haben und seit 2013 wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 1 zu sein (vgl. Ausdruck, Bl. 104 VA). |
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| Der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1 lagen durchgehend mündliche Absprachen zu Grunde. Ein schriftlicher, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten regelnder Vertrag wurde nicht geschlossen. Nach den mündlich getroffenen Vereinbarungen sollte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1 als sog. freie Mitarbeiterin tätig werden. Sie sollte nach dem Willen der Beteiligten in der Ausübung ihrer Tätigkeit frei sein. Feste Arbeitszeiten waren nicht vereinbart; eine Anwesenheitspflicht bestand nicht, es sei denn die Ausführung eines Auftrags erforderte die Anwesenheit der Klägerin in den Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 1. Die Klägerin konnte ihre Tätigkeit in den Büroräumen des Beigeladenen zu 1 innerhalb der Öffnungszeiten ausüben, was sie in der Regel auch tat, soweit es die Aufträge erforderten. Der Beigeladene zu 1 stellte ihr hierfür kostenfrei einen Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit benutzte die Klägerin ihren eigenen PC, ihr eigenes Mobiltelefon und für Außentermine bei den Kunden ihren eigenen Pkw. Für ihre Einzelcoachings konnte die Klägerin einen Besprechungsraum in den Räumen des Beigeladenen zu 1 nutzen, was der Senat dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren entnimmt. Kosten wurden ihr hierfür nicht in Rechnung gestellt. |
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| Die Klägerin konnte frei entscheiden, ob sie die Aufträge, die ihr von dem Beigeladenen zu 1 angetragen wurden, übernahm. Nahm sie einen Auftrag an, hing ihre Tätigkeit und das weitere Vorgehen von dessen Inhalt ab. Die Klägerin verrichtete für den Beigeladenen zu 1 ein breites Spektrum an Arbeiten. Zum einen führte sie bei Kunden des Beigeladenen zu 1 Diagnostikleistungen, Coaching und sportpsychologische Beratungen und Betreuungen durch, hielt Vorträge, Schulungen sowie Workshops und erstellte Gutachten. Falls die Klägerin einen derartigen Auftrag übernahm, blieben ihr die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Maßnahmen überlassen. Sie vereinbarte mit den Kunden Termine sowie den Ort der Durchführung und erbrachte ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung. Eine Kontrolle oder Überwachung durch den Beigeladenen zu 1 fand nicht statt, ein Berichtswesen war nicht vorgesehen. Der Beigeladene zu 1 gab im Rahmen derartiger Aufträgen lediglich ein bestimmtes Ziel vor, das durch die Tätigkeit der Klägerin zu erreichen war. In der Umsetzung und der Gestaltung war die Klägerin dagegen nicht an Vorgaben des Beigeladenen zu 1 gebunden. Nur bei größeren Aufträgen, an denen mehrere Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1 mitwirkten, wurde das Vorgehen unter den beteiligten Fachkräften inhaltlich abgesprochen. Anderseits übernahm die Klägerin für die Gesellschafter des Beigeladenen zu 1 auch Zuarbeiten und Assistenztätigkeiten. Sie erstellte und überarbeitete Präsentationen, die von den Gesellschaftern gehalten wurden, bereitete deren Vorträge, Vorlesungen und Seminare (mit) vor, überarbeitete das Konzept der Gesellschafter des Beigeladenen zu 1 für deren Unterricht an der DHfPG, erstellte und überarbeitete Studienbriefe für deren Lehrveranstaltungen an Hochschulen, korrigierte Klausuren, Haus- und Seminararbeiten aus diesen Lehrveranstaltungen, überarbeitete und verfasste wissenschaftliche Artikel, die zum Teil als Bestandteil einer Studie, an welcher der Beigeladene zu 1 mitwirkte, oder auch unter dem Namen seiner Gesellschafter veröffentlicht wurden, überarbeitete von diesen verfasste Bücher und übernahm Teile von Begutachtungen im Rahmen von Gutachtensaufträgen, die dem Beigeladenen zu 1 bzw. seinen Gesellschaftern erteilt worden waren. Bei der Erledigung solcher Aufträge wurde der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1 ein zeitlicher Rahmen (Datum der Fertigstellung) vorgegeben. Die inhaltliche Umsetzung des Auftrags und die Gestaltung ihrer Arbeit, insbesondere die Zeiteinteilung und die Wahl des Arbeitsorts blieben der Klägerin überlassen. Je nach Auftrag blieb das fachliche Letztentscheidungsrecht beim Beigeladenen zu 1 bzw. seinen Gesellschaftern. Schließlich erledigte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1 auch administrative Arbeiten, wie die „Praktikantenkoordination“ und die Betreuung von Praktikanten, die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Internetseite auf Facebook, die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen von Personen, die sich beim Institut des Beigeladenen zu 1 beworben hatten, und in einem Einzelfall auch das Führen eines Bewerbungsgesprächs. Die Einarbeitung von Praktikanten erfolgte dabei in den Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 1. |
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| Die Klägerin führte die übernommenen Aufträge und Arbeiten persönlich durch. Eine Vertretung war nicht vorgesehen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung hatte sie den Beigeladenen zu 1 zu unterrichten. Sofern dies für die Abwicklung des Auftrags, wie bei Vorträgen und Seminaren, notwendig war, suchte sie im Verhinderungsfall selbst eine Ersatzkraft. In der Regel arbeitete die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 alleine. Teamarbeit war nicht vorgesehen. Falls es der Auftrag erforderte, kooperierte die Klägerin mit anderen (freien) Mitarbeitern des Beigeladenen zu 1. Dienstbesprechungen führte sie nur mit den Gesellschaftern des Beigeladenen zu 1. |
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| Die Klägerin war für den Beigeladenen zu 1 im Durchschnitt 23 Stunden wöchentlich bzw. 80 bis 100 Stunden pro Monat tätig. Ein festes Zeitkontingent war nicht vereinbart. Ihre „Arbeitszeit“ stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1 monatsweise in Rechnung. Dabei rechnete sie für die von ihr erbrachten unterschiedlichen Leistungen über den gesamten Tätigkeitszeitraum hinweg gleichbleibend „vereinbarungsgemäß“ einen Betrag i.H.v. 2.500 EUR ab. Lediglich für Dezember 2014 erfolgte trotz verkürzten Einsatzzeitraums (1. Dezember bis 19. Dezember 2014) einmalig die Abrechnung eines „vereinbarungsgemäß“ erhöhten Betrages von 3.750 EUR. Zusätzlich stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1 angefallene Reisekosten in Höhe einer Kilometerpauschale (0,30 EUR pro Kilometer) bzw. des Fahrpreises erworbener Bahnfahrkarten sowie Fortbildungskosten in Rechnung. Eine konkrete projekt- oder einsatzbezogene Abrechnung der erbrachten Leistungen oder eine Aufschlüsselung nach Zeitaufwand wurde in den Rechnungen nicht vorgenommen. Nur für besondere Aufträge, namentlich die Neukonzeption der Präsenzmodule der DHfPG im Juli 2016 und die Mitwirkung an einem Projekt mit der IT N. im Dezember 2017, März 2018, April 2018 und Juli 2018, sowie größere Coaching-Aufträge ab Juni 2017 berechnete die Klägerin zusätzlich eine gesonderte Vergütung, teils in Form einer vereinbarten Erlösbeteiligung. |
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| Dies alles entnimmt der Senat den Auskünften, die die Klägerin und der Beigeladene zu 1 im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt haben, und den Angaben, welche die Klägerin und der (Mit-)Gesellschafter des Beigeladenen zu 1, Prof. Dr. M., bei der Anhörung durch das SG gemacht haben, sowie auch den vorgelegten Rechnungsunterlagen. Soweit die Klägerin und auch der Beigeladene zu 1 abweichend hiervon nun vor allem im Berufungsverfahren geltend machen, die Klägerin habe über den Beigeladenen zu 1 Anfragen von möglichen Endkunden erhalten, bei Interesse mit diesen direkt den Auftragsinhalt und die Ziele verhandelt und die Aufträge, die nur durch sie selbst abgedeckt worden seien, auch unmittelbar mit den Endkunden abgerechnet, dementsprechend im Rahmen der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 lediglich an größeren Projekten, wie dem Coaching eines bestimmten Einzelsportlers einer von mehreren Sportpsychologen betreuten Mannschaft mitgewirkt, bei denen die Abrechnung mit dem Endkunden aus organisatorischen Gründen über den Beigeladenen zu 1 vorgenommen worden und nach Abzug einer vereinbarten Marge eine Weiterverrechnung an die Projektbeteiligten erfolgt sei, handelt es sich um einen verfahrensangepassten Vortrag, der durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Klägerin habe die anfallenden Vorarbeiten, wie Literaturrecherchen, Übersetzungsarbeiten, Überarbeitung von Fachartikeln und Präsentationen usw. überwiegend nicht für den Beigeladenen zu 1 bzw. dessen Gesellschafter übernommen, sondern vor allem zur Vorbereitung eigener Aufträge durchgeführt. Auch diese Einlassung, die im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 im Verwaltungsverfahren und bei der Anhörung durch das SG steht, lässt sich kaum mit dem Inhalt der von der Klägerin für ihre Tätigkeit erstellten Rechnungen in Einklang bringen und ist für den Senat nicht glaubhaft. Denn in den vorgelegten Rechnungen werden als erbrachte Leistungen einerseits ausdrücklich Zuarbeiten, wie etwa die „Unterstützung bei der Vorbereitung von Vorträgen“ und die „Unterstützung bei der Begutachtung von Abschlussarbeiten“ abgerechnet, anderseits über Monate hinweg ausschließlich inhaltliche Vorarbeiten, wie Recherchen zu Fachthemen, die fachliche Einarbeitung, die Erstellung von Konzepten und Präsentationen, die Planung von Seminaren, die Vorbereitung von Vorträgen, das Zusammenfassen, Überarbeiten und Erstellen von Artikeln, die Überarbeitung eines Trainingsplans in Rechnung gestellt. Es dürfte aber zumindest unüblich sein, dass ein selbstständiger Dienstleister im Leistungsverzeichnis seiner Rechnungen zwar detailliert solche Vorarbeiten aufführt, aber seine eigentliche Hauptleistung – die nach dem Vortrag der Klägerin in der durchgehenden Erbringung von Coaching-, Beratungs- und Betreuungsleistungen in einem monatlich gleichbleibenden Umfang bestanden haben soll – nicht einstellt. Die Darstellung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 im Berufungsverfahren, dass in den erstellten Rechnungen nahezu immer der Rechnungstext aus dem Vormonat unreflektiert übernommen worden sei und die Leistungsbeschreibungen der Rechnungen deshalb die tatsächlich geleistete Arbeit nicht wiedergeben würden, trifft erkennbar nicht zu. Denn das Verzeichnis der erbrachten Leistungen wurde in den vorgelegten Rechnungen fast monatlich geändert, was dafür spricht, dass die Klägerin die Abrechnungen jeweils anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen aktualisiert hat. Unter diesen Umständen misst der Senat den ursprünglichen, vom weiteren Verfahrensverlauf noch unbeeinflussten Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 im Verwaltungsverfahren sowie ihren unmittelbaren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG höheres Gewicht bei als dem widersprechenden Prozessvortrag und legt diese seinen Feststellungen im Wesentlichen zugrunde. |
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| bb) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Würdigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 im streitbefangenen Zeitraum ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand. |
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| (1) Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist im Streitfall auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme der einzelnen Aufträge bestanden. Denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten führte die Klägerin die Aufträge des Beigeladenen zu 1 durch, ohne zu einer Übernahme verpflichtet gewesen zu sein. Sie konnte ohne Angabe von Gründen im Einzelfall die Übernahme eines von ihm angebotenen Auftrags ablehnen. Die einzelnen Tätigkeiten und Einsätze der Klägerin wurden von den Beteiligten insofern individuell vereinbart. Erst durch die Zusage der Klägerin entstand eine rechtliche Verpflichtung, den Auftrag auch tatsächlich durchzuführen. Bei derartigen Vertragsgestaltungen sind im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich nur die einzelnen vergebenen bzw. übernommenen Aufträge zu bewerten (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R – juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 19; Senatsurteil vom 20. Juli 2020 – L 4 BA 3646/18 – juris, Rn. 78). Dass die Klägerin – wie sie und der Beigeladene zu 1 übereinstimmend geltend machen – ihre Tätigkeit frei und unabhängig selbst bestimmen konnte, da sie sich zur Durchführung der vom Beigeladenen zu 1 angebotenen Aufträge bereit erklären konnte, anderseits aber nicht verpflichtet war, eine bestimmte Anzahl von Aufträgen des Beigeladenen zu 1 zu übernehmen, ist deshalb vorliegend für die Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit nicht ausschlaggebend. Denn für die Beurteilung dieser Frage sind allein die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzelaufträge der Klägerin maßgeblich. |
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| (2) Des Weiteren geht der Senat bei seiner Würdigung der Einzelaufträge davon aus, dass der Beruf einer (sport-)psychologischen Beraterin zu den maßgeblich durch persönliche Zuwendung und die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Dienstleisters geprägten Tätigkeiten gehört, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2015 – L 1 KR 275/15 – juris, Rn. 36). Bei solchen Tätigkeiten kommt dem Willen der Vertragsparteien nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris, Rn. 13) eine gewichtige indizielle Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu. In Fällen der vorliegenden Art kann daher für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wenn die Beteiligten – wie im Streitfall die Klägerin und der Beigeladene zu 1 – nach ihren vertraglichen Vereinbarungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen wollten. Allerdings kommt es auf eine entsprechende vertragliche Abrede nur dann entscheidend an, wenn die übrigen tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbstständigkeit oder für eine Beschäftigung sprechen (BSG, a.a.O.; Senatsurteil vom 20. Juli 2020 – L 4 BA 3646/18 – juris, Rn. 90). Denn die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung entsteht bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes und ist der vertraglichen Disposition von Auftraggeber und Auftragnehmer entzogen (BSG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – B 12 KR 55/17 B – juris, Rn. 11). Dies schließt es aus, über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein anhand der von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R – juris, Rn. 23). Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss mithin vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Nach diesen Grundsätzen kommt dem Umstand, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1 ihr Rechtsverhältnis als freie Mitarbeit bezeichneten, im Streitfall keine entscheidende Bedeutung zu. Denn bei näherer Betrachtung der vertraglichen Absprachen und der tatsächlichen Ausgestaltung des Verhältnisses überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale. |
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| (3) Zwar deuten durchaus einige Indizien auf eine Selbständigkeit hin. Für eine Selbständigkeit sprechen zunächst die Freiheiten der Klägerin bei der Durchführung der einzelnen Aufträge. Sie war nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspflicht, außer der Auftrag erforderte dies im Einzelfall. Sie konnte Terminvereinbarungen mit den Kunden treffen. Sie führte die Coaching-Aufträge, Schulungen, Vorträge und Begutachtungen in eigener fachlicher Verantwortung durch. Sie unterlag bei diesen Aufträgen weder organisatorischen noch inhaltlichen Weisungen des Beigeladenen zu 1. Dass ihr bei Auftragsübernahme inhaltliche und zeitliche Ziele vorgegeben wurden und sie die Arbeitszeit und den Arbeitsort den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden anzupassen hatte, spricht nicht entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit. Denn die vorgegebenen Ziele konkretisierten lediglich die im Auftragsverhältnis von der Klägerin geschuldete Hauptleistungspflicht und die Anpassung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht beruhte nicht auf organisatorischen Vorgaben des Beigeladenen zu 1, sondern auf Sachzwängen, denen auch jeder selbständige Dienstleister unterworfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R – juris, Rn. 16; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2019 – L 5 BA 25/19 – juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69). Die Vorgabe solcher „Eckpunkte“" des jeweiligen Einsatzauftrags spricht nicht generell für eine Weisungsunterworfenheit im Sinne einer Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris, Rn. 21). Außerdem nutzte die Klägerin zur Durchführung der einzelnen Aufträge eigene Arbeitsmittel, nämlich ihren PC, ihr Mobiltelefon und ihren PKW. |
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| (4) Für eine Beschäftigung spricht aber im Streitfall maßgeblich die Eingliederung der Klägerin in die betriebliche Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1 und zwar auch im Rahmen der durchgeführten Coaching-Aufträge, sportpsychologischen Schulungen und Vorträge. Die Klägerin beriet und betreute im Rahmen ihrer Tätigkeit im wesentlichen Sportler, Vereine und Unternehmen, deren Coaching ihr seitens des Beigeladenen zu 1 angetragen wurde. Gleiches galt für ihre Schulungs- und Vortragstätigkeit und die Gutachtertätigkeit. Der erste Kontakt mit dem Kunden kam jeweils über den Beigeladenen zu 1 zu Stande. Dieser schloss die vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und rechnete das Honorar für die durchgeführten Aufträge mit dem Kunden ab. Er war auch Adressat der Begutachtungsaufträge, an denen die Klägerin durch Übernahme von Teilbereichen (Diagnostik) oder Erstellung des gesamten Gutachtens mitwirkte, wie der Senat den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG entnimmt. Der Kontakt der Klägerin zu den Kunden wurde auf diese Weise durch den Beigeladenen zu 1 herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch in die Hand genommen. In diesem vorgegebenen Rahmen wurde die Klägerin gegenüber den Kunden tätig und war damit in die Organisations- und Abrechnungsstruktur des Beigeladenen zu 1 eingebunden. Außerdem spricht für eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, dass die Klägerin zur Durchführung der Aufträge auch die sächliche Infrastruktur des Beigeladenen zu 1 nutzte, indem sie vorbereitende Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in seinen Büroräumlichkeiten und übernommene Einzelcoachings teilweise in Besprechungsräumen seines Instituts durchführte. |
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| Dass die Klägerin – wie dargestellt – ihre sportpsychologischen Leistungen im Wesentlichen weisungsfrei in eigener Verantwortlichkeit erbrachte, steht der Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1 dabei nicht entgegen. Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Vielmehr kommt dem Kriterium der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs gerade in solchen Fällen eine eigenständige Bedeutung zu, in denen – wie typischerweise bei hochqualifizierten oder spezialisierten Dienstnehmern – die Weisungsgebundenheit auf stärkste eingeschränkt und zur „funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2021– L 4 BA 75/20 – juris, Rn. 79; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: September 2021, § 7 SGB IV, Rn. 89 f.). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen (vgl. BSG Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – juris, Rn15); umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R – juris, Rn. 15; Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – juris, Rn. 15). |
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| Hinzu kommt, dass die Klägerin neben dem dominierenden Coaching sowie der Schulungs- und Gutachtertätigkeit für den Beigeladenen zu 1 auch noch eine Reihe anderer Arbeiten verrichtete, die typischerweise dem Bereich einer abhängigen Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl. zu diesem Kriterium LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2013 – L 1 KR 261/11 – juris, Rn. 22). Sie übernahm für den Beigeladenen zu 1 bzw. seine Gesellschafter Assistenztätigkeiten, wie insbesondere die Erstellung und Überarbeitung von Präsentationen und Studienmaterialien, die Vorbereitung von Vorträgen, die Planung und Konzeption von Lehrveranstaltungen, die Korrektur von Studienarbeiten und das Korrekturlesen und Überarbeiten von wissenschaftlichen Artikeln und Büchern. Zudem erledigte sie im Betrieb des Beigeladenen zu 1 anfallende kleinere administrative Aufgaben, wie die Durchsicht von Bewerbungsunterlagen, die Koordination von Praktika, die Begleitung von Praktikanten und die Erstellung und Aktualisierung einer Internetseite. Sie verrichtete damit Arbeiten, die gewöhnlich von in dem Betrieb funktionsgerecht dienend eingegliederten Mitarbeitern erbracht werden. Im Rahmen dieser Aufträge unterschied sich ihre Tätigkeit letztlich qualitativ nicht wesentlich von der Arbeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einem (psychologischen) Institut, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (vgl. zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris, Rn 30). |
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| (5) Weiterhin liegt vorliegend auch in der Art der Honorarzahlung ein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Klägerin wurde vom Beigeladenen zu 1 im gesamten Streitzeitraum ein monatlich festes Honorar bezahlt. Dabei erfolgte weder eine individuelle Stundenabrechnung, noch wurde das Honorar der Klägerin nach dem Umsatz des Beigeladenen zu 1 oder einem Erfolg ihrer Tätigkeit bemessen, wie sich für den Senat aus den vorgelegten Rechnungen ergibt. Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1 vielmehr „für ihre Arbeitszeit“ monatlich „vereinbarungsgemäß“ einen Betrag i.H.v. 2.500 EUR in Rechnung. Eine projektbezogene Abrechnung wurde demgegenüber lediglich in einzelnen Monaten (vor allem ab Juni 2017) und ausschließlich zusätzlich zu dem vereinbarten Festhonorar vorgenommen. Die monatlich gleichbleibende Vergütung ihrer Tätigkeit hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das SG damit erklärt, dass sie sich in der Regel an den gemeinsam vorgesehenen zeitlichen Rahmen gehalten habe, der dann mit dem Betrag entsprechend vergütet worden sei. Die damit vorgenommene Entlohnung von Arbeitszeit mit einem monatlichen Pauschalbetrag ist typisch für ein Arbeitsverhältnis, welches in der Regel durch eine feste, gleichbleibende Vergütung gekennzeichnet ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2020 – L 3 BA 21/19 – juris, Rn. 49; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2019 - L 5 BA 25/19- Rn. 93; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: September 2021, § 7 SGB IV, Rn. 101). Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 Fortbildungskosten der Klägerin übernahm, spricht für eine Beschäftigung, da die Inrechnungstellung solcher Positionen bei selbständigen Dienstleistern untypisch ist. |
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| Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte, wie sie in der Anlage zum Statusfeststellungsantrag angegeben hat. Denn die Klägerin brachte in ihren monatlichen Rechnungen Tätigkeitszeiträume von unterschiedlicher Dauer und Lage zur Abrechnung, die von dem Beigeladenen zu 1 jeweils mit dem gleichen Betrag i.H.v. 2.500 EUR vergütet wurden. So wurde bspw. im Dezember 2014 für den verkürzten Leistungszeitraum vom 1. Dezember bis 19. Dezember 2014 sogar ein erhöhter Betrag i.H.v. 3.750 EUR gezahlt. Aus der praktizierten Vertragsbeziehung der Beteiligten lässt sich insofern schließen, dass eine vertragliche Absprache, die Ansprüche auf Honorarzahlungen während Abwesenheits- oder Ausfallzeiten der Klägerin ausschloss, tatsächlich nicht bestand. Vielmehr legt der Umstand, dass im gesamten Tätigkeitszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2018 und damit über mehr als 5 Jahre von dem Beigeladenen zu 1 monatlich stets eine gleichbleibende Festvergütung an die Klägerin gezahlt wurde, nahe, dass das Entgelt für die Tätigkeit tatsächlich auch während Urlaubs oder Krankheit der Klägerin weitergezahlt wurde. Im Übrigen nimmt der Senat mit dem SG an, dass die Klägerin im Dezember 2014 vom Beigeladenen zu 1 mit dem einmalig erhöhten Honorar auch eine Art Weihnachtsgratifikation erhalten hat. Zwar hat die Klägerin dies im Berufungsverfahren bestritten. Sie hat jedoch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen es sonst im Dezember 2014 trotz eines verkürzten Tätigkeitszeitraums zur Abrechnung und Auszahlung eines exakt um 50 Prozent erhöhten Entgelts gekommen ist. Eine plausible anderweitige Erklärung für die Gehaltserhöhung ist für den Senat insoweit nicht ersichtlich. |
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| Die Gehaltsstruktur der Klägerin entsprach somit insgesamt derjenigen eines Arbeitnehmers. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Klägerin ab Juni 2017 zusätzlich zum festen monatlichen Honorar vom Beigeladenen zu 1 auch an den Einnahmen größerer Coachingprojekte, an denen sie mitwirkte, mit einem bestimmten Anteil beteiligt wurde. Denn Gewinnbeteiligungen und Tantieme werden auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gezahlt. |
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| Der Höhe des vereinbarten Honorars kommt im Streitfall demgegenüber keine indizielle Bedeutung zu. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R – juris, Rn. 30 m.w.N.). Es ist vorliegend schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil die vom Beigeladenen zu 1 gezahlte Vergütung nicht dem Honorar selbstständig tätiger sportpsychologischer Berater entsprach. Dies entnimmt der Senat der vom Bundesinstitut für Sportwissenschaften herausgegebenen Gebührenordnung für sportpsychologische Leistungen (GOSP 2012; abrufbar unter: https:// www.bisp-sportpsychologie.de/ SpoPsy/ DE/ Kontaktportal/ Kosten/ Gebuehrenordnung/ GOSP2012.html), die auch nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin als Richtwert für die Vergütung von Sportpsychologen herangezogen werden kann. Danach lag der Stundensatz für ein sportpsychologisches Beratungsgespräch in eigener Praxis bzw. die Beratung und Betreuung am Trainings- oder Wettkampfort außerhalb von bundesmittelfinanzierten Projekten im Streitzeitraum bei 75,00 EUR. Während die Klägerin diesen Stundensatz ihren eigenen Coaching-Kunden regelmäßig in Rechnung stellte, wie der Senat den im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen entnimmt, betrug ihr Stundenhonorar in der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 lediglich ca. 25 bis 30 EUR (Monatsgehalt von 2.500 EUR: 80 bis 100 Stunden monatlich). Dieses Honorar lag mithin nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen beschäftigten Sportpsychologen. |
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| (6) Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 auch keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Allein der Umstand, dass sie nach den getroffenen Vereinbarungen keinen Anspruch darauf hatte, von dem Beigeladenen zu 1 weiter beauftragt zu werden, begründete ein solches Risiko nicht. Denn das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil kein Folgeauftrag angeboten wird, stellt kein spezifisches Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigte ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2021 - L 4 BA 75/20 – juris, Rn. 81). Das (allgemeine) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, ist insofern für die Frage des Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R – juris, Rn. 37; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 36). Es kommt hierfür vielmehr nur auf die typischen Risiken einer Selbständigkeit, aber auch deren höhere Chancen innerhalb der konkret zu beurteilenden Tätigkeit an. Maßgebliches Kriterium für ein solches, typisches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris, Rn. 29 m.w.N.). Vorliegend trug die Klägerin kein relevantes Verlustrisiko. Sie setzte, wie bereits festgestellt, außer einem PC, einem Mobiltelefon und ihrem PKW keine eigenen Betriebsmittel ein. Sie beschäftigte kein eigenes Personal, sondern erbrachte die Leistungen nur in eigener Person. Sie unterhielt keine Betriebsstätte, sondern nutzte für die Durchführung der Aufträge des Beigeladenen zu 1 kostenfrei dessen Räumlichkeiten. Ein relevantes Unternehmerrisiko bestand insoweit nicht. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der sportpsychologischen Beratung um eine reine Dienstleistung handelt, die keinen nennenswerten Kapitaleinsatz oder aufwändige Betriebsmittel erfordert, sondern durch den Einsatz von Arbeitskraft geprägt ist, ergibt sich nichts Anderes. Denn auch ihre Arbeitskraft setzte die Klägerin nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Sie erhielt vielmehr vom Beigeladenen zu 1 einen monatlich festen Lohn für „ihre Arbeitszeit“ und trug zu keinem Zeitpunkt das Risiko, für ihre Arbeit nicht entlohnt zu werden. Ihre Bezahlung war insbesondere nicht an einen wirtschaftlichen Erfolg des Beigeladenen zu 1 geknüpft. Im Kern erhielt die Klägerin für ihre Arbeit damit risikolos ein festes Honorar. Zudem erstattete ihr der Beigeladene zu 1 auch die im Rahmen der erteilten Aufträge angefallenen Reisekosten und beteiligte sich an den Fortbildungskosten der Klägerin. Dadurch trat im Rahmen der Aufträge insgesamt das übliche unternehmerische Risiko selbstständig Tätiger deutlich zugunsten eines festen planbaren Honorars ohne das Risiko eigener Investitionen zurück. Für die Klägerin bestand anderseits auch nicht die Chance, im Rahmen der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1 ihre Geschäftstätigkeit zu erweitern und ihre Verdienstmöglichkeiten dadurch zu erhöhen. |
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| Für eine Selbstständigkeit spricht auch nicht entscheidend, dass die Klägerin neben dem Beigeladenen zu 1 auch für mehrere andere Auftraggeber tätig war. Denn zum einen ist – wie dargestellt – für die Statusbeurteilung der konkreten Tätigkeit auf den jeweiligen Einzelauftrag und nicht auf die außerhalb dieses Auftrags bestehenden Verhältnisse abzustellen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R – juris, Rn. 40). Der konkrete Auftrag kann jedoch unabhängig von der Anzahl und Rechtsnatur weiterer Tätigkeiten als Beschäftigung zu qualifizieren sein. Denn das Sozialversicherungsrecht ordnet Versicherungspflicht nicht nur für dauerhafte Vollzeitbeschäftigungen an, sondern erstreckt diese auch auf befristete Teilzeitbeschäftigungen. Zum anderen ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch kein Spezifikum einer selbständigen Tätigkeit, sondern kommt in gleicher Weise auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor, die nebeneinander mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern oder neben ihrer Teilzeitbeschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Auch das Fehlen eines Wettbewerbsverbots ist insoweit kein zuverlässiges Indiz für Selbstständigkeit, da auch Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche nebeneinander haben können. |
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| (7) Relevante weitere, für eine selbständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin nach eigenen Angaben befugt gewesen ist, im Falle der Verhinderung einen Auftrag auf eine Ersatzkraft zu übertragen, betraf dies nur solche Aufträge, die sich auf Vorträge, Seminare oder Workshops bezogen. Bei derartigen Veranstaltungen ist es allgemein, auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, üblich, vor einer Absage zunächst einen Ersatzreferenten zu suchen. Im Übrigen erbrachte die Klägerin ihre Leistungen persönlich und es war keine Vertretung vorgesehen. |
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| (8) Nach alledem verbleiben als Indizien für eine selbstständige Tätigkeit lediglich, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 weitgehend eigenverantwortlich durchführte, Ort und Zeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Auftrags frei bestimmen konnte und in gewissem Umfang eigene Arbeitsmittel zur Erledigung der übernommenen Aufträge einsetzte. Diesen Indizien ist nach Auffassung des Senats bei der Gesamtabwägung im vorliegenden Einzelfall jedoch kein besonders großes Gewicht beizumessen. Gestaltungsfreiheiten bei Ort und Zeit der Tätigkeit sprechen in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 27. April 2021– B 12 KR 27/19 R – juris, Rn. 15). Auch inhaltliche Freiheiten in der Arbeitsausführung sind nicht typisch nur für einen Selbständigen, sondern auch vielfach bei angestellten Fachkräften gegeben. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann insbesondere bei sog. Diensten höherer Art, wie sie hochqualifizierte und spezialisierte Fachkräfte erbringen, aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen als fremdbestimmte Beschäftigung erbracht werden, wenn sie ihr Gepräge maßgeblich von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ (Senatsurteil vom 10. August 2020 – L 4 BA 2513/19 – juris, Rn. 72) . Diese Grundsätze treffen auch auf die Tätigkeit der Klägerin als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 zu. Denn ihre Eigenverantwortlichkeit bei der Ausführung der Aufträge beruhte im Wesentlichen auf ihrer Qualifikation als Psychologin und Sportpsychologin sowie den besonderen Eigenheiten der erbrachten Leistungen. Wie die Klägerin selbst mit der Klage vorgetragen hat, wurde etwa bei den Coaching-Aufträgen eine ausgesprochen individualisierte Dienstleistung erbracht, bei der jeweils situativ die Betreuung zu gestalten und auftretende Probleme zu lösen waren. Auch die Schulungs-, Vortrags- und Gutachtertätigkeit war im Wesentlichen durch ihre Expertise geprägt. Die der Klägerin eingeräumte eigenverantwortliche Ausführung der Aufträge fällt vor diesem Hintergrund bei der Gesamtabwägung der Umstände nicht entscheidend ins Gewicht. Auch dem Einsatz der eigenen Arbeitsmittel kommt keine große Bedeutung zu, da die Klägerin nicht spezifische Betriebsmittel, sondern mit Mobiltelefon, PC und PKW allgemeine Gebrauchsgegenstände für ihre Tätigkeit eingesetzt hat. Gerade Kraftfahrzeuge werden zur Erreichung des Arbeitsplatzes regelhaft auch von Beschäftigten unterhalten. |
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| In der Gesamtabwägung überwiegen unter diesen Gegebenheiten die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin beim Beigeladenen zu 1 sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die Einbindung der Klägerin in die Organisationsstruktur des Beigeladenen zu 1, die Mitübernahme typischer Arbeitnehmertätigkeiten im Rahmen der Aufträge sowie die monatliche Zahlung eines gleichbleibenden Honorars einschließlich der Erstattung von Reise- und Fortbildungskosten. Unter Abwägung aller Merkmale führt das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1 zur Überzeugung des Senats zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. |
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| cc) In ihrer Beschäftigung als sportpsychologische Beraterin für den Beigeladenen zu 1 war die Klägerin auch nicht versicherungsfrei. Insbesondere übte sie die Tätigkeit bis 31. Dezember 2018 auch nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aus, die nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB III zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hätte führen können. |
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| Nach § 8 Abs. 1 SGB IV (in der hier anzuwendenden, bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I, S. 2474) lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn entweder das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 1, sog. Entgeltgeringfügigkeit) oder aber die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (Nr. 2, sog. Zeitgeringfügigkeit). |
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| Beide Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht erfüllt. Denn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung der Klägerin betrug monatlich zumindest 2.500 EUR und überstieg damit deutlich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR im Monat. Dies entnimmt der Senat den von der Klägerin im Verwaltungs- und Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen. Darüber hinaus war die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2018 durchgehend für den Beigeladenen zu 1 tätig. Das von den Beteiligten praktizierte Vertragsverhältnis lässt insoweit hinreichend erkennen, dass eine Begrenzung der Tätigkeit auf eine bestimmte Zeitspanne innerhalb eines Kalenderjahres nicht vereinbart war. Aus der Eigenart der Tätigkeit der Klägerin ergab sich eine solche Begrenzung nicht. |
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| Aus denselben Gründen lag erst recht auch keine unständige, in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Tätigkeit vor. Denn gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind versicherungsfrei nur Personen in einer unständigen Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (Satz 2). Eine solche Beschränkung war zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 weder vereinbart, noch ergab sie sich aus der Natur der Sache. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Die Klägerin ist als Versicherte im Sinne von § 183 SGG anzusehen und damit kostenprivilegiert; denn der Rechtstreit betrifft ihren Status als Sozialversicherte (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R – juris, Rn. 39; Senatsurteil vom 27. März 2015 – L 4 R 574/14 – juris, Rn. 59 m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). |
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| 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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