|
|
| Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. |
|
|
|
| Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten verneint. |
|
| Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2019, mit dem der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AGSG Baden-Württemberg) die Übernahme von Bestattungskosten für den verstorbenen Vater des Klägers in Höhe von 4.151,79 EUR abgelehnt hat. |
|
| Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 – Bundesgesetzblatt I Seite 3022). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. |
|
| Der Kläger ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und damit Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII. Der Kläger hat zwar das Erbe ausgeschlagen, sodass er nicht als Erbe bereits zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet wäre, er ist allerdings gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg als Angehöriger verpflichtet für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen. |
|
| Als nächstes ist festzustellen, dass die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Bestattungskosten nur zum Teil als angemessene und erforderliche Kosten im Sinne von § 74 SGB XII anerkannt werden können. |
|
| Dabei ist den angemessenen Wünschen des bestattungspflichtigen Klägers (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) Rechnung zu tragen und unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art 4 Grundgesetz ) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 18 mwN). Übernahmefähig sind dabei allerdings nur die Bestattungskosten selbst, zu denen im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, nur die Kosten gehören, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden und angemessen sind (vgl. im Einzelnen BSG, aaO, Rn, 19 ff). Bei der Frage, ob diese Bestattungskosten erforderlich sind, sind die ortsüblichen Preise zu ermitteln und dabei zu berücksichtigen, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann (BSG, aaO, Rn. 22). |
|
| Im Einzelnen sind anzuerkennen in vollem Umfang die Kosten für die Einäscherung i.H.v. 445,79 EUR (Rechnung der Stadt V-S vom 5. Januar 2017 – Bl. 5 VA). Hinsichtlich der Kosten für die Grabstelle (vergleiche Gebührenbescheid der Stadt V-S vom 19. Januar 2017 – Bl. 9 VA) ist festzustellen, dass dort als Grabart ein Urnen-Familiengrab gebucht ist, dies aber im Verhältnis zu einem Urnen-Einzelgrab doppelt so teuer ist, weshalb insoweit der Beklagte zutreffend die dort anfallende Grabberechtigungsgebühr für 15 Jahre nur in Höhe der Kosten für ein Einzelgrab und damit nur 465 EUR anstelle von 930 EUR berücksichtigt hat. Auf der anderen Seite hat der Beklagte hier für die Grababräumung (nach Ablauf bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts) anstelle der angesetzten 43 EUR 94 EUR berücksichtigt, so dass insoweit insgesamt anstelle der geltend gemachten 1.316 EUR nur 902 EUR als angemessene Kosten zu übernehmen sind. Hinsichtlich der vom Bestattungsinstitut geltend gemachten Gesamtkosten von 2.360 EUR hat der Beklagte zutreffend hinsichtlich der dort aufgeführten Positionen die Kosten für Danksagung Karten sowie Satzkosten und Druck in dem Zusammenhang in Höhe von insgesamt 115 EUR nicht anerkannt, insoweit handelt es sich nämlich nicht um Kosten die unmittelbar mit der Bestattung verbunden sind, sondern nur anlässlich des Todes entstehen (siehe BSG Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – juris Rn. 20). Ebenso sind hinsichtlich des Blumenschmucks anstelle der ausgewiesenen 320 EUR nur 100 EUR als angemessen und ausreichend anzusehen. Darüber hinaus ist aber aus Sicht des Senates auch der weitere Betrag in Höhe von 225 EUR, der in der Rechnung des Bestattungsinstitutes für die „Erledigung aller Formalitäten“ (Standesamt, Friedhofsverwaltung, Krematorium etc.), sowie Hilfe bei der Vorbereitung der Trauerfeier aufgeführt ist, ebenfalls zu streichen. Der Kläger war zwar zum damaligen Zeitpunkt selbstständig tätig, allerdings tendierte die selbständige Tätigkeit gegen Null, denn Einnahmen wurden in dieser Zeit fast keine erzielt, sodass aus Sicht des Senates nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger sich um diese Dinge nicht hätte selber kümmern können. |
|
| Damit sind insgesamt als angemessene und erforderliche Kosten der Bestattung des verstorbenen Vaters des Klägers lediglich 3.177,79 EUR anzuerkennen. |
|
| Als nächstes ist zu prüfen, ob es dem Kläger zumutbar ist, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (siehe BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 13 mit Hinweis auf BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Mai 2013, K § 74 Rn. 10; Gotzen, ZfF 2006, 1, 3). Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend (BT-Drs 03/1799 S 40; Greiser/Eicher/Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 74 Rn. 60; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 10. Aufl 2015, § 74 Rn. 7). Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Verpflichteten knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet (Bundesverwaltungsgericht vom 5.6.1997 - 5 C 13/96 - BVerwGE 105, 51 ff), nimmt er im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen (BSG vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 14; BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 14). Daraus folgt, dass der Umstand, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau in der Zwischenzeit im Rahmen einer Ratenzahlung die Rechnung des Bestattungsinstitutes bezahlt haben, einem Anspruch nach § 74 SGB XII nicht automatisch entgegensteht. |
|
| Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten (dazu gleich) können im Rahmen der Zumutbarkeit aber auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss (H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 74 Rn. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 74 Rn. 37). Selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, kann deshalb der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein (BSG aaO juris Rn. 15; BVerwG vom 29. Januar 2004 - 5 C 2.03 - BVerwGE 120, 111, 114; BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 14). Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen (BVerwGE aaO; BSG, aaO, Rn. 16). Er ist wie der Begriff der Erforderlichkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (H. Schellhorn, aaO, Rn. 10; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 74 Rn. 7). Dabei macht das Wort "soweit" in § 74 SGB XII deutlich, dass in Fällen, in denen dem Verpflichteten die Kostentragung nur teilweise zuzumuten ist, die Sozialhilfe die Restkosten zu übernehmen hat (H. Schellhorn aaO). Eine besondere Bedeutung kommt gleichwohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu (BSG, aaO, Rn. 17). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) vor, ist nämlich regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 17; BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 25). |
|
| Liegt - wie hier - keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII vor, dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG aaO juris Rn. 16; BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 25; BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 17; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 74 Rn. 12). Dies ergibt sich aus § 2 iVm § 19 Abs. 3 SGB XII, wonach u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII) nur geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann. Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII auch der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann, etwa wenn mit dem Nachlass bereits der größte Teil der Bestattungskosten gedeckt werden kann und zur Deckung des verbleibenden Bedarfs nur noch geringfügige Mittel erforderlich sind (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Nur bei (auch danach) fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen, die es rechtfertigen können, auch unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII einsetzbares Einkommen zu schonen. |
|
| Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII sowie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Fälligkeit (vgl. § 271 BGB) der jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen; denn der "Leistungsfall" ist die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst (BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 17; BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 25). Die Bestattungskosten (Rechnung des Bestattungsinstituts) wurden allesamt im Januar 2017 in Rechnung und auch fällig gestellt, die Rechnung bzw. der Gebührenbescheid der Stadt V-S (für Einäscherung und Grabstelle) sind ebenfalls im Januar 2017 ergangen, jeweils mit Fälligkeit im Februar 2017. |
|
| Der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenüberzustellen ist das bereinigte Einkommen, das dem Verpflichteten tatsächlich zur Verfügung steht, und nach §§ 82 bis 84 SGB XII bestimmt wird (BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 20; BSG vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4, Rn. 22-23; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 85 Rn. 15). Zum Einkommen gehören demnach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abschließend aufgezählter Leistungen. |
|
| Neben den Einkünften des Klägers ist nach dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 85 Abs. 1 SGB XII auch das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, da die Eheleute nicht getrennt leben (BSG Urteil vom 4. April 2019 – juris Rn. 21). Beide Vorschriften beziehen ausdrücklich und ohne Ausnahme Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII (Hilfe in anderen Lebenslagen) ein, zu denen die Bestattungskosten gehören. Aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (BSG aaO mit Hinweis auf: Greiser/Eicher/Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 Rn. 69). Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ist der Kläger deshalb nicht anders zu behandeln als bei anderen Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII (H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 74 Rn. 12; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 74 Rn. 9). Die Gegenauffassung (unter Hinweis darauf, dass die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten nur den Bestattungspflichtigen treffe: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rn. 38; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Mai 2013, K § 74 Rn. 12 mwN; Gotzen, ZfF 2006, 1, 4) hätte zur nicht hinnehmbaren Konsequenz, dass ein Ehegatte, der kein eigenes Einkommen bezieht, selbst dann als Bestattungspflichtiger Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII hätte, wenn der Ehepartner ein überdurchschnittlich hohes Monatseinkommen erzielt. Dies widerspräche dem in § 19 Abs. 3 SGB XII und § 85 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden und alle Leistungen erfassenden sozialhilferechtlichen Grundsatz, wonach widerleglich (vgl. etwa § 19 Abs. 5 SGB XII, sog unechte Sozialhilfe) vermutet wird, dass ein dort genannter Familienangehöriger nicht nur für die eigenen Bedarfe Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einstandsgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - aus dem ihm und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Einkommen und Vermögen deckt. Dies entspricht der Erfahrung, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und die Bedürfnisse des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten aus dem "Familieneinkommen" ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche oder andere rechtliche Verpflichtungen befriedigt werden. |
|
| Bei der Ermittlung des Einkommens gilt, wie sich aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 SGB XII entnehmen lässt ("monatliches Einkommen"), das Monatsprinzip. Zu vergleichen ist also das erzielte Einkommen im Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten (BSG Urteil vom 4. April 2019 aaO juris Rn. 22 mit Hinweis auf: BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 17; BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 Rn. 25; Gutzler in juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 85 Rn. 23; Conradis in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 85 Rn. 27; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 85 Rn. 14). Soweit die Rechnungen in unterschiedlichen Monaten fällig geworden sind, hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen Monatseinkommen und der jeweiligen Rechnungsbeträge in allen Bedarfsmonaten zu erfolgen. |
|
| Die Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau sind um die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu mindern. Dies sind u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Dabei ist aber für die Höhe der Absetzbeträge von Bedeutung, ob sie in dem Monat tatsächlich und rechtlich angefallen sind, weil Versicherungsbeiträge das zu berücksichtigende Einkommen nur dann mindern können. Eine Aufteilung der Kosten für abzugsfähige Versicherungen auf mehrere Monate ist hingegen nicht vorzunehmen, weil es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt (Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 82 Rn. 89; Gutzler, aaO, Rn. 59.1). |
|
| Dies heißt aber, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ebenso wenig wie die Beiträge zur Hausratversicherung, die jeweils zum 1. Januar 2017 fällig wurden, und wie der Beitrag zum BSW, der im August fällig wird, zu berücksichtigen sind. Auf der anderen Seite wird der Beitrag zum Beamtenbund am 15. Februar und damit im selben Monat wie die hier maßgeblichen Gebührenbescheide bzw. Rechnungen fällig, so dass dieser in voller Höhe zu berücksichtigen ist. |
|
| Die geltend gemachten Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung - können ggf. als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen i.S. des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII Berücksichtigung finden. Dass die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, genügt hingegen für die Absetzfähigkeit in Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte bei eigener Bedürftigkeit zum Personenkreis des SGB XII gehören würde, nicht. Anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II; dazu BSG vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R - BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4, Rn. 16 ff) fehlt im SGB XII der den Abzug rechtfertigende Zusammenhang zwischen der Vermögensprivilegierung eines angemessenen Kfz (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und den Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung, solange keine gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt (dazu BSG vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, Rn. 24). Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist insoweit keine "gesetzlich vorgeschriebene Versicherung" i.S. des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 Rn. 73; ebenso zu Bundessozialhilfegesetz § 76 Abs. 2 Nr. 3 BVerwG vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 - BVerwGE 62, 261, weil der Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung die Folge des Haltens eines Kfz sei, was dem Einzelnen aber freigestellt sei). Eine Berücksichtigung der Beiträge über die Öffnungsklausel des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kommt - wenn hier § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII keine Anwendung findet - nur in Betracht, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden (Schmidt aaO). |
|
| Die vom Kläger und seiner Ehefrau angegebenen Darlehensrückzahlungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nicht. Derartige Schuldverpflichtungen, auf die der Betroffene freiwillig leistet, sind bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 25 mit Hinweis auf: Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 82 Rn. 37). § 82 Abs. 2 SGB XII regelt abschließend, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind. Dies gilt - wenn das Einkommen keiner Pfändung unterliegt (vgl. dazu BSG vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2) - selbst dann, wenn der Betroffene dadurch außer Stande ist, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn, 19). Es würde dem Zweck der Sozialhilfe zuwiderlaufen, zur Tilgung von Schulden des Hilfeempfängers beizutragen (Giere aaO). |
|
| Im Rahmen der Zumutbarkeit ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Bestattungskosten in der Regel um einen einmaligen Bedarf handelt, der regelmäßig nicht als aktuell zu deckender (Not-)Bedarf anfällt, es also nicht um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, sondern im Ergebnis um die Übernahme von Schulden geht (BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 27). |
|
| Bei der Prüfung der Umstände des Einzelfalls (BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, Rn. 16; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 74 Rn. 7) ist insbesondere das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Bestattungspflichtigem und Verstorbenem zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können aber zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Darüber hinaus können auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der nicht unerheblichen Schuldverpflichtungen des Klägers für die Frage der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes eine Rolle spielen. Insoweit ist zu ermitteln, ob und inwieweit es dem Kläger möglich war, seine Darlehensverpflichtungen auszusetzen bzw. mit welchen wirtschaftlichen Folgen eine Aussetzung der Zahlungen verbunden (gewesen) wäre (BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R juris Rn. 28). |
|
| Der Beklagte geht nun bezüglich des zur Verfügung stehenden Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau noch von folgenden Zahlen aus: |
|
| |
---|
Einkommen Besoldung Ehefrau Nebenjob Ehefrau Summe |
| 3.881,16 EUR 350,63 EUR 4.231,79 EUR |
| | | Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII: Arbeitsmittelpauschale für die Ehefrau Fahrtkosten KV-Beitrag Ehefrau 1/12 Jahresbeitrag Haftpflichtversicherung 1/12 Jahresbeitrag Beamtenbund und BSW 1/12 Jahresbeitrag Hausratversicherung |
| 5,20 EUR 129,80 EUR 275,31 EUR 9,28 EUR 10,32 EUR 11,17 EUR |
| | | | | | | | | | | | | | | Einkommensgrenze § 85 SGB XII Zinsen für das Bauspardarlehen bei der B Hausgeld (einschl. darin enthaltener Heizkosten) Müll + Grundsteuer (238,04+40,80) : 12 = Kosten der Unterkunft und Heizung Zwischensumme (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) |
| 483,60 EUR 325,00 EUR 23,24 EUR 831,84 EUR |
| | | | | 818,00 EUR +287,00 EUR 1.936,84 EUR |
| | | | | | Überschreitung der Einkommensgrenze |
| | | | Besondere Belastungen § 87 SGB XII KV-Beitrag Kläger Unfallversicherung Darlehensrate LV (PB-Vers.) Darlehen BBank Darlehen DSL Zinsrate Vorausdarlehen LV Ehefrau Zinsrate Vorausdarlehen LV Kläger Zwischenergebnis |
| 244,34 EUR 10,00 EUR 461,14 EUR 200,00 EUR 260,03 EUR 82,88 EUR 49,50 EUR 1.307,89 EUR |
| | | weitere Absetzung, da der Einkommenseinsatz nur über die Ehefrau erfolgt, Abzug von 20 % (s. SHR §§ 85,87 Rn. 87.16) |
| | | | Einsatz über der Einkommensgrenze |
| | | |
|
| Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerseite hiergegen und der damit verbundenen Forderung weitere Positionen zu berücksichtigen, aufgrund derer letztlich kein mehr einsetzbares Einkommen vorhanden wäre, ist im Einzelnen folgendes festzustellen: |
|
| Soweit die Klägerseite bei den Fahrtkosten von einem höheren Betrag auf der Grundlage einer Fahrtstrecke von 29 km einfach ausgeht, ist festzustellen, dass laut Google Maps die Entfernung zwischen der Wohnung der Ehefrau des Klägers und ihrem Arbeitsort beim Landratsamt Landkreis R 23 km beträgt, weshalb der vom Beklagten angesetzte Wert von 129,80 EUR anstelle der von Klägerseite geforderten 150,80 EUR nicht zu beanstanden ist. |
|
| Berücksichtigt hat der Beklagte bei den Versicherungsbeiträgen sowohl die Haftpflicht-, als auch die Hausratversicherung als auch den Beitrag zum Beamtenbund und BSW. Allerdings ist hier nur der Beitrag zum Beamtenbund, der im Februar 2017 fällig wurde zu berücksichtigen, und zwar nicht nur in Höhe eines Zwölftels, sondern in Höhe des Gesamtbetrages von 87,00 EUR. |
|
| Die Gewerbehaftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 720 EUR ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da dieser Beitrag offensichtlich - jedenfalls ist dem vorgelegten Versicherungsschein wie auch den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszügen nichts Anderes zu entnehmen - wie bei den allermeisten Versicherungsbeiträgen üblich zum 1. Januar 2017 fällig geworden sein dürfte. |
|
| Entgegen der Auffassung des Beklagten sind aus Sicht des Senates allerdings die Unfallversicherung des Klägers in voller Höhe (98,19 EUR monatlich statt 10,00 EUR) als auch die Steuerberaterkosten (77,35 EUR, fällig laut Rechnung zum 21. Februar 2017) im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, auch wenn er seinerzeit aus dieser Tätigkeit so gut wie keine Einnahmen generierte. |
|
| Entgegen der Auffassung des Klägers sind allerdings die Kosten für die monatliche Tilgung des B-Bauspardarlehens für die Eigentumswohnung in Höhe von 216 EUR nicht zu berücksichtigen, denn die Sozialhilfe dient nicht dazu, die Bildung von Kapital zu ermöglichen (vergleiche hierzu auch SHR SGB XII § 87 Rn. 87.09 Ziff. 1.1). Hier wäre vom Kläger gegebenenfalls die Aussetzung dieser Raten zu prüfen gewesen (siehe oben BSG aaO). |
|
| Soweit die Klägerseite über die vom Beklagten bereits berücksichtigten Darlehensraten noch Beiträge zu den Kapitallebensversicherungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau (jeweils abgetreten an die Bank zur Sicherung von Darlehen für das Eigenheim) in Höhe von 170,21 EUR bzw. 449,04 EUR (insgesamt 619,25 EUR) geltend macht, ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich letztlich bei diesen Beiträgen zu einer Lebensversicherung um Kapitalbildung handelt, die im Ergebnis dazu dienen soll Kreditverpflichtungen abzusichern bzw. dann zum Vertragsende zu tilgen. Damit aber wären diese Zahlungen Tilgungsleistungen durchaus vergleichbar, die wie bereits oben ausgeführt grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wären und wäre damit auch die Frage einer Aussetzung der Tilgung zu prüfen (siehe BSG Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 28). Nichts Anderes gilt im Übrigen für die vom Beklagten als LV Darlehensrate noch berücksichtigten Zahlungen in Höhe von monatlich 461,14 EUR (PB-Versicherungen), die nach Ablauf des Darlehensvertrages zur Tilgung des Darlehens über 58.000 EUR bei der DSL-Bank dient (260,03 EUR monatliche Zinsen). Eine Aussetzung der Darlehensraten (ganz oder auch teilweise) wie auch der Beiträge zu den Lebensversicherungen wäre ausweislich der Auskünfte der Versicherungen und Banken grundsätzlich möglich gewesen (siehe Bl. 131 ff. Senatsakte). |
|
| Ebenso wenig zu berücksichtigen sind die Beiträge zu der weiteren (nicht abgetretenen) Lebensversicherung des Klägers in Höhe von 89,70 EUR, die zwar zur Altersvorsorge dienen soll, wobei allerdings vom Kläger nichts dazu dargetan worden ist, dass diese als nach dem Einkommensteuerrecht geschützte Altersvorsorge zu qualifizieren wäre. |
|
| Sofern man auf der anderen Seite die oben noch als zusätzlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben in die Berechnung zum einzusetzenden Einkommen einfügt, verbleibt - wie der folgenden Berechnung zu entnehmen ist - ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.023,06 EUR. |
|
| |
---|
Einkommen Besoldung Ehefrau Nebenjob Ehefrau Summe |
| 3.881,16 EUR 350,63 EUR 4.231,79 EUR |
| | | Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII: Arbeitsmittelpauschale für die Ehefrau Fahrtkosten KV-Beitrag Ehefrau Jahresbeitrag Beamtenbund |
| 5,20 EUR 129,80 EUR 275,31 EUR 87,00 EUR |
| | | | | | | | | | | | | | | Einkommensgrenze § 85 SGB XII Zinsen für das Bauspardarlehen bei der B Hausgeld (einschl. darin enthaltener Heizkosten) Müll + Grundsteuer (238,04+40,80) : 12 = Kosten der Unterkunft und Heizung Zwischensumme (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) |
| 483,60 EUR 325,00 EUR 23,24 EUR 831,84 EUR |
| | | | | 818,00 EUR +287,00 EUR 1.936,84 EUR |
| | | | | | Überschreitung der Einkommensgrenze |
| | | | Besondere Belastungen § 87 SGB XII KV-Beitrag Kläger Unfallversicherung Kl. monatlich fällig Steuerberatungskosten Kl. Zinsrate Vorausdarlehen LV Ehefrau Zinsrate Vorausdarlehen LV Kläger Zwischenergebnis |
| 244,34 EUR 98,19 EUR 77,35 EUR 82,88 EUR 49,50 EUR 633,82 EUR |
| | | weitere Absetzung, da der Einkommenseinsatz nur über die Ehefrau erfolgt, Abzug von 20 % (s. SHR §§ 85,87 Rn. 87.16) |
| | | | Einsatz über der Einkommensgrenze |
| | | |
|
| Einsetzbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII liegt dagegen nicht vor. Hinsichtlich der zur Sicherung von Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen scheidet eine Verwertung gerade aus diesen Gründen aus. Die einzige hier in Betracht kommende Lebensversicherung ist die für den Kläger abgeschlossene Altersvorsorge, gestützt auf diese der Beklagte auch zunächst die Gewährung von Leistungen im Ausgangsbescheid versagt hatte. Vom Kläger war zwar nicht dargetan worden, dass es sich hierbei um eine nach dem Einkommensteuergesetz geförderte Altersvorsorge im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII handelt. Allerdings hat hier schon der Beklagte im Widerspruchsverfahren zutreffend festgestellt, dass unter Berücksichtigung der am 1. April 2017 eingetretenen Erhöhung der Schonbeträge eine Verwertung nicht mehr in Betracht gekommen wäre, ganz abgesehen davon, dass hier auch zweifelhaft sein könnte, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG eine Verwertung dieser Lebensversicherung überhaupt wirtschaftlich vertretbar und damit letztlich zumutbar gewesen wäre. |
|
| Insgesamt ist damit festzustellen, dass beim Kläger zwar kein einzusetzendes Vermögen, wohl aber zum streitigen Zeitpunkt Februar 2017 ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 1.023,06 EUR vorhanden gewesen ist. Auf Nachfrage des Senats, ob und inwieweit versucht worden sei, Tilgungsraten bzw. Versicherungsbeiträge auszusetzen um die Bestattungskosten zu bezahlen, hat der Kläger zwar geltend macht, er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass der Versuch einer Aussetzung der Tilgungsraten (ganz oder teilweise) Bedingung dafür sei, um über den Antrag des Klägers entscheiden zu können bzw. er sei auch nicht ansatzweise darauf hingewiesen worden, dass er sich um eine Aussetzung bei den Lebensversicherungen bemühen müsse. Im Übrigen sei ihm bekannt gewesen, dass eine Aussetzung der Raten zu den Lebensversicherungen wegen der erfolgten Abtretungen und der Beleihung nicht möglich sei und beim Hauskredit er schon vor Jahren eine Aussetzung der Tilgung und danach die Raten auf die Mindesttilgung heruntergesetzt habe. Des Weiteren hat der Kläger noch ausgeführt, bei sonstigen Krediten sei maximal eine Aussetzung von ein bis zwei Monaten möglich, was bei Kosten von insgesamt 4.000 EUR nicht viel bringe. Durch die genehmigte Stundung und Ratenzahlung beim Bestatter habe der Kläger damals auf solche Schritte verzichtet. |
|
| Durch die mit dem Bestatter vereinbarte Ratenzahlung hat aber der Kläger genau den auch vom BSG in seinem Urteil vom 4. April 2019 beschriebenen Weg (siehe juris Rn. 31) beschritten. Weshalb der Kläger dann aber nicht auch hinsichtlich der noch offenen Rechnung für die Einäscherungskosten wie auch des Gebührenbescheides für das Urnengrab geprüft hat, ob und inwieweit eine Aussetzung oder zumindest Reduzierung der Beiträge zu mehreren Lebensversicherungen wie auch der Tilgungsrate bezüglich der verschiedenen Darlehen möglich wäre, ist letztlich nicht schlüssig dargetan worden. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers selbst auf dem Sozialamt des Landkreises R tätig ist und damit gerade auch hinsichtlich dieser Fragen über entsprechende spezifische Kenntnisse verfügte. |
|
| Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen. |
|
| |
| |