Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (13. Senat) - L 13 R 1934/23

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 17. Mai 2023, S 7 R 527/22, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

(I.)

1

Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. August 2021 hinaus.

2

Der im Jahr 1971 geborene Kläger, der an einem beidseitigen Thoracic-outlet-Syndrom leidet, war zuletzt bis Dezember 2015 als Ergotherapeut tätig. Ab dem 1. Dezember 2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog deswegen ab dem 13. Januar 2016 Krankengeld.

3

Auf einen im Januar 2018 gestellten Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. April 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Januar 2017 – 31. Dezember 2018. Mit Bescheid vom 23. September 2019 verlängerte die Beklagte die Rentengewährung bis zum 31. August 2021.

4

Im Januar 2021 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Die vorliegenden Einschränkungen und Schmerzen bestünden, so der Kläger, unverändert fort.

5

Unter dem 24. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Vorrang vor der Rentengewährung hätten. Beim Kläger sei ein Rehabilitationsbedarf für eine vierwöchige stationäre Behandlung in den S1 Kliniken festgestellt worden. Eine Entscheidung über den Weitergewährungsantrag sei daher noch nicht möglich. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zugestimmt werde. Der Kläger erklärte hierzu, dass er auf die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme verzichte, da die ihn behandelnden Ärzte die Ansicht verträten, dass eine solche Maßnahme aktuell keinen Sinn mache und eher negative Auswirkungen hätte (Stellungnahme vom 14. März 2021).

6

Mit Bescheid vom 8. April 2021 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab. Sie führte hierzu aus, damit über den Rentenanspruch entscheiden werden könne, sei die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation notwendig. Der Kläger habe jedoch erklärt, hiermit nicht einverstanden zu sein. Solange der Kläger nicht mitwirke, könne über den Antrag daher nicht entschieden werden (§§ 62, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).

7

Hiergegen erhob der Kläger am 7. Mai 2021 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, dass auch nach erneuter Rücksprache mit den ihn behandelnden Ärzten weiterhin große Bedenken gegenüber einer Rehabilitationsmaßnahme bestünden.

8

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch. G1. In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 23. August 2021 beschrieb G1, dass beim Kläger eine kontrollbedürftige arterielle Hypertonie, ein Zustand nach (Z.n.) Armplexusläsion beidseits bei Z.n. Operation eines Thoracic-Outlet-Syndroms 2016 links und 2018 rechts, ein atypischer Gesichtsschmerz, eine Leistenhernie links, ein vertebragenes Syndrom bei Brustwirbelsäulenskoliose mit Cervicalsyndrom, ein Z.n. Neurolyse und Dekompression des Plexus brachialis beidseits (2016 links und 2018 rechts wegen Thoracic-Outlet-Syndrom), eine neuroforaminale Enge C6 und C7 beidseits (MRT Oktober 2016), schmerzhafte Restbeschwerden des linken Schultergürtels und linken Arms mehr als rechts bei Plexus-brachialis-Schädigung beidseits, eine Hypästhesie C7/8 links, ein leichtes depressives Syndrom und ein psychovegetatives Syndrom bestehe. Aufgrund nachvollziehbarer einschießender Schmerzen im Bereiche des linken Armes (weniger rechts), Schmerzen im Bereiche des Nackens und der Schultern sei eine Tätigkeit als Ergotherapeut nicht möglich. Leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes müssten jedoch möglich sein. Denkbar seien Kontrollarbeiten, das Bedienen einfacher Maschinen, Aufsichtstätigkeiten. Die Durchführung eines stationären Heilverfahrens sei zu empfehlen. G1 hat ausgeführt, der Kläger müsse lernen, einen anderen Umgang mit dem Schmerzgeschehen zu entwickeln; es bestehe eine erhöhte Selbstbeobachtungstendenz.

9

Mit Bescheid vom 6. September 2021 lehnte die Beklagte sodann den Weitergewährungsantrag ab. Begründend führte sie aus, die Einschränkungen, die sich aus den vorliegenden Krankheiten ergäben, führen nicht (mehr) zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da der Kläger in der Lage sei, einer leichten Tätigkeit minds. sechs Stunden täglich nachgehen zu können.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 13. September 2021 Widerspruch. Er sei, anders als vom Beklagten angenommen, nicht in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können. Die bestehende Schmerzproblematik und der Umstand, dass aufgrund diverser Unverträglichkeiten und Allergien eine medikamentöse Behandlung nur unzureichend möglich sei, führten zu einer anhaltenden Erwerbsminderung.

11

Nach einer sozialmedizinischen Überprüfung wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. September 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 zurück. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen seien keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen des Klägers weiterhin zeitlich einschränkten. Dem Kläger sei die Ausübung einer leichte Tätigkeiten wieder sechs Stunden täglich und mehr zumutbar.

12

Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2022 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Das bestehende Leidensbild habe sich in keiner Weise verbessert und er, der Kläger, leide noch immer unter erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, wodurch ihm die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach wie vor nicht möglich sei. Insb. sei eine medikamentöse Behandlung der bestehenden Erkrankungen infolge von Allergien nicht bzw. nur unzureichend möglich.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 hat der Kläger ärztliche Stellungnahmen vorgelegt und ausgeführt, seiner Beschwerden deckten sich mit den in der Literatur hierzu beschrieben Auswirkungen des Thoracic-Outlet-Syndroms. Bei Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme bestünde die Gefahr, dass sich das Krankheitsbild verschlechtere.

14

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

15

Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. S2 hat unter dem 10. August 2022 mitgeteilt, dass beim Kläger nach wie vor ein erhebliches chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen des Thoracic outlet-Syndroms bestehe. Hinzu träten vegetative Symptome und Schwindelzustände sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Leichte Tätigkeiten seien dem Kläger derzeit nicht zumutbar. V1, hat ausgeführt, beim Kläger u.a. eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert zu haben. Sie sehe keine ausreichende Belastbarkeit für eine berufliche Tätigkeit (Stellungnahme vom 3. Oktober 2022). T1 hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 mitgeteilt, der Kläger leide unter einem beidseitigen Thoracic-outlet- Syndrom mit neurologischer und arterieller Symptomatik. Aufgrund der die Lebensführung erheblich einschränkenden somatischen Beschwerden bestehe auch eine depressive Symptomatik. Aus nervenärztlicher Sicht seien derzeit auch leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich.

16

Das SG hat sodann B1, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt. In seinem neurologisch/psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2023 hat B1 ausgeführt, beim Kläger ein Thoracic-outlet-Syndrom beidseits (operiert Skalenotomie links 06/2016, rechts 01/2018), einen atypischen Gesichtsschmerz rechts, chronischer Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren, den V. a. arterielle Hypertonie, eine Lidspaltendifferenz sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (bullöses Lungenemphysem) festgestellt zu haben. Er hat die Einschätzung vertreten, dass der Kläger nach seiner Einschätzung in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit minds. sechs Stunden täglich ausüben zu können.

17

Nachdem der Kläger der gutachterlichen Einschätzung ausführlich entgegengetreten ist, hat B1 unter dem 15. Mai 2023 ergänzend Stellung genommen und seine Leistungseinschätzung bekräftigt.

18

Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit dem 1. September 2021 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen minds. sechs Stunden täglich verrichten. Das SG hat sich hierbei auf die Einschätzung des B1 gestützt, der nachvollziehbar dargelegt habe, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu einer rentenbegründenden quantitativen Leistungsreduzierung führten. B1 habe insb. dargelegt, dass eine erhebliche Nervenschädigung klinisch-neurologisch nicht fassbar gewesen sei, weshalb eine Funktionsbeeinträchtigung bei dem Kläger im Alltag, die auf eine sensomotorische oder motorische Beeinträchtigung eines peripheren Nerven zurückzuführen wäre, nicht angenommen werden könne. Er habe ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Falle einer sensomotorischen Läsion zu einer erkennbaren Muskelatrophie mit Funktionsbeeinträchtigung der Hand kommen würde, eine solche beim Kläger jedoch nicht habe festgestellt werden können. Dies zeige, dass trotz einer geschilderten deutlichen Asymmetrie der Beschwerdesymptomatik offensichtlich beide Arme im Alltag gleichermaßen eingesetzt würden. Auch habe B1 nachvollziehbar ausgeführt, dass zahlreiche Symptome, die der Kläger geschildert habe, nicht mit einer Armplexusläsion oder einem Thoracic-Outlet-Syndrom in Verbindung gebracht werden könnten. Den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte habe es sich vor den Hintergrund des Gutachtens nicht anzuschließen vermocht. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitraum der Rentengewährung verändert habe, komme es nicht an. Da der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, habe er keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide bereits aufgrund des Geburtsjahrgangs des Klägers aus.

19

Gegen das ihm am 9. Juni 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zu deren Begründung bringt er vor, er sei, anders als vom SG angenommen, über den 31. August 2021 hinaus voll erwerbsgemindert. Dies werde von den ihn behandelnden Ärzten so bestätigt. Das SG habe diese Einschätzung nicht gewürdigt und habe sich vielmehr unkritisch dem Gutachten des B1 angeschlossen. T1 habe das Gutachten und die Wertung der Untersuchungsbefunde ausführlich kritisiert. V1 habe betont, dass zusätzlich zur körperlichen Erkrankung beim Kläger ein depressives Bild entstanden sei, dass mit deutlichen Einschränkungen und Belastbarkeitsminderung in allen Lebensbereichen und eingeschränkter Lebensqualität einhergehe. Der Kläger hat sodann weitere ärztliche Berichte vorgelegt.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 zu verurteilen, dem Kläger über den 31. August 2021 hinaus eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Der Senat hat sodann G2 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt. In seinem neurologischen Gutachten vom 27. Juni 2024 hat G2 mitgeteilt, dass anlässlich der Untersuchung des Klägers keine kognitiven Beeinträchtigungen bestanden hätten und eine normale emotionale Schwingungsfähigkeit vorgelegen habe. Er hat ausgeführt, eine Schädigung des peripheren Nervensystems an den Armen läge nicht vor. Beim Kläger bestünden aus neurologischer Sicht keine nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen, jedoch deutliche Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation. In Bezug auf die vom Kläger geschilderte Schmerzsymptomatik zeigten die eingesetzten Selbstbewertungsfragebögen einander widersprechende Einschätzungen. Zweifelsohne bestehe beim Kläger ein Thoracic-Outlet-Syndrom mit einer Störung der Durchblutung bei Streckung des Armes nach oben und hinten, das seine körperliche Belastbarkeit einschränkt. Aufgrund der fehlenden neurologischen funktionellen Beeinträchtigung bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten problemlos sechs Stunden täglich verrichten zu können, wobei eine qualitative Einschränkung bestehe, dass er die Arme nicht längere Zeit über die Horizontale heben könne.

25

Der Kläger ist der gutachterlichen Stellungnahme unter Vorlage von Stellungnahmen der V1 vom 20. Oktober 2024 und des T1 vom 23. Oktober 2023 entgegengetreten.

26

Ein zunächst gestellter Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, nachdem die zunächst benannte P1 die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt hatte, nicht mehr aufrechterhalten worden, weil klägerseits kein Arzt benannt werden konnte, der sich zur Erstellung des Gutachtens bereit erklärt hat.

27

Unter dem 7. April 2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung in Ansehung der Einschätzung der gutachterlich gehörten Ärzte, die jeweils für die medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente verneint hätten, keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Es sei gerichtlicherseits beabsichtigt, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Unter dem 10. Juni 2025 ist die in Aussicht gestellte Entscheidungsform bekräftigt worden. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, er habe die beabsichtigte Verfahrensweise zur Kenntnis genommen. Er hat ferner betont, die behandelnden Ärzte bestätigten seine Einschätzung, dass er weiterhin berentet werden müsse. Da er an einer seltenen Erkrankung leide, könne es ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass sich kein Gutachter habe finden lassen.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.

(II.)

29

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, sie führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.

30

Der Senat entscheidet dies nach § 153 Abs. 4 SGG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu gehört. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind hierauf nicht vorgebracht worden. Auch der wiederholte Verweis auf die Leistungseinschätzung der behandelnden bedingt nicht das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

31

Das Urteil des SG vom 17. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 6. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung über den 1. August 2021 hinaus.

32

Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) oder Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

33

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

34

Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hieraus folgt, dass grundsätzlich allein eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher (quantitativer) Hinsicht eine Rente wegen Erwerbsminderung zu begründen vermag, hingegen der Umstand, dass bestimmte inhaltliche Anforderungen an eine Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr verrichtet werden können, einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nicht zu begründen vermag.

35

Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss hierbei im Wege des sog. Vollbeweises erfolgen. Vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen muss insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R -, in juris). Wird die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht, muss mithin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist; bloße Zweifel an der Erwerbsfähigkeit genügen nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2020 - L 5 R 3680/17 -, in juris, dort Rn. 30). Können Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Feststellungslast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungs- und objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RA 1/96 -, in juris). Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation der begehrten Weitergewährung einer zuvor befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente. Dies führt dazu, dass die Feststellungslast für das (weitere) Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente ab dem 1. September 2021 beim Kläger liegt und nicht die Beklagte die Feststellungslast für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber den vorherigen Bewilligungen trägt.

36

In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers über den 31. August 2021 hinaus in quantitativer Hinsicht abgesunken ist. Zwar besteht beim Kläger eine Gesundheitsstörung auf neurologischen Fachgebiet, namentlich ein Thoracic-Outlet-Syndrom mit einer Störung der Durchblutung bei Streckung des Armes nach oben und hinten. Für die beanspruchte Erwerbsminderungsrente ist jedoch nicht bereits das Bestehen einer Gesundheitsstörung entscheidend, maßgeblich ist vielmehr, ob hierdurch bedingte funktionelle Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, ob diese gesichert bestehen und ggf. überwunden werden können (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 30. Juni 2015 - L 6 R 166/08 ZVW -, in juris). Davon, dass durch das bestehende Thoracic-Outlet-Syndrom die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Der Senat sieht es in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen des G2 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als belegt an, dass der Kläger einer leichten Tätigkeit nicht sechs Stunden täglich nachgehen kann. Das Thoracic-Outlet-Syndrom beschreibt verschiedene Beschwerdebilder, bei denen Nerven und Blutgefäße im Bereich zwischen dem Schlüsselbein und der ersten Rippe eingeengt werden. G2 hat jedoch anlässlich seiner Untersuchung des Klägers im klinische Untersuchungsbefund keine objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen gefunden. Er hat insb. eine Muskelatropie, eine Verschmächtigung, des linken großen Brustmuskels nicht feststellen können. Er hat vielmehr insg. eine kräftige Muskulatur beschrieben. Eine Einschränkung der Kraft der Hände hat der Gutachter nicht befundet. Der Kläger hat vielmehr eine Wechselinnervation, d.h. einen Wechsel zwischen Aufbau einer vollen Kraft und kurzzeitigem Nachlassen gezeigt, was, so G2 ein typischer Befund für eine Aggravation oder Simulation ist. Dies wird durch die mitgeteilten Ergebnisse einer durchgeführten Sensibilitätsprüfung bestätigt. So hat der Kläger bei der Untersuchung der Sensibilitätsstörungen an der linken Hand, die vom Kläger als sehr unangenehm beschrieben worden ist, gezuckt, jedoch bei gleichzeitiger Ablenkung selbst bei heftigem Drücken keinerlei Schmerzreaktion gezeigt. G2 hat ferner dargelegt, dass beim Kläger elektrophysiologisch nie der Nachweis erbracht worden sei, dass eine Schädigung des peripheren Nervensystems an den Armen vorliegt. Eine solche hat er vielmehr ausgeschlossen. Der Gutachter hat vor diesen Befunden den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass aus neurologischer Sicht keine nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen, jedoch deutliche Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation bestehen. Die vom Gutachter ausgewerteten Selbstbewertungsfragebögen geben i.d. Zusammenhang widersprüchlich (Selbst-)Einschätzungen des Klägers wieder. Vor dieser Befundlage ist der Senat nach der Einschätzung des G2 nicht von einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers überzeugt. Die Einschätzung eines quantitativ uneingeschränkten Leistungsvermögens wird im Übrigen auch durch die gutachterliche Einschätzung des B1 bestätigt und getragen. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Falle einer sensomotorischen Läsion zu einer erkennbaren Muskelatrophie mit Funktionsbeeinträchtigung der Hand kommen würde, eine solche beim Kläger jedoch nicht habe festgestellt werden können. Dies zeigt, dass trotz einer geschilderten deutlichen Asymmetrie der Beschwerdesymptomatik offensichtlich beide Arme im Alltag gleichermaßen eingesetzt würden. Auch hat B1 nachvollziehbar ausgeführt, dass zahlreiche Symptome, die der Kläger geschildert habe, nicht mit einer Armplexusläsion oder einem Thoracic-Outlet-Syndrom in Verbindung gebracht werden könnten. Die Überzeugung eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens vermag sich der Senat auch nicht aufgrund der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu bilden. Zwar hat insb. T1 durchgängig (und insofern in Einklang mit G2) das Bestehen des Thoracic-Outlet-Syndroms bestätigt und weitergehend auch von einer (Schmerz-)Symptomatik in wechselnder Ausprägung mit einhergehenden erheblichen Einschränkungen berichtet. Die geschilderte Beschwerdesymptomatik ist jedoch in den Stellungnahmen nicht hinterfragt worden, sodass die auf den Ausführungen des G2 gründenden Zweifel am Bestehen funktioneller Beeinträchtigungen auch in Ansehung der Stellungnahmen des T1 Gültigkeit beanspruchen.

37

Mithin ist der Senat nicht davon überzeugt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht durch das bestehende Thoracic-Outlet-Syndrom eingeschränkt ist.

38

Soweit V1 in ihren Stellungnahmen und Auskünften das Bestehen einer depressiven Erkrankung mitgeteilt hat, bedingen auch diese zur Überzeugung des Senats keine rentenbegründende Leistungsreduzierung. Maßgeblich für die Annahme einer rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkung ist einzig, ob das in Ansehung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung verbleibende Fähigkeitsprofil des Versicherten, insb. im Hinblick auf Struktur, Teilhabe und Aktivität, eine Teilnahme am Erwerbsleben zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt. Grundlage dieses Abgleichs bildet der psychische Befund und die individuelle Ausprägung der verschiedenen psychischen Qualitäten (Bewusstsein, Orientierung, Auffassung/Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen, Gedächtnis, formales und inhaltliches Denken, Wahrnehmung, Ich-Erleben, Affektivität, Antrieb, Flexibilität und subjektives Krankheitsverständnis und Krankheitserleben). Funktionsbeeinträchtigungen, in gegebenem Kontext insb. die geistig-psychische Belastbarkeit, sind im Recht der Erwerbsminderungsrenten nur dann relevant, wenn sie sich auf die Fähigkeit zur Teilhabe unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbslebens quantitativ (im Gegensatz zur bloß qualitativen Einschränkungen) auswirken. Das verbleibende qualitative Leistungsvermögen (positiv wie negativ) hat i.d.R. keine prägende Bedeutung für die rentenrechtlich erforderliche Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel nicht nur in der Teilhabe am Erwerbsleben manifestieren, sondern in allen Lebensbereichen mehr oder weniger starke Auswirkungen zeitigen. Hieraus folgt, dass von einer Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben auszugehen ist, wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat.

39

Bezugspunkt der für die Rentengewährung erforderlichen (quantitativen) Leistungsreduzierung ist hierbei der "allgemeine Arbeitsmarkt". Der Arbeitsmarktbegriff des § 43 SGB VI erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch ein "Angebot" und eine "Nachfrage" gibt. "Allgemein" grenzt hierbei den ersten Arbeitsmarkt von dem zweiten - öffentlich geförderten – Arbeitsmarkt sowie von Sonderbereichen, wie bspw. Werkstätten für behinderte Menschen und anderen geschützten Einrichtungen ab. Übliche Bedingungen umschreibt die Faktoren, die wesentliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses sind. Neben den gesetzlichen Regelungen (bspw. zur Dauer und Verteilung der Arbeitszeit) rechnen auch individuelle Umstände wie kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können, hierzu. Mithin ist für die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung erforderlich, dass die für die Ausübung einer Tätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz nicht (mehr) vorliegen (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. [Stand 3. April 2024], § 43 SGB VI, Rn. 164 ff.).

40

Dass diese Fähigkeiten beim Kläger nicht mehr vorhanden sind, ist für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. So hat G2 beschrieben, dass anlässlich der Untersuchung des Klägers keine kognitiven Beeinträchtigungen bestanden hätten und eine normale emotionale Schwingungsfähigkeit vorgelegen habe. Zwar hat V1 (in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2024) u.a. ausgeführt, dass der Kläger inhaltlich auf die aktuelle gesundheitliche Situation und deren Folgen eingeengt und die Stimmung bei erschwerter Auslenkbarkeit herabgesetzt sei, sie hat jedoch ferner beschrieben, dass die Konzentration und die Aufmerksamkeit beim Kläger uneingeschränkt seien. Vor diesen psychopathologischen Befunden ist die Annahme einer rentenbegründenden Leistungseinschränkung durch die angeführte depressive Erkrankung nicht belegt. Auch ist aus dem aktenkundigen Aktivitätsausmaß des Klägers nicht ersichtlich, dass die Erkrankung tatsächlich die Lebensführung des Klägers im oben beschriebenen Sinne übernommen hat, weswegen der Senat auch nicht davon überzeugt ist, dass psychiatrischer Gesundheitsstörungen zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen.

41

In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und Leistungseinschätzungen, auch betr. der weiteren Erkrankungen, ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger über den 31. August 2021 hinaus nicht mehr in der Lage ist, einer leichten Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr nachgehen zu können. Der Kläger ist daher ab dem 1. September 2021 weder teilweise, noch voll erwerbsgemindert.

42

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnli-cher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung bzw. unter dem Aspekt eines etwaig verschlossenen Arbeitsmarktes eine Verweisungstätigkeit zu benennen ist, liegen nicht vor, solche ergeben sich insb. nicht aus den ärztlichen Stellungnahmen und Gutach-ten.

43

Der Kläger hat mithin über den 31. August 2021 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung einer vollen oder einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung.

44

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit) scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

45

Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 erweist sich daher als rechtmäßig, weswegen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 17. Mai 2023 zurückzuweisen ist.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellen-den gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist und die Beklagte keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

47

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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