Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 3046/24

Leitsatz

Anspruch auf Elterngeld besteht nicht für Beschäftigte des türkischen Generalkonsulats, die in der Türkei sozialversicherungspflichtig sind.

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 19. September 2024, S 2 EG 807/24, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.09.2024 wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Basiselterngeld.

2

Die 1992 geborene Klägerin, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebt und sowohl Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland als auch der Türkei ist, arbeitet als Religionsbeauftragte für die D1-Moschee in K1, Arbeitgeber ist das türkische Generalkonsulat in S1. Sie ist in Deutschland aufgrund Artikel (Art.) 19 Abs. 1b des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) vom 19.09.2011 unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, vgl. Steuerbescheid vom 04.11.2022, Bescheid für 2021 Bl. 67 Verwaltungsakte) und in der Türkei sozialversicherungspflichtig.

3

Mit am 14.10.2023 signiertem Antrag begehrte sie für ihren 2023 geborenen Sohn S2 die Gewährung von Basiselterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat und bejahte die Frage, ob sie Mitglied oder Beschäftigter einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sei.

4

Mit Bescheid vom 17.01.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Aufgrund Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen bzw. Art. 48 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) seien Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen anderer Staaten in Deutschland von der Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), das zu den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehöre, ausgenommen. Der Ausschluss gelte nur dann nicht, wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werde, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungspflichtig sei.

5

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte übersehe, dass Art. 71 WÜK eine Sonderregelung (Erleichterungen, Vorrechte, Immunitäten) für Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig seien, vorsehe. Hierdurch werde Art. 48 WÜK modifiziert. Sie verwies auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 23.10.2018 (L 9 EG 32/17, juris). Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung sei der Klägerin Elterngeld zu gewähren. In dieser Entscheidung sei ausgeführt worden, dass Ortskräfte im Prinzip voll der Souveränität des Empfangsstaats unterlägen, weshalb diese auch steuerpflichtig seien. Der Ausschluss nach § 48 WÜK greife nur, wenn kumulativ keine deutsche Staatsangehörigkeit vorliege und die Person nicht in Deutschland ansässig sei. Die Anwendbarkeit des BEEG hänge nicht von der Versicherungspflicht nach dem SGB III ab und das BEEG sei auch ansonsten nicht akzessorisch zum Sozialversicherungsrecht.

6

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2024 zurück. Gem. Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 des WÜK sowie Art. 48 des WÜK seien Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen anderer Staaten von der Anwendung der deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des BEEG ausgenommen. Dies entspreche dem für konsularische Vertretungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht geltenden Exterritorialitätsprinzip, wie es auch in sonstigen Vorschriften des WÜK zum Ausdruck komme (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG] 29.01.2002, B 10/13 EG 1/00 R). § 71 WÜK beziehe sich nicht auf Elterngeld, sondern nur auf bestimmte im WÜK genannte Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

7

Am 16.04.2024 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und nun Elterngeld ab dem 01.01.2024 begehrt. Sie sei bei der AOK B2 pflichtversichert und seit dem 01.01.2024 bei der B1 BKK versichert. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und insbesondere auf die Entscheidung des LSG Bayern Bezug genommen. Hiernach sorge Art. 71 WÜK als Sonderregelung dafür, dass Art. 48 WÜK nicht durchgreife. Zwar gehe Art. 8 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Abkommens über soziale Sicherheit (SVA, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 [BGBl. 1965 II, S. 1170] i.d.F. des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 [BGBl. 1972 II, S. 2], des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 [BGBl. 1975 II, S. 374] und des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 [BGBl. II 1986, S. 1040]) gem. Art. 73 Abs. 1 WÜK den Bestimmungen des WÜK vor, doch beziehe sich der Anwendungsbereich des SVA nicht auf das Elterngeldrecht. Es erschließe sich zudem nicht, auf welcher Grundlage die Anwendbarkeit des BEEG von der Versicherungspflicht nach dem SGB III abhängen solle.

8

Die Beklagte hat dem entgegengesetzt, die Klägerin unterliege nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führe insbesondere keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Ziff. 1.7.4.2 der Richtlinien zum BEEG bestimme zudem ausdrücklich, dass Beschäftigte einer konsularischen Vertretung grundsätzlich nur dann Anspruch auf Elterngeld hätten, wenn sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübten, die der Versicherungspflicht nach dem SGB III - Arbeitsförderungsgesetz - unterliege. Dies treffe auf die Klägerin hier jedoch nicht zu und ergebe sich auch aus Art. 8 Abs. 1 und 2 des SVA. Werde ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei (hier der Türkei) von dieser oder von einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieser Vertragspartei (Türkei) im Gebiet der anderen Vertragspartei (Deutschland) beschäftigt, so gölten nach Art. 8 Abs. 1 SVA die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei (Türkei) – es sei denn, der Arbeitnehmer wähle die Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes. Dies habe die Klägerin aber nicht getan. Sie sei denjenigen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen, die von ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ins Ausland versetzt würden. In solchen Fällen liege regelmäßig keine Entsendung i.S.v. § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, so dass solche Personen der deutschen Sozialversicherung nur noch aufgrund eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und dem jeweiligen Beschäftigungsland unterlägen. Hierbei handele es sich um eine Antragspflichtversicherung und nicht um eine auf Gesetz beruhende Sozialversicherungspflicht. An der bestehenden Sach- und Rechtslage ändere sich auch nichts durch Art. 71 des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) von 1963. Die Rechtsauffassung der Beklagten zur Auslegung und einschränkenden Anwendung von Art. 71 WÜK werde vielmehr bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 15.01.2015 - C 179/13 (Fall „Evans"). Das Urteil des Bayerischen LSG - L 9 EG 32/17 – sei dagegen in Unkenntnis der Erwägungen des EuGH zum Anwendungsbereich von Art. 71 WÜK sowie den nationalen Bestimmungen ergangen und lasse im Übrigen auch das Deutsch-Türkische SVA sowie die maßgeblichen nationalen Bestimmungen zur Gewährung des Elterngeldes an Beschäftigte des Generalkonsulats der Türkei als Drittstaat außer Acht. Das SVA bleibe auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn gemäß Art. 73 Abs. 1 WÜK lasse dieses Übereinkommen andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft seien. Gemäß Art. 73 Abs. 2 WÜK seien die Staaten auch nicht gehindert, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigten, ergänzten, vervollständigten oder deren Geltungsbereich erweiterten. Hierzu gehöre auch das Deutsch-Türkische SVA.

9

Mit Urteil vom 19.09.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Elterngeld zu, da das BEEG auf sie wegen Art. 48 WÜK nicht anwendbar sei. Nach Art. 48 Abs. 1 WÜK seien die Mitglieder der konsularischen Vertretung in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat (vorbehaltlich Art. 48 Abs. 3 WÜK) von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit. Gemäß Art. 1 Buchst g WÜK beinhalte der Ausdruck "Mitglieder der konsularischen Vertretung" neben den Konsularbeamten auch die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals im Gegensatz zu den "Mitgliedern des Privatpersonals" i.S. des Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Buchst i WÜK, die "ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigt" seien. Auf die in Art. 48 Abs. 1 WÜK aufgeführten Personen fänden nicht nur diejenigen Vorschriften des deutschen Rechts keine Anwendung, die bei einem Nichtmitglied einer konsularischen Vertretung Sozialversicherungspflicht oder andere an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Sozialrechtsverhältnisse auslösen würden. Vielmehr seien nach Art. 48 Abs. 1 WÜK Konsulatsbedienstete grundsätzlich von der Anwendung sämtlicher sozialrechtlicher Vorschriften des Empfangsstaates ausgeschlossen. Nach Art. 48 Abs. 4 WÜK schließe die in Art. 48 Abs. 1 und 2 WÜK grundsätzlich vorgesehene Befreiung von den Bestimmungen über soziale Sicherheit die freiwillige Unterstellung unter diese Vorschriften nicht aus, sofern die Vorschriften des Aufnahmestaates dies zuließen. Die Klägerin unterfalle nach den dargelegten Maßstäben der Regelung des Art. 48 Abs. 1 WÜK, nachdem sie als Religionsbeauftragte für die D1-Moschee in K1 gemäß Art. 1 Buchst g WÜK Mitglied des Verwaltungspersonals des Konsulats ist und damit auch als Mitglied der konsularischen Vertretung anzusehen sei. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK stehe der Anwendbarkeit des Art. 48 Abs. 1 WÜK vorliegend nicht entgegen. Nach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK stünden anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung als Konsularbeamten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig seien, Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Die Klägerin sei zwar unter anderem Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und hier zudem auch ansässig. Die Befreiung vom System der sozialen Sicherheit gem. Art. 48 WÜK stelle (anders als die Beklagte meine) auch ein Vorrecht gem. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK seien also erfüllt. Allerdings schließe dies als Rechtsfolge die Anwendung von Art. 48 WÜK nicht automatisch aus, vielmehr genieße die Klägerin das in dieser Vorschrift geregelte Vorrecht lediglich nicht automatisch, sondern nur in dem von der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Umfang. Vorliegend sei der Klägerin (wohl auf Basis von Art. 8 Abs.1 und Abs. 2 SVA) das Vorrecht der Befreiung vom System der sozialen Sicherheit in Deutschland hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit für das türkische Konsulat gewährt worden. Dies ergebe sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 04.11.2022, der in tatsächlicher Hinsicht belege, dass das türkische Konsulat Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den türkischen Sozialversicherungsträger (SDK) abführe und die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur in der Türkei sozialversicherungspflichtig sei. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK spiele vorliegend also keine entscheidende Rolle. Anders als das LSG Bayern in der von der Klägerin zitierten Entscheidung meine, stelle eine fehlende Sozialversicherungspflicht in Deutschland damit als Beleg der Einräumung des Vorrechts der Befreiung vom System der sozialen Sicherheit in Deutschland einen maßgeblichen Beurteilungsaspekt dar. Die in der genannten Entscheidung enthaltene Kritik an der Rechtsprechung des BSG, wonach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK zu Unrecht nicht erwähnt worden sei, sei damit zwar technisch gesehen zutreffend, ändere aber jedenfalls für den vorliegenden Fall nichts. Auch Ausnahmen gemäß Art. 48 Abs. 2 bis4 WÜK lägen nicht vor. Insbesondere stelle eine ggf. bestehende freiwillige Krankenversicherung der Klägerin keine ausreichende Beteiligung am System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil keine in Deutschland sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde. Im Hinblick auf die fehlende Sozialversicherungspflicht bezogen auf die Tätigkeit für das türkische Konsulat könne keine hier beachtliche Pflichtversicherung vorliegen.

10

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 23.09.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.10.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingereicht und erneut auf die Entscheidung des LSG Bayern verwiesen, wonach Art. 71 WÜK den Art. 48 WÜK modifiziere. Ergänzend hat sie dargelegt, eine Wahl nach Art. 8 Abs. 2 des deutsch-türkischen SVA habe für sie nicht bestanden, es gebe hierzu kein offizielles Schreiben des Arbeitgebers. Ab Beginn ihrer Beschäftigung sei mit dem AT6 (betreute Auslandsversicherte) über die AOK betreut worden, seit dem 01.01.2024 sei sie familienversichert.

11

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 sowie eine Wiederaufnahme zum 01.01.2025 ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 06.11.2025 Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (300 €) ab 11.01.2024 (Beginn 5. Lebensmonat) bis 11.09.2024 (Ende 12. Lebensmonat) bewilligt.

12

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.09.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2025 zu verurteilen, ihr ab 01.01.2024 für die gesetzlich vorgesehene Anspruchsdauer Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraums erzielten Erwerbseinkommens zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hat vorgetragen, die Klägerin unterfalle Art. 48 WÜK. Dies gelte auch bei Anwendung des Art. 71 Abs. 2 WÜK, da die Richtlinien zum BEEG Elterngeld für Angestellte einer konsularischen Vertretung nur vorsähen, wenn diese auch eine in Deutschland sozialversicherungspflichtige Tätigkeit privat ausübten und insbesondere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführten. Außerdem lasse sich den Bestimmungen des BEEG, den mit der Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen (insbesondere dem SVA) sowie den Gesetzesmaterialen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung der in Deutschland zugelassene Umfang i.S.d. Art. 71 Abs. 2 WÜK entnehmen. Art. 48 WÜK lasse erkennen, dass es für die Anwendbarkeit sozialrechtlicher Vorschriften des Empfangsstaats auf exterritorial Beschäftigte weitergehender Anknüpfungspunkte an das im Empfangsstaat geltende Sozialrechtssystem bedürfe als die Tätigkeit für den Entsendestaat und den damit notwendig verbundenen Aufenthalt im Empfangsstaat.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung hat keinen Erfolg.

20

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2024, worin die Beklagte die Gewährung von Elterngeld abgelehnt hat, abgeändert durch Teilabhilfebescheid vom 06.11.2025, in dem die Beklagte der Klägerin Elterngeld i.H.v. 300 € monatlich bewilligt hat, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den der Senat auf Klage entscheidet. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu BSG 26.10.2023, B 10 EG 3/23 R, juris Rn. 11).

21

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen über den Mindestanspruch hinausgehenden Anspruch auf Gewährung von Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Sohnes S2. Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2024 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

22

Unstreitig erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG dem Grunde nach, weil sie während des geltend gemachten Bezugszeitraums (01.01.2024 bis 11.09.2024) ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (Nr.1), mit dem Sohn in einem Haushalt lebte (Nr. 2), den Sohn selbst betreute und erzog (Nr. 3) und keine Erwerbstätigkeit ausübte (Nr. 4). Grundsätzlich wird gem. § 2 Abs. 1 BEEG Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Hier ist jedoch wegen Art. 48 Abs. 1 WÜK die Berücksichtigung des durch die Tätigkeit im Konsulat erzielten Einkommens bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeschlossen und die Klägerin daher im Ergebnis so zu stellen, als habe sie im Bemessungszeitraum keine Beschäftigung ausgeübt.

23

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.04.1963 bestimmt in Art. 48 Folgendes:

24

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder der konsularischen Vertretung in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

25

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie

26

a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und

27

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

28

(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaats über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

29

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

30

Vorliegend war die Klägerin Mitglied der konsularischen Vertretung. Dieser Ausdruck bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (vgl. Begriffsbestimmungen in Art. 1 g) WÜK). Da das Generalkonsulat der Republik Türkei Arbeitgeber der Klägerin ist und diese eine Tätigkeit als Religionslehrerin ausübt, ist sie als Bedienstete Mitglied der konsularischen Vertretung, so dass sie von Art. 48 Abs. 1 WÜK erfasst wird. Auf die in Art. 48 Abs. 1 WÜK aufgeführten Personen finden nicht nur diejenigen Vorschriften des deutschen Rechts keine Anwendung, die bei einem Nichtmitglied einer konsularischen Vertretung Sozialversicherungspflicht oder andere an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Sozialrechtsverhältnisse auslösen würden. Vielmehr sind nach Art. 48 Abs. 1 WÜK Konsulatsbedienstete und deren Angehörige grundsätzlich von der Anwendung sämtlicher sozialrechtlicher Vorschriften des Empfangsstaates (hier: Deutschland) ausgeschlossen (s. hierzu und zum Folgenden BSG [zum Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] 29.01.2002, B 10/14 EG 1/00 R, juris Rn. 15; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg 17.03.2016, L 17 EG 8/12, juris). Die Regelungen des Art. 48 Abs. 1 WÜK und der Parallelvorschrift des Art. 33 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 (BGBl 1964 II, S 959 ) lassen erkennen, dass es für die Anwendbarkeit der sozialrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates auf Exterritoriale weitergehender Anknüpfungspunkte an das im Empfangsstaat geltende Sozialrechtssystem bedarf als eine Tätigkeit für den Entsendestaat und den damit notwendig verbundenen Aufenthalt im Empfangsstaat. Der diesen Vorschriften somit zu entnehmende Grundsatz der umfassenden Ausklammerung der Angehörigen diplomatischer Missionen und Konsulatsangehörigen und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten von dem gesamten sozialen System des Empfangsstaats entspricht dem für die diplomatischen und konsularischen Einrichtungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht geltenden Exterritorialitätsprinzip, wie es auch in sonstigen Vorschriften des WÜD und der WÜK zum Ausdruck kommt. Er entspricht auch dem regelmäßigen Interesse des Entsendestaats, sich den sozialen Schutz der in seinen diplomatischen und konsularischen Vertretungen tätigen Personen und ihrer Familienangehörigen grundsätzlich selbst vorzubehalten (BSG a.a.O. Rn. 15).

31

Der Ausnahmefall des Art. 48 Abs. 4 WÜK - "freiwillige Beteiligung" am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats - liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin hier vorgetragen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen zu sein, doch trifft dies nicht zu. Ausweislich der zuletzt eingereichten Bescheinigung der AOK B2 vom 03.04.2025 war die Klägerin im Bemessungszeitraum - nachdem der türkische Sozialversicherungsträger den Betreuungsauftrag AT6 für die in der türkischen Krankenversicherung versicherte Klägerin vorgelegt hatte - lediglich „betreute Auslandsversicherte“ und durfte als eine solche Leistungen der AOK in Anspruch nehmen, die diese Leistungen mit der türkischen Krankenversicherung abrechnet. Gesetzlich krankenversichert in Deutschland hingegen war sie nicht.

32

Die Anwendung des Art. 48 Abs. 1 WÜK ist nicht durch internationale oder supranationale Sonderbestimmungen, die im Verhältnis zur Türkei gelten, ausgeschlossen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 19). Im Gegenteil wird das Ergebnis durch das Deutsch-Türkische SVA bestätigt, das in seinen Art. 8 bis 9 ebenfalls von dem Grundsatz ausgeht, dass Beschäftigte der amtlichen Vertretungen einer Vertragspartei grundsätzlich (nur) deren Rechtsvorschriften unterliegen. Die Klägerin hat auch nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes (Deutschland) fristgerecht gewählt i.S.d. Art. 8 Abs. 2 SVA. Dabei kommt es im Verhältnis zur Beklagten nicht darauf an, ob die Klägerin hierüber durch ihren Arbeitgeber belehrt wurde oder nicht.

33

Anders als das LSG Bayern (23.10.2018, L 9 EG 32/17, juris Rn. 43) meint, führt auch Art. 71 WÜK nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift, die den Titel "Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind" trägt, lautet:

34

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

35

(2) Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienmitgliedern sowie den Familienmitgliedern der in Absatz 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert.

36

Die Klägerin unterfällt zwar Art. 71 Abs. 2 WÜK, da sie Angehörige des Empfangsstaats (Deutschland) ist und zudem dort ständig ansässig ist (wobei, wie der Klägerbevollmächtigte zutreffend ausgeführt hat, bereits eines dieser Merkmale ausreicht).

37

Das LSG Bayern hat hierzu argumentiert, der engere Bezug zum Empfangsstaat aufgrund Ansässigkeit führe nach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 WÜK dazu, dass Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zustünden. Der dort genannte Personenkreis unterliege im Prinzip voll der Souveränität des Empfangsstaats, so dass deutsches Sozialrecht auch für diese Personen gelte. Der Empfangsstaat seinerseits sei nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 WÜK lediglich gehalten, seine Hoheitsgewalt so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens nicht ungebührlich behindere (Bayerisches LSG 23.10.2018, L 9 EG 32/17, juris Rn. 43).

38

Dies überzeugt den Senat nicht. Kapitel II des WÜK regelt „Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen, Berufskonsularbeamte und sonstige Mitglieder einer konsularischen Vertretung“. In diesem Kapitel wird auch die „Befreiung vom System der sozialen Sicherheit“ genannt (Art. 48), die somit auch als „Erleichterung“ bzw. „Vorrecht“ zu definieren sein wird und damit tatsächlich grundsätzlich von Art. 71 Abs. 2 WÜK erfasst wird. Die „Befreiung vom System der sozialen Sicherheit“ steht der Klägerin daher hiernach nur „in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang“ zu. Dieser „zugelassene Umfang“ ergibt sich vorliegend aus dem Deutsch-Türkischen SVA. Hierin ist für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (vgl. Art. 2 Ziff.1 a bis c SVA) und auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziff. 7) in § 8 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei (hier Türkei) gelten, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei (Türkei) von dieser oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (hier Deutschland) beschäftigt wird. Dementsprechend leistete die Klägerin im Bemessungszeitraum keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung und war auch nicht durch die Unfallversicherungsregelungen geschützt – kurz gesagt, sie gehörte dem Sozialrechtssystem Deutschlands schlichtweg nicht an. Wie das BSG im genannten Urteil vom 19.01.2002 a.a.O. überzeugend ausgeführt hat, führt dies zu einer umfassenden Ausklammerung aus dem gesamten sozialen System des Empfangsstaats, so dass auch Leistungen wie das Elterngeld (bzw. nach dem BSG: Erziehungsgeld), die beitragsunabhängig sind, hiervon erfasst werden. Wie der Fall zu behandeln wäre, wenn die Klägerin in einzelnen Bereichen – z.B. in der Arbeitslosenversicherung - Beiträge geleistet hätte, lässt der Senat offen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

39

Es kann nun an dieser Stelle nicht argumentiert werden, das Deutsch-Türkische SVA enthalte keine Regelungen zum Elterngeld, so dass dieses wegen Art. 71 Abs. 2 WÜK der Klägerin als Deutscher bzw. in Deutschland ständig Ansässiger zu gewähren sei. Elterngeld ist beitragsunabhängig und damit gleichsam ein „Geschenk“ des Staates. Die Nichtleistung von Elterngeld kann daher (anders z.B. als keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen) schwerlich als „Erleichterung“ oder „Vorrecht“ i.S.d. Art. 71 Abs. 2 WÜK angesehen werden und wird daher - isoliert betrachtet - vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfasst. Insofern verwundert es den Senat nicht, dass das BSG im Urteil vom 29.01.2002 a.a.O. die Vorschrift des Art. 71 Abs. 2 WÜK nicht erwähnt hat (vgl. hierzu allerdings die Urteile des BSG vom 10.02.2005, B 10 EG 01/03 R, juris Rn. 23, und vom 23.09.2004, B 10 EG 2/04 R, juris Rn. 15, worin jeweils auf die Entscheidung vom 29.01.2002 verwiesen wird mit dem Zusatz, die Entscheidung habe „allerdings nicht die Art. 1 Abs. 3 und Art. 71 WÜK berücksichtigt“).

40

Es bleibt daher dabei, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Konsulat nicht den sozialversicherungspflichtigen Regelungen in Deutschland unterlag. Dann kann aber das von ihr in dieser Zeit erzielte Einkommen auch in keiner Weise Einfluss auf die Höhe ihres Elterngeldes haben, so dass lediglich Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages zu zahlen ist, und dies – wie die Beklagte im Bescheid vom 06.11.2025 zutreffend verfügt hat – aufgrund des Lebensmonatsprinzips (§ 4 Abs. 2 BEEG) bei Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2023 auch erst ab dem 11.01.2024 (Beginn des 5. Lebensmonats).

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens den Anspruch der Klägerin teilweise insofern anerkannt, als sie nun 300 € monatlich Elterngeld ab dem 11.01.2023 bewilligt hat. Eine entsprechende Kostenquotelung hält der Senat dennoch nicht für angemessen, weil die Klägerin die hierzu benötigten Unterlagen (Beendigung ihrer Tätigkeit für das Konsulat) erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt und die Beklagte unverzüglich hierauf reagiert hat (s. zum Veranlassungsprinzip Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 193 Rn. 12b, beck-online).

42

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.


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